(Art. 8 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG) Für Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19591über die Invalidenversicherung (IVG) teilweise invalid sind, werden die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 Absatz 1 und 46 BVG entsprechend dem prozentualen Anteil ihres Teilrentenanspruchs gekürzt.
SR 831.20 ↩
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Bei Teilinvalidität sind die in Art. 2, 7, 8 Abs. 1 und 46 BVG genannten Grenzbeträge — namentlich der Koordinationsabzug und der obere Grenzbetrag sowie andere relevante Grenzbeträge — anteilsmässig zu kürzen. Die Kürzung erfolgt proportional zum prozentualen Anteil des Teilrentenanspruchs (in der zitierten Entscheidung um drei Viertel).
“Ein Vorgehen dergestalt, dass sämtliche Grenzbeträge des versicherten Einkommens proportional analog der in Art. 4 BVV 2 enthaltenen Regelung bei Teilinvaliden zu kürzen sind, erscheint somit in allen Teilen sachgerecht, entspricht Wesen und Zweck der zu beurteilenden reglementarischen Grundlage und trägt den gesamten Umständen des Falles Rechnung. Es ist nicht erkennbar, inwiefern dadurch, wie in der Beschwerde geltend gemacht, Art. 49 Abs. 2 BVG bzw. das Willkürverbot oder die massgeblichen Auslegungsgrundsätze missachtet werden sollten. Es sind folglich sowohl der Koordinationsabzug als auch der obere Grenzbetrag (und die weiteren Grenzbeträge) um drei Viertel zu kürzen. Dieses Ergebnis zeigt im Übrigen anschaulich auf, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung der Umstand allein, dass ein Reglement (samt Vorsorgeplan) keine ausdrückliche Regel enthält, wie hinsichtlich einer sich konkret stellenden Frage zu verfahren ist, nicht zum - gleichsam zwingenden - Schluss führt, die gesetzlich (respektive verordnungsmässig) vorgesehene Herangehensweise entfalle ohne Weiteres. Gerade weil die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge in der Ausgestaltung ihres Leistungsprofils über eine grosse Autonomie verfügen, welche vom Gesetz abweichende Lösungen ermöglicht (vgl.”
“Im angefochtenen Urteil wurden die Grundlagen zum Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (Art. 23, Art. 24 Abs. 1, Art. 26 und Art. 41 BVG, Art. 4 BVV 2, Art. 3 Abs. 3 FZG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen (Reglement/Statuten respektive Art. 4 ff. VVG analog; Art. 14 Abs. 1 FZG, Art. 24 Abs. 3 BVG) und den Verzugszins (Art. 104 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 OR respektive Reglement/Statuten). Darauf wird verwiesen.”
Ist ein Vorsorgereglement in Bezug auf teilinvaliden Personen lückenhaft, gilt bei der Auslegung in einer umhüllenden (überobligatorischen) Vorsorgelösung die gesetzeskonforme Auslegung nach den gesetzlichen Regeln des BVG-Obligatoriums. Aus dem Gleichbehandlungsprinzip folgt, dass Art. 4 BVV 2 auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Reglement angewendet werden kann (insbesondere die entsprechende Kürzung der Grenzbeträge um drei Viertel), sofern dies der Auslegung des konkreten Reglements entspricht.
“Die Klägerin sei in einer umhüllenden Vorsorgelösung versichert, die über die obligatorische Vorsorge hinausgehe und gemäss dem anwendbaren Vorsorgeplan den maximal versicherbaren Jahreslohn auf 150 % der Lohnobergrenze im Obligatoriumsbereich festlege. Das anwendbare Reglement enthalte keine weiteren Ausführungen bezüglich dem versicherten Lohn von teilinvaliden Personen, sei somit in diesem Punkt lückenhaft und demzufolge auslegungsbedürftig. Im Zentrum der Auslegung von lückenhaften Vorsorgereglementen stehe primär die gesetzeskonforme Auslegung, womit auch in der weitergehenden Vorsorge die gesetzlichen Normen des BVG-Obligatoriums als Massstab gelten würden. Die von der Klägerin gewollte Lösung, auf der einen Seite von der obligatorischen Regelung bei der Kürzung des Koordinationsabzuges von teilinvaliden Personen zu profitieren, auf der anderen Seite betreffend den oberen Grenzbetrag aber den gesamten AHV-Lohn zu versichern mit der Begründung, dass es sich um eine überobligatorische Lösung handle, würde dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen. Aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips sei klar, dass die Regelung von Art. 4 BVV 2 auch ohne explizite Erwähnung im Reglement in einer umhüllenden Vorsorgelösung wie vorliegend Anwendung zu finden habe, auch wenn Art. 8 sowie Art. 34 Abs. 1 lit. b BVG nicht im Katalog von Art. 49 Abs. 2 BVG enthalten seien. Infolgedessen sei der versicherte Jahreslohn unter Berücksichtigung der jeweils um drei Viertel gekürzten Grenzbeträge im Jahr 2018 auf Fr. 25'556.-- und im Jahr 2019 auf Fr. 25'774.-- festzusetzen (Urk. 6).”
