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Nach Art. 115 Abs. 1 SSV kann das UVEK Weisungen sowie technische Normen für Signale, Markierungen, Leiteinrichtungen etc. erlassen und als rechtsverbindlich erklären. Beispielsweise erklärte das UVEK/ASTRA VSS‑Normen (u. a. SN 640 241) bzw. erliess Weisungen (z. B. ASTRA 76004), die in der Verwaltungspraxis zu beachten sind. Gleichzeitig sind einschlägige VSS‑Normen nach den Quellen primär als Entscheidhilfe zu verstehen und keine vollwertigen Rechtsnormen; ihre Anwendung muss im Einzelfall insbesondere den allgemeinen Grundsätzen (z. B. Verhältnismässigkeit) standhalten.
“2 SVG erlässt der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen Vorschriften über die bauliche Ausgestaltung von Fussgängerstreifen. In der Bundesverwaltung gab es Bestrebungen, eine eigene Verordnung über die Anordnungsbedingungen und bauliche Ausgestaltung von Fussgängerstreifen zu erarbeiten. Es wurde jedoch entschieden, dass die Normierung von Fussgängerstreifen wie bis anhin auf Stufe der VSS-Normen stattfinden sollte.69 Laut Art. 115 Abs. 1 SSV kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen erlassen sowie diese und technische Normen als rechtsverbindlich erklären. Für die Markierung von Fussgängerstreifen erklärte das UVEK die VSS-Norm SN 640 241 in der Fassung vom September 2000 als anwendbar.70 Die fragliche Norm war vom UVEK somit bereits vor der Schaffung des neuen Art. 6a SVG gestützt auf seine Kompetenz gemäss Art. 115 Abs. 1 SSV für rechtsverbindlich erklärt worden.71 Das bedeutet, dass sich die kantonalen Behörden beim Anordnen und Anbringen von Fussgängerstreifen bis Ende 2020 an diese VSS-Norm zu halten hatten. Auch wenn diese Vorschrift heute nicht mehr in Kraft ist, können die einschlägigen VSS-Normen als Entscheidhilfe beigezogen werden.72 Es handelt sich dabei nicht um Rechtsnormen, sondern lediglich um Richtlinien, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten muss. Die VSS-Normen dürfen daher nicht unbesehen der konkreten Verhältnisse der Entscheidung zugrunde gelegt werden.73 Im vorliegenden Fall ist die VSS-Norm 40 241 Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr, Fussgängerstreifen (gültig ab 31. März 2019) einschlägig. Zudem hat das TBA die Arbeitshilfe Fussgängerstreifen74 erlassen, die die VSS-Norm ergänzt. Dabei handelt es sich um Praxishilfen bzw. Verwaltungsverordnungen, die trotz mangelnder Gesetzeskraft zu beachten sind, wenn und soweit ihre Anwendung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst und eine einzelfallgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt bzw.”
“Das UVEK kann Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und An- bringung von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen erlassen sowie diese und technische Normen als rechtsverbindlich erklären (Art. 115 Abs. 1 SSV). Das Bundesamt für Strassen hat im Jahr 2015 die Weisung "ASTRA 76004", erlassen, wonach für Baustellen kurzer Dauer die Norm SN 640 885, ab dem 01. Januar 2018 vollständig anzuwenden ist (vgl. https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/fachleute/dokumente-national- strassen/standards/weisungen.html). - 9 -”
Gemäss Art. 115 Abs. 1 SSV kann das UVEK technische Normen (VSS‑Normen) als rechtsverbindlich erklären. Das UVEK erklärte die VSS‑Norm SN 640 241 (Sept. 2000) für die Markierung von Fussgängerstreifen als anwendbar; kantonale Behörden hatten sich daran bis Ende 2020 zu halten. Die einschlägigen VSS‑Normen sind nach Wegfall dieser Rechtsverbindlichkeit nicht mehr Rechtsnormen, können jedoch weiterhin als nicht‑rechtsverbindliche Richtlinien bzw. Entscheidhilfe herangezogen werden. Ihre Anwendung muss im Einzelfall den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip, standhalten.
“Gemäss Art. 6a Abs. 2 SVG erlässt der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen Vorschriften über die bauliche Ausgestaltung von Fussgängerstreifen. In der Bundesverwaltung gab es Bestrebungen, eine eigene Verordnung über die Anordnungsbedingungen und bauliche Ausgestaltung von Fussgängerstreifen zu erarbeiten. Es wurde jedoch entschieden, dass die Normierung von Fussgängerstreifen wie bis anhin auf Stufe der VSS-Normen stattfinden sollte.69 Laut Art. 115 Abs. 1 SSV kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen erlassen sowie diese und technische Normen als rechtsverbindlich erklären. Für die Markierung von Fussgängerstreifen erklärte das UVEK die VSS-Norm SN 640 241 in der Fassung vom September 2000 als anwendbar.70 Die fragliche Norm war vom UVEK somit bereits vor der Schaffung des neuen Art. 6a SVG gestützt auf seine Kompetenz gemäss Art. 115 Abs. 1 SSV für rechtsverbindlich erklärt worden.71 Das bedeutet, dass sich die kantonalen Behörden beim Anordnen und Anbringen von Fussgängerstreifen bis Ende 2020 an diese VSS-Norm zu halten hatten. Auch wenn diese Vorschrift heute nicht mehr in Kraft ist, können die einschlägigen VSS-Normen als Entscheidhilfe beigezogen werden.72 Es handelt sich dabei nicht um Rechtsnormen, sondern lediglich um Richtlinien, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten muss.”
“Gemäss Art. 6a Abs. 2 SVG erlässt der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen Vorschriften über die bauliche Ausgestaltung von Fussgängerstreifen. In der Bundesverwaltung gab es Bestrebungen, eine eigene Verordnung über die Anordnungsbedingungen und bauliche Ausgestaltung von Fussgängerstreifen zu erarbeiten. Es wurde jedoch entschieden, dass die Normierung von Fussgängerstreifen wie bis anhin auf Stufe der VSS-Normen stattfinden sollte.69 Laut Art. 115 Abs. 1 SSV kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen erlassen sowie diese und technische Normen als rechtsverbindlich erklären. Für die Markierung von Fussgängerstreifen erklärte das UVEK die VSS-Norm SN 640 241 in der Fassung vom September 2000 als anwendbar.70 Die fragliche Norm war vom UVEK somit bereits vor der Schaffung des neuen Art. 6a SVG gestützt auf seine Kompetenz gemäss Art. 115 Abs. 1 SSV für rechtsverbindlich erklärt worden.71 Das bedeutet, dass sich die kantonalen Behörden beim Anordnen und Anbringen von Fussgängerstreifen bis Ende 2020 an diese VSS-Norm zu halten hatten. Auch wenn diese Vorschrift heute nicht mehr in Kraft ist, können die einschlägigen VSS-Normen als Entscheidhilfe beigezogen werden.72 Es handelt sich dabei nicht um Rechtsnormen, sondern lediglich um Richtlinien, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten muss.”
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