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Der Einbezug beschränkt sich auf die Signalisation; die betroffenen Abschnitte behalten ihre übergeordnete verkehrliche Funktion, weil weder bauliche Massnahmen vorgesehen noch Rechtsvortritt eingeführt bzw. Fussgängerstreifen aufgehoben werden müssen.
“Wird auf einem Abschnitt einer verkehrsorientierten Strasse aufgrund der Voraussetzungen von Artikel 108 Absätze 1, 2 und 4 die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, so kann dieser Abschnitt gemäss Art. 2a Abs. 6 SSV in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, beschränkt sich der Einbezug dabei auf die Signalisation. Die Vorgaben der Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen vom 28. September 2001 kommen auf dem verkehrsorientierten Strassenabschnitt der Tempo-30-Zone nicht zur Anwendung (vgl. Bundesamt für Strassen [ASTRA], Tempo 30 auf Hauptverkehrsstrassen – Einsatzgrenzen und Umsetzung, Forschungsprojekt SVI 2015/004, Oktober 2019 [nachfolgend: Tempo 30 auf Hauptverkehrsstrassen], S. 38). Vorliegend werden die betroffenen Strassenabschnitte im obgenannten Sinn in die umliegenden, bereits bestehenden Tempo-30-Zonen einbezogen. Sie behalten dabei insofern ihre übergeordnete verkehrliche Funktion bei, als weder bauliche Massnahmen vorgesehen noch Rechtsvortritt eingeführt oder Fussgängerstreifen aufgehoben werden müssen.”
Seit der Neufassung von Art. 2a Abs. 6 SSV (in Kraft seit 1.1.2023) ist der Einbezug verkehrsorientierter Strassen in Tempo‑30‑Zonen nicht mehr auf «ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten» beschränkt; die frühere Einschränkung wurde mit der Revision aufgehoben.
“Sie kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden (Art. 32 Abs. 3 SVG). Die Kompetenz zu deren Anordnung bei Kantonsstrassen sowie deren Verknüpfungsbereichen mit anderen Strassen liegt beim Kanton, konkret bei der Dienststelle vif (§ 17 Strassenverkehrsverordnung). Innerorts können tiefere Höchstgeschwindigkeiten für bestimmte Strassenstrecken oder durch die Signalisation einer Tempo-30-Zone oder einer Begegnungszone angeordnet werden (Art. 108 Abs. 5 lit. d und e i.V.m. Art. 22a und 22b SSV). Das Signal "Tempo-30-Zone" kennzeichnet Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h (Art. 22a SSV). Die Signalisation des Zonenregimes, also der Tempo-30-Zone statt einer Tempo-30-Strecke, ist grundsätzlich nur auf nicht verkehrsorientierten Strassen innerorts zulässig (Art. 2a Abs. 2 und 5 i.V.m. Art. 22a SSV). Gestützt auf Art. 2a Abs. 6 SSV kann eine verkehrsorientierte Strasse allerdings in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden, wenn eine solche angrenzend vorhanden ist oder zeitgleich erlassen werden soll. Seit der Neufassung von Art. 2a Abs. 6 SSV (in Kraft seit 1.1.2023) ist ein solcher Einbezug nicht mehr "nur ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten" möglich, weshalb der entsprechende Einwand der Beschwerdeführer hinfällig ist. Die Reduktion der Geschwindigkeit richtet sich aber auch in diesem Fall nach Art. 108 Abs. 1, 2 und 4 SSV und nicht nach den erleichterten Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 4bis SSV (in Kraft seit 1.1.2023) i.V.m. Art. 3 Abs. 4 SVG (vgl. zum Ganzen: BGE 150 II 444 E. 3.3,”
“S. 19 ff., wobei darin auch Bst. c der Bestimmung summarisch geprüft wurde). Diese qualifizierten Herabsetzungsgründe gelten auch nach neuem Recht für verkehrsorientierte Strassen (vgl. BGE 150 II 444 E. 3.3). Wird auf einem Abschnitt einer verkehrsorientierten Strasse aufgrund der Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 1, 2 und 4 SSV die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, so kann dieser Abschnitt gemäss dem ebenfalls neu formulierten und auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzten Art. 2a Abs. 6 SSV in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden. Die Einschränkung, dass eine entsprechende Strasse nur ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden kann (z.B. in einem Ortszentrum oder einem Altstadtgebiet), wurde mit der Revision aufgehoben (vgl. Erläuterungen UVEK, S. 1 [zu Art. 2a Abs. 5 und 6 SSV]; BGE 150 II 444 E. 6.5; zutreffend Beschwerdeantwort III/B/Ziff. 8; vgl. vorne E. 2.1 f.).”
“Es reichen somit Gründe aus wie etwa die Erhöhung der Lebensqualität in einem Quartier. -Im Unterschied zu anderen Geschwindigkeitsreduktionen ist für den Erlass von Tempo-30-Zonen oder Begegnungszonen kein Gutachten nach Artikel 32 Absatz 3 SVG und Artikel 108 Absatz 4 SSV mehr nötig (vgl. Art. 108 Abs. 4bis SSV). Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen dürfen nur auf nicht verkehrsorientierten Nebenstrassen signalisiert werden (Art. 2a Abs. 5 SSV). Auf verkehrsorientierten Strassen kann Tempo 30 grundsätzlich nur streckenweise signalisiert werden, das heisst, die Signalisation muss nach jeder Verzweigung wiederholt werden (vgl. Art. 16 Abs. 2 SSV). Jedoch dürfen verkehrsorientierte Strassen in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden. Die Anforderungen an den Einbezug wurden mit der Revision insofern herabgesetzt, als dieser seit Anfang Jahr [2023] nicht mehr nur "ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z. B. in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet)" erfolgen darf (vgl. Art. 2a Abs. 6 SSV). Für Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen gelten aber nach wie vor die qualifizierten Herabsetzungsgründe und die Gutachtenspflicht. Dies gilt insbesondere auch bei einer verkehrsorientierten Strasse, die in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden soll." Diese Rechtsänderungen erfolgten während des Verfahrens vor Bundesgericht. Fraglich ist, welches Recht auf den zu beurteilenden Fall anzuwenden ist. Die Parteien wurden zu dieser Frage angehört.”
Die Ausnahme gilt nur für Nebenstrassen, die nicht der allgemeinen Verkehrsbedeutung zugewiesen sind. Strassen, die der allgemeinen Verkehrsbedeutung dienen (z. B. Durchgangs- oder