Nuovo testo giusta l’all. cifra II n. 5 dell’O del 19 giu. 1995 concernente le esigenze tecniche per i veicoli stradali, in vigore dal 1° ott. 1995 (RU 1995 4425). ↩
Correzione dell’8 apr. 2024 (RU 2024 144). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 7 mar. 1994, in vigore dal 1° apr. 1994 (RU 1994 1103). ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 1° apr. 1998, in vigore dal 1° giu. 1998 (RU 1998 1440). ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 20 mag. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 2145). ↩
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Der vorderste Teil des Fahrzeuges darf die Wartelinie beim Halt nicht überragen. Ob ein geringfügiges Überragen vorliegt und ob dies im konkreten Fall für die Beurteilung einer Vortrittsverletzung erheblich ist, kann im Streitfall relevant sein; im vorliegenden Entscheid wurde ein leichtes Überrollen ausdrücklich thematisiert.
“Der Fotodokumentation kann entnommen werden, dass die rechte Front des Autos des Beschuldigten offensichtlich mit der linken Vorderseite des Autos der Geschädigten kollidierte (pag. 108-117). Dass es zur Kollision kam, wurde auch nicht bestritten. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl aber auch vorgeworfen, er habe infolge mangelnder Aufmerksamkeit das Signal «Kein Vortritt» missachtet und habe der korrekt von der G.________ (Strasse) in die F.________ (Strasse) abbiegenden Geschädigten den Vortritt genommen, weshalb es folglich zu einer seitlich-frontalen Kollision zwischen den beiden Personenwagen gekommen sei (pag. 96). Das Signal «Kein Vortritt» verpflichtet den Führer, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Für die das Signal ergänzende Wartelinie gilt Art. 75 Abs. 3-5 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21; Art. 36 Abs. 2 SSV). Die Wartelinie (Reihe weisser Dreiecke quer zur Fahrbahn) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal «Kein Vortritt» gegebenenfalls halten müssen, um den Vortritt zu gewähren. Der vorderste Teil des Fahrzeuges darf die Wartelinie nicht überragen (Art. 75 Abs. 3 SSV). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Der Beschuldigte hat den Schuldspruch für die einfache Verkehrsregelverletzung bereits im Rahmen seiner Einsprache gegen den Strafbefehl (pag. 104) anerkannt. Die Einsprache kann aber nicht auf einzelne Schuldsprüche des Strafbefehls beschränkt werden, so dass der Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung auch erstinstanzlich noch einmal zu behandeln war. Die Verteidigung erklärte dazu im vorinstanzlichen Plädoyer, die einfache Verkehrsregelverletzung sei deshalb erfüllt, weil der Beschuldigte keinen Vortritt gehabt habe und es zur Kollision gekommen sei (pag. 332). Der Beschuldigte erklärte in seiner vorinstanzlichen Aussage, er sei ziemlich gerade und nicht schräg zum «Inseli» hin gefahren und habe nach links geschaut, während das Auto noch etwas gerollt und dabei über die Haifischzähne hinausgerollt sei, aber nur wenig (pag.”
Bei Rot ist vor der durch das Signal geschützten Kreuzungsfläche anzuhalten. «Halt vor der Verzweigung» meint nicht nur Halt vor einer Haltelinie oder der Ampel, sondern — sofern möglich — auch Halt vor der eigentlichen Verzweigung; wer nach der Haltelinie, aber noch vor der Verzweigung anhalten kann, muss dies tun, damit die geschützte Fläche wirksam geschützt bleibt.
“Subsumtion Gemäss Beweisergebnis fuhr der Beschuldigte am 24. September 2020 auf der Kreuzung F.________ los, ohne das Lichtsignal, welches zu diesem Zeitpunkt bereits Rot angezeigt hatte, beachtet zu haben. Dabei wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, das rote Lichtsignal von seinem Standort aus zu sehen. Der Beschuldigte erfüllt somit den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG. Die von der Verteidigung vertretene Auffassung, wonach der weisse Haltebalken für die Strafbarkeit entscheidend sei, vermag am Gesagten nichts zu ändern. Das Bundesgericht hielt im Entscheid 101 IV 337 unter Verweis auf Art. 54 Abs. 3 SVV (heute Art. 75 SSV) fest, ein Lenker würde im Fall, dass ein Anhalten vor der Haltelinie nicht mehr möglich sei, nicht zur freien Weiterfahrt berechtigt, zumal «Halt vor der Verzweigung» nicht nur Halt vor einer angebrachten Haltelinie oder der Ampel bedeute, sondern auch noch Halt vor der eigentlichen Verzweigung, sofern dies möglich sei. Wer nach der Haltelinie, aber noch vor der Verzweigung anhalten könne, müsse dies tun. Zweck der Signallichter sei, so das Bundesgericht weiter, der Schutz einer bestimmten Strassenfläche. Dieser Schutz könne nur erreicht werden, wenn das Anhalten zwingend sei, sobald das es gebietende Licht erscheine und wenn es vor der geschützten Fläche möglich sei. Wäre das Anhalten nur vorgeschrieben, sofern es vor der Haltelinie möglich sei, wäre die Verkehrssicherheit gefährdet durch die Möglichkeit des Zusammentreffens zweier Strassenbenützer auf der geschützten Fläche (E. 3). Wie unter Ziff.”
