(Art. 15, 34 Abs. 1 Bst. b BVG und Art. 18 FZG)^1^
16 commentaries
In der Praxis werden nach Art. 14 BVV 2 regelmässig Freistellungsbegehren von Sparbeiträgen erhoben; die Vorsorgeeinrichtung ist in entsprechenden Prozessen häufig als Beteiligte oder Streitberufene geführt.
“30 (Vorsorgeausweis per 1. Januar 2016) und ab dem 1. Dezember 2021 eine ganze obligatorische Rente in der Höhe von mindestens Fr. 44'434.20 und eine bzw. zwei ganze Kinderrenten von mindestens je Fr. 8'886.60 pro Jahr (Vorsorgeausweis per 1. Januar 2016) zuzüglich Verzugszinsen zu mindestens 5% ab Datum der Klageerhebung auszurichten. 2. Der Vorsorgeeinrichtung D____ sei der Streit zu verkünden und sie sei als Streitberufene dem vorliegenden Prozess beizuladen. 3. Im Falle des Unterliegens des Klägers im Hauptprozess sei die Streitberufene zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2021 eine ganze obligatorische Rente in der Höhe von mindestens Fr. 38'438.-- pro Jahr (Vorsorgeausweis per 1. August 2017) und eine bzw. zwei ganze Kinderrenten von mindestens je Fr. 7'688.-- zuzüglich Verzugszinsen zu mindestens 5% ab Datum der Klageerhebung auszurichten. 4. Die Beklagte bzw. - im Falle des Unterliegens im Hauptprozess - die Streitberufene sei zu verpflichten, den Kläger gemäss Art. 14 BVV 2 sowie den entsprechenden Bestimmungen ihres Reglements von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben zu befreien. 5. Unter o/e-Kostenfolge. In Verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es seien von Amtes wegen die Akten bei der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA beizuziehen. Die Beklagte stellt mit Klageantwort vom 22. März 2024 folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte anerkennt die Klage teilweise wie folgt: a) Die Beklagte lässt sich bei der Bereitschaft behaften, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juni 2020 eine halbe reglementarische Rente zzgl. Kinderrenten auszurichten. b) Die Beklagte lässt sich bei der Bereitschaft behaften, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Dezember 2021 eine ganze reglementarische Rente zzgl. Kinderrenten auszurichten. 2. Die darüber hinausgehenden Rechtsbegehren seien abzuweisen. 3. Unter o/e Kostenfolge. Sofern das Gericht die frankenmässige Rentenhöhe, wie vom Kläger beantragt, festlegen möchte, wird aus verfahrensmässiger Sicht was folgt beantragt: 1.”
“Mai 2019 (Klagbeilage [KB] 4) machte die Klägerin bei der Beklagten Ansprüche auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge geltend. Die Beklagte lehnte eine Leistungspflicht mit der Begründung ab, es bestehe zwar für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2011 grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente, jedoch sei danach mit der attestierten 90%igen Arbeitsfähigkeit der zeitliche Zusammenhang unterbrochen. II. In der Klage vom 23. Juni 2020 beantragt die Klägerin, vertreten durch lic. iur. B____, [...], die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gemäss Art. 23 BVG sowie den massgeblichen Bestimmungen ihres Reglements mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 71 % eine Rente aus der beruflichen Vorsorge samt Verzugszinsen zu 5 % mindestens ab Datum der Klageerhebung auszurichten. Diesbezüglich sei die Beklagte auf ihrer Anerkennung der grundsätzlichen Leistungszuständigkeit zu behaften. Die Beklagte sei auch zu verpflichten, die Klägerin gemäss Art. 14 BVV 2 sowie den entsprechenden Bestimmungen ihres Reglements von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben zu befreien. Mit Klageantwort vom 3. September 2020 beantragt die Beklagte, vertreten durch lic. iur. D____, die Abweisung der Klage. In der Replik vom 11. November 2020 hält die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest, ebenso wie die Beklagte in der Duplik vom 30. Dezember 2020. III. Am 2. März 2021 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigter (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.”
Das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben ist nach Art. 14 BVV 2 gemäss den für die Vollinvalidität entwickelten Grundsätzen zu behandeln. Das entsprechende Alterskonto wird in diesem Umfang bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters beziehungsweise bis zum Erlöschen des Anspruchs auf eine Invalidenrente weitergeführt.
“Bei Versicherten, die eine Teilinvalidenrente beziehen, teilt die Vorsorgeeinrichtung deren Altersguthaben in einen der Rentenberechtigung entsprechenden ("passiven") und in einen aktiven Teil auf (bei Viertelsrente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von einem Viertel/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von drei Vierteln; bei halber Rente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von einer Hälfte/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von einer Hälfte; bei Dreiviertelsrente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von drei Vierteln/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von einem Viertel; Art. 34 Abs. 1 lit. b und Art. 15 BVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 BVV 2). Das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben ist nach Art. 14 BVV 2, d.h. gemäss den für die Vollinvalidität entwickelten Grundsätzen, zu behandeln. Das Alterskonto wird in diesem Umfang bis zum Erreichen des Rentenalters respektive bis zum Erlöschen des Anspruchs auf eine Invalidenrente weitergeführt (Art. 15 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 BVV 2). Art. 13 des Vorsorgeplans der Beschwerdegegnerin sieht vor, dass sich die Invalidenrente nach dem Guthaben richtet, welches sich zusammensetzt aus (a) dem Alterskontoguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente erworben hat, und (b) der Summe der zukünftigen Sparbeiträge ohne Zinsen für die bis zum ordentlichen Pensionsalter fehlenden Jahre. Die Beitragsbefreiung richtet sich ab dem Zeitpunkt, für welchen die Invalidenversicherung einen Invaliditätsgrad festlegt, nach dem festgelegten Invaliditätsgrad (Art. 15 Abs. 2 Vorsorgeplan).”
