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Nach den angeführten Entscheiden kann Art. 5 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit Art. 21 JStG zur Einstellung führen, wenn das öffentliche Interesse gering erscheint oder eine Verurteilung als unwahrscheinlich einzustufen ist. Die Rechtsprechung nennt dabei als Faktoren geringes öffentliches Interesse, gegenseitige Provokation und die Berücksichtigung von «in dubio pro reo»; das gegenüber dem Erwachsenenstrafverfahren erweiterte Opportunitätsprinzip des Jugendstrafrechts macht eine Verurteilung in solchen Konstellationen wahrscheinlicher als eine Fortführung des Verfahrens.
“Unter Würdigung aller Umstände erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als glaubhafter als jene des Beschwerdeführers. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» steht in einer solchen Konstellation einer Verfahrenseinstellung nicht im Wege (vgl. E. 2.3). Es kommt hinzu nahe, dass die beanzeigten Vorfälle im Rahmen einer gegenseitigen Provokation respektive Retorsion stattgefunden haben und eine fakultative Strafbefreiung gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB greift. Das öffentliche Interesse an einer Bestrafung eines Streits zwischen einem 12- und 14-Jährigen mit Beschimpfungen und Tätlichkeiten in der Schule vor über eineinhalb Jahren scheint gering. Des Weiteren ist bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, als relevantes Kriterium für die Verfahrenseinstellung (vgl. E. 2.3), der Grundsatz «in dubio pro reo» zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall können keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden. Des Weiteren ist Art. 5 Abs. 1 lit. a JStPO in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 lit. b und f des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) zu beachten. Das daraus resultierende, gegenüber dem Strafverfahren für Erwachsene erweiterte Opportunitätsprinzip lässt eine Verurteilung des Beschuldigten als noch unwahrscheinlicher erscheinen. Nach dem Ausgeführten erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten als von vornherein unwahrscheinlich. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht eingestellt.”
“Unter Würdigung aller Umstände erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als glaubhafter als jene des Beschwerdeführers. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» steht in einer solchen Konstellation einer Verfahrenseinstellung nicht im Wege (vgl. E. 2.3). Es kommt hinzu, dass die beanzeigten Vorfälle im Rahmen einer gegenseitigen Provokation respektive Retorsion stattgefunden haben und eine fakultative Strafbefreiung gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB greift. Das öffentliche Interesse an einer Bestrafung eines Streits zwischen einem damals 12- und 13-Jährigen mit Beschimpfungen und Tätlichkeiten in der Schule vor über eineinhalb Jahren scheint gering. Des Weiteren ist bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, als relevantes Kriterium für die Verfahrenseinstellung (vgl. E. 2.3), der Grundsatz «in dubio pro reo» zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall können keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden. Des Weiteren ist Art. 5 Abs. 1 lit. a JStPO in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 lit. b und f des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) zu beachten. Das daraus resultierende, gegenüber dem Strafverfahren für Erwachsene erweiterte Opportunitätsprinzip lässt eine Verurteilung des Beschuldigten als noch unwahrscheinlicher erscheinen. Nach dem Ausgeführten erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten als von vornherein unwahrscheinlich. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht eingestellt.”
“Unter Würdigung aller Umstände erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als glaubhafter als jene des Beschwerdeführers. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» steht in einer solchen Konstellation einer Verfahrenseinstellung nicht im Wege (vgl. E. 2.3). Es kommt hinzu, dass die beanzeigten Vorfälle im Rahmen einer gegenseitigen Provokation respektive Retorsion stattgefunden haben und eine fakultative Strafbefreiung gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB greift. Das öffentliche Interesse an einer Bestrafung eines Streits zwischen einem 12- und 14-Jährigen mit Beschimpfungen und Tätlichkeiten in der Schule vor über eineinhalb Jahren scheint gering. Des Weiteren ist bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, als relevantes Kriterium für die Verfahrenseinstellung (vgl. E. 2.3), der Grundsatz «in dubio pro reo» zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall können keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden. Des Weiteren ist Art. 5 Abs. 1 lit. a JStPO in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 lit. b und f des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) zu beachten. Das daraus resultierende, gegenüber dem Strafverfahren für Erwachsene erweiterte Opportunitätsprinzip lässt eine Verurteilung des Beschuldigten als noch unwahrscheinlicher erscheinen. Nach dem Ausgeführten erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten als von vornherein unwahrscheinlich. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht eingestellt.”
