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Für den Vollzug können private Einrichtungen beigezogen werden. Über diese Regelung hinaus besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, dass erheblich fluchtgefährdete Beschuldigte in einer offenen Vollzugseinrichtung untergebracht oder einem vorzeitigen Sanktionsvollzug zugeführt werden.
“234-236 StPO i.V.m. Art. 28 JStPO) in einer offenen Vollzugseinrichtung de facto verunmöglicht. Der Beschwerdeführer ist ca. 20 ½ Jahre alt. Es kann offen bleiben, ob und inwieweit die Bestimmungen der JStPO über den Vollzug von jugendstrafprozessualer Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf volljährige beschuldigte Personen, gegen die ein Jugendstrafverfahren noch gerichtlich anhängig ist, anwendbar sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 JStG). Jugendstrafprozessuale Haft wird in einer für Jugendliche reservierten Einrichtung oder in einer besonderen Abteilung einer Haftanstalt vollzogen, wo die Jugendlichen von erwachsenen Inhaftierten getrennt sind. Eine angemessene Betreuung ist sicherzustellen (Art. 28 Abs. 1 JStPO). Die Jugendlichen können auf ihr Gesuch hin einer Beschäftigung nachgehen, wenn das Verfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird und die Verhältnisse der Einrichtung oder der Haftanstalt es erlauben (Art. 28 Abs. 2 JStPO). Für den Vollzug können private Einrichtungen beigezogen werden (Art. 28 Abs. 3 JStPO). Über diese Regelung hinaus haben erheblich fluchtgefährdete Beschuldigte keinen gesetzlichen Anspruch auf Haftvollzug oder vorzeitigen Sanktionsvollzug in einer offenen Vollzugseinrichtung.”
Eine vorübergehende, befristete Unterbringung in der Jugendabteilung eines Gefängnisses kann als provisorische Notlösung zulässig sein, bis ein geeigneter Platz in einer spezialisierten erzieherisch-therapeutischen Einrichtung verfügbar ist. Eine solche Übergangslösung ist nicht per se bundesrechtswidrig, sie muss aber zeitlich beschränkt bleiben und in der Abwägung mit den betroffenen Interessen vertretbar sein.
“2; vgl. auch Botschaft Strafgesetzbuch, Militärstrafgesetz und Jugendstrafgesetz, in BBl 1999 S. 1979, 2236; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Reist gegen die Schweiz vom 27. Oktober 2020, [Nr. 39246/15], § 83 ff.). Das Bundesgericht hat sich auch verschiedentlich zum vorläufigen Vollzug einer (vorsorglichen) Unterbringung in der Jugendabteilung eines Gefängnisses geäussert. In einem Urteil aus dem Jahre 2011 hat das Bundesgericht hierzu festgehalten, für eine möglichst baldige Umplatzierung des vorläufig in der Jugendabteilung eines Gefängnisses untergebrachten Beschwerdeführers in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgebots spreche zunächst, dass (auch stationäre) vorsorgliche Unterbringungen in der Regel (und soweit möglich) in einer spezialisierten erzieherisch-therapeutischen Massnahmeneinrichtung für Jugendliche erfolgen sollten. Jugendgefängnisse dienten (vor dem gerichtlichen Entscheid) primär dem Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. Art. 28 JStPO). In diesem Zusammenhang sei auch den grundrechtlichen Garantien des jugendprozessualen Freiheitsentzugs sinngemäss Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 Abs. 1 und 3 JStPO; Art. 31 Abs. 4 und Art. 32 Abs. 1 BV). Als vorübergehende Notlösung bis zum Freiwerden eines besser geeigneten Platzes erscheine die provisorische und zeitlich beschränkte Unterbringung in einem Jugendgefängnis jedoch nicht bundesrechtswidrig. Ein völliger Ausschluss einer entsprechenden befristeten Übergangslösung erschiene (gerade in schwierigen Fällen) jedenfalls wenig sachgerecht und widerspräche dem Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 2 JStG. Das Bundesgericht erwog im vorgenannten Fall habe es der Beschwerdeführer angesichts seines jahrelangen aggressiven und unkooperativen Verhaltens zunächst selbst mitzuverantworten, dass es in seinem Fall für die Jugendanwaltschaft sehr schwierig geworden sei, eine geeignete therapeutische Massnahmeneinrichtung zu finden. Das Bundesgericht hielt in Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte den provisorischen Vollzug der vorsorglichen stationären Unterbringung in der Jugendabteilung eines Gefängnisses (bis zum Auffinden einer geeigneteren Einrichtung) zwar noch für bundesrechtskonform.”