“Bei Versicherten, die eine Teilinvalidenrente beziehen, teilt die Vorsorgeeinrichtung deren Altersguthaben in einen der Rentenberechtigung entsprechenden und in einen aktiven Teil auf (bei Viertelsrente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von einem Viertel/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von drei Vierteln; bei halber Rente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von einer Hälfte/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von einer Hälfte; bei Dreiviertelsrente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von drei Vierteln/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von einem Viertel; Art. 34 Abs. 1 lit. b und Art. 15 BVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 BVV 2). Das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben ist nach Art. 14 BVV 2, d.h. gemäss den für die Vollinvalidität entwickelten Grundsätzen, zu behandeln. Das Alterskonto wird in diesem Umfang bis zum Erreichen des Rentenalters respektive bis zum Erlöschen des Anspruchs auf eine Invalidenrente weitergeführt (Art. 15 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 BVV 2). In Nachachtung dieser Grundsätze wurde das Altersguthaben der Beschwerdeführerin - unstreitig - auf der Basis ihrer Rentenberechtigung (Dreiviertelsrente) in einen aktiven sowie in einen ihrer Rentenberechtigung entsprechenden Teil gesplittet. Im aktiven Teil ist die Versicherte effektiv in einem Teilzeitpensum tätig. Für den passiven Teil erhält sie (Renten-) Leistungen aus der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge; zudem wird im Umfang der Rentenberechtigung ein auf sie lautendes Alterskonto bei ihrer früheren Vorsorgeeinrichtung weitergeführt, das je nach Vorsorgelösung sogar weiterhin eine Äufnung erfährt. Erfolgte keine Kürzung der Grenzbeträge, würde - gemäss Vorsorgeplan - als versicherter Lohn 150 % des BVG-Maximallohnes berücksichtigt, abzüglich des Koordinationsabzugs. Gleichzeitig wird der Versicherten im Rahmen ihrer Dreiviertelsrente die Summe ihrer Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre (ohne Zinsen) angerechnet (Art. 24 Abs.”
Bei Teilinvalidenrenten ist das während der Rentenbezugsdauer geführte Altersguthaben in einen der Rentenberechtigung entsprechenden „passiven“ und in einen aktiven Teil aufzuteilen. Typische Aufteilungen sind bei Viertelsrente: passiver Anteil 1/4, aktiver Anteil 3/4; bei halber Rente: je 1/2; bei Dreiviertelsrente: passiver Anteil 3/4, aktiver Anteil 1/4. Der auf die Teilinvalidität entfallende (passive) Anteil ist nach Art. 14 BVV 2, mithin nach den für die Vollinvalidität entwickelten Grundsätzen, zu behandeln. Das Alterskonto wird in diesem Umfang bis zum Erreichen des Rentenalters bzw. bis zum Erlöschen des Anspruchs auf die Invalidenrente weitergeführt.
“Ferner muss die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 Abs. 1 BVV 2 für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, aus dem das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG ersichtlich ist. Dieses hat sie für eine invalide Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall des Wiedereintritts in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterzuführen (Art. 34 Abs. 1 lit. b und Art. 15 BVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 BVV 2). Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil die versicherte Person nicht mehr invalid ist, so hat sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe ihres weitergeführten Altersguthabens (Art. 14 Abs. 4 BVV 2). Bei Versicherten, die eine Teilinvalidenrente beziehen, teilt die Vorsorgeeinrichtung deren Altersguthaben in einen der Rentenberechtigung entsprechenden ("passiven") und in einen aktiven Teil auf (bei Viertelsrente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von einem Viertel/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von drei Vierteln; bei halber Rente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von einer Hälfte/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von einer Hälfte; bei Dreiviertelsrente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von drei Vierteln/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von einem Viertel; Art. 34 Abs. 1 lit. b und Art. 15 BVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 BVV 2). Das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben ist nach Art. 14 BVV 2, d.h. gemäss den für die Vollinvalidität entwickelten Grundsätzen, zu behandeln. Das Alterskonto wird in diesem Umfang bis zum Erreichen des Rentenalters respektive bis zum Erlöschen des Anspruchs auf eine Invalidenrente weitergeführt (Art.”
“Ferner muss die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 Abs. 1 BVV 2 für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, aus dem das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG ersichtlich ist. Dieses hat sie für eine invalide Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall des Wiedereintritts in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterzuführen (Art. 34 Abs. 1 lit. b und Art. 15 BVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 BVV 2). Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil die versicherte Person nicht mehr invalid ist, so hat sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe ihres weitergeführten Altersguthabens (Art. 14 Abs. 4 BVV 2). Bei Versicherten, die eine Teilinvalidenrente beziehen, teilt die Vorsorgeeinrichtung deren Altersguthaben in einen der Rentenberechtigung entsprechenden ("passiven") und in einen aktiven Teil auf (bei Viertelsrente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von einem Viertel/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von drei Vierteln; bei halber Rente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von einer Hälfte/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von einer Hälfte; bei Dreiviertelsrente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von drei Vierteln/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von einem Viertel; Art. 34 Abs. 1 lit. b und Art. 15 BVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 BVV 2). Das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben ist nach Art. 14 BVV 2, d.h. gemäss den für die Vollinvalidität entwickelten Grundsätzen, zu behandeln. Das Alterskonto wird in diesem Umfang bis zum Erreichen des Rentenalters respektive bis zum Erlöschen des Anspruchs auf eine Invalidenrente weitergeführt (Art.”