“Subsumtion Gemäss Beweisergebnis fuhr der Beschuldigte am 24. September 2020 auf der Kreuzung F.________ los, ohne das Lichtsignal, welches zu diesem Zeitpunkt bereits Rot angezeigt hatte, beachtet zu haben. Dabei wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, das rote Lichtsignal von seinem Standort aus zu sehen. Der Beschuldigte erfüllt somit den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG. Die von der Verteidigung vertretene Auffassung, wonach der weisse Haltebalken für die Strafbarkeit entscheidend sei, vermag am Gesagten nichts zu ändern. Das Bundesgericht hielt im Entscheid 101 IV 337 unter Verweis auf Art. 54 Abs. 3 SVV (heute Art. 75 SSV) fest, ein Lenker würde im Fall, dass ein Anhalten vor der Haltelinie nicht mehr möglich sei, nicht zur freien Weiterfahrt berechtigt, zumal «Halt vor der Verzweigung» nicht nur Halt vor einer angebrachten Haltelinie oder der Ampel bedeute, sondern auch noch Halt vor der eigentlichen Verzweigung, sofern dies möglich sei. Wer nach der Haltelinie, aber noch vor der Verzweigung anhalten könne, müsse dies tun. Zweck der Signallichter sei, so das Bundesgericht weiter, der Schutz einer bestimmten Strassenfläche. Dieser Schutz könne nur erreicht werden, wenn das Anhalten zwingend sei, sobald das es gebietende Licht erscheine und wenn es vor der geschützten Fläche möglich sei. Wäre das Anhalten nur vorgeschrieben, sofern es vor der Haltelinie möglich sei, wäre die Verkehrssicherheit gefährdet durch die Möglichkeit des Zusammentreffens zweier Strassenbenützer auf der geschützten Fläche (E. 3). Wie unter Ziff.”
Es muss festgestellt werden, dass die Haltelinie tatsächlich bei Rot überquert wurde; lässt sich dies nicht zweifelsfrei nachweisen, kommt dies zugunsten des Fahrers zum Tragen.
“Im vorliegenden Fall solle die Ampel bereits 9,88 Sekunden Rotlicht gezeigt haben, als er, der Beschuldigte, geblitzt worden sei, dies notabene mit einer von der Installation gemessenen Geschwindigkeit von 0 km/h. Er habe jedoch die gemäss Art. 75 Abs. 1 SSV massgebende Haltelinie mit seinem Auto passiert, als die Ampel grünes Licht gezeigt habe. Beweismittel, welche dies wiederlegen würden bzw. die die Meinung der Vorinstanz untermauern würden, seien nicht aktenkundig. Vielmehr sei im Gutachten des METAS vom 23. März 2023 festgehalten worden, es lasse sich nicht ermitteln, wieviel Zeit zwischen dem Überfahren des Haltebalkens und der Aufnahme des ersten Bildes vergangen sei. Insbesondere könne nicht ermittelt werden, ob zu diesem Zeitpunkt rotes Licht gezeigt worden sei und ob das Fahrzeug zwischen dem Überfahren des Haltebalkens und der Aufnahme des ersten Bildes angehalten worden sei. Im Gutachten sei auch festgehalten worden, dass sich nicht zweifelsfrei nachweisen lasse, ob das Fahrzeug [des Beschuldigten] die Haltelinie bei Rot überfahren habe. Es sei somit nicht erstellt, dass er, der Beschuldigte, die gemäss Art. 75 Abs. 1 SSV massgebende Haltelinie bei Rotlicht überquert habe. Er habe nach dem Überfahren der Haltelinie bei grünem Lichtsignal der Ampel infolge sich gebildetem stockendem Kolonnenverkehr sein Fahrzeug bis zum Stillstand verlangsamen müssen und habe erst nach einer gewissen Wartezeit im Stillstand wieder losfahren können. In der Zwischenzeit habe das Lichtsignal der Ampel offensichtlich auf Rot gewechselt, weshalb er durch das Überfahren der Induktionsschleifen geblitzt worden sei. Auch im Gutachten des METAS sei man zum Schluss gekommen, dass sich das Fahrzeug von ihm, dem Beschuldigten, zwischen den beiden Bildern nicht 14 Meter, sondern 20,7 Meter weiterbewegt habe. Das Fahrzeug sei von 12,0 km/h auf eine Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen den Bildern von 17,7 km/h beschleunigt worden, was auf einen vorherigen Stillstand vor Aufnahme des ersten Bildes hindeuten könne. Entsprechend sei auch der Gutachter gestützt auf die Ergebnisse der Messungen davon ausgegangen, dass er, der Beschuldigte, wie angegeben vor Aufnahme des ersten Bildes, d.”
