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Das Signal «Halten verboten» untersagt freiwilliges Halten. Liegt aus der Signalposition und den örtlichen Verhältnissen nicht ersichtlich dar, dass das Signal auf ein bestimmtes, etwa gelb markiertes Parkfeld bezogen ist (z. B. weil das Signal auf der Rückseite eines Pfostens angebracht ist, die Einfahrt üblicherweise von der anderen Seite erfolgt oder keine weitere Kennzeichnung vorhanden ist), kann nicht festgestellt werden, dass das Verbot dieses Feld erfasst. In einem solchen Fall ist ein Schuldspruch wegen Missachtung des Vorschriftssignals nach den vorliegenden Erwägungen ausgeschlossen.
“Der Beschuldigte befuhr gemäss der vorliegenden Fotodokumentation und in Übereinstimmung mit seinen Aussagen lediglich den vorderen Bereich des gelb markierten Parkfeldes, welcher sich vor dem angebrach- ten Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» befindet. Hinweise darauf, dass der Beschuldigte in den hinteren Bereich des gelb markierten Parkfel- des gefahren wäre, ergeben sich aus den Akten keine. Dass dieses Signal bereits ab Beginn des gelb markierten Parkfeldes seine Wirkung entfalten würde, ergibt sich vorliegend aus keiner weiteren Kennzeichnung (auch nicht aus der gelben Markierung des Parkfeldes). Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Signalisation – beispielsweise aufgrund der örtlichen Verhältnisse – nicht bereits am Anfang des Parkfeldes hätte platziert werden können, wenn die Geltung des Fahrverbotes ab Beginn des Parkfeldes der intendierte Wille gewesen wäre. Der Beschuldigte hat sich somit nicht im Fahrverbot befunden – ein Schuldspruch des Beschuldigten wegen der Missachtung des Vorschriftssignals «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» ist somit ausgeschlossen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 SSV untersagt das Signal «Halten verboten» das freiwillige Halten. Dass sich das vorliegende Signal tatsächlich auf das vom Beschuldigten befahrene und gelb markierte Parkfeld beziehen würde, ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich und würde auch dem Zweck des Feldes, nämlich dem Ein- und Ausladen von Gepäck, gänzlich zuwiderlaufen. Auch weist die Anbringung des Signals auf der Rückseite des Betonpfostens – nur ersichtlich für Fahrzeuglenker auf der Museumsstrasse in Fahrtrichtung «Central» – nicht auf eine Geltung des Signals in Bezug auf das gelb markierte Parkfeld hin, erfolgt doch die Einfahrt in das Parkfeld - 9 - in aller Regel (bzw. ohne Verstoss gegen das andernorts geltende Fahrverbot) von der anderen Seite aus. Auch das über dem Halteverbot platzierte Signal «Kurz- parking SBB», welches die Fahrzeuglenker auf der Museumsstrasse in Fahrtrich- tung «Central» auf den kurz danach folgenden Parkplatz hinweist, deutet nicht auf die Anwendbarkeit des Signals «Halten verboten» in Bezug auf das gelb markierte Parkfeld hin.”
Mehrfache Park- und Verkehrsverstösse können als Hinweis auf eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsregeln gewertet werden. Im konkreten Entscheid wird ferner darauf hingewiesen, dass dieselben Verstösse im Ordnungsbussenverfahren hätten geahndet werden können, wenn die Bussen innert der vorgesehenen 30-tägigen Frist bezahlt worden wären.