Der dem Versicherten zustehende BVG‑Teil ist verzinslich (Art. 14 Abs. 2 BVV 2). Nach den vorliegenden Ausführungen entfaltet der Verzinsungsanspruch seine Wirkung jedoch erst, wenn der Versicherte ins Erwerbsleben zurückkehrt. Die Beklagte kann dann darlegen und nachweisen, dass sie diesen Anspruch andernorts erfüllt.
“ff. vorstehend) in Bezug auf den BVG-Teil (Obligatorium) zusteht, welcher gewährt werden muss. Dieser ist zu verzinsen (Art. 14 Abs. 2 BVV 2). Der Verzinsungsanspruch entfaltet jedoch erst seine Wirkung für den Fall, dass der Kläger ins Erwerbsleben zurückkehren sollte. Die Beklagte kann dann entsprechend ihrer Ausführungen in der Duplik (E. 5.1) darlegen und nachweisen, dass sie anderweitig diesem Anspruch gerecht wird. In diesem Sinne hat sie der Verpflichtung gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 BVV 2 nachzukommen. Weitergehende Regelungen im Sinne der Beitragsbefreiung sind dem massgebenden Reglement (Ziff. 4.5) nicht zu entnehmen und werden auch nicht geltend gemacht.”
“ff. vorstehend) in Bezug auf den BVG-Teil (Obligatorium) zusteht, welcher gewährt werden muss. Dieser ist zu verzinsen (Art. 14 Abs. 2 BVV 2). Der Verzinsungsanspruch entfaltet jedoch erst seine Wirkung für den Fall, dass der Kläger ins Erwerbsleben zurückkehren sollte. Die Beklagte kann dann entsprechend ihrer Ausführungen in der Duplik (E. 5.1) darlegen und nachweisen, dass sie anderweitig diesem Anspruch gerecht wird. In diesem Sinne hat sie der Verpflichtung gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 BVV 2 nachzukommen. Weitergehende Regelungen im Sinne der Beitragsbefreiung sind dem massgebenden Reglement (Ziff. 4.5) nicht zu entnehmen und werden auch nicht geltend gemacht.”
Während der Invalidität führt die Vorsorgeeinrichtung das Alterskonto weiter und verzinst das Altersguthaben; die während der Invalidität gutgeschriebenen Altersgutschriften werden nicht durch eigene Beiträge des Versicherten, sondern durch nach versicherungstechnischen Grundsätzen bemessene Solidaritätszuschläge bzw. Risikobeiträge gedeckt. Solche durch Risikobeiträge entstandenen Vorsorgeguthaben gelten nach der Rechtsprechung als während der Ehe erworben und unterliegen dem Vorsorgeausgleich.
“Am Ende des Kalenderjahres muss die Vorsorgeeinrichtung dem individuellen Alterskonto den jährlichen Zins auf den Altersguthaben nach dem Kontostand am Ende des Vorjahres und die unverzinsten Altersgutschriften für das abgelaufene Kalenderjahr gutschreiben (Art. 11 Abs. 2 BVV 2). Das in dieser Weise geäufnete Kapital bildet das Vorsorgevermögen, das dem einzelnen Versicherten bei Eintritt des Vorsorgefalles Alter zwecks Finanzierung seiner Altersrente zur Verfügung steht. Die Finanzierung der Altersgutschriften von invaliden Versicherten erfolgt nicht wie bei Gesunden durch eigene Beiträge (resp. solche des Arbeitgebers), sondern durch – nach versicherungstechnischen Grundsätzen bemessene – Solidaritätszuschläge auf den von den übrigen Versicherten zu leistenden Beiträgen (BGE 142 V 466 E. 6.3.1 S. 476). Die Vorsorgeeinrichtung ist verpflichtet, zugunsten von invaliden Versicherten beitragsfreie Altersgutschriften vorzunehmen (Hürzeler/Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2118 Rz. 145). Diese Pflicht ist in Art. 14 BVV 2 geregelt: Die Vorsorgeeinrichtung muss das Alterskonto eines Invaliden, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen (Abs. 1). Das Altersguthaben des Invaliden ist zu verzinsen (Abs. 2).”
“und 4907 Ziff. 2.1; Jungo / Grütter, in: FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, N. 6 ff. zu Art. 124 ZGB; Fleischhanderl / Hürzeler, in: FamKomm Scheidung, Band II, Anhang Sozialversicherungsrechtliche Fragen in Bezug auf Trennung und Scheidung, 3. Aufl. 2017, S. 432 Rz. 206). Für den Beklagten als Bezüger einer Invalidenrente wurde das Alterskonto während der Dauer der Invalidität bis zum ordentlichen Pensionierungsal- ter weitergeführt. Dieses (passive) Guthaben wurde mit Risikobeiträgen des Arbeitge- bers gedeckt (Art. 14 BVV 2). Der Beklagte selbst war von Beiträgen befreit (act. 153/8). Die Beitragsbefreiung bezieht sich nur auf den Beklagten, nicht auf die Beiträge leistende Solidargemeinschaft (Arbeitgeber). Die solcherart solidarisch mit Ri- sikobeiträgen geäufneten Vorsorgeguthaben sind nach Massgabe von Art. 122 ZGB während der Ehe erworben und unterliegen daher dem Vorsorgeausgleich. Dass der Beklagte während der Zeit der Invalidität bis zum Bezug seiner Altersrente (von 2005 bis 2015) sehr wohl Vorsorgeguthaben erwarb, ergibt sich auch aus Art. 14 Abs. 4 BVV 2: Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist und sich bspw. wieder im Arbeitsleben zu integrieren vermochte, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersgut- habens (Art. 14 BVV 2). Entgegen der Ansicht des Beklagten kann somit keine Rede davon sein, dass die Austrittsleistung bei Eheschliessung gleich hoch war wie bei der Scheidung (act. 151 S.”
