(Art. 34b BVG)
Gegenüber dem nicht haftpflichtversicherten Haftpflichtigen einigen sich mehrere am Rückgriff beteiligte Versicherungsträger auf eine einzige Vertretung. Kommt keine Einigung zustande, ist die Vertretung in folgender Reihenfolge vorzunehmen:
- durch die Unfallversicherung;
- durch die Militärversicherung;
- durch die Krankenversicherung;
- durch die AHV/IV.