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Art. 14 JStPO ist als Kann‑Vorschrift ausgestaltet; die Öffentlichkeit von Jugendverhandlungen ist damit fakultativ. Im Vergleich zur früheren kantonalen Regelung, die grundsätzlich Nichtöffentlichkeit vorsah, verlangt Art. 14 JStPO zudem in jedem Fall, dass die Öffentlichkeit nicht den Interessen des Jugendlichen zuwiderläuft.
“Bis zum Inkrafttreten der JStPO am 1. Januar 2011 regelten die Kantone das Jugendstrafverfahren nach den Grundsätzen des JStG (aArt. 39 Abs. 1 JStG). Gemäss aArt. 39 Abs. 2 JStG war das Verfahren nicht öffentlich. Verhandlungen vor gerichtlichen Instanzen waren öffentlich, wenn a. der Jugendliche dies verlangte und dem Begehren keine höherwertigen Interessen entgegenstanden; oder b. das öffentliche Interesse es erforderte. Im Vergleich zu dieser Bestimmung ist der heutige Art. 14 JStPO als Kann-Vorschrift formuliert und verlangt in jedem Fall, dass die Öffentlichkeit der Verhandlung den Interessen des Jugendlichen nicht zuwiderläuft (ANGELIKA MURER MIKOLÁSEK, Analyse der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO], 2011, Rz. 669; siehe auch AURÉLIEN STETTLER, in: Droit pénal et justice des mineurs en Suisse, Commentaire, Nicolas Quéloz [Hrsg.], 2. Aufl. 2023, Art. 14 PPMin Rz. 70 und 75; URSINA WEIDKUHN, Allgemeine Grundsätze, z.B. Umfang Akteneinsicht, Vertrauensperson, Ausschluss der Öffentlichkeit, Anhörung, Verteidigung etc. - mit einem Blick auf das internationale Recht, in: Schweizerische Strafprozessordnung und Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Marianne Heer [Hrsg.], 2010, S. 297). Bereits vor dem Inkrafttreten des JStG am 1. Januar 2007 war es in den Kantonen die Regel gewesen, die Öffentlichkeit im Jugendstrafverfahren grundsätzlich auszuschliessen (vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 1979 ff.”
“Bis zum Inkrafttreten der JStPO am 1. Januar 2011 regelten die Kantone das Jugendstrafverfahren nach den Grundsätzen des JStG (aArt. 39 Abs. 1 JStG). Gemäss aArt. 39 Abs. 2 JStG war das Verfahren nicht öffentlich. Verhandlungen vor gerichtlichen Instanzen waren öffentlich, wenn a. der Jugendliche dies verlangte und dem Begehren keine höherwertigen Interessen entgegenstanden; oder b. das öffentliche Interesse es erforderte. Im Vergleich zu dieser Bestimmung ist der heutige Art. 14 JStPO als Kann-Vorschrift formuliert und verlangt in jedem Fall, dass die Öffentlichkeit der Verhandlung den Interessen des Jugendlichen nicht zuwiderläuft (ANGELIKA MURER MIKOLÁSEK, Analyse der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO], 2011, Rz. 669; siehe auch AURÉLIEN STETTLER, in: Droit pénal et justice des mineurs en Suisse, Commentaire, Nicolas Quéloz [Hrsg.], 2. Aufl. 2023, Art. 14 PPMin Rz. 70 und 75; URSINA WEIDKUHN, Allgemeine Grundsätze, z.B. Umfang Akteneinsicht, Vertrauensperson, Ausschluss der Öffentlichkeit, Anhörung, Verteidigung etc. - mit einem Blick auf das internationale Recht, in: Schweizerische Strafprozessordnung und Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Marianne Heer [Hrsg.], 2010, S. 297). Bereits vor dem Inkrafttreten des JStG am 1. Januar 2007 war es in den Kantonen die Regel gewesen, die Öffentlichkeit im Jugendstrafverfahren grundsätzlich auszuschliessen (vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 1979 ff.”
Auch Berufungsverhandlungen können unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden; nach der vorliegenden Entscheidung erschienen der Beschuldigte sowie seine Verteidigung und sein gesetzlicher Vertreter an einer solchen nichtöffentlichen Berufungsverhandlung.
