Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 20 mag. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 2145). ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 20 mag. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 2145). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 20 mag. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 2145). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 13 dic. 2024, in vigore dal 1° lug. 2025 (RU 2025 27). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 1° apr. 1998, in vigore dal 1° giu. 1998 (RU 1998 1440). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 20 mag. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 2145). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 20 mag. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 2145). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 17 ago. 2005, in vigore dal 1° mar. 2006 (RU 2005 4495). ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 25 gen. 1989 (RU 1989 438). Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 13 dic. 2024, in vigore dal 1° lug. 2025 (RU 2025 27). ↩
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.
1 commentary
Seit dem 1. Januar 2021 sind rechtsabbiegende Rad- und Motorfahrradfahrer nach Art. 69a Abs. 1 SSV von Art. 71 Abs. 4 SSV ausgenommen. Vorgesehen ist hierfür ein spezielles Signal «Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet», das neben einem roten Lichtsignal angeordnet wird; vorgesehen ist nicht, dass das Rechtsabbiegerlicht gleichzeitig mit dem Geradeausverkehr «grün» zeigt. Diese Regelung war im relevanten Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft.
“Seit dem 1. Januar 2021 ist das Rechtsabbiegen von Velofah-rern in solchen Situation gesetzlich speziell geregelt. Danach sind rechts einbiegende Radfahrer und Motorfahrradfahrer nach Art. 69a Abs. 1 SSV von der Regelung von Art. 71 Abs. 4 SSV ausgenommen. Vorgesehen ist indes nicht, dass das Lichtsignal für den rechtsabbiegenden Radverkehr gleichzeitig mit dem Geradeausverkehr "grün" anzeigt, sondern das spezielle Signal "Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet" neben einem roten Lichtsignal, das dem Radfahrer signalisiert, dass er kein Vortrittsrecht hat (Art. 69a Abs. 1 SSV, in Kraft seit 1. Januar 2021; vgl. dazu auch Erläuternder Bericht des UVEK vom 10. Oktober 2018 zur Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften, S. 6 f.). Diese Regelung war im Tatzeitpunkt jedoch noch nicht in Kraft. Für Lastwagenfahrer waren die Strassenverhältnisse an der besagten Stelle möglicherweise auch angesichts der leichten Rechtskurve schwierig. So gab die Zeugin C.________, welche ebenfalls professionelle Lastwagenfahrerin ist, an, es ziehe an dieser Stelle nach rechts (vgl. Beschwerde S. 15). Dies vermag jedoch die vorinstanzliche Würdigung ebenfalls nicht infrage zu stellen, da der Beschwerdeführer den Geschädigten gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz hätte erkennen können und es ihm möglich gewesen wäre, ohne Befahren des Radstreifens an diesem vorbeizufahren.”