2 commentaries
Die Vorschriften über das Berufungsverfahren der ordentlichen Strafprozessordnung (insbesondere Art. 398 ff. StPO) sind im Jugendstrafverfahren subsidiär anwendbar.
Nach Art. 3 JStPO gelten die Bestimmungen der StPO sinngemäss für das Jugendstrafverfahren; dementsprechend sind auch die auf das Berufungsverfahren anwendbaren Regeln der StPO auf die Berufungsinstanz nach Art. 40 JStPO anzuwenden.
“Hiervon ist Vormerk zu nehmen. - 5 - Im Umfang der Berufungsanträge – also der beantragten Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1 al 1 und 2 sowie Dispositiv Ziff. 2 und 3 – ist der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu prüfen. 2. Der am tt.mm.2006 geborene Beschuldigte war im Zeitpunkt der ihm gemäss Anklage vorgeworfenen Taten am 8. August 2021 15 Jahre alt und am 15. Mai bzw. 2. Juli 2022 16 Jahre alt. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (JStG) regelt dieses Gesetz die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB) oder einem anderen Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Anwendbar sind somit das Jugendstrafgesetz (JStG) sowie die Jugendstrafprozessordnung (Art. 1 JStPO). Die Berufungsinstanz entscheidet gemäss Art. 40 JStPO über Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Ju- gendgerichts. Da keine weiteren Regelungen zur Berufung vorgesehen sind, gel- ten gemäss Art. 3 JStPO überdies die Bestimmungen der StPO sinngemäss für das Jugendstrafverfahren. 3. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 4. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 5. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Argumentation, auf die zu verweisen ist, eine Verletzung des Anklageprinzips verneint.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.