(Art. 34a Abs. 1 und 26 Abs. 2 BVG)1
Die Vorsorgeeinrichtung kann den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn:
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729). ↩
9 commentaries
Art. 26 BVV 2 ist eine Koordinationsbestimmung zur Verhinderung von Überversicherung. Sie kann zur Rückstellung eines Teils des Altersguthabens zur Finanzierung einer Invalidenrente führen. Im vorliegenden Fall war der überobligatorische Anteil am Alterskapital nur gering.
“Replicando (Urk. 11) hält die Klägerin dafür, dass gemäss Art. 11 des Vorsorgeplanes das Todesfallkapital dem am Todestag vorhandenen Alterskontoguthaben entspreche. Gemäss Vorsorgeausweis vom 10. März 2020 betrage des Alterskapital bzw. das Todesfallkapital per 1. Januar 2020 Fr. 88'466.64 (Urk. 2/15 = Urk. 8/10). Dem hält die Beklagte duplicando entgegen, die Aufteilung des Altersguthabens einer teilinvaliden Person in einen aktiven und einen passiven Teil gehe aus Art. 15 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) hervor und sei vom Bundesgericht auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge bestätigt worden. Vorliegend betrage der überobligatorische Anteil am Alterskapital ohnehin nur einen kleinen Teil (Fr. 409.70). Art. 26 BVV 2 stelle eine Koordinationsbestimmung zur Verhinderung der Überversicherung dar, unabhängig davon, sei der Anspruch auf eine Invalidenrente am 1. Januar 2020 entstanden und habe zur Rückstellung eines Teils des Altersguthabens zur Finanzierung der halben Invalidenrente geführt. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises vom 10. März 2020 sei noch nicht bekannt gewesen, dass der verstorbene Versicherte per 1. Januar 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente erworben habe. Der nach Erlass der IV-Verfügung ausgestellte Ausweis vom 12. Juni 2020 (Urk. 8/26) berücksichtige diesen Umstand.”
“Replicando (Urk. 11) hält die Klägerin dafür, dass gemäss Art. 11 des Vorsorgeplanes das Todesfallkapital dem am Todestag vorhandenen Alterskontoguthaben entspreche. Gemäss Vorsorgeausweis vom 10. März 2020 betrage des Alterskapital bzw. das Todesfallkapital per 1. Januar 2020 Fr. 88'466.64 (Urk. 2/15 = Urk. 8/10). Dem hält die Beklagte duplicando entgegen, die Aufteilung des Altersguthabens einer teilinvaliden Person in einen aktiven und einen passiven Teil gehe aus Art. 15 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) hervor und sei vom Bundesgericht auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge bestätigt worden. Vorliegend betrage der überobligatorische Anteil am Alterskapital ohnehin nur einen kleinen Teil (Fr. 409.70). Art. 26 BVV 2 stelle eine Koordinationsbestimmung zur Verhinderung der Überversicherung dar, unabhängig davon, sei der Anspruch auf eine Invalidenrente am 1. Januar 2020 entstanden und habe zur Rückstellung eines Teils des Altersguthabens zur Finanzierung der halben Invalidenrente geführt. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises vom 10. März 2020 sei noch nicht bekannt gewesen, dass der verstorbene Versicherte per 1. Januar 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente erworben habe. Der nach Erlass der IV-Verfügung ausgestellte Ausweis vom 12. Juni 2020 (Urk. 8/26) berücksichtige diesen Umstand.”
Streitpunkt: Nach den vorliegenden Unterlagen vertritt die Klägerin die Auffassung, der Anspruch auf Vorsorge-Invalidenrente entstehe grundsätzlich mit Beginn der Leistungen der Invalidenversicherung, kann jedoch reglementarisch gemäss Art. 26 BVV 2 aufgeschoben werden, etwa bei parallelen Taggeldleistungen einer Krankentaggeldversicherung. Die Beklagte hält demgegenüber für nicht begründet, während des Bezugs von IV-Taggeldern Anspruch auf Ausrichtung von BVG-Invalidenleistungen anzunehmen. (Sachstand und Parteiauffassungen nach den Quellen.)
“Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigter (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Arbeitgeberin bei Beginn der Invalidität war die E____ GmbH mit Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt. 1.2. Die Pensionskasse der E____ GmbH ist am 12. Juli 2017 aufgehoben worden (vgl. Handelsregisterauszug, KB 4). Seitdem führt die Beklagte die Vorsorgekasse der E____ GmbH (vgl. KB 10), die Passivlegitimation ist von der Beklagten nicht bestritten. Auf die Klage ist daher einzutreten. 2. 2.1. Die Klägerin macht geltend, der Rentenanspruch entstehe grundsätzlich mit dem Beginn der Leistungen der Invalidenversicherung (1. November 2014), aber könne - sofern reglementarisch vorgesehen - gemäss Art. 26 BVV 2 so lange aufgeschoben werden, wie die versicherte Person anstelle des vollen Lohnes Taggelder einer Krankentaggeldversicherung erhalte, die mindestens 80 % des entgangenen Lohnes betragen und die zu mindestens der Hälfte vom Arbeitgeber mitfinanziert würden. Sei der Anspruch auf die Rente grundsätzlich entstanden, könne die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nicht mehr grundsätzlich verweigern, wie dies die Beklagte für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. November 2017 tue. 2.2. Die Beklagte wendet ein, dass kein Anspruch auf Ausrichtung von Leistungen während der Ausrichtung von IV-Taggeldern bestehe, da als Grundsatz der BVG-Invalidenrentenanspruch so lange nicht entstehe, als sich die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen der IV unterziehe und Taggelder der IV beziehe. Sie verweist diesbezüglich auf BGE 123 V 269 und das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2007, B 114/2006, E. 5. 2.3. Unbestritten ist, dass die Klägerin vom 1. November 2014 bis 5. Juli 2015 eine ganze IV-Rente, vom 6.”
“Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigter (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Arbeitgeberin bei Beginn der Invalidität war die E____ GmbH mit Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt. 1.2. Die Pensionskasse der E____ GmbH ist am 12. Juli 2017 aufgehoben worden (vgl. Handelsregisterauszug, KB 4). Seitdem führt die Beklagte die Vorsorgekasse der E____ GmbH (vgl. KB 10), die Passivlegitimation ist von der Beklagten nicht bestritten. Auf die Klage ist daher einzutreten. 2. 2.1. Die Klägerin macht geltend, der Rentenanspruch entstehe grundsätzlich mit dem Beginn der Leistungen der Invalidenversicherung (1. November 2014), aber könne - sofern reglementarisch vorgesehen - gemäss Art. 26 BVV 2 so lange aufgeschoben werden, wie die versicherte Person anstelle des vollen Lohnes Taggelder einer Krankentaggeldversicherung erhalte, die mindestens 80 % des entgangenen Lohnes betragen und die zu mindestens der Hälfte vom Arbeitgeber mitfinanziert würden. Sei der Anspruch auf die Rente grundsätzlich entstanden, könne die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nicht mehr grundsätzlich verweigern, wie dies die Beklagte für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. November 2017 tue. 2.2. Die Beklagte wendet ein, dass kein Anspruch auf Ausrichtung von Leistungen während der Ausrichtung von IV-Taggeldern bestehe, da als Grundsatz der BVG-Invalidenrentenanspruch so lange nicht entstehe, als sich die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen der IV unterziehe und Taggelder der IV beziehe. Sie verweist diesbezüglich auf BGE 123 V 269 und das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2007, B 114/2006, E. 5. 2.3. Unbestritten ist, dass die Klägerin vom 1. November 2014 bis 5. Juli 2015 eine ganze IV-Rente, vom 6.”
