RS 312.0 ↩
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Die Organe der Jugendanwaltschaft gehören zu den Strafbehörden und die Jugendanwälte sind kantonal als Untersuchungsbehörde anzusehen. Infolgedessen können Jugendanwälte Ausstandsgründe auslösen; für die Ablehnung genügt bereits die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit.
“Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als denjenigen in lit. a bis lit. e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Zu den Strafbehörden gehören unter anderem die Organe der Jugendanwaltschaft: Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. c JStPO ist die Jugendanwaltschaft Strafverfolgungsbehörde und die Jugendanwälte sind im Kanton Untersuchungsbehörde (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b JStPO). Die Ausstandsregeln knüpfen im Wesentlichen an eine besondere Nähe bzw. Bindung der Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Verfahren und an den inneren Zustand der Befangenheit an. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung der in der Strafbehörde tätigen Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person in ihre Entscheidung sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt. Die Ablehnung einer in einer Strafbehörde tätigen Person erfordert nicht den strikten Nachweis, dass diese tatsächlich befangen ist. Es genügt schon die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit. Es müssen mithin Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen. Es ist durchaus denkbar, dass eine Person innerlich unbefangen ist, die Situation, in welcher sie sich befindet, indes objektiv geeignet ist, in Bezug auf den konkreten Verfahrensgegenstand Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu wecken.”
“Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als denjenigen in lit. a bis lit. e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Zu den Strafbehörden gehören unter anderem die Organe der Jugendanwaltschaft: Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. c JStPO ist die Jugendanwaltschaft Strafverfolgungsbehörde und die Jugendanwälte sind im Kanton Untersuchungsbehörde (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b JStPO). Die Ausstandsregeln knüpfen im Wesentlichen an eine besondere Nähe bzw. Bindung der Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Verfahren und an den inneren Zustand der Befangenheit an. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung der in der Strafbehörde tätigen Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person in ihre Entscheidung sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt. Die Ablehnung einer in einer Strafbehörde tätigen Person erfordert nicht den strikten Nachweis, dass diese tatsächlich befangen ist. Es genügt schon die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit. Es müssen mithin Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen. Es ist durchaus denkbar, dass eine Person innerlich unbefangen ist, die Situation, in welcher sie sich befindet, indes objektiv geeignet ist, in Bezug auf den konkreten Verfahrensgegenstand Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu wecken.”
In Neuenburg werden im Bereich des Jugendstrafrechts als Behörden der Strafverfolgung die Polizei, die Untersuchungsbehörde und — sofern die kantonale Organisation dies vorsieht — die Jugendstaatsanwaltschaft genannt.
“393 ss CPP). Le recours pour déni de justice ou retard injustifié n’est soumis à aucun délai (art. 396 al. 2 CPP). Le recours est déposé par une partie plaignante qui a un intérêt juridiquement protégé à ce qu’il soit statué. Le recours est recevable. 2. La CMPEA jouit d’un plein pouvoir d’examen, en fait, en droit et en opportunité (art. 393 CPP), sans être liée par les motifs invoqués par les parties ni par les conclusions de celles-ci, sauf lorsqu’elle statue sur une action civile (art. 391 CPP). 3. Le droit pénal des mineurs est applicable à quiconque commet un acte punissable entre 10 et 18 ans (art. 3 DPMin). Sauf disposition particulière de la Loi fédérale sur la procédure pénale applicable aux mineurs (PPMin), le Code de procédure pénale (CPP) est applicable (art. 3 PPMin). Les autorités de poursuite pénale en matière de droit pénal des mineurs sont la police, l’autorité d’instruction et le ministère public des mineurs, lorsque le droit cantonal prévoit cette institution (art. 6 al. 1 PPMin). Dans le canton de Neuchâtel, le tribunal pénal des mineurs est une section du tribunal d’instance (art. 7d OJN). Il peut siéger à juge unique ou avec l’assistance de deux assesseurs. Lorsqu’il siège à juge unique, il a le statut de juge des mineurs au sens de la législation fédérale (art. 21 OJN). Le juge des mineurs est l’autorité d’instruction (art. 23 OJN). Selon l’article 30 PPMin, l’autorité d’instruction dirige la poursuite pénale et effectue tous les actes de procédure nécessaires à l’établissement de la vérité (al. 1) ; lors de l’instruction, elle exerce les compétences et effectue les tâches que le CPP attribue au ministère public à ce stade de la procédure (al. 2). Lorsque l’autorité d’instruction estime que l’instruction est complète, elle doit la clôturer puis rendre une ordonnance de classement (art. 319 CPP, par renvoi de l’art. 3 PPMin), rendre une ordonnance pénale (art. 32 PPMin) ou procéder à la mise en accusation (art. 33 PPMin). Selon l’article 10 PPMin, la poursuite des infractions incombe à l’autorité du lieu où le prévenu mineur a sa résidence habituelle lors de l’ouverture de la procédure.”
Die Jugendanwaltschaft gilt nach Art. 6 Abs. 1 JStPO als Strafverfolgungsbehörde. Für Ausstands- und Befangenheitsfragen sind daher die gleichen Grundsätze wie für andere Strafbehörden anzuwenden: Entscheidend sind eine besondere Nähe oder Bindung zu Verfahrensbeteiligten bzw. zum Verfahren und der innere Zustand der Befangenheit. Für die Ablehnung genügt nicht der strikte Nachweis tatsächlicher Voreingenommenheit; es reicht die abstrakte Gefahr oder der Anschein der Befangenheit.
“Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als denjenigen in lit. a bis lit. e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Zu den Strafbehörden gehören unter anderem die Organe der Jugendanwaltschaft: Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. c JStPO ist die Jugendanwaltschaft Strafverfolgungsbehörde und die Jugendanwälte sind im Kanton Untersuchungsbehörde (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b JStPO). Die Ausstandsregeln knüpfen im Wesentlichen an eine besondere Nähe bzw. Bindung der Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Verfahren und an den inneren Zustand der Befangenheit an. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung der in der Strafbehörde tätigen Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person in ihre Entscheidung sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt. Die Ablehnung einer in einer Strafbehörde tätigen Person erfordert nicht den strikten Nachweis, dass diese tatsächlich befangen ist. Es genügt schon die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit. Es müssen mithin Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen.”
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