Fotodokumentation kann als Beweismittel herangezogen werden, um festzustellen, ob der vorderste Teil des Fahrzeugs die Wartelinie überragte; im vorliegenden Verfahren wurde die Fotodokumentation zur Bestimmung der Anstossstelle und der Fahrzeuglage ausgewertet.
“Der Fotodokumentation kann entnommen werden, dass die rechte Front des Autos des Beschuldigten offensichtlich mit der linken Vorderseite des Autos der Geschädigten kollidierte (pag. 108-117). Dass es zur Kollision kam, wurde auch nicht bestritten. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl aber auch vorgeworfen, er habe infolge mangelnder Aufmerksamkeit das Signal «Kein Vortritt» missachtet und habe der korrekt von der G.________ (Strasse) in die F.________ (Strasse) abbiegenden Geschädigten den Vortritt genommen, weshalb es folglich zu einer seitlich-frontalen Kollision zwischen den beiden Personenwagen gekommen sei (pag. 96). Das Signal «Kein Vortritt» verpflichtet den Führer, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Für die das Signal ergänzende Wartelinie gilt Art. 75 Abs. 3-5 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21; Art. 36 Abs. 2 SSV). Die Wartelinie (Reihe weisser Dreiecke quer zur Fahrbahn) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal «Kein Vortritt» gegebenenfalls halten müssen, um den Vortritt zu gewähren. Der vorderste Teil des Fahrzeuges darf die Wartelinie nicht überragen (Art. 75 Abs. 3 SSV). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Der Beschuldigte hat den Schuldspruch für die einfache Verkehrsregelverletzung bereits im Rahmen seiner Einsprache gegen den Strafbefehl (pag. 104) anerkannt. Die Einsprache kann aber nicht auf einzelne Schuldsprüche des Strafbefehls beschränkt werden, so dass der Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung auch erstinstanzlich noch einmal zu behandeln war. Die Verteidigung erklärte dazu im vorinstanzlichen Plädoyer, die einfache Verkehrsregelverletzung sei deshalb erfüllt, weil der Beschuldigte keinen Vortritt gehabt habe und es zur Kollision gekommen sei (pag. 332). Der Beschuldigte erklärte in seiner vorinstanzlichen Aussage, er sei ziemlich gerade und nicht schräg zum «Inseli» hin gefahren und habe nach links geschaut, während das Auto noch etwas gerollt und dabei über die Haifischzähne hinausgerollt sei, aber nur wenig (pag.”
Die Haltelinie legt den Ort des Anhaltens beim Signal «Stop» fest. Aus den Quellen ergibt sich, dass bei verdeckter Herannahung (z. B. durch ein vorausfahrendes Fahrzeug) die Haltelinie allein nicht gewährleistet, dass der Fahrzeugführer freie Sicht hat. Ob dadurch ein erhöhtes Risiko besteht, ist im Einzelfall zu prüfen; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob das entgegenstehende Fahrzeug die Sicht verdeckte und welche Wahrnehmungsmöglichkeiten dem Führer am Haltpunkt verblieben.