Voraussetzung für den Aufschub nach Art. 26 BVV 2 ist, dass die Taggelder tatsächlich ausbezahlt worden sind; ein blosses Anspruchsrecht genügt nicht. Ein Aufschub ist ferner nur zulässig, wenn die Vorsorgeeinrichtung dies ausdrücklich in ihren Reglementen/Statuten vorsieht.
“26 OPP 2 gli istituti di previdenza a differire il diritto a prestazioni d'invalidità fino all'esaurimento del diritto all'indennità giornaliera se l’assicurato, in sostituzione del salario intero, riceve indennità giornaliere dell’assicurazione contro le malattie, che ammontino almeno all’80 per cento del salario di cui è privato, e se le indennità giornaliere sono state finanziate almeno per la metà dal datore di lavoro. Per la giurisprudenza l'art. 26 OPP2 rappresenta una norma di coordinamento nel tempo, che intende evitare che il pagamento del salario o di prestazioni sostitutive, grazie a cui il datore di lavoro è esonerato dal pagamento del salario, procuri all'assicurato delle risorse più elevate di quelle che percepiva quando lavorava regolarmente (Messaggio del Consiglio federale sul progetto di LPP, FF 1976 I 202; DTF 129 V 26 e 255, 128 V 24 e 247, 123 V 199 consid. 5c, 120 V 61 consid. 2b, SZS 1994 pag. 236; SZS 1998 pag. 393). Presupposto essenziale è che le indennità siano state effettivamente versate; un semplice diritto non è sufficiente (Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, 2013, ad art. 26 BVV 2 n. 3 pag. 396 con riferimenti; Hürzeler in Schneider/Geiser/Gächter, (éd.), Commentaire LPP e LFLP, ad art. 26, n. 8, pag. 387). Il diritto ad una rendita d’invalidità può tuttavia essere differito soltanto se le disposizioni interne (regolamento, statuto) dell’istituto di previdenza lo prevedono esplicitamente (DTF 123 V 199 e 120 V 61; Hürzeler, op. cit, ad art. 26, n. 10, pag. 387). L'istituto di previdenza non autorizzato a differire la rendita per mancato adempimento delle condizioni cumulative previste dall'art. 26 OPP2 (o in difetto di una specifica norma regolamentare) non può nemmeno ridurre la prestazione prevalendosi dell'art. 24 OPP2 in relazione con l'art. 34a cpv. 2 LPP considerato come le indennità giornaliere non sono dei proventi da prendere in considerazione nell'ambito del calcolo di un’eventuale sovrassicurazione (Hürzeler, op. cit., ad art. 26 n. 11, pag. 388 con riferimenti). Giusta l’art. 4 LAI l’invalidità è l’incapacità al guadagno, presunta permanente o di rilevante durata cagionata da un danno alla salute fisica o psichica conseguente a infermità congenita, malattia o infortunio.”