Bei Unterbringung in Einrichtungen, die für Jugendliche bestimmt sind, kann in der Praxis die Entschädigung für unrechtmässige Untersuchungshaft gegenüber dem bei Erwachsenen üblichen Betrag reduziert werden. Als Begründung führt die Praxis an, dass solche Einrichtungen erzieherisch und schützend wirken und altersgerechte Bildung und Aktivitäten bieten, weshalb die Unterbringung nicht mit Haft in Erwachsenenanstalten vergleichbar sei. Ferner wird berücksichtigt, wenn der Betroffene nicht geltend macht, dass der Aufenthalt leidvoll war oder zu nachweisbaren negativen Folgen geführt hat; sein junges Alter wird als weiteres Argument für eine Reduktion der Entschädigung herangezogen.
“En outre, c'est en raison de l'existence de charges suffisantes – indépendantes des "aveux" survenus à l'audience du 21 décembre 2021 – ainsi que des risques de collusion et réitération que la JMin a ordonné la mise en détention provisoire de l'intéressé puis requis sa prolongation. Par conséquent, les conditions de l'art. 430 al. 1 let. a CPP ne sont pas réunies, de sorte qu'il se justifie, au vu du classement prononcé, d'entrer en matière sur le droit du recourant à une indemnisation pour la détention provisoire subie de manière injustifiée. Le recourant a subi 45 jours de détention provisoire à G______, puis [à] H______, pour lesquels il requiert une indemnisation de CHF 200.- par jour, sous déduction de 8.5 jours de détentions imputés sur une autre peine. Ainsi, c'est un solde de détention provisoire injustifiée de 36.5 jours qui doit être pris en considération pour son indemnisation. À cet égard, il convient de s'écarter du montant de CHF 200.- par jour préconisé par la jurisprudence en cas de détention injustifiée d'adultes. Il sied en effet de tenir compte du fait que la détention a été exécutée provisoire à G______, puis [à] H______, soit des établissements réservés aux mineurs (art. 28 PPMin et 27 al. 2 DPMin), qui ont pour vocation l'éducation et la protection des personnes qui y sont placées, les jeunes y suivant des cours et pouvant bénéficier d'activités adaptées à leur âge. Un tel placement n'est ainsi pas comparable à une privation de liberté en milieu carcéral, étant relevé que le recourant ne soutient pas que son placement aurait été pénible ni qu'il aurait généré des souffrances particulières. À la teneur du dossier, la période de détention n'a pas non plus eu de répercussions négatives avérées sur sa vie ou ses liens sociaux, lui qui avait désinvesti l'école ainsi que son suivi thérapeutique avant les faits et entretenait des rapports conflictuels avec sa famille. Son jeune âge justifie par ailleurs une réduction de l'indemnité, les répercussions d'une privation de liberté sur la vie d'un individu, notamment professionnelles, familiales ou sociales, étant plus importantes pour les adultes. Eu égard à l'ensemble de ces considérations, une indemnité journalière de CHF 100.”
Über die in Art. 28 Abs. 2 JStPO geregelte Möglichkeit zur Beschäftigung hinaus besteht für erheblich fluchtgefährdete Beschuldigte kein gesetzlicher Anspruch auf Haftvollzug oder auf vorzeitigen Sanktionsvollzug in einer offenen Vollzugseinrichtung.
