(Art. 7 Abs. 2 und 8 BVG)
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Art. 3 BVV 2 gestattet der Vorsorgeeinrichtung, in ihrem Reglement gelegentliche Lohnbestandteile vom massgebenden AHV‑Lohn auszunehmen. Die betreffende Vorsorgeeinrichtung hat von dieser Möglichkeit in ihren Statuten (§5 Abs. 3 / Art. 18 Abs. 3) Gebrauch gemacht.
“Schuldner der gesamten BVG-Beiträge - also sowohl der Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge - ist der Beklagte (Art. 66 Abs. 2 BVG). Die Beiträge setzen sich aus Spar-, Risiko- und Sanierungsbeiträgen zusammen und basieren auf dem versicherten Lohn (§ 63 ff der Statuten der Beigeladenen, Version 2013 [Urk. 5/2], resp. Art. 76 ff. der Statuten, Version 2014 [Urk. 5/3]). Als versicherter Lohn gilt der um den Koordinationsabzug gemäss BVG verminderte anrechenbare Lohn (§ 6 resp. Art. 19 der Statuten). Laut § 5 bzw. Art. 18 der Statuten gilt als anrechenbarer Lohn der gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) massgebende Jahreslohn oder der auf ein Jahr umgerechnete Monats- bzw. Stundenlohn. Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Art. 3 BVV 2 sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen kann, indem sie Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen. Davon hat die Beigeladene in § 5 Abs. 3 resp. Art. 18 Abs. 3 der Statuten Gebrauch gemacht (Urk. 5/2, Urk. 5/3), welche Tatbestände indessen vorliegend soweit unbestritten - nicht zum Tragen kommen.”
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