831.441.1BVV 2Federal Council Ordinance01.01.1985Originalquelle
(Art. 67 BVG)
Eine Vorsorgeeinrichtung, welche die Risiken selbst tragen will, muss über eine Rückdeckung verfügen, wenn:
der Experte für berufliche Vorsorge dies als notwendig erachtet, oder
1 ihr weniger als hundert aktive Versicherte angehören, bei Vorsorgeeinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 2005 errichtet worden sind, wenn ihr weniger als dreihundert aktive Versicherte angehören.
Über Art und Ausmass der Rückdeckung entscheidet das nach den reglementarischen Bestimmungen zuständige Organ; es holt vorher ein Gutachten des Experten ein.
Die Garantie eines privatrechtlichen Arbeitgebers gilt nicht als Rückdeckung.
Besteht die Rückdeckung in einer zusätzlichen Reserve, so ist diese gesondert auszuweisen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4279). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.