“Für den Beklagten als Bezüger einer Invalidenrente wurde das Alterskonto während der Dauer der Invalidität bis zum ordentlichen Pensionierungsal- ter weitergeführt. Dieses (passive) Guthaben wurde mit Risikobeiträgen des Arbeitge- bers gedeckt (Art. 14 BVV 2). Der Beklagte selbst war von Beiträgen befreit (act. 153/8). Die Beitragsbefreiung bezieht sich nur auf den Beklagten, nicht auf die Beiträge leistende Solidargemeinschaft (Arbeitgeber). Die solcherart solidarisch mit Ri- sikobeiträgen geäufneten Vorsorgeguthaben sind nach Massgabe von Art. 122 ZGB während der Ehe erworben und unterliegen daher dem Vorsorgeausgleich. Dass der Beklagte während der Zeit der Invalidität bis zum Bezug seiner Altersrente (von 2005 bis 2015) sehr wohl Vorsorgeguthaben erwarb, ergibt sich auch aus Art. 14 Abs. 4 BVV 2: Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist und sich bspw. wieder im Arbeitsleben zu integrieren vermochte, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersgut- habens (Art. 14 BVV 2). Entgegen der Ansicht des Beklagten kann somit keine Rede davon sein, dass die Austrittsleistung bei Eheschliessung gleich hoch war wie bei der Scheidung (act. 151 S. 20). Zusammenfassend ist mit dem Bezirksgericht festzuhalten, dass der Beklagte während der gesamten Ehedauer Vorsorgeguthaben erworben hat, woraus die Kläge- rin Anspruch auf Beteiligung hat.”
Ein reglementarischer Aufschub der Beitragsbefreiung ist grundsätzlich zulässig, sofern das Reglement dies vorsieht. Da die BVV 2 zur Ausgestaltung eines solchen Reglements keine konkreten Vorgaben enthält, ist bei Vorliegen einer Aufschubsregelung deren Auslegung vorzunehmen, um zu prüfen, ob die Dauer des Aufschubs den Anspruch auf altersbefreite Altersgutschriften gemäss Art. 14 Abs. 1 BVV 2 verletzt. Eine analoge Anwendung von Art. 26 BVV 2 ist nach der zitierten Rechtsprechung nicht ohne Weiteres sachgerecht, weil es bei der Beitragsbefreiung um die Beitragspflicht (die Vorfinanzierung einer Versicherungsleistung) und nicht um eine Vorsorgeleistung geht. Soweit die Rechtsprechung anknüpft, ist ein Aufschub nur solange gerechtfertigt, wie der volle Lohn weitergezahlt wird; bei bereits auf ein reduziertes Ersatzeinkommen (z. B. 80 %) wird ein Aufschub als nicht angezeigt erachtet.
“Art. 14 Abs. 1 BVV 2 regelt den Anspruch des Invaliden auf Beitragsbefreiung. Hinsichtlich des Zeitpunkts, wann der Anspruch auf Beitragsbefreiung entsteht, orientiert sich die Verordnungsbestimmung am Zeitpunkt der Ausrichtung der Rente (vgl. E. 3.2.1 a.E. hiervor). Reglementarische Bestimmungen, welche den Aufschub der Rentenauszahlung vorsehen, sind zulässig, dies allerding nur im Rahmen der Vorgaben von Art. 26 BVV 2 (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Zur Ausgestaltung einer Reglementsbestimmung betreffend den Aufschub der Beitragsbefreiung enthält die BVV 2 hingegen keine Vorgaben. Liegt eine solche vor, ist daher durch Auslegung derselben zu ermitteln, ob die Dauer des Aufschubs den Anspruch auf altersbefreite Altersgutschriften gemäss Art. 14 Abs. 1 BVV 2 verletzt. Dabei ist eine analoge Anwendung von Art. 26 BVV 2 rechtsprechungsgemäss nicht sachgerecht, zumal es bei der Beitragsbefreiung um die Beitragspflicht (d.h. die [Vor-]Finanzierung einer Versicherungsleistung) und nicht um eine Vorsorgeleistung geht. Ein «Aufschub» der Beitragsbefreiung ist daher nur gerechtfertigt, solange die volle Lohnzahlung erfolgt; hingegen ist er nicht angezeigt, wenn lediglich noch ein auf 80 % reduziertes Ersatzeinkommen ausgerichtet wird (BGE 142 V 466 E. 6.3.2 S. 476 f.). Das Vorgehen der Beklagten im Anschluss an BGE 142 V 466 (vgl. E. 3.2.2 hiervor) vermag daran nichts zu ändern: Nachdem sie die bisherige, auslegungsbedürftige Regelung zur Sparbeitragsbefreiung aufgehoben hatte, nahm sie an deren Stelle – offensichtlich in Umgehung der genannten Rechtsprechung – eine Regelung ins Reglement auf, die dieselben Bedingungen nunmehr ausdrücklich nennt, wie sie betreffend den Rentenaufschub in Art. 26 BVV 2 (und auch in Art.”