“b LAI; è sufficiente invece che egli fosse affiliato all'istituto di previdenza al momento in cui è insorta l'incapacità lavorativa che ha condotto all'invalidità (SVR 1997 BVG Nr. 80). 2.5. L’art. 26 LPP stabilisce che, per la nascita del diritto alle prestazioni d’invalidità, sono applicabili per analogia le pertinenti disposizioni della legge federale sull’assicurazione invalidità (art. 29 LAI, ora art. 28 cpv. 1 e 29 cpv. 1-3 LAI; cfr. in merito DTF 140 V 474 consid. 3.3.2). L'istituto di previdenza può inoltre stabilire nelle sue disposizioni regolamentari, che il diritto alle prestazioni sia differito, fintanto che l'assicurato riscuote il salario completo (SZS 1995 pag. 464 consid. 3b). Basandosi su questa disposizione di legge come pure sull'art. 34a cpv. 1 LPP – che l'ha incaricato di emanare prescrizioni per impedire indebiti profitti dell'assicurato o dei suoi superstiti in caso di concorso di prestazioni – il Consiglio federale ha autorizzato all'art. 26 OPP 2 gli istituti di previdenza a differire il diritto a prestazioni d'invalidità fino all'esaurimento del diritto all'indennità giornaliera se l’assicurato, in sostituzione del salario intero, riceve indennità giornaliere dell’assicurazione contro le malattie, che ammontino almeno all’80 per cento del salario di cui è privato, e se le indennità giornaliere sono state finanziate almeno per la metà dal datore di lavoro. Per la giurisprudenza l'art. 26 OPP2 rappresenta una norma di coordinamento nel tempo, che intende evitare che il pagamento del salario o di prestazioni sostitutive, grazie a cui il datore di lavoro è esonerato dal pagamento del salario, procuri all'assicurato delle risorse più elevate di quelle che percepiva quando lavorava regolarmente (Messaggio del Consiglio federale sul progetto di LPP, FF 1976 I 202; DTF 129 V 26 e 255, 128 V 24 e 247, 123 V 199 consid. 5c, 120 V 61 consid. 2b, SZS 1994 pag. 236; SZS 1998 pag. 393). Presupposto essenziale è che le indennità siano state effettivamente versate; un semplice diritto non è sufficiente (Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, 2013, ad art.”
“26 OPP 2 gli istituti di previdenza a differire il diritto a prestazioni d'invalidità fino all'esaurimento del diritto all'indennità giornaliera se l’assicurato, in sostituzione del salario intero, riceve indennità giornaliere dell’assicurazione contro le malattie, che ammontino almeno all’80 per cento del salario di cui è privato, e se le indennità giornaliere sono state finanziate almeno per la metà dal datore di lavoro. Per la giurisprudenza l'art. 26 OPP2 rappresenta una norma di coordinamento nel tempo, che intende evitare che il pagamento del salario o di prestazioni sostitutive, grazie a cui il datore di lavoro è esonerato dal pagamento del salario, procuri all'assicurato delle risorse più elevate di quelle che percepiva quando lavorava regolarmente (Messaggio del Consiglio federale sul progetto di LPP, FF 1976 I 202; DTF 129 V 26 e 255, 128 V 24 e 247, 123 V 199 consid. 5c, 120 V 61 consid. 2b, SZS 1994 pag. 236; SZS 1998 pag. 393). Presupposto essenziale è che le indennità siano state effettivamente versate; un semplice diritto non è sufficiente (Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, 2013, ad art. 26 BVV 2 n. 3 pag. 396 con riferimenti; Hürzeler in Schneider/Geiser/Gächter, (éd.), Commentaire LPP e LFLP, ad art. 26, n. 8, pag. 387). Il diritto ad una rendita d’invalidità può tuttavia essere differito soltanto se le disposizioni interne (regolamento, statuto) dell’istituto di previdenza lo prevedono esplicitamente (DTF 123 V 199 e 120 V 61; Hürzeler, op. cit, ad art. 26, n. 10, pag. 387). L'istituto di previdenza non autorizzato a differire la rendita per mancato adempimento delle condizioni cumulative previste dall'art. 26 OPP2 (o in difetto di una specifica norma regolamentare) non può nemmeno ridurre la prestazione prevalendosi dell'art. 24 OPP2 in relazione con l'art. 34a cpv. 2 LPP considerato come le indennità giornaliere non sono dei proventi da prendere in considerazione nell'ambito del calcolo di un’eventuale sovrassicurazione (Hürzeler, op. cit., ad art. 26 n. 11, pag. 388 con riferimenti). Giusta l’art. 4 LAI l’invalidità è l’incapacità al guadagno, presunta permanente o di rilevante durata cagionata da un danno alla salute fisica o psichica conseguente a infermità congenita, malattia o infortunio.”
