1 commentary
Bei der Abklärung sind auch Auskünfte aus dem medizinischen und sozialen Bereich sowie von öffentlichen und privaten Einrichtungen einzuholen; die so gewonnenen Erkenntnisse zur Person sind für die Beurteilung von Schutz- und Erziehungsbedarf sowie für die Auswahl geeigneter Sanktionen mitentscheidend.
“Dadurch wird deutlich, dass jugendstrafrechtliche Interventionen nicht um jeden Preis erfolgen dürfen und dass insbesondere der Einflussbereich der gesetzlichen Vertreter beachtet und respektiert werden muss (vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli, a.a.O., N 7). Was sodann das Untersuchungsverfahren gegen Jugendliche im Besonderen betrifft, so leitet die Untersuchungsbehörde die Strafverfolgung und nimmt alle zur Wahrheitsfindung notwendigen Untersuchungshandlungen vor (vgl. Art. 30 Abs. 1 JStPO). Während der Untersuchung hat sie die Befugnisse und Aufgaben, die nach der StPO der Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 30 Abs. 2 JStPO). Bei der Abklärung der persönlichen Verhältnisse der oder des beschuldigten Jugendlichen arbeitet die Untersuchungsbehörde mit allen Instanzen der Straf- und Zivilrechtspflege, mit den Verwaltungsbehörden, mit öffentlichen und privaten Einrichtungen und mit Personen aus dem medizinischen und sozialen Bereich zusammen; sie holt bei ihnen die nötigen Auskünfte ein (Art. 31 Abs. 1 JStPO). Es ist hinsichtlich des Schutzes und der Erziehung im Jugendstrafverfahren zu beachten, dass es sich bei der Untersuchung um einen der wichtigsten Teile eines Jugendstrafverfahrens handelt. Es sind etwas umfassendere Ausführungen dazu notwendig, da nicht nur die Abklärung zum Sachverhalt, sondern auch zur Person für die anzuordnende Sanktion entscheidend sind. Bezüglich Untersuchung ist zu beachten, dass die fundamentalen Grundsätze nicht nur im materiellen Jugendstrafrecht, sondern eben auch im Prozessrecht uneingeschränkt Gültigkeit haben. Unter «Schutz» ist nicht etwa gemeint, den Jugendlichen vor einem Strafverfahren zu bewahren, sondern durch geeignete Sanktionen auf eine allfällige Fehlentwicklung Einfluss zu nehmen. Die zuständige Behörde - Jugendanwalt oder Jugendrichter - zeigt dem Jugendlichen die Grenzen auf und verpflichtet ihn, sich künftig anders zu verhalten. Hält er sich nicht an die Vorgaben, muss er die Konsequenzen auch selber tragen. Ziel der Bemühungen ist eine Verhaltensänderung, zu welcher der junge Mensch in aller Regel auch fähig ist.”
“Dadurch wird deutlich, dass jugendstrafrechtliche Interventionen nicht um jeden Preis erfolgen dürfen und dass insbesondere der Einflussbereich der gesetzlichen Vertreter beachtet und respektiert werden muss (vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli, a.a.O., N 7). Was sodann das Untersuchungsverfahren gegen Jugendliche im Besonderen betrifft, so leitet die Untersuchungsbehörde die Strafverfolgung und nimmt alle zur Wahrheitsfindung notwendigen Untersuchungshandlungen vor (vgl. Art. 30 Abs. 1 JStPO). Während der Untersuchung hat sie die Befugnisse und Aufgaben, die nach der StPO der Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 30 Abs. 2 JStPO). Bei der Abklärung der persönlichen Verhältnisse der oder des beschuldigten Jugendlichen arbeitet die Untersuchungsbehörde mit allen Instanzen der Straf- und Zivilrechtspflege, mit den Verwaltungsbehörden, mit öffentlichen und privaten Einrichtungen und mit Personen aus dem medizinischen und sozialen Bereich zusammen; sie holt bei ihnen die nötigen Auskünfte ein (Art. 31 Abs. 1 JStPO). Es ist hinsichtlich des Schutzes und der Erziehung im Jugendstrafverfahren zu beachten, dass es sich bei der Untersuchung um einen der wichtigsten Teile eines Jugendstrafverfahrens handelt. Es sind etwas umfassendere Ausführungen dazu notwendig, da nicht nur die Abklärung zum Sachverhalt, sondern auch zur Person für die anzuordnende Sanktion entscheidend sind. Bezüglich Untersuchung ist zu beachten, dass die fundamentalen Grundsätze nicht nur im materiellen Jugendstrafrecht, sondern eben auch im Prozessrecht uneingeschränkt Gültigkeit haben. Unter «Schutz» ist nicht etwa gemeint, den Jugendlichen vor einem Strafverfahren zu bewahren, sondern durch geeignete Sanktionen auf eine allfällige Fehlentwicklung Einfluss zu nehmen. Die zuständige Behörde - Jugendanwalt oder Jugendrichter - zeigt dem Jugendlichen die Grenzen auf und verpflichtet ihn, sich künftig anders zu verhalten. Hält er sich nicht an die Vorgaben, muss er die Konsequenzen auch selber tragen. Ziel der Bemühungen ist eine Verhaltensänderung, zu welcher der junge Mensch in aller Regel auch fähig ist.”
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