“Unter Würdigung aller Umstände erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als glaubhafter als jene des Beschwerdeführers. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» steht in einer solchen Konstellation einer Verfahrenseinstellung nicht im Wege (vgl. E. 2.3). Es kommt hinzu, dass die beanzeigten Vorfälle im Rahmen einer gegenseitigen Provokation respektive Retorsion stattgefunden haben und eine fakultative Strafbefreiung gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB greift. Das öffentliche Interesse an einer Bestrafung eines Streits zwischen einem damals 12- und 13-Jährigen mit Beschimpfungen und Tätlichkeiten in der Schule vor über eineinhalb Jahren scheint gering. Des Weiteren ist bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, als relevantes Kriterium für die Verfahrenseinstellung (vgl. E. 2.3), der Grundsatz «in dubio pro reo» zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall können keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden. Des Weiteren ist Art. 5 Abs. 1 lit. a JStPO in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 lit. b und f des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) zu beachten. Das daraus resultierende, gegenüber dem Strafverfahren für Erwachsene erweiterte Opportunitätsprinzip lässt eine Verurteilung des Beschuldigten als noch unwahrscheinlicher erscheinen. Nach dem Ausgeführten erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten als von vornherein unwahrscheinlich. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht eingestellt.”
Bei geringfügigen, wechselseitigen Konflikten zwischen Jugendlichen kann von der Strafverfolgung abgesehen werden.
“Vu : - la procédure P/10873/2021 dirigée contre la mineure A______ à la suite de la plainte pénale déposée contre elle le 23 avril 2021 par C______, pour injures et menaces ; - l'ordonnance de non-entrée en matière rendue le 5 juillet 2021 par le Juge des mineurs (ci-après, JMin), notifiée le 9 suivant à A______ ; - le recours expédié par la mère de A______, Mme B______,le 16 juillet 2021 contre ladite ordonnance, par lequel elle indique vouloir "faire recours" pour le compte de sa fille ; - le courrier du 27 juillet 2021 adressé par la Direction de la procédure à la recourante, lui impartissant un délai pour indiquer les points contestés de la décision querellée, sous peine d'irrecevabilité (art. 385 al. 2 CPP) ; - le pli de A______ du 31 juillet 2021, par lequel elle complète les faits, précisant qu'elle souhaite "ajouter ces éléments complémentaires qui faisaient défaut lors de la première instruction, et qui ont motivé [s]a demande de recours. À savoir que D______ a aussi participé aux diverses altercations, agressions et dégâts". Attendu que : - par ordonnance de non-entrée en matière, le JMin a renoncé à toute poursuite pénale contre A______, dès lors que les injures et menaces proférées par la recourante s'inscrivaient dans un contexte conflictuel entre les deux mineures – dans lequel C______ portait une part de responsabilité – et que les conséquences de l'acte étaient de peu d'importance ; il n'y avait en sus pas lieu de prendre des mesures de protection (art. 5 PPMin cum 21 al. 1 let. b DPMin) ; - dans son recours, la recourante semble se plaindre que les faits retenus dans le cadre de l'instruction étaient incomplets.”
Im Jugendverfahren kann eine fakultative Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 3 StGB die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung vermindern und damit eine Einstellung nach Art. 5 Abs. 1 JStPO begünstigen.
“Unter Würdigung aller Umstände erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als glaubhafter als jene des Beschwerdeführers. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» steht in einer solchen Konstellation einer Verfahrenseinstellung nicht im Wege (vgl. E. 2.3). Es kommt hinzu nahe, dass die beanzeigten Vorfälle im Rahmen einer gegenseitigen Provokation respektive Retorsion stattgefunden haben und eine fakultative Strafbefreiung gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB greift. Das öffentliche Interesse an einer Bestrafung eines Streits zwischen einem 12- und 14-Jährigen mit Beschimpfungen und Tätlichkeiten in der Schule vor über eineinhalb Jahren scheint gering. Des Weiteren ist bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, als relevantes Kriterium für die Verfahrenseinstellung (vgl. E. 2.3), der Grundsatz «in dubio pro reo» zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall können keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden. Des Weiteren ist Art. 5 Abs. 1 lit. a JStPO in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 lit. b und f des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) zu beachten. Das daraus resultierende, gegenüber dem Strafverfahren für Erwachsene erweiterte Opportunitätsprinzip lässt eine Verurteilung des Beschuldigten als noch unwahrscheinlicher erscheinen. Nach dem Ausgeführten erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten als von vornherein unwahrscheinlich. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht eingestellt.”
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