“Ebenso wenig schlägt der Einwand des Beschwerdeführers durch, mit der Annahme von Fluchtgefahr und der Verneinung möglicher milderer Ersatzmassnahmen werde ihm der Haftvollzug bzw. ein vorzeitiger Sanktionsvollzug (Art. 234-236 StPO i.V.m. Art. 28 JStPO) in einer offenen Vollzugseinrichtung de facto verunmöglicht. Der Beschwerdeführer ist ca. 20 ½ Jahre alt. Es kann offen bleiben, ob und inwieweit die Bestimmungen der JStPO über den Vollzug von jugendstrafprozessualer Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf volljährige beschuldigte Personen, gegen die ein Jugendstrafverfahren noch gerichtlich anhängig ist, anwendbar sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 JStG). Jugendstrafprozessuale Haft wird in einer für Jugendliche reservierten Einrichtung oder in einer besonderen Abteilung einer Haftanstalt vollzogen, wo die Jugendlichen von erwachsenen Inhaftierten getrennt sind. Eine angemessene Betreuung ist sicherzustellen (Art. 28 Abs. 1 JStPO). Die Jugendlichen können auf ihr Gesuch hin einer Beschäftigung nachgehen, wenn das Verfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird und die Verhältnisse der Einrichtung oder der Haftanstalt es erlauben (Art. 28 Abs. 2 JStPO). Für den Vollzug können private Einrichtungen beigezogen werden (Art. 28 Abs. 3 JStPO). Über diese Regelung hinaus haben erheblich fluchtgefährdete Beschuldigte keinen gesetzlichen Anspruch auf Haftvollzug oder vorzeitigen Sanktionsvollzug in einer offenen Vollzugseinrichtung.”
Art. 28 JStPO erlaubt den Vollzug jugendstrafprozessualer Untersuchungs- und Sicherheitshaft in für Jugendliche reservierten Einrichtungen oder besonderen Abteilungen (getrennt von erwachsenen Inhaftierten), sieht ein Gesuchsrecht für eine Beschäftigung vor und erlaubt den Beizug privater Einrichtungen. Darüber hinaus besteht kein gesetzlicher Anspruch für erheblich fluchtgefährdete Beschuldigte auf Vollzug oder vorzeitigen Sanktionsvollzug in einer offenen Vollzugseinrichtung.
“Ebenso wenig schlägt der Einwand des Beschwerdeführers durch, mit der Annahme von Fluchtgefahr und der Verneinung möglicher milderer Ersatzmassnahmen werde ihm der Haftvollzug bzw. ein vorzeitiger Sanktionsvollzug (Art. 234-236 StPO i.V.m. Art. 28 JStPO) in einer offenen Vollzugseinrichtung de facto verunmöglicht. Der Beschwerdeführer ist ca. 20 ½ Jahre alt. Es kann offen bleiben, ob und inwieweit die Bestimmungen der JStPO über den Vollzug von jugendstrafprozessualer Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf volljährige beschuldigte Personen, gegen die ein Jugendstrafverfahren noch gerichtlich anhängig ist, anwendbar sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 JStG). Jugendstrafprozessuale Haft wird in einer für Jugendliche reservierten Einrichtung oder in einer besonderen Abteilung einer Haftanstalt vollzogen, wo die Jugendlichen von erwachsenen Inhaftierten getrennt sind. Eine angemessene Betreuung ist sicherzustellen (Art. 28 Abs. 1 JStPO). Die Jugendlichen können auf ihr Gesuch hin einer Beschäftigung nachgehen, wenn das Verfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird und die Verhältnisse der Einrichtung oder der Haftanstalt es erlauben (Art. 28 Abs. 2 JStPO). Für den Vollzug können private Einrichtungen beigezogen werden (Art. 28 Abs. 3 JStPO). Über diese Regelung hinaus haben erheblich fluchtgefährdete Beschuldigte keinen gesetzlichen Anspruch auf Haftvollzug oder vorzeitigen Sanktionsvollzug in einer offenen Vollzugseinrichtung.”