“2 et les références ; 6B_335/2016 du 27 août 2015 consid. 1.4.2). 2.4.3. L'art. 27 al. 1 LCR impose aux usagers de la route de se conformer aux signes et aux marques. Ceux-ci ne sont obligatoires que s'ils sont clairs et que leur portée est aisément reconnaissable (ATF 127 IV 229 consid. 2c.aa ; 106 IV 138 consid. 3). Il en va de la sorte des indications de la vitesse maximale autorisée qui créent une confiance des usagers qui doit être protégée dans de multiples circonstances : bifurcation, dépassement, etc. (ATF 128 IV 184 consid. 4.3 ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_464/2015 du 8 février 2016 consid. 2.2 et 6B_112/2011 du 8 juin 2011 consid. 3.3). Aux termes de l'art. 36 al. 1 OSR, le signal « STOP » (3.01) oblige le conducteur à s’arrêter et à accorder la priorité aux véhicules circulant sur la route dont il s’approche. La ligne d'arrêt (blanche, continue et perpendiculaire à la chaussée ; 6.10) indique l'endroit où les véhicules doivent s'arrêter près d'un signal « STOP » (3.01 ; art. 75 al. 1 OSR). 2.4.4. Aux termes de l'art. 31 al. 1 LCR, le conducteur devra rester constamment maître de son véhicule de façon à pouvoir se conformer aux devoirs de prudence. Cela signifie qu'il doit être à tout moment en mesure de réagir utilement aux circonstances. 2.5.1. En l'espèce, un doute demeure s'agissant de savoir si le motard était visible depuis le "STOP" ou s'il était masqué par le véhicule de H______. En effet, le témoignage de H______ – même s'il apporte des éléments sur la manière dont la victime a dépassé son véhicule – ne permet pas de reconstruire précisément la chronologie des événements et en particulier de déterminer précisément où se trouvait la moto au moment où la prévenue a décidé de s'engager sur la chaussée. En effet, le témoin H______ a varié dans ses déclarations quant au moment de la seconde accélération : avant ou après l'engagement de l'automobiliste dans la surface de l'intersection. Cela étant, lors de la seconde accélération, la moto se trouvait toujours sur le bord extrême gauche de la voie de circulation, voire encore à la hauteur des phares du véhicule du témoin.”
“2 et les références ; 6B_335/2016 du 27 août 2015 consid. 1.4.2). 2.4.3. L'art. 27 al. 1 LCR impose aux usagers de la route de se conformer aux signes et aux marques. Ceux-ci ne sont obligatoires que s'ils sont clairs et que leur portée est aisément reconnaissable (ATF 127 IV 229 consid. 2c.aa ; 106 IV 138 consid. 3). Il en va de la sorte des indications de la vitesse maximale autorisée qui créent une confiance des usagers qui doit être protégée dans de multiples circonstances : bifurcation, dépassement, etc. (ATF 128 IV 184 consid. 4.3 ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_464/2015 du 8 février 2016 consid. 2.2 et 6B_112/2011 du 8 juin 2011 consid. 3.3). Aux termes de l'art. 36 al. 1 OSR, le signal « STOP » (3.01) oblige le conducteur à s’arrêter et à accorder la priorité aux véhicules circulant sur la route dont il s’approche. La ligne d'arrêt (blanche, continue et perpendiculaire à la chaussée ; 6.10) indique l'endroit où les véhicules doivent s'arrêter près d'un signal « STOP » (3.01 ; art. 75 al. 1 OSR). 2.4.4. Aux termes de l'art. 31 al. 1 LCR, le conducteur devra rester constamment maître de son véhicule de façon à pouvoir se conformer aux devoirs de prudence. Cela signifie qu'il doit être à tout moment en mesure de réagir utilement aux circonstances. 2.5.1. En l'espèce, un doute demeure s'agissant de savoir si le motard était visible depuis le "STOP" ou s'il était masqué par le véhicule de H______. En effet, le témoignage de H______ – même s'il apporte des éléments sur la manière dont la victime a dépassé son véhicule – ne permet pas de reconstruire précisément la chronologie des événements et en particulier de déterminer précisément où se trouvait la moto au moment où la prévenue a décidé de s'engager sur la chaussée. En effet, le témoin H______ a varié dans ses déclarations quant au moment de la seconde accélération : avant ou après l'engagement de l'automobiliste dans la surface de l'intersection. Cela étant, lors de la seconde accélération, la moto se trouvait toujours sur le bord extrême gauche de la voie de circulation, voire encore à la hauteur des phares du véhicule du témoin.”
In dem zitierten Entscheid stellte das Gericht fest, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung aus dem Strafbefehl nicht offensichtlich unrichtig war; deshalb wurde für die rechtliche Beurteilung auf den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt abgestellt und der Beschuldigte wegen Verletzung von Art. 75 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen.
“Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts weder offensichtlich unrichtig noch beruht sie auf einer Rechtsverletzung. Dem- entsprechend ist für die rechtliche Würdigung auf den Sachverhalt gemäss Straf- befehl vom 16. März 2021 abzustellen. - 20 - IV. Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist zutreffend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Es kann deshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 44 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung hat zu Recht nicht vorgebracht, dass die rechtli- che Würdigung der Vorinstanz für den Fall, dass sich der angeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellen lasse, unzutreffend sei. Der Beschuldigte ist daher der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie Art. 36 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung”