831.441.1BVV 2Federal Council Ordinance01.01.1985Originalquelle
(Art. 46 Abs. 4 BVG)
Hat der Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung mit dem Inkasso der Beiträge beim Arbeitgeber beauftragt und gelingt es ihr nicht, diese Beiträge einzufordern, so muss der Arbeitnehmer die geschuldeten Beiträge selbst bezahlen.
Die Kosten für das Inkasso gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.