“b LAI; è sufficiente invece che egli fosse affiliato all'istituto di previdenza al momento in cui è insorta l'incapacità lavorativa che ha condotto all'invalidità (SVR 1997 BVG Nr. 80). 2.4. L’art. 26 LPP stabilisce che, per la nascita del diritto alle prestazioni d’invalidità, sono applicabili per analogia le pertinenti disposizioni della legge federale sull’assicurazione invalidità (art. 29 LAI, ora art. 28 cpv. 1 e 29 cpv. 1-3 LAI; cfr. in merito DTF 140 V 474 consid. 3.3.2). L'istituto di previdenza può inoltre stabilire nelle sue disposizioni regolamentari, che il diritto alle prestazioni sia differito, fintanto che l'assicurato riscuote il salario completo (SZS 1995 pag. 464 consid. 3b). Basandosi su questa disposizione di legge come pure sull'art. 34a cpv. 1 LPP – che l'ha incaricato di emanare prescrizioni per impedire indebiti profitti dell'assicurato o dei suoi superstiti in caso di concorso di prestazioni – il Consiglio federale ha autorizzato all'art. 26 OPP 2 gli istituti di previdenza a differire il diritto a prestazioni d'invalidità fino all'esaurimento del diritto all'indennità giornaliera se l’assicurato, in sostituzione del salario intero, riceve indennità giornaliere dell’assicurazione contro le malattie, che ammontino almeno all’80 per cento del salario di cui è privato, e se le indennità giornaliere sono state finanziate almeno per la metà dal datore di lavoro. Per la giurisprudenza l'art. 26 OPP2 rappresenta una norma di coordinamento nel tempo, che intende evitare che il pagamento del salario o di prestazioni sostitutive, grazie a cui il datore di lavoro è esonerato dal pagamento del salario, procuri all'assicurato delle risorse più elevate di quelle che percepiva quando lavorava regolarmente (Messaggio del Consiglio federale sul progetto di LPP, FF 1976 I 202; DTF 129 V 26 e 255, 128 V 24 e 247, 123 V 199 consid. 5c, 120 V 61 consid. 2b, SZS 1994 pag. 236; SZS 1998 pag. 393). Presupposto essenziale è che le indennità siano state effettivamente versate; un semplice diritto non è sufficiente (Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, 2013, ad art.”
Der Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente entsteht mit dem Anspruch auf eine IV-Rente, frühestens jedoch mit Erschöpfung der Taggeldversicherung. Ab diesem Zeitpunkt ist der Anspruch einklagbar. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
“Die Art. 129 bis 142 OR (Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, fünfter Teil: Obligationenrecht, SR 220) sind anwendbar. 3.1.3. Gemäss Art. 130 Abs. 1 OR beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen. 3.1.4. Fällig ist eine Forderung, wenn sie vom Gläubiger verlangt oder nötigenfalls eingeklagt werden kann. Solange eine Forderung nicht vor einem schweizerischen Gericht geltend gemacht werden kann, beginnt deren Verjährung nicht oder steht still, falls sie begonnen hat (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Dabei ist die Fälligkeit einer Leistung aus beruflicher Vorsorge von ihrer Vollziehbarkeit zu unterscheiden. Die Fälligkeit einer Leistung der beruflichen Vorsorge tritt zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf diese Leistung ein. Der Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente der IV, frühestens aber sobald die Leistungen aus der bestehenden Taggeldversicherung erschöpft sind (Art. 26 BVV 2 [Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984, SR 831.441.1 und Ziff. 7.1.2 des Vorsorgereglements der Beklagten vom 1. Januar 2003). Ab diesem Moment sind sie einklagbar (Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 56 vom 29. Dezember 2000 Rz 346). 3.1.5. Die Verjährung beginnt unabhängig davon zu laufen, ob der Gläubiger von der Existenz seines Rentenanspruchs Kenntnis hat oder nicht (Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge a.a.O.). 3.1.6. Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet (Art. 38 BVG und Ziff. 5.2.2 des Vorsorgereglements), sodass sie monatlich fällig werden und am Ende jedes Monates für den sie auszurichten sind, ihre fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt (Urteil BGer 9C_701/2010 E. 4.3). 3.1.7. Der Gläubiger kann die Verjährung mittels Schuldbetreibung, Klage oder Einrede vor Gericht unterbrechen (Art. 135 Ziff. 2 OR). Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung von Seiten des Schuldners durch Anerkennung der Forderung unterbrochen.”