“Zur Berufungsverhandlung, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand (Art. 14 JStPO), erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigung so- wie seines gesetzlichen Vertreters (Prot. II S. 3). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 5 ff.). II. Prozessuales”
Ausnahmsweise kann das Jugendgericht oder die Berufungsinstanz die Verhandlung öffentlich anordnen, namentlich wenn dies wegen des öffentlichen Interesses als erforderlich erachtet wird; dabei ist stets zu prüfen, dass die Öffentlichkeit den Interessen des Jugendlichen nicht widerspricht. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 ermöglicht insbesondere, am Ende des Verfahrens eine schriftliche Information zu veröffentlichen.
“Im Bereich der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist das Interesse der oder des Jugendlichen massgebend und muss die straffällig gewordene jugendliche Person der Neugier des Publikums entzogen werden (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1361 [nachfolgend: Botschaft StPO]; siehe zum Ganzen auch AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Aufl. 2024, Rz. 784; EBERLE/HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 14 JStPO; JOSITSCH/RIESEN-KUPPER, Schweizerische Jugendstrafprozessordnung [JStPO], Kommentar, 2. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 14 JStPO; CHRISTOF RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, Rz. 1662; ferner Begleitbericht des Bundesamts für Justiz vom Juni 2001 zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Schweizerische Jugendstrafverfahren, S. 79 ff. [nachfolgend: Begleitbericht JStPO]; im Übrigen bereits BGE 108 Ia 90 E. 3d). Um Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit möglichst weitgehend auszuschliessen, ermöglicht die Bestimmung von Art. 14 JStPO in Abs. 1 Satz 2 dem Jugendgericht, insbesondere am Ende des Verfahrens eine schriftliche Information zu veröffentlichen (Botschaft StPO, a.a.O., 1361; siehe auch AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, a.a.O., Rz. 786; EBERLE/HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 2 zu Art. 14 JStPO; MURER MIKOLÁSEK, a.a.O., Rz. 669; WEIDKUHN, a.a.O., S. 297). Eine Verhandlung vor Jugendgericht oder vor der Berufungsinstanz kann aber wie erwähnt ausnahmsweise öffentlich sein, namentlich wenn sie wegen des öffentlichen Interesses als notwendig erachtet wird (Art. 14 Abs. 2 lit. a JStPO). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die Straftat des Jugendlichen in der Öffentlichkeit grosses Aufsehen erregt und die Öffentlichkeit stark bewegt hat (EBERLE/HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 3 zu Art. 14 JStPO; AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, a.a.O., Rz. 788; JOSITSCH/RIESEN-KUPPER, a.a.O., N. 3 zu Art. 14 JStPO; RIEDO, a.a.O., Rz. 1664 ff.; siehe auch Begleitbericht JStPO, a.a.O., S. 82). Die gerichtliche Behörde muss sich jedoch stets vergewissern, dass die Öffentlichkeit der Verhandlung den Interessen des beschuldigten Jugendlichen nicht zuwiderläuft (Art.”
Eine Verhandlung kann ausnahmsweise öffentlich sein, insbesondere wenn wegen des öffentlichen Interesses (z. B. bei grossem Aufsehen) eine Öffentlichkeit als notwendig erachtet wird. Die Behörde hat dabei stets zu prüfen, ob die Öffentlichkeit den Interessen des jugendlichen Beschuldigten zuwiderläuft; das Alter und weitere Umstände können in die Abwägung einbezogen werden. Je nach Interessenlage ist auch eine Teilöffentlichkeit (etwa auf akkreditierte Medienschaffende oder einen vorgeschlagenen Personenkreis) denkbar.
“Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 14 JStPO; CHRISTOF RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, Rz. 1662; ferner Begleitbericht des Bundesamts für Justiz vom Juni 2001 zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Schweizerische Jugendstrafverfahren, S. 79 ff. [nachfolgend: Begleitbericht JStPO]; im Übrigen bereits BGE 108 Ia 90 E. 3d). Um Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit möglichst weitgehend auszuschliessen, ermöglicht die Bestimmung von Art. 14 JStPO in Abs. 1 Satz 2 dem Jugendgericht, insbesondere am Ende des Verfahrens eine schriftliche Information zu veröffentlichen (Botschaft StPO, a.a.O., 1361; siehe auch AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, a.a.O., Rz. 786; EBERLE/HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 2 zu Art. 14 JStPO; MURER MIKOLÁSEK, a.a.O., Rz. 669; WEIDKUHN, a.a.O., S. 297). Eine Verhandlung vor Jugendgericht oder vor der Berufungsinstanz kann aber wie erwähnt ausnahmsweise öffentlich sein, namentlich wenn sie wegen des öffentlichen Interesses als notwendig erachtet wird (Art. 14 Abs. 2 lit. a JStPO). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die Straftat des Jugendlichen in der Öffentlichkeit grosses Aufsehen erregt und die Öffentlichkeit stark bewegt hat (EBERLE/HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 3 zu Art. 14 JStPO; AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, a.a.O., Rz. 788; JOSITSCH/RIESEN-KUPPER, a.a.O., N. 3 zu Art. 14 JStPO; RIEDO, a.a.O., Rz. 1664 ff.; siehe auch Begleitbericht JStPO, a.a.O., S. 82). Die gerichtliche Behörde muss sich jedoch stets vergewissern, dass die Öffentlichkeit der Verhandlung den Interessen des beschuldigten Jugendlichen nicht zuwiderläuft (Art. 14 Abs. 2 lit. b JStPO). Das Alter des Beschuldigten kann zwar in die Abwägung miteinbezogen werden, doch gilt Art. 14 JStPO für alle jugendstrafrechtlichen Verfahren, auch wenn es sich beim Beschuldigten um einen sogenannten "Übergangstäter" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 JStG handelt (EBERLE/HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 3d zu Art. 14 JStPO; siehe auch AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, a.a.O., Rz. 788). Je nach Interessenlage kann auch eine Teilöffentlichkeit zugelassen werden, eingeschränkt etwa auf akkreditierte Medienschaffende oder auf einen von der oder dem jugendlichen Beschuldigten vorgeschlagenen Personenkreis (AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, a.”
“1 Satz 2 dem Jugendgericht, insbesondere am Ende des Verfahrens eine schriftliche Information zu veröffentlichen (Botschaft StPO, a.a.O., 1361; siehe auch AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, a.a.O., Rz. 786; EBERLE/HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 2 zu Art. 14 JStPO; MURER MIKOLÁSEK, a.a.O., Rz. 669; WEIDKUHN, a.a.O., S. 297). Eine Verhandlung vor Jugendgericht oder vor der Berufungsinstanz kann aber wie erwähnt ausnahmsweise öffentlich sein, namentlich wenn sie wegen des öffentlichen Interesses als notwendig erachtet wird (Art. 14 Abs. 2 lit. a JStPO). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die Straftat des Jugendlichen in der Öffentlichkeit grosses Aufsehen erregt und die Öffentlichkeit stark bewegt hat (EBERLE/HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 3 zu Art. 14 JStPO; AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, a.a.O., Rz. 788; JOSITSCH/RIESEN-KUPPER, a.a.O., N. 3 zu Art. 14 JStPO; RIEDO, a.a.O., Rz. 1664 ff.; siehe auch Begleitbericht JStPO, a.a.O., S. 82). Die gerichtliche Behörde muss sich jedoch stets vergewissern, dass die Öffentlichkeit der Verhandlung den Interessen des beschuldigten Jugendlichen nicht zuwiderläuft (Art. 14 Abs. 2 lit. b JStPO). Das Alter des Beschuldigten kann zwar in die Abwägung miteinbezogen werden, doch gilt Art. 14 JStPO für alle jugendstrafrechtlichen Verfahren, auch wenn es sich beim Beschuldigten um einen sogenannten "Übergangstäter" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 JStG handelt (EBERLE/HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 3d zu Art. 14 JStPO; siehe auch AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, a.a.O., Rz. 788). Je nach Interessenlage kann auch eine Teilöffentlichkeit zugelassen werden, eingeschränkt etwa auf akkreditierte Medienschaffende oder auf einen von der oder dem jugendlichen Beschuldigten vorgeschlagenen Personenkreis (AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, a.a.O., Rz. 790).”
“Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 14 JStPO; CHRISTOF RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, Rz. 1662; ferner Begleitbericht des Bundesamts für Justiz vom Juni 2001 zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Schweizerische Jugendstrafverfahren, S. 79 ff. [nachfolgend: Begleitbericht JStPO]; im Übrigen bereits BGE 108 Ia 90 E. 3d). Um Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit möglichst weitgehend auszuschliessen, ermöglicht die Bestimmung von Art. 14 JStPO in Abs. 1 Satz 2 dem Jugendgericht, insbesondere am Ende des Verfahrens eine schriftliche Information zu veröffentlichen (Botschaft StPO, a.a.O., 1361; siehe auch AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, a.a.O., Rz. 786; EBERLE/HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 2 zu Art. 14 JStPO; MURER MIKOLÁSEK, a.a.O., Rz. 669; WEIDKUHN, a.a.O., S. 297). Eine Verhandlung vor Jugendgericht oder vor der Berufungsinstanz kann aber wie erwähnt ausnahmsweise öffentlich sein, namentlich wenn sie wegen des öffentlichen Interesses als notwendig erachtet wird (Art. 14 Abs. 2 lit. a JStPO). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die Straftat des Jugendlichen in der Öffentlichkeit grosses Aufsehen erregt und die Öffentlichkeit stark bewegt hat (EBERLE/HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 3 zu Art. 14 JStPO; AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, a.a.O., Rz. 788; JOSITSCH/RIESEN-KUPPER, a.a.O., N. 3 zu Art. 14 JStPO; RIEDO, a.a.O., Rz. 1664 ff.; siehe auch Begleitbericht JStPO, a.a.O., S. 82). Die gerichtliche Behörde muss sich jedoch stets vergewissern, dass die Öffentlichkeit der Verhandlung den Interessen des beschuldigten Jugendlichen nicht zuwiderläuft (Art. 14 Abs. 2 lit. b JStPO). Das Alter des Beschuldigten kann zwar in die Abwägung miteinbezogen werden, doch gilt Art. 14 JStPO für alle jugendstrafrechtlichen Verfahren, auch wenn es sich beim Beschuldigten um einen sogenannten "Übergangstäter" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 JStG handelt (EBERLE/HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 3d zu Art. 14 JStPO; siehe auch AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, a.a.O., Rz. 788). Je nach Interessenlage kann auch eine Teilöffentlichkeit zugelassen werden, eingeschränkt etwa auf akkreditierte Medienschaffende oder auf einen von der oder dem jugendlichen Beschuldigten vorgeschlagenen Personenkreis (AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, a.”
Die Nichtöffentlichkeit der Jugendverhandlung dient hauptsächlich dem Schutz der Privatsphäre der betroffenen Jugendlichen und ihrer Zukunft; das im Erwachsenenstrafrecht geltende Öffentlichkeitsprinzip wird zu diesem Zweck durchbrochen. Bei Entscheidungen über die Öffentlichkeit ist das Interesse der oder des Jugendlichen massgebend.
“Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung ist eines der zentralen Merkmale der Jugendgerichtsbarkeit. Das im Strafverfahren gegen Erwachsene geltende Öffentlichkeitsprinzip (vgl. Art. 69 ff. StPO) wird durchbrochen, um das Privatleben der oder des betroffenen Jugendlichen zu schützen. Das auf Jugendliche anwendbare Verfahrensrecht strebt die Vertraulichkeit und den Schutz der Privatsphäre der Jugendlichen und ihrer Familien an und will hauptsächlich die Zukunft der Beschuldigten beschützen. Im Bereich der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist das Interesse der oder des Jugendlichen massgebend und muss die straffällig gewordene jugendliche Person der Neugier des Publikums entzogen werden (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1361 [nachfolgend: Botschaft StPO]; siehe zum Ganzen auch AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Aufl. 2024, Rz. 784; EBERLE/HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 14 JStPO; JOSITSCH/RIESEN-KUPPER, Schweizerische Jugendstrafprozessordnung [JStPO], Kommentar, 2. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 14 JStPO; CHRISTOF RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, Rz. 1662; ferner Begleitbericht des Bundesamts für Justiz vom Juni 2001 zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Schweizerische Jugendstrafverfahren, S. 79 ff. [nachfolgend: Begleitbericht JStPO]; im Übrigen bereits BGE 108 Ia 90 E. 3d). Um Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit möglichst weitgehend auszuschliessen, ermöglicht die Bestimmung von Art. 14 JStPO in Abs. 1 Satz 2 dem Jugendgericht, insbesondere am Ende des Verfahrens eine schriftliche Information zu veröffentlichen (Botschaft StPO, a.a.O., 1361; siehe auch AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, a.a.O., Rz. 786; EBERLE/HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 2 zu Art. 14 JStPO; MURER MIKOLÁSEK, a.a.O., Rz. 669; WEIDKUHN, a.a.O., S. 297). Eine Verhandlung vor Jugendgericht oder vor der Berufungsinstanz kann aber wie erwähnt ausnahmsweise öffentlich sein, namentlich wenn sie wegen des öffentlichen Interesses als notwendig erachtet wird (Art.”
“Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung ist eines der zentralen Merkmale der Jugendgerichtsbarkeit. Das im Strafverfahren gegen Erwachsene geltende Öffentlichkeitsprinzip (vgl. Art. 69 ff. StPO) wird durchbrochen, um das Privatleben der oder des betroffenen Jugendlichen zu schützen. Das auf Jugendliche anwendbare Verfahrensrecht strebt die Vertraulichkeit und den Schutz der Privatsphäre der Jugendlichen und ihrer Familien an und will hauptsächlich die Zukunft der Beschuldigten beschützen. Im Bereich der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist das Interesse der oder des Jugendlichen massgebend und muss die straffällig gewordene jugendliche Person der Neugier des Publikums entzogen werden (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1361 [nachfolgend: Botschaft StPO]; siehe zum Ganzen auch AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Aufl. 2024, Rz. 784; EBERLE/HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 14 JStPO; JOSITSCH/RIESEN-KUPPER, Schweizerische Jugendstrafprozessordnung [JStPO], Kommentar, 2. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 14 JStPO; CHRISTOF RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, Rz. 1662; ferner Begleitbericht des Bundesamts für Justiz vom Juni 2001 zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Schweizerische Jugendstrafverfahren, S. 79 ff. [nachfolgend: Begleitbericht JStPO]; im Übrigen bereits BGE 108 Ia 90 E. 3d). Um Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit möglichst weitgehend auszuschliessen, ermöglicht die Bestimmung von Art. 14 JStPO in Abs. 1 Satz 2 dem Jugendgericht, insbesondere am Ende des Verfahrens eine schriftliche Information zu veröffentlichen (Botschaft StPO, a.a.O., 1361; siehe auch AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, a.a.O., Rz. 786; EBERLE/HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 2 zu Art. 14 JStPO; MURER MIKOLÁSEK, a.a.O., Rz. 669; WEIDKUHN, a.a.O., S. 297). Eine Verhandlung vor Jugendgericht oder vor der Berufungsinstanz kann aber wie erwähnt ausnahmsweise öffentlich sein, namentlich wenn sie wegen des öffentlichen Interesses als notwendig erachtet wird (Art.”
Eine Verhandlung vor Jugendgericht oder Berufungsinstanz kann ausnahmsweise öffentlich angeordnet werden, namentlich wenn wegen des öffentlichen Interesses und des grossen Aufsehens dies als notwendig erachtet wird. Dabei muss die Behörde stets prüfen, dass die Öffentlichkeit den Interessen des jugendlichen Beschuldigten nicht zuwiderläuft.