Die Weiterführung des Alterskontos nach Art. 14 BVV 2 ist als bloss fiktive Äufnung zu verstehen, die dazu dient, im Falle eines Wiedereintritts ins Erwerbsleben eine Kürzung der Altersleistungen beim Rücktrittsalter zu vermeiden. Hat der Versicherte seine Erwerbsfähigkeit nicht wiedererlangt, besteht kein Anspruch auf die in Anwendung von Art. 14 BVV 2 fiktiv berechneten Altersgutschriften.
“Erreicht der invalide Versicherte in der obligatorischen Vorsorge seine Erwerbsfähigkeit nicht wieder, steht ihm im Rentenalter eine lebenslängliche Invalidenrente zu. In diesem Fall hat er keinen Anspruch auf die gemäss Art. 14 BVV 2 gewährten Altersgutschriften. Die Bestimmung soll einzig vermeiden, dass der invalide Versicherte im Falle eines Wiedereintritts ins Erwerbsleben im Rücktrittsalter eine Kürzung der Altersleistungen erleidet. Deshalb muss das vor der Invalidität erworbene Altersguthaben bewahrt und weiter geäufnet werden, wie wenn der Versicherte weiterhin voll erwerbstätig wäre. Es handelt sich um eine bloss fiktive Äufnung des Alterskontos, die nur nötig wird, wenn der Invalide vor dem Rücktrittsalter wieder erwerbsfähig wird. Andernfalls hat er keinen Anspruch auf in Anwendung von Art. 14 BVV 2 geäufnete Altersgutschriften (Vetter-Schreiber Isabelle, in: BVG/FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 14 BVV 2 N 1 ff. m.H. auf BGE 127 V 309, 312 f. E. 2c).”
“% resultiert daraus die jährliche Invalidenrente von Fr. 26'882.91 (vgl. auch Urk. 9 S. 11). Die Berechnung der Invalidenleistungen erfolgte damit gesetzmässig und reglementskonform. Daran ändert auch nicht, dass im Versicherungsausweis (Urk. 10/2) dem Kläger ein (projiziertes) Altersguthaben per Ende 2019 von Fr. 474'199.70 bescheinigt wurde, womit der Verpflichtung nachgelebt wurde, das Alterskonto für den Fall des Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter (fiktiv) weiterzuführen. Dabei hätte für den Kläger lediglich im Falle, dass seine Invalidenrente erloschen wäre, weil er nicht mehr invalid war, ein Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe des fiktiv weitergeführten Altersguthabens bestanden (E. 3.2.4). Indes hat der Kläger seine Erwerbsfähigkeit nicht wiedererlangt, weshalb ihm im Rentenalter die lebenslängliche Invalidenrente zusteht, was ein Anspruch auf die in Anwendung von Art. 14 BVV 2 berechneten Altersgutschriften ausschliesst (vgl. BGE 127 V 309 E. 2c). Die fiktive Äufnung des Altersguthabens entspricht denn auch nicht dem Betrag effektiv bezahlter Beiträge auf dem koordinierten Lohn (Art. 8 BVG), zumal Unfall- oder Krankentaggelder nicht massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) darstellen (Art. 7 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) bzw. der koordinierte Lohn nur bei vorübergehenden Senkungen infolge Krankheit oder Unfall und für die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers Gültigkeit behält (Art. 8 BVG). Eine «Bereicherung» der Beklagten im Umfang von effektiv bezahlten Beiträgen nach dem 1. März 2019, das heisst nach Eintreten der zur Beitragsbefreiung führenden Invalidität, besteht entgegen den Vorbringen des Klägers nicht. Die Berechnungen der Invalidenleistungen durch die Beklagte sind somit nicht zu beanstanden und geben auch keinen Anlass für weitere Abklärungen.”
Bezieht die Vorsorgeeinrichtung einer Person eine Invalidenrente, muss sie das Alterskonto/Altersguthaben bis zum Erreichen des Referenzalters weiterführen. Dies ist als (akzessorischer) Mindestanspruch der versicherten Person zu verstehen.