“Die Art. 129 bis 142 OR (Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, fünfter Teil: Obligationenrecht, SR 220) sind anwendbar. 3.1.3. Gemäss Art. 130 Abs. 1 OR beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen. 3.1.4. Fällig ist eine Forderung, wenn sie vom Gläubiger verlangt oder nötigenfalls eingeklagt werden kann. Solange eine Forderung nicht vor einem schweizerischen Gericht geltend gemacht werden kann, beginnt deren Verjährung nicht oder steht still, falls sie begonnen hat (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Dabei ist die Fälligkeit einer Leistung aus beruflicher Vorsorge von ihrer Vollziehbarkeit zu unterscheiden. Die Fälligkeit einer Leistung der beruflichen Vorsorge tritt zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf diese Leistung ein. Der Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente der IV, frühestens aber sobald die Leistungen aus der bestehenden Taggeldversicherung erschöpft sind (Art. 26 BVV 2 [Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984, SR 831.441.1 und Ziff. 7.1.2 des Vorsorgereglements der Beklagten vom 1. Januar 2003). Ab diesem Moment sind sie einklagbar (Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 56 vom 29. Dezember 2000 Rz 346). 3.1.5. Die Verjährung beginnt unabhängig davon zu laufen, ob der Gläubiger von der Existenz seines Rentenanspruchs Kenntnis hat oder nicht (Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge a.a.O.). 3.1.6. Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet (Art. 38 BVG und Ziff. 5.2.2 des Vorsorgereglements), sodass sie monatlich fällig werden und am Ende jedes Monates für den sie auszurichten sind, ihre fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt (Urteil BGer 9C_701/2010 E. 4.3). 3.1.7. Der Gläubiger kann die Verjährung mittels Schuldbetreibung, Klage oder Einrede vor Gericht unterbrechen (Art. 135 Ziff. 2 OR). Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung von Seiten des Schuldners durch Anerkennung der Forderung unterbrochen.”
Der Rentenaufschub nach Art. 26 BVV 2 hindert die Entstehung des Anspruchs auf die Invalidenrente nicht; er verschiebt lediglich die Erfüllung dieses Anspruchs. Art. 26 Abs. 2 BVG ist insoweit als Koordinationsnorm zu verstehen, die eine Überentschädigung verhindern soll.
“Nach der Rechtsprechung entsteht der Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge so lange nicht, als noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und der Versicherte deshalb in den Genuss von Taggeldern der Invalidenversicherung gelangt (BGE 123 V 269; Urteil des Bundesgerichts B 114/06 vom 11. Mai 2007 E. 5). Der Rentenaufschub nach Art. 26 Abs. 2 BVG (resp. Art. 26 BVV 2) hindert die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nicht, sondern führt lediglich zu einem Aufschub der Erfüllung dieses Anspruchs (BGE 142 V 466 E. 3.3.2 f., 142 V 419 E. 4.3.2 f.). Art. 26 Abs. 2 BVG ist eine Koordinationsnorm und will verhindern, dass der Versicherte nach Eintritt des Invaliditätsfalles wirtschaftlich bessergestellt wird, als wenn er weiterhin voll arbeitsfähig wäre (BGE 142 V 419 E. 4.3.2 mit Hinweis). Als Spezialnorm zur Überentschädigungsregelung von Art. 34a Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 24 BVV 2 bezieht sie sich auf das Verhältnis zwischen der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge und dem weiter ausgerichteten Lohn resp. dem Krankentaggeld. Diesbezüglich wollte der Gesetzgeber eine Koordinationsbefugnis zu Gunsten der beruflichen Vorsorge resp. zu Lasten des Arbeitgebers oder des Taggeldversicherers schaffen, und zwar explizit für jenen Zeitraum, in dem die Invalidenversicherung in der Regel (verspätete Anmeldung vorbehalten) bereits Leistungen erbringt (BGE 142 V 466 E.”
“Auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf BGE 142 V 466 hilft dem Beschwerdeführer nicht. In diesem Urteil entschied das Bundesgericht im Sinne einer Änderung der Rechtsprechung, dass die auf Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 basierende reglementarische Rentenaufschubsmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung auch dann besteht, wenn der Taggeldversicherer, der Taggelder für Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hat, diese Leistungen im Umfang der nachträglich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordert (E. 3.3-3.4). Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe die davor geltende Praxis zur Anwendung gebracht. Auch in diesem Zusammenhang belässt er es allerdings mit abstrakten Ausführungen zur Frage der zeitlichen Tragweite von Rechtsprechungsänderungen, ohne konkret aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für einen Aufschub der BVG-Invalidenrente im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 gegeben gewesen wären.”
Die Reglementierung des Rentenaufschubs wurde im Nachgang zu BGE 142 V 466 angepasst und steht nun, nach Angabe der Parteien, in Kongruenz mit dem Aufschub der Invalidenleistungen gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2.
“wurde im Nachgang zu BGE 142 V 466 neu geregelt, und zwar «kongruent mit dem Aufschub der Invalidenleistungen gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2», wie die Beklagte erklärt (Klageantwort, S. 1 Ziff. 2).”
Nach der vom Bundesgericht vorgenommenen Rechtsprechungsänderung (vgl. BGE 142 V 466) besteht die reglementarische Möglichkeit des Rentenaufschubs nach Art. 26 BVV 2 auch dann, wenn der Taggeldversicherer bereits ausgerichtete Taggelder nachträglich zurückfordert.
“Auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf BGE 142 V 466 hilft dem Beschwerdeführer nicht. In diesem Urteil entschied das Bundesgericht im Sinne einer Änderung der Rechtsprechung, dass die auf Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 basierende reglementarische Rentenaufschubsmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung auch dann besteht, wenn der Taggeldversicherer, der Taggelder für Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hat, diese Leistungen im Umfang der nachträglich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordert (E. 3.3-3.4). Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe die davor geltende Praxis zur Anwendung gebracht. Auch in diesem Zusammenhang belässt er es allerdings mit abstrakten Ausführungen zur Frage der zeitlichen Tragweite von Rechtsprechungsänderungen, ohne konkret aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für einen Aufschub der BVG-Invalidenrente im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 gegeben gewesen wären.”
Ein Aufschub der Beitragsbefreiung nach Art. 26 BVV 2 ist nur gerechtfertigt, solange der Versicherte den vollen Lohn bezieht; liegt lediglich ein auf 80 % reduziertes Ersatzeinkommen vor, ist ein solcher Aufschub nicht angezeigt (vgl. BGE 142 V 466, E. 6.3.2).
“Liegt eine solche vor, ist daher durch Auslegung derselben zu ermitteln, ob die Dauer des Aufschubs den Anspruch auf altersbefreite Altersgutschriften gemäss Art. 14 Abs. 1 BVV 2 verletzt. Dabei ist eine analoge Anwendung von Art. 26 BVV 2 rechtsprechungsgemäss nicht sachgerecht, zumal es bei der Beitragsbefreiung um die Beitragspflicht (d.h. die [Vor-]Finanzierung einer Versicherungsleistung) und nicht um eine Vorsorgeleistung geht. Ein «Aufschub» der Beitragsbefreiung ist daher nur gerechtfertigt, solange die volle Lohnzahlung erfolgt; hingegen ist er nicht angezeigt, wenn lediglich noch ein auf 80 % reduziertes Ersatzeinkommen ausgerichtet wird (BGE 142 V 466 E. 6.3.2 S. 476 f.). Das Vorgehen der Beklagten im Anschluss an BGE 142 V 466 (vgl. E. 3.2.2 hiervor) vermag daran nichts zu ändern: Nachdem sie die bisherige, auslegungsbedürftige Regelung zur Sparbeitragsbefreiung aufgehoben hatte, nahm sie an deren Stelle – offensichtlich in Umgehung der genannten Rechtsprechung – eine Regelung ins Reglement auf, die dieselben Bedingungen nunmehr ausdrücklich nennt, wie sie betreffend den Rentenaufschub in Art. 26 BVV 2 (und auch in Art.”
