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(Art. 44 Abs. 1)
1Der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung wird wie folgt ermittelt:
Wobei für Vv gilt: Die gesamten Aktiven per Bilanzstichtag zu Marktwerten bilanziert, vermindert um Verbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzung und Arbeitgeberbeitragsreserven, soweit keine Vereinbarung über einen Verwendungsverzicht des Arbeitgebers vorliegt. Es ist das effektive Vorsorgevermögen massgebend, wie es aus der tatsächlichen finanziellen Lage nach Artikel 47 Absatz 2 hervorgeht. Eine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht), die Wertschwankungsreserven und die Umlageschwankungsreserven sind dem verfügbaren Vorsorgevermögen zuzurechnen.
Wobei für Vk gilt: Versicherungstechnisch notwendiges Vorsorgekapital per Bilanzstichtag (Spar- und Deckungskapitalien) einschliesslich notwendiger Verstärkungen (z.B. für steigende Lebenserwartung).
2Ist der so berechnete Deckungsgrad kleiner als 100 Prozent, so liegt eine Unterdeckung im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 vor.
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