(Art. 65e Abs. 3 Bst. b BVG)
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Bei einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung ist die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht insoweit aufzulösen, als sie sich auf das zu übertragende, ungedeckte Vorsorgekapital bezieht. Die Auflösung erfolgt demnach anteilsmässig nur für das konkret ungedeckte, zu übertragende Kapital.
“Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere (a) die Auflösung der AGBR mit Verwendungsverzicht, deren Übertragung in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve und die Verrechnung mit fälligen Arbeitgeberbeiträgen und (b) den möglichen Gesamtbetrag der Arbeitgeberbeitragsreserven und deren Behandlung bei einer Gesamt- und Teilliquidation (Art. 65e Abs. 3 BVG). Nach vollständiger Behebung der Unterdeckung ist die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) aufzulösen und in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve zu übertragen. Eine vorzeitige Teilauflösung ist nicht möglich (Art. 44a Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Im Fall einer Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung wird die AGBR mit Verwendungsverzicht zugunsten der Vorsorgeeinrichtung aufgelöst (Art. 44b Abs. 1 BVV 2). Im Fall einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung ist die AGBR mit Verwendungsverzicht soweit zugunsten der Anspruchsberechtigten aufzulösen, als sie sich auf das zu übertragende, ungedeckte Vorsorgekapital bezieht (Art. 44b Abs. 2 BVV 2; vgl. zur Auflösung resp. Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven auch BENJAMIN BUSER, Der Einsatz von Arbeitgeberbeitragsreserven, in: Die Rolle des Arbeitgebers in der beruflichen Vorsorge, 2017, S. 81 f.; BENNO KLAUS, Arbeitgeberbeitragsreserven: Ein sinnvolles Instrument, Schweizer Personalvorsorge [SPV] 2015 Heft 5, S. 63 ff.).”
“Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere (a) die Auflösung der AGBR mit Verwendungsverzicht, deren Übertragung in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve und die Verrechnung mit fälligen Arbeitgeberbeiträgen und (b) den möglichen Gesamtbetrag der Arbeitgeberbeitragsreserven und deren Behandlung bei einer Gesamt- und Teilliquidation (Art. 65e Abs. 3 BVG). Nach vollständiger Behebung der Unterdeckung ist die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) aufzulösen und in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve zu übertragen. Eine vorzeitige Teilauflösung ist nicht möglich (Art. 44a Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Im Fall einer Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung wird die AGBR mit Verwendungsverzicht zugunsten der Vorsorgeeinrichtung aufgelöst (Art. 44b Abs. 1 BVV 2). Im Fall einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung ist die AGBR mit Verwendungsverzicht soweit zugunsten der Anspruchsberechtigten aufzulösen, als sie sich auf das zu übertragende, ungedeckte Vorsorgekapital bezieht (Art. 44b Abs. 2 BVV 2; vgl. zur Auflösung resp. Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven auch BENJAMIN BUSER, Der Einsatz von Arbeitgeberbeitragsreserven, in: Die Rolle des Arbeitgebers in der beruflichen Vorsorge, 2017, S. 81 f.; BENNO KLAUS, Arbeitgeberbeitragsreserven: Ein sinnvolles Instrument, Schweizer Personalvorsorge [SPV] 2015 Heft 5, S. 63 ff.).”
Bei einer Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung ist die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht zugunsten der Vorsorgeeinrichtung aufzulösen.
“Sie dürfen weder für Leistungen eingesetzt, verpfändet, abgetreten noch auf andere Weise vermindert werden (Art. 65e Abs. 2 BVG). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere (a) die Auflösung der AGBR mit Verwendungsverzicht, deren Übertragung in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve und die Verrechnung mit fälligen Arbeitgeberbeiträgen und (b) den möglichen Gesamtbetrag der Arbeitgeberbeitragsreserven und deren Behandlung bei einer Gesamt- und Teilliquidation (Art. 65e Abs. 3 BVG). Nach vollständiger Behebung der Unterdeckung ist die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) aufzulösen und in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve zu übertragen. Eine vorzeitige Teilauflösung ist nicht möglich (Art. 44a Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Im Fall einer Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung wird die AGBR mit Verwendungsverzicht zugunsten der Vorsorgeeinrichtung aufgelöst (Art. 44b Abs. 1 BVV 2). Im Fall einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung ist die AGBR mit Verwendungsverzicht soweit zugunsten der Anspruchsberechtigten aufzulösen, als sie sich auf das zu übertragende, ungedeckte Vorsorgekapital bezieht (Art. 44b Abs. 2 BVV 2; vgl. zur Auflösung resp. Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven auch BENJAMIN BUSER, Der Einsatz von Arbeitgeberbeitragsreserven, in: Die Rolle des Arbeitgebers in der beruflichen Vorsorge, 2017, S. 81 f.; BENNO KLAUS, Arbeitgeberbeitragsreserven: Ein sinnvolles Instrument, Schweizer Personalvorsorge [SPV] 2015 Heft 5, S. 63 ff.).”
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