Nach Art. 26 BVV 2 gelten Krankentaggelder nur dann als vollwertiger Lohnersatz und damit dem vollen durch den Arbeitgeber bezahlten Lohn gleichgestellt, wenn sie mindestens 80 % des entgangenen Lohnes erreichen. Der Verordnungsgeber hat sich dabei bewusst an Art. 324a/324b OR angelehnt.
“und die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde (lit. b). Damit wurden in Art. 26 BVV 2 Taggelder in Höhe von 80 % des entgangenen Lohnes dem vollen (durch den Arbeitgeber bezahlten) Lohn gleichgestellt. Dabei hat sich der Verordnungsgeber bewusst an die Bestimmungen von Art. 324b resp. Art. 324a Abs. 4 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) angelehnt. Dass der Grenzwert von 80 % des entgangenen Lohnes erreicht wird, ist mithin Voraussetzung dafür, dass Krankentaggelder ein vollwertiges Surrogat für die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers darstellen (BGE 142 V 466 E. 3.3.3 S. 472).”
“Dies ist besondere dann der Fall, wenn der Schuldner ein Verhalten gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat, während der Verjährungsfrist rechtliche Schritte zu unterlassen, und das seine Säumnis auch bei objektiver Betrachtungsweise als verständlich erscheinen lässt. Der Schuldner muss den Gläubiger während laufender Verjährungsfrist veranlasst haben zuzuwarten (BGE 113 II 264 E. 2e mit Hinweisen). Dabei ist kein arglistiges Verhalten des Schuldners erforderlich (BGE 108 II 278 E. 5b). 4. 4.1. 4.1.1. Der Kläger hat ab dem 1. Dezember 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 57% Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der IV. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG entstand zur selben Zeitpunkt sein Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge, wobei dieser gemäss Abs. 2 der Bestimmung reglementarisch aufgeschoben werden kann, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. "Lohn" ist dabei im weitesten Sinne zu verstehen und umfasst namentlich auch Ersatzleistungen wie Taggeldleistungen, mit denen die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers abgegolten wird. Art. 26 BVV 2 anerkennt Taggeldleistungen nur dann als Lohnersatz, wenn sie - gegebenenfalls zusammen mit IV-rechtlichen Ansprüchen - mindestens 80% des entgangenen arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnes decken (BSK Berufliche Vorsorge-Moser Art. 26, N. 8 ff.). Das Reglement der Beklagten sieht in Ziff. 7.1.2. einen entsprechenden Aufschub vor. Der Kläger bestreitet nicht, bis Ende September 2017 Lohnersatz erhalten zu haben, sodass davon auszugehen ist, dass sein Rentenanspruch per 1. Oktober 2007 entstand. 4.1.2. Nach den oben unter E. 3.1. dargelegten Grundsätzen waren die einzelnen Rentenbetreffnisse ab jenem Zeitpunkt jeweils monatlich fällig (vgl. Ziff. 5.2.2 des Reglements, wonach Renten monatlich ausgerichtet werden) und es begann jeweils ihre fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen. Dass die Invalidenrente zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vollziehbar war, hemmt den Lauf der Verjährung nicht, da die Invalidenleistungen rechtsprechungsgemäss einklagbar waren, selbst wenn erst mit Verfügung der IV vom 23.”
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