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Kommentare: Art. 1i | Omnilex
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831.441.1
BVV 2
Federal Council Ordinance
01.01.1985
Originalquelle
Die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen können einen Altersrücktritt frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr vorsehen.
Frühere Altersrücktritte als nach Absatz 1 sind zulässig:
bei betrieblichen Restrukturierungen
bei Arbeitsverhältnissen, in denen frühere Altersrücktritte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorgesehen sind.
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BVV 2 · Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
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