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Kommentare: Art. 48b | Omnilex
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Art. 48b
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Art. 48b
831.441.1
BVV 2
Federal Council Ordinance
01.01.1985
Originalquelle
(Art. 65
a
Abs. 4 BVG)
Die Sammeleinrichtungen müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren:
wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko-, und Kostenanteil, sie insgesamt bezahlen;
wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko- und Kostenanteil, auf das Vorsorgewerk entfallen.
Sie müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren:
welche freien Mittel oder Überschüsse aus Versicherungsverträgen sie insgesamt erzielt haben;
welchen Verteilschlüssel sie innerhalb der Sammeleinrichtung anwenden;
welcher Anteil der Überschüsse auf das Vorsorgewerk entfällt.
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BVV 2 · Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
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