831.441.1BVV 2Federal Council Ordinance01.01.1985Originalquelle
(Art. 15 BVG)
Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss festhalten, wie hoch der Anteil des Altersguthabens ist an:
dem gesamten sich in der Einrichtung befindenden Vorsorgeguthaben einer versicherten Person;
einem nach Artikel 30c BVG vorbezogenen Betrag;
Austrittsleistungen und Rentenanteilen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22 FZG übertragen werden.
Bei der Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss die bisherige Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der neuen Einrichtung die Angaben nach Absatz 1 mitteilen. Fehlen diese Angaben, so muss die neue Einrichtung sie von der bisherigen Einrichtung verlangen.
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