Fehlt im Reglement bzw. Vorsorgeplan eine Regelung zur Ermittlung der vorsorgerechtlichen Grenzbeträge bei Teilinvalidität, erweist sich die Regelung zu Art. 4 BVV 2 als lückenhaft und ist nach den dargestellten ergänzenden Auslegungsgrundsätzen zu ergänzen. In der zitierten Rechtsprechung wird eine Kürzung der Grenzbeträge bei Teilinvalidität als eine mögliche Ergänzung betrachtet; daraus folgt aber nicht automatisch, welche konkrete Kürzungsform verbindlich ist.
“Unbestritten fehlt in Reglement und Vorsorgeplan eine Regelung, die sich umfassend - im Sinne von Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. b BVG und Art. 4 BVV 2 - zur Frage äussert, wie die vorsorgerechtlichen Grenzbeträge im Falle von teilinvaliden Versicherten zu ermitteln sind. Sie erweisen sich in diesem Punkt mithin als lückenhaft und demzufolge ergänzungsbedürftig nach Massgabe der in E. 3.2.2 hiervor aufgezeigten Grundsätze. Während Vorinstanz und Beschwerdegegnerin eine analoge Anwendung von Art. 4 BVV 2 bejahen, erachtet die Beschwerdeführerin jedenfalls eine Kürzung des oberen Grenzbetrags um drei Viertel als unzulässig, da eine solche zum einen reglementarisch nicht vorgesehen sei und zum andern gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstosse.”
“Unbestritten fehlt in Reglement und Vorsorgeplan eine Regelung, die sich umfassend - im Sinne von Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. b BVG und Art. 4 BVV 2 - zur Frage äussert, wie die vorsorgerechtlichen Grenzbeträge im Falle von teilinvaliden Versicherten zu ermitteln sind. Sie erweisen sich in diesem Punkt mithin als lückenhaft und demzufolge ergänzungsbedürftig nach Massgabe der in E. 3.2.2 hiervor aufgezeigten Grundsätze. Während Vorinstanz und Beschwerdegegnerin eine analoge Anwendung von Art. 4 BVV 2 bejahen, erachtet die Beschwerdeführerin jedenfalls eine Kürzung des oberen Grenzbetrags um drei Viertel als unzulässig, da eine solche zum einen reglementarisch nicht vorgesehen sei und zum andern gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstosse.”
Soweit in den vorliegenden Punkten zu beurteilen, ist nicht ersichtlich, weshalb von der in Art. 4 BVV 2 vorgesehenen Kürzung der Grenzbeträge bei teilinvaliden Personen abgewichen werden sollte. Die Regelungen sind im Sinn und Geist des Obligatoriumsbereichs anzuwenden; eine abweichende Behandlung gegenüber Teilzeitarbeitenden rechtfertigt sich nach dem zitierenden Entscheid nicht.
“Ebenso weist der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge darauf verzichtet hat, in Bezug auf den Teilzeitfaktor von der gesetzlichen Lösung abzuweichen und etwa den Koordinationsabzug diesem anzupassen (so ausdrücklich Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2018 an die Beschwerdeführerin, letztinstanzliche Vernehmlassung vom 21. April 2021; vgl. dazu E. 2.2.2 hiervor), darauf hin, dass grundsätzlich, jedenfalls in den vorliegend zu beurteilenden Punkten, den Regelungen im Sinn und Geist des Obligatoriumsbereichs nachgelebt werden soll. Es erschlösse sich nicht, weshalb diese Prinzipien bei Teilzeittätigen ohne Rentenbezug umgesetzt - keine Berücksichtigung des Beschäftigungsgrads bei den relevanten Grenzbeträgen zur Ermittlung des koordinierten Lohnes -, bei Teilinvaliden aber von Art. 4 BVV 2 und der darin vorgesehenen Kürzung der Grenzbeträge abgewichen werden sollte. Eine derartige Folgerung entspräche kaum dem objektiven, auf eine ausgewogene Lösung hin ausgerichteten Vertragswillen.”
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