(Art. 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG)
Die Aktiven und die Passiven sind nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 zu bewerten. Für die für versicherungstechnische Risiken notwendigen Rückstellungen ist die aktuelle Berechnung des Experten für berufliche Vorsorge nach Artikel 52e BVG massgebend.