“1 Satz 2 dem Jugendgericht, insbesondere am Ende des Verfahrens eine schriftliche Information zu veröffentlichen (Botschaft StPO, a.a.O., 1361; siehe auch AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, a.a.O., Rz. 786; EBERLE/HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 2 zu Art. 14 JStPO; MURER MIKOLÁSEK, a.a.O., Rz. 669; WEIDKUHN, a.a.O., S. 297). Eine Verhandlung vor Jugendgericht oder vor der Berufungsinstanz kann aber wie erwähnt ausnahmsweise öffentlich sein, namentlich wenn sie wegen des öffentlichen Interesses als notwendig erachtet wird (Art. 14 Abs. 2 lit. a JStPO). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die Straftat des Jugendlichen in der Öffentlichkeit grosses Aufsehen erregt und die Öffentlichkeit stark bewegt hat (EBERLE/HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 3 zu Art. 14 JStPO; AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, a.a.O., Rz. 788; JOSITSCH/RIESEN-KUPPER, a.a.O., N. 3 zu Art. 14 JStPO; RIEDO, a.a.O., Rz. 1664 ff.; siehe auch Begleitbericht JStPO, a.a.O., S. 82). Die gerichtliche Behörde muss sich jedoch stets vergewissern, dass die Öffentlichkeit der Verhandlung den Interessen des beschuldigten Jugendlichen nicht zuwiderläuft (Art. 14 Abs. 2 lit. b JStPO). Das Alter des Beschuldigten kann zwar in die Abwägung miteinbezogen werden, doch gilt Art. 14 JStPO für alle jugendstrafrechtlichen Verfahren, auch wenn es sich beim Beschuldigten um einen sogenannten "Übergangstäter" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 JStG handelt (EBERLE/HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 3d zu Art. 14 JStPO; siehe auch AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, a.a.O., Rz. 788). Je nach Interessenlage kann auch eine Teilöffentlichkeit zugelassen werden, eingeschränkt etwa auf akkreditierte Medienschaffende oder auf einen von der oder dem jugendlichen Beschuldigten vorgeschlagenen Personenkreis (AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, a.a.O., Rz. 790).”
Einschränkungen der Akteneinsicht für Teile des Verfahrensdossiers können im Interesse des Schutzes, der Erziehung und der Resozialisierung gerechtfertigt sein. Bei minderjährigen bzw. jugendlichen Beschuldigten ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die genannten schutzwürdigen Belange besondere Bedeutung haben können.
“20 PPMin), respectivement qu'il n'aurait pas pu faire valoir ses droits en raison des restrictions qui lui ont été imposées. Il allègue qu'il aurait le " droit de connaître, sans réserve, la personnalité de celui qui lui a donné huit coups de couteau, sans scrupules et gratuitement, qui lui ont fait perdre 4,2 litres de sang et frôler la mort ". Ce faisant, il ne discute pas vraiment l'argumentation de la cour cantonale, qui a procédé à une pesée d'intérêts, respectivement expliqué de manière convaincante les raisons qui justifiaient de ne pas le laisser consulter l'intégralité du dossier, en particulier les pièces relatives à la situation personnelle du prévenu. Quant aux souffrances évoquées par le recourant, qui ne sont pas remises en cause, elles ne sont pas de nature à faire apparaître une violation de l'art. 15 PPMin. On ne peut en effet reprocher aux juges précédents d'avoir privilégié, dans la pesée des intérêts effectuée, les impératifs de protection, d'éducation et de resocialisation du prévenu qui revêtent ici une importance particulière (AURÉLIEN STETTLER, op. cit., no 76 ad art. 14 PPMin). La majorité du prénommé intervenue moins de six semaines après les faits litigieux n'est pas propre à modifier cette appréciation: comme l'a relevé la cour cantonale, le droit des mineurs confère en effet une place centrale à l'éducation et à l'émancipation de ces derniers ayant agi avant l'âge de 18 ans (cf. art. 1 let. a DPMin; NICOLAS QUELOZ, in Commentaire Droit pénal et justice des mineurs en Suisse, op. cit., no 15 ad art. 2 DPMin), pour lesquels les mesures instaurées, respectivement les peines prononcées prennent fin lorsqu'ils ont atteint l'âge de 25 ans (art. 19 al. 2 et 37 al. 2 DPMin), l'intéressé étant aujourd'hui âgé de 20 ans. En ce qui concerne les documents se rapportant aux prétendus actes délictueux commis à l'encontre de C.________ (y compris la partie de l'acte d'accusation correspondante), la cour cantonale a jugé qu'il n'y avait pas lieu de revenir sur cet aspect de la décision déférée; selon elle, le recourant n'exposait nullement les raisons pour lesquelles la restriction afférente à ces pièces contreviendrait aux art.”
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