“November 2017 zum Vollzug der Pfändung zu erscheinen, pflichtwidrig keine Folge leistete, machte er sich des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig. Mit Strafbefehl vom 31. Januar 2018 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 300. bestraft (Akten JSD S. 148 f.). Am 6. Juli 2017 machte sich der Rekurrent mit einem Motorrad des Parkierens in einer Begegnungszone an nicht dafür gekennzeichneten Stellen bis zwei Stunden und des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals Verbot für Motorräder gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22b Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 lit. b SSV sowie Art. 49 Abs. 1 StGB schuldig. Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2019 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 140. bestraft (Akten JSD S. 154 f.). Am 21. Januar 2019 machte sich der Rekurrent mit einem Personenwagen des Parkierens innerhalb des signalisierten Halteverbots bis 60 Minuten gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 30 SSV schuldig. Mit Strafbefehl vom 2. Juli 2019 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 120. bestraft (Akten JSD S. 152 f.). Am 16. Februar 2021 machte sich der Rekurrent des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals Verbot für Motorwagen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV schuldig. Mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2021 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 100. bestraft (Akten JSD S. 150 f.). Der Rekurrent macht zwar zu Recht geltend, dass seine Strassenverkehrsdelikte wohl im Ordnungsbussenverfahren hätten geahndet werden können, wenn er die Bussen innert der Bedenkfrist von 30 Tagen bezahlt hätte. Dies ändert aber nichts daran, dass die Begehung von vier Strassenverkehrsdelikten in weniger als vier Jahren von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber den Verkehrsregeln zeugt.”
“November 2017 zum Vollzug der Pfändung zu erscheinen, pflichtwidrig keine Folge leistete, machte er sich des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig. Mit Strafbefehl vom 31. Januar 2018 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 300. bestraft (Akten JSD S. 148 f.). Am 6. Juli 2017 machte sich der Rekurrent mit einem Motorrad des Parkierens in einer Begegnungszone an nicht dafür gekennzeichneten Stellen bis zwei Stunden und des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals Verbot für Motorräder gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22b Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 lit. b SSV sowie Art. 49 Abs. 1 StGB schuldig. Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2019 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 140. bestraft (Akten JSD S. 154 f.). Am 21. Januar 2019 machte sich der Rekurrent mit einem Personenwagen des Parkierens innerhalb des signalisierten Halteverbots bis 60 Minuten gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 30 SSV schuldig. Mit Strafbefehl vom 2. Juli 2019 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 120. bestraft (Akten JSD S. 152 f.). Am 16. Februar 2021 machte sich der Rekurrent des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals Verbot für Motorwagen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV schuldig. Mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2021 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 100. bestraft (Akten JSD S. 150 f.). Der Rekurrent macht zwar zu Recht geltend, dass seine Strassenverkehrsdelikte wohl im Ordnungsbussenverfahren hätten geahndet werden können, wenn er die Bussen innert der Bedenkfrist von 30 Tagen bezahlt hätte. Dies ändert aber nichts daran, dass die Begehung von vier Strassenverkehrsdelikten in weniger als vier Jahren von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber den Verkehrsregeln zeugt.”
Wo Einstellplätze durch Markierungen abgegrenzt sind, dürfen Fahrzeuge gemäss Art. 79 Abs. 1 OSR nur innerhalb dieser markierten Parkfelder abgestellt werden. Ein Abstellen ausserhalb der markierten Felder ist demnach unzulässig. Bei Abmarkierungen ist das bestehende Parkverbot entsprechend zu beachten und zu überwachen.
“21), les exigences générales en matière de signalisation routière. Ainsi, l'art. 101 al. 2 OSR dispose que la mise en place ou l'enlèvement de signaux et de marques routières doit être ordonné par l'autorité compétente. Selon l'al. 3 de cette disposition, les signaux et marques ne doivent pas être ordonnés et placés sans nécessité, ni faire défaut là où ils sont indispensables. Ils seront disposés d'une manière uniforme, particulièrement sur une même artère. Enfin, l'art. 104 al. 1 1re phrase OSR confirme la compétence de l'autorité pour la mise en place et l'enlèvement des signaux et des marques. 2.3. L'art. 37 al. 2 LCR interdit l'arrêt et le stationnement des véhicules aux endroits où ils pourraient gêner ou mettre en danger la circulation, privilégiant le stationnement dans les emplacements réservés à cet effet. Ainsi, le stationnement est prohibé lorsqu'il constitue un obstacle majeur susceptible de provoquer des accidents ou d'entraver significativement la circulation des autres véhicules. L'art. 30 al. 1 OSR précise que les signaux "Interdiction de s'arrêter" (2.49) et "Interdiction de parquer" (2.50) interdisent respectivement l'arrêt volontaire et le parcage des véhicules sur le côté de la route où ces panneaux sont placés. Par parcage d'un véhicule, on entend un stationnement qui ne se limite pas à la montée ou la descente de passagers, ou au chargement et déchargement de marchandises (art. 19 al. 1 OCR). Enfin, l'art. 79 al. 1 OSR stipule que, là où des cases de stationnement sont délimitées, les véhicules doivent stationner uniquement dans les limites de ces cases. Cette disposition implique une interdiction de stationner en dehors des emplacements marqués (cf. ATF 118 IV 394 consid. 2). 2.4. Comme considéré (cf. supra consid. 1.2), le Tribunal cantonal n'a pas la compétence pour réexaminer l'opportunité d'une décision en matière de signalisation routière, ni pour déterminer si la mesure retenue est la plus adéquate. Son contrôle se limite à vérifier la conformité au droit de l'introduction ou du refus d'une nouvelle signalisation, et l'existence d'une juste proportionnalité entre la mesure et le but visé.”
Bei widersprüchlichen oder inkonsistenten Angaben des Fahrers können Gerichte dessen Behauptungen über den Zweck des Anhaltens als wenig glaubhaft verwerfen. Nach der zitierten Rechtsprechung kann schon ein kurzes Anhalten (z. B. zum Kauf von Zigaretten) als Parkieren gelten. Von «Güterumschlag» ist nur auszugehen, wenn tatsächlich Verladen oder Ausladen von Sachen erfolgt, die wegen Grösse, Gewicht oder Menge den Transport mit dem Fahrzeug notwendig machen.
“Unbestritten sei weiter, dass am Ort ein signalisiertes Halteverbot gelte und lediglich das Vorfahren und Anhalten zwecks Güterumschlags erlaubt sei. Er habe zunächst angegeben, parkiert zu haben, um eine grössere Menge Getränke zu kaufen. Davon weiche er in seiner E-Mail vom 7. Dezember 2018 ab, dass er unter anderem 15 Pakete Druckerpapier ein- oder ausgeladen habe (oben A.a). In der Einspracheverhandlung habe er eine Kombination seiner Aussagen präsentiert: Da die Getränke nicht verfügbar gewesen seien, habe er Druckerpapier und sonstige Sachen gekauft, also Güterumschlag betrieben. Er sei sich des Halteverbots bewusst gewesen, habe sein Fahrzeug im nahegelegenen Parkhaus abstellen wollen; das sei aufgrund des Verkehrschaos nicht möglich gewesen und er habe es im Halteverbot vor der Coop abgestellt. Die Aussagen erwiesen sich wenig konsistent, weshalb nicht auf sie abgestellt werden könne. Sie erschienen als Schutzbehauptung. Tatsächlich sei lediglich festgestellt, dass er sein Fahrzeug im Halteverbot abgestellt habe, um in der Coop einzukaufen. Das Strafgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, gemäss Art. 30 Abs. 1 SSV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV sei das Abstellen von Fahrzeugen, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigen von Personen oder dem Güterumschlag diene, als Parkieren zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genüge dafür schon eine kurze Zeitspanne, so etwa das kurze Anhalten, um am Kiosk Zigaretten zu kaufen (BGE 89 IV 213 E. 7). Unter Güterumschlag sei hingegen das Verladen und Ausladen von Sachen zu verstehen, die aufgrund von Grösse, Gewicht oder Menge die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen (BGE 136 IV 133 E. 2.3). Er habe sein Fahrzeug parkiert, wenn auch nur für kurze Zeit. Da er es nicht im Parkhaus habe abstellen können, habe er sich bewusst für das Parkieren im Halteverbot entschieden. C. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Dreiergericht) bestätigte am 11. September 2020 auf Berufung von A.________ das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen.”