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In Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 20 Abs. 2 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO kann die Funktion der Beschwerdeinstanz durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, wahrgenommen werden. Dies gilt etwa für die Entscheidung über ein Ausstandsgesuch.
“Die gesetzliche Regelung des Ausstandes in der StPO unterscheidet zwischen besonderen Ausstandsgründen (Art. 56 lit. a - e StPO) und dem allgemeinen Ausstandsgrund in Form einer Generalklausel (Art. 56 lit. f StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet die Beschwerdeinstanz ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig, soweit die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). 1.2 lm hier zu beurteilenden Fall beantragt der Gesuchsteller in seinem Ausstandsgesuch vom 10. Juli 2020, Jugendanwalt B.____ habe gestützt auf Art. 56 lit. f StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 JStPO in den Ausstand zu treten. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ist damit die Beschwerdeinstanz zur Beurteilung des vorliegenden Begehrens zuständig, wobei in casu in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 20 Abs. 2 StPO sowie § 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250) die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, die Funktion der Beschwerdeinstanz ausübt. Der Gesuchsteller stützt sein Ausstandsgesuch einerseits auf den Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. August 2019 in eigener Sache betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (Verfahren 470 19 116) sowie andererseits auf die in der Zeit vom 29. Juni 2020 bis zum 8. Juli 2020 per E-Mail geführte Korrespondenz zwischen Advokat C.____, der Leitenden Jugendanwältin D.____ und dem Gesuchsgegner. Er beanstandet im Wesentlichen, daraus werde ersichtlich, dass der Gesuchsgegner offensichtlich nicht mehr in der Lage sei, das Verfahren mit der gebotenen Sachlichkeit zu führen. Mit Blick auf den Zeitpunkt des obgenannten E-Mail-Verkehrs ist zu konstatieren, dass die Beanstandung des Gesuchstellers innerhalb der vom Bundesgericht vorgegebenen Frist von in der Regel einer Woche und damit fristgerecht erfolgt ist.”
“lm hier zu beurteilenden Fall beantragt der Gesuchsteller in seinem Ausstandsgesuch vom 10. Juli 2020, Jugendanwalt B.____ habe gestützt auf Art. 56 lit. f StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 JStPO in den Ausstand zu treten. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ist damit die Beschwerdeinstanz zur Beurteilung des vorliegenden Begehrens zuständig, wobei in casu in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 20 Abs. 2 StPO sowie § 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250) die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, die Funktion der Beschwerdeinstanz ausübt. Der Gesuchsteller stützt sein Ausstandsgesuch einerseits auf den Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. August 2019 in eigener Sache betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (Verfahren 470 19 116) sowie andererseits auf die in der Zeit vom 29. Juni 2020 bis zum 8. Juli 2020 per E-Mail geführte Korrespondenz zwischen Advokat C.____, der Leitenden Jugendanwältin D.____ und dem Gesuchsgegner. Er beanstandet im Wesentlichen, daraus werde ersichtlich, dass der Gesuchsgegner offensichtlich nicht mehr in der Lage sei, das Verfahren mit der gebotenen Sachlichkeit zu führen. Mit Blick auf den Zeitpunkt des obgenannten E-Mail-Verkehrs ist zu konstatieren, dass die Beanstandung des Gesuchstellers innerhalb der vom Bundesgericht vorgegebenen Frist von in der Regel einer Woche und damit fristgerecht erfolgt ist.”
Art. 7 Abs. 1 JStPO legt die Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen fest. Die Kantone bezeichnen hierzu unterschiedliche Instanzen; so sieht die Rechtsprechung bzw. kantonale Regelung die Anklagekammer als Beschwerdeinstanz gegen Vollzugsentscheide (vgl. Quelle) und in Basel‑Stadt amtet das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen.
“3 EG-StPO beruht auf dem Schluss des kantonalen Gesetzgebers, die Anklagekammer sei – anders als das vor Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2011 zuständig gewesene Verwaltungsgericht – mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und damit als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide besser geeignet. Gegenstand der Änderung war der Instanzenzug bei Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Departements beziehungsweise der Entscheide des Amtes für Justizvollzug zum "strafrechtlichen Sanktionenvollzug". Verwiesen wurde auf die in Art. 43 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung; SR 312.1, JStPO), welche die Beschwerde gegen Vollzugsentscheide an die Anklagekammer bereits vorsehe (vgl. Protokoll der vorberatenden Kommission betreffend EG-StPO [22.09.11], Sitzung vom 21. Dezember 2009, Seiten 4 f. und 22; www.ratsinfo.sg.ch). Zuständigkeitsbereich der Anklagekammer gemäss Bundesrecht Die Anklagekammer ist nach Art. 17 Abs. 1 EG-StPO Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 20 StPO (beziehungsweise Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO). Gemäss Art. 20 Abs. 1 Ingress StPO beurteilt sie Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte (lit. a), der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (lit. b) und des Zwangsmassnahmengerichts in den in der StPO vorgesehenen Fällen (lit. c; vgl. auch Art. 393 Abs. 1 Ingress und lit. a-c StPO). Die Staatsanwaltschaft ist – neben der Polizei und den Übertretungsstrafbehörden – Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 Ingress und lit. b StPO). Die Kantone regeln die Befugnisse der Strafbehörden, soweit die StPO oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln (Art. 14 Abs. 2 StPO), und die Aufsicht über die Strafbehörden (Art. 14 Abs. 5 StPO). Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt sie (Art. 16 Abs. 2 StPO). Für die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in der StPO vorgesehen, für die Anordnung und Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen ist das Zwangsmassnahmengericht zuständig (Art.”
“Gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. Jugendstrafrecht (JStG, SR 311.1) ist die Beschwerde zulässig (Art. 39 Abs. 2 lit. a Jugendstrafprozessordnung [JStPO. SR 312.1]). Für den Entscheid zuständig ist die Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen (Art. 39 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO). Als solche amtet in Basel-Stadt das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]; § 4 Abs. 1 lit. c Einführungsgesetz JStPO [EG JStPO, SG 257.500]). Als von der angeordneten Massnahme Betroffene sind der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin je zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.”
Beschwerden gegen Vollzugsentscheide im Jugendstrafvollzug sind an die Anklagekammer zu richten; Art. 43 JStPO sieht die Beschwerde gegen Vollzugsentscheide zugunsten der Anklagekammer vor, welche nach kantonaler Regelung als Beschwerdeinstanz für derartige Entscheide genannt wird (vgl. Art. 17 Abs. 1 EG‑StPO / Verweis auf Art. 20 StPO).
“3 EG-StPO beruht auf dem Schluss des kantonalen Gesetzgebers, die Anklagekammer sei – anders als das vor Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2011 zuständig gewesene Verwaltungsgericht – mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und damit als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide besser geeignet. Gegenstand der Änderung war der Instanzenzug bei Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Departements beziehungsweise der Entscheide des Amtes für Justizvollzug zum "strafrechtlichen Sanktionenvollzug". Verwiesen wurde auf die in Art. 43 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung; SR 312.1, JStPO), welche die Beschwerde gegen Vollzugsentscheide an die Anklagekammer bereits vorsehe (vgl. Protokoll der vorberatenden Kommission betreffend EG-StPO [22.09.11], Sitzung vom 21. Dezember 2009, Seiten 4 f. und 22; www.ratsinfo.sg.ch). Zuständigkeitsbereich der Anklagekammer gemäss Bundesrecht Die Anklagekammer ist nach Art. 17 Abs. 1 EG-StPO Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 20 StPO (beziehungsweise Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO). Gemäss Art. 20 Abs. 1 Ingress StPO beurteilt sie Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte (lit. a), der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (lit. b) und des Zwangsmassnahmengerichts in den in der StPO vorgesehenen Fällen (lit. c; vgl. auch Art. 393 Abs. 1 Ingress und lit. a-c StPO). Die Staatsanwaltschaft ist – neben der Polizei und den Übertretungsstrafbehörden – Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 Ingress und lit. b StPO). Die Kantone regeln die Befugnisse der Strafbehörden, soweit die StPO oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln (Art. 14 Abs. 2 StPO), und die Aufsicht über die Strafbehörden (Art. 14 Abs. 5 StPO). Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt sie (Art. 16 Abs. 2 StPO). Für die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in der StPO vorgesehen, für die Anordnung und Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen ist das Zwangsmassnahmengericht zuständig (Art.”
“3 EG-StPO beruht auf dem Schluss des kantonalen Gesetzgebers, die Anklagekammer sei – anders als das vor Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2011 zuständig gewesene Verwaltungsgericht – mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und damit als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide besser geeignet. Gegenstand der Änderung war der Instanzenzug bei Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Departements beziehungsweise der Entscheide des Amtes für Justizvollzug zum "strafrechtlichen Sanktionenvollzug". Verwiesen wurde auf die in Art. 43 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung; SR 312.1, JStPO), welche die Beschwerde gegen Vollzugsentscheide an die Anklagekammer bereits vorsehe (vgl. Protokoll der vorberatenden Kommission betreffend EG-StPO [22.09.11], Sitzung vom 21. Dezember 2009, Seiten 4 f. und 22; www.ratsinfo.sg.ch). Zuständigkeitsbereich der Anklagekammer gemäss Bundesrecht Die Anklagekammer ist nach Art. 17 Abs. 1 EG-StPO Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 20 StPO (beziehungsweise Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO). Gemäss Art. 20 Abs. 1 Ingress StPO beurteilt sie Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte (lit. a), der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (lit. b) und des Zwangsmassnahmengerichts in den in der StPO vorgesehenen Fällen (lit. c; vgl. auch Art. 393 Abs. 1 Ingress und lit. a-c StPO). Die Staatsanwaltschaft ist – neben der Polizei und den Übertretungsstrafbehörden – Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 Ingress und lit. b StPO). Die Kantone regeln die Befugnisse der Strafbehörden, soweit die StPO oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln (Art. 14 Abs. 2 StPO), und die Aufsicht über die Strafbehörden (Art. 14 Abs. 5 StPO). Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt sie (Art. 16 Abs. 2 StPO). Für die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in der StPO vorgesehen, für die Anordnung und Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen ist das Zwangsmassnahmengericht zuständig (Art.”
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