“Ebenso wenig schlägt der Einwand des Beschwerdeführers durch, mit der Annahme von Fluchtgefahr und der Verneinung möglicher milderer Ersatzmassnahmen werde ihm der Haftvollzug bzw. ein vorzeitiger Sanktionsvollzug (Art. 234-236 StPO i.V.m. Art. 28 JStPO) in einer offenen Vollzugseinrichtung de facto verunmöglicht. Der Beschwerdeführer ist ca. 20 ½ Jahre alt. Es kann offen bleiben, ob und inwieweit die Bestimmungen der JStPO über den Vollzug von jugendstrafprozessualer Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf volljährige beschuldigte Personen, gegen die ein Jugendstrafverfahren noch gerichtlich anhängig ist, anwendbar sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 JStG). Jugendstrafprozessuale Haft wird in einer für Jugendliche reservierten Einrichtung oder in einer besonderen Abteilung einer Haftanstalt vollzogen, wo die Jugendlichen von erwachsenen Inhaftierten getrennt sind. Eine angemessene Betreuung ist sicherzustellen (Art. 28 Abs. 1 JStPO). Die Jugendlichen können auf ihr Gesuch hin einer Beschäftigung nachgehen, wenn das Verfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird und die Verhältnisse der Einrichtung oder der Haftanstalt es erlauben (Art. 28 Abs. 2 JStPO). Für den Vollzug können private Einrichtungen beigezogen werden (Art. 28 Abs. 3 JStPO). Über diese Regelung hinaus haben erheblich fluchtgefährdete Beschuldigte keinen gesetzlichen Anspruch auf Haftvollzug oder vorzeitigen Sanktionsvollzug in einer offenen Vollzugseinrichtung.”
“Ebenso wenig schlägt der Einwand des Beschwerdeführers durch, mit der Annahme von Fluchtgefahr und der Verneinung möglicher milderer Ersatzmassnahmen werde ihm der Haftvollzug bzw. ein vorzeitiger Sanktionsvollzug (Art. 234-236 StPO i.V.m. Art. 28 JStPO) in einer offenen Vollzugseinrichtung de facto verunmöglicht. Der Beschwerdeführer ist ca. 20 ½ Jahre alt. Es kann offen bleiben, ob und inwieweit die Bestimmungen der JStPO über den Vollzug von jugendstrafprozessualer Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf volljährige beschuldigte Personen, gegen die ein Jugendstrafverfahren noch gerichtlich anhängig ist, anwendbar sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 JStG). Jugendstrafprozessuale Haft wird in einer für Jugendliche reservierten Einrichtung oder in einer besonderen Abteilung einer Haftanstalt vollzogen, wo die Jugendlichen von erwachsenen Inhaftierten getrennt sind. Eine angemessene Betreuung ist sicherzustellen (Art. 28 Abs. 1 JStPO). Die Jugendlichen können auf ihr Gesuch hin einer Beschäftigung nachgehen, wenn das Verfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird und die Verhältnisse der Einrichtung oder der Haftanstalt es erlauben (Art. 28 Abs. 2 JStPO). Für den Vollzug können private Einrichtungen beigezogen werden (Art. 28 Abs. 3 JStPO). Über diese Regelung hinaus haben erheblich fluchtgefährdete Beschuldigte keinen gesetzlichen Anspruch auf Haftvollzug oder vorzeitigen Sanktionsvollzug in einer offenen Vollzugseinrichtung.”
Offen bleibt, ob und inwieweit die Bestimmungen über den Vollzug nach Art. 28 Abs. 1 JStPO auf volljährige Beschuldigte anwendbar sind, gegen die ein Jugendstrafverfahren noch gerichtlich anhängig ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 JStG).
“Ebenso wenig schlägt der Einwand des Beschwerdeführers durch, mit der Annahme von Fluchtgefahr und der Verneinung möglicher milderer Ersatzmassnahmen werde ihm der Haftvollzug bzw. ein vorzeitiger Sanktionsvollzug (Art. 234-236 StPO i.V.m. Art. 28 JStPO) in einer offenen Vollzugseinrichtung de facto verunmöglicht. Der Beschwerdeführer ist ca. 20 ½ Jahre alt. Es kann offen bleiben, ob und inwieweit die Bestimmungen der JStPO über den Vollzug von jugendstrafprozessualer Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf volljährige beschuldigte Personen, gegen die ein Jugendstrafverfahren noch gerichtlich anhängig ist, anwendbar sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 JStG). Jugendstrafprozessuale Haft wird in einer für Jugendliche reservierten Einrichtung oder in einer besonderen Abteilung einer Haftanstalt vollzogen, wo die Jugendlichen von erwachsenen Inhaftierten getrennt sind. Eine angemessene Betreuung ist sicherzustellen (Art. 28 Abs. 1 JStPO). Die Jugendlichen können auf ihr Gesuch hin einer Beschäftigung nachgehen, wenn das Verfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird und die Verhältnisse der Einrichtung oder der Haftanstalt es erlauben (Art. 28 Abs. 2 JStPO). Für den Vollzug können private Einrichtungen beigezogen werden (Art. 28 Abs. 3 JStPO). Über diese Regelung hinaus haben erheblich fluchtgefährdete Beschuldigte keinen gesetzlichen Anspruch auf Haftvollzug oder vorzeitigen Sanktionsvollzug in einer offenen Vollzugseinrichtung.”
Gemäss Art. 28 Abs. 1 PPMin erfolgt der Vollzug der Untersuchungshaft und der Sicherheitshaft für Minderjährige in einem für Minderjährige reservierten Institut oder in einer besonderen Abteilung einer Haftanstalt, wobei die Minderjährigen von erwachsenen Inhaftierten getrennt sind. Eine angemessene Betreuung ist sicherzustellen. Die Durchführung richtet sich nach der PPMin.
“3 et 8 CEDH (Convention de sauvegarde des droits de l'homme et des libertés fondamentales du 4 novembre 1950 ; RS 0.101) – concrétisés à l’art 11 Cst. – imposent aux Etats des traitements différenciés pour les mineurs, que ce soit en matière de détention et/ou d’établissements dans lesquels cette détention doit être effectuée. 2.1.3 La PPMin régit la poursuite et le jugement des infractions prévues par le droit fédéral commises par des mineurs au sens de l’art. 3 al. 1 DPMin (loi fédérale régissant la condition pénale des mineurs du 20 juin 2003 ; RS 311.1), ainsi que l’exécution des sanctions prononcées à l’encontre de ceux-ci (art. 1 PPMin). Sauf dispositions particulières de la PPMin, le Code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007 (CPP ; RS 312.0) est applicable, sous la réserve des exceptions exhaustivement énoncées par la loi spéciale (art. 3 al. 1 PPMin). Aux termes de l’art. 27 al. 1 PPMin, la détention provisoire et la détention pour des motifs de sûreté ne sont prononcées qu’à titre exceptionnel et seulement si aucune mesure de substitution n’est envisageable. Selon l’art. 28 al. 1 PPMin, la détention provisoire et la détention pour des motifs de sûreté sont exécutées dans un établissement réservé aux mineurs ou dans une division particulière d’une maison d’arrêts où les mineurs sont séparés des détenus adultes. Une prise en charge appropriée est assurée. Selon l’art. 30 PPMin, l’autorité d’instruction – qui, dans le canton de Vaud, est le juge des mineurs (art. 3 al. 1 let. b et 8 LVPPMin [Loi d’introduction de la loi fédérale du 20 mars 2009 sur la procédure pénale applicable aux mineurs du 2 février 2010; BLV 312.05]) – dirige la poursuite pénale et effectue tous les actes de procédure nécessaires à l’établissement de la vérité (al. 1) ; lors de l’instruction, elle exerce les compétences et effectue les tâches que le CPP attribue au ministère public à ce stade de la procédure (al. 2). L’art. 39 al. 1 CPP, applicable au juge des mineurs par renvoi de l’art. 3 al. 1 PPMin, prévoit que les autorités pénales vérifient d’office si elles sont compétentes et, le cas échéant, transmettent l’affaire à l’autorité compétente.”
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