“Im Ergebnis ist festzustellen, dass dem Kläger nach Art. 14 Abs. 1 BVV 2 ein (akzessorischer) Mindestanspruch auf Weiterführung des Altersguthabens (vgl. Erwägung”
“Nach Art. 123 Abs. 3 ZGB berechnen sich die zu teilenden Austrittsleistungen nach den Art. 15-17 und 22a oder 22b FZG. Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens - 32 - eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt laut Art. 124 Abs. 1 ZGB der Betrag, der ihm nach Art. 2 Abs. 1 ter FZG nach Aufhebung der In- validenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. Gemäss Art. 124 Abs. 2 ZGB gelten die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen sinngemäss. Die Teilung bezieht sich nach Art. 124 ZGB auf eine "hypothetische" Austrittsleis- tung, die zusätzlich Gutschriften (samt Zins) aus der Weiterführung des Alterskon- tos nach Eintritt der Invalidität beinhaltet (BGE 146 V 95 E. 2.3). Die Vorsorgeein- richtung muss das Alterskonto einer invaliden Person, der sie eine Rente ausrich- tet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Erreichen des Referenzalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG weiterführen (Art. 14 Abs. 1 BVV 2). Der Vorsorgeeinrichtung kommt die Pflicht zur Bekanntgabe der Höhe der aufge- zinsten Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung sowie jener im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens zu (Art. 19k lit. h FZV; BSK Berufliche Vorsorge-Stauffer/Baud, Art. 124 ZGB N 11). Die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten, die Pensionskasse F._____, bezif- ferte die Austrittsleistung der Beklagten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens am 24. Mai 2018 mit Fr. 353'746.90 (Urk. 48, 93/12 und 117). Der Kläger zweifelt die Richtigkeit dieser Berechnung an. Er macht geltend, die Pensionskasse F._____ regle sowohl die Invaliden- als auch die Altersrente nach dem Leistungs- primat. In Art. 14 Abs. 1 BVG wird der Grundsatz der Leistungsberechnung der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach dem Beitragsprimat verankert. Im Bei- tragsprimat richten sich die Versicherungsleistungen nach den Beiträgen, die sich in Prozenten des versicherten Lohnes berechnen. Ausgehend vom erworbenen Guthaben wird durch den Umwandlungssatz die Höhe der Rente berechnet.”
Während der Invalidität weitergeführte Altersguthaben, das durch Risikobeiträge des Arbeitgebers gedeckt wurde, gilt als während der Ehe erworben und unterliegt dem Vorsorgeausgleich.
“2017, N. 6 ff. zu Art. 124 ZGB; Fleischhanderl / Hürzeler, in: FamKomm Scheidung, Band II, Anhang Sozialversicherungsrechtliche Fragen in Bezug auf Trennung und Scheidung, 3. Aufl. 2017, S. 432 Rz. 206). Für den Beklagten als Bezüger einer Invalidenrente wurde das Alterskonto während der Dauer der Invalidität bis zum ordentlichen Pensionierungsal- ter weitergeführt. Dieses (passive) Guthaben wurde mit Risikobeiträgen des Arbeitge- bers gedeckt (Art. 14 BVV 2). Der Beklagte selbst war von Beiträgen befreit (act. 153/8). Die Beitragsbefreiung bezieht sich nur auf den Beklagten, nicht auf die Beiträge leistende Solidargemeinschaft (Arbeitgeber). Die solcherart solidarisch mit Ri- sikobeiträgen geäufneten Vorsorgeguthaben sind nach Massgabe von Art. 122 ZGB während der Ehe erworben und unterliegen daher dem Vorsorgeausgleich. Dass der Beklagte während der Zeit der Invalidität bis zum Bezug seiner Altersrente (von 2005 bis 2015) sehr wohl Vorsorgeguthaben erwarb, ergibt sich auch aus Art. 14 Abs. 4 BVV 2: Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist und sich bspw. wieder im Arbeitsleben zu integrieren vermochte, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersgut- habens (Art. 14 BVV 2). Entgegen der Ansicht des Beklagten kann somit keine Rede davon sein, dass die Austrittsleistung bei Eheschliessung gleich hoch war wie bei der Scheidung (act. 151 S. 20). Zusammenfassend ist mit dem Bezirksgericht festzuhalten, dass der Beklagte während der gesamten Ehedauer Vorsorgeguthaben erworben hat, woraus die Kläge- rin Anspruch auf Beteiligung hat.”
Die rechtliche Verpflichtung zur Gutschrift der obligatorischen Beiträge besteht erst im Zeitpunkt des Rentenbeginns. In vielen Reglementen ist jedoch vorgesehen, dass bei mindestens dreimonatiger Arbeitsunfähigkeit eine Beitragsbefreiung eintritt und ab diesem Zeitpunkt dem Alterskonto bereits reglementarische oder obligatorische Beiträge gutgeschrieben werden.
“Erst im Zeitpunkt des Rentenbeginns ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, dem Alterskonto der versicherten Person die obligatorischen Beiträge gutzuschreiben (Art. 14 Abs. 1 BVV 2). In den Reglementen zahlreicher Vorsorgeeinrichtungen ist jedoch vorgesehen, dass nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit eine Beitragsbefreiung eintritt und bereits ab diesem Zeitpunkt dem Alterskonto Beiträge gutgeschrieben werden, sei es in reglementarischer oder obligatorischer Höhe (Stauffer Hans-Ulrich, Berufliche Vorsorge, 75 Versicherungsfragen und Leistungsfälle, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, S. 145).”
“Erst im Zeitpunkt des Rentenbeginns ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, dem Alterskonto der versicherten Person die obligatorischen Beiträge gutzuschreiben (Art. 14 Abs. 1 BVV 2). In den Reglementen zahlreicher Vorsorgeeinrichtungen ist jedoch vorgesehen, dass nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit eine Beitragsbefreiung eintritt und bereits ab diesem Zeitpunkt dem Alterskonto Beiträge gutgeschrieben werden, sei es in reglementarischer oder obligatorischer Höhe (Stauffer Hans-Ulrich, Berufliche Vorsorge, 75 Versicherungsfragen und Leistungsfälle, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, S. 145).”
Ein Reglement kann vorsehen, dass die Befreiung von den Sparbeiträgen bis zur Erschöpfung von Taggeldansprüchen in Höhe von 80 % (gegebenenfalls bei Arbeitgeber‑Mitfinanzierung) aufgeschoben wird; bis dahin werden die Sparbeiträge weiterhin vom Lohn abgezogen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine derartige Reglementsbestimmung gegen zwingendes Berufsvorsorgerecht, namentlich Art. 14 Abs. 1 BVV 2, verstösst.
“des Reglements macht die Vornahme beitragsbefreiter Altersgutschriften von bestimmten Bedingungen abhängig, nämlich von der Erschöpfung der Taggelder von 80 % (lit. a), die überdies vom Arbeitgeber mitfinanziert sein müssen (lit. b). Bis zur Erschöpfung dieser Taggeldansprüche werden die Sparbeiträge weiterhin vom Lohn abgezogen; erst dann kommt die Sparbeitragsbefreiung zum Tragen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Im vorliegenden Fall sind bis und mit Februar 2022 die reglementarischen Voraussetzungen für den Aufschub der Beitragsbefreiung erfüllt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die genannte Reglementsbestimmung gegen zwingendes Berufsvorsorgerecht, namentlich gegen Art. 14 Abs. 1 BVV 2 (vgl. E. 3.2.1 hiervor) verstösst, wie die Klägerin geltend macht. Insbesondere stellt sich die Frage, ob – und gegebenenfalls, inwieweit – nicht nur die Auszahlung der Rente, sondern auch die Sparbeitragsbefreiung reglementarisch aufgeschoben werden darf.”
“des Reglements macht die Vornahme beitragsbefreiter Altersgutschriften von bestimmten Bedingungen abhängig, nämlich von der Erschöpfung der Taggelder von 80 % (lit. a), die überdies vom Arbeitgeber mitfinanziert sein müssen (lit. b). Bis zur Erschöpfung dieser Taggeldansprüche werden die Sparbeiträge weiterhin vom Lohn abgezogen; erst dann kommt die Sparbeitragsbefreiung zum Tragen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Im vorliegenden Fall sind bis und mit Februar 2022 die reglementarischen Voraussetzungen für den Aufschub der Beitragsbefreiung erfüllt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die genannte Reglementsbestimmung gegen zwingendes Berufsvorsorgerecht, namentlich gegen Art. 14 Abs. 1 BVV 2 (vgl. E. 3.2.1 hiervor) verstösst, wie die Klägerin geltend macht. Insbesondere stellt sich die Frage, ob – und gegebenenfalls, inwieweit – nicht nur die Auszahlung der Rente, sondern auch die Sparbeitragsbefreiung reglementarisch aufgeschoben werden darf.”
Weitergeführte Alterskonti gelten nach Bundesgerichtspraxis bereits mit Entstehen des Rentenanspruchs als effektiv gesichert. Die Vorsorgeeinrichtung hat das Alterskonto ab Eintritt der Invalidität weiterzuführen; die Anerkennung der grundsätzlichen Leistungspflicht durch die Einrichtung ist dabei von Bedeutung für die Weiterführung.
“Gemäss Urteil des Bundesgerichts B 70/05 vom 12. Juni 2007 setzt Art. 14 BVV 2 einen effektiven Rentenanspruch voraus. Nicht massgebend könne sein, dass die Leistungen infolge Rentenaufschub oder infolge Überentschädigung nicht zur Auszahlung kommen (also beitragsfreie Weiterführung des Alterskontos im BVG ab Entstehung des Rentenanspruchs (BGer B 70/05 vom”
“________ gegenüber der Personalvorsorgestiftung Ansprüche auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge geltend. Diese lehnte eine Leistungspflicht ab mit der Begründung, es bestehe zwar für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2011 grundsätzlich ein Anspruch auf eine Invalidenrente, jedoch sei danach der zeitliche Zusammenhang unterbrochen (Schreiben vom 7. November 2019). B. Am 23. Juni 2020 reichte B.________ Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ein mit dem Antrag, die Personalvorsorgestiftung sei zu verpflichten, ihr gestützt auf Art. 23 BVG sowie auf die massgeblichen Bestimmungen des Reglements mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 71 % eine Rente aus der beruflichen Vorsorge samt Verzugszinsen zu 5 % mindestens ab Datum der Klageerhebung auszurichten. Diesbezüglich sei die Personalvorsorgestiftung auf ihrer Anerkennung der grundsätzlichen Leistungszuständigkeit zu behaften. Ferner ersuchte B.________ darum, die Personalvorsorgestiftung sei gemäss Art. 14 BVV 2 und den entsprechenden Bestimmungen des Reglements zur Befreiung der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben zu verpflichten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die Klage mit Urteil vom 2. März 2021 gut. Es verpflichtete die Personalvorsorgestiftung, B.________ ab 1. Dezember 2015 eine ganze Rente aus der obligatorischen bzw. aus der überobligatorischen Vorsorge zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klageeinreichung auf den ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen zu entrichten. Ausserdem hielt es fest, dass das Alterskonto von B.________ ab dem 1. Juni 2015 weiterzuführen sei. C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Personalvorsorgestiftung die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Abweisung der Klage gegen sie. B.________ macht geltend, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.”
Bei dauernder Invalidität besteht kein Anspruch auf tatsächliche (real ausbezahlte) Altersgutschriften nach Art. 14 BVV 2. Die Vorsorgeeinrichtung führt das Alterskonto lediglich fiktiv weiter, um – falls der Versicherte vor Erreichen des Rücktrittsalters wieder erwerbsfähig wird – eine Kürzung der Altersleistungen zu verhindern. Ergibt sich keine Wiedererwerbstätigkeit, begründet die fiktive Äufnung keinen Anspruch auf reale Altersgutschriften.
“Erreicht der invalide Versicherte in der obligatorischen Vorsorge seine Erwerbsfähigkeit nicht wieder, steht ihm im Rentenalter eine lebenslängliche Invalidenrente zu. In diesem Fall hat er keinen Anspruch auf die gemäss Art. 14 BVV 2 gewährten Altersgutschriften. Die Bestimmung soll einzig vermeiden, dass der invalide Versicherte im Falle eines Wiedereintritts ins Erwerbsleben im Rücktrittsalter eine Kürzung der Altersleistungen erleidet. Deshalb muss das vor der Invalidität erworbene Altersguthaben bewahrt und weiter geäufnet werden, wie wenn der Versicherte weiterhin voll erwerbstätig wäre. Es handelt sich um eine bloss fiktive Äufnung des Alterskontos, die nur nötig wird, wenn der Invalide vor dem Rücktrittsalter wieder erwerbsfähig wird. Andernfalls hat er keinen Anspruch auf in Anwendung von Art. 14 BVV 2 geäufnete Altersgutschriften (Vetter-Schreiber Isabelle, in: BVG/FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 14 BVV 2 N 1 ff. m.H. auf BGE 127 V 309, 312 f. E. 2c).”
Kann eine Vorsorgeeinrichtung im Invaliditätsfall eine Rente auszahlen, so darf sie die gesetzliche Beitragsbefreiung nach Art. 14 BVV 2 nicht mit dem Einwand verweigern, die ausbezahlte Rente übersteige das BVG‑Minimum bzw. höhere Mindestrentenbeträge.
“In einem Invaliditätsfall darf bei einem über dem BVG-Minimum liegenden Rentenbetrag die gesetzlich vorgesehene gleichzeitige Beitragsbefreiung (Art. 14 BVV 2) nicht verweigert werden mit dem Argument, der Rentenbetrag sei höher als jener nach BVG-Minimum zuzüglich minimaler Altersgutschriften (Saner Kaspar, Das Vorsorgeverhältnis in der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, Grundlagen, Gemeinsamkeiten und Eigenheiten in den beiden Teilbereichen, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 47 f.).”
Die BVV 2 enthält für Art. 14 Abs. 1 nur eine Regelung zur Weiterführung des Alterskontos bei Invalidität; für den Fall des Todes vor Rentenbeginn enthält sie keine Bestimmung darüber, was mit dem sogenannten «passiven Alterskonto» geschieht. Daraus lässt sich nicht ohne Weiteres ableiten, dass dieses Konto zwingend der Vorsorgeeinrichtung zufällt.
“Wie hiervor aufgezeigt, enthält die BVV 2 nur eine Regelung für eine spezifische Konstellation, aus der sich ein Zweck des "passiven Alterskapitals" ergibt: Die Vorsorgeeinrichtung muss das Alterskonto einer invaliden Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintritts in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen (Art. 14 Abs. 1 BVV 2). Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil die versicherte Person nicht mehr invalid ist, so hat sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe ihres weitergeführten Altersguthabens (Art. 14 Abs. 4 BVV 2). Geregelt ist mithin einzig der Fall, dass die Invalidität einer versicherte Person, der eine Rente ausgerichtet wird, wegfällt, bevor sie das Rentenalter erreicht. Für anderweitige Konstellationen, namentlich die hier gegebene, dass die versicherte Person, welche Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, stirbt, ohne dass die Rente je ausgerichtet wurde, lassen sich der BVV 2 keinerlei Hinweise entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, was diesfalls mit dem sog. "passiven Alterskonto" geschehen soll. Dass dieses, wie von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz angenommen, gleichsam zwingend nicht zur Auszahlung gelangt respektive der Vorsorgeeinrichtung zufällt, ergibt sich daraus ebenso wenig wie aus dem Vorsorgereglement selber. Entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise lassen sich aus Art.”
Erlischt der Anspruch auf die Invalidenrente wegen Wegfalls der Invalidität, hat die versicherte Person Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in Höhe des weitergeführten Altersguthabens. Wird eine Teilinvalidenrente gewährt, ist das Altersguthaben entsprechend dem Rentenanspruch in einen dem Teilinvaliditätsanteil zuzurechnenden und einen dem weitergeführten Erwerbstätigkeitsanteil zuzurechnenden Teil aufzuteilen. Der dem Teilinvaliditätsanteil zugeordnete Teil des Altersguthabens ist nach Art. 14 BVV 2 zu behandeln.
“1 BVV 2 muss die Vorsorgeeinrichtung für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, aus dem das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG ersichtlich ist. Dieses hat sie für eine invalide Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterzuführen (Art. 14 Abs. 1 BVV 2). Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil die versicherte Person nicht mehr invalid ist, so hat sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe ihres weitergeführten Altersguthabens (Art. 14 Abs. 4 BVV 2). Wird der versicherten Person eine Teil-Invalidenrente zugesprochen, so teilt die Vorsorgeeinrichtung ihr Altersguthaben entsprechend dem Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente in einen der Rentenberechtigung entsprechenden (auf die Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben) und in einen aktiven Teil (auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben) auf (Art. 15 Abs. 1 BVV 2). Das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben ist nach Art. 14 BVV 2 zu behandeln. Das auf die weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallende Altersguthaben ist dem Altersguthaben einer voll erwerbstätigen versicherten Person gleichgestellt und wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den Art. 3 bis 4 des Freizügigkeitsgesetzes behandelt (Art. 15 Abs. 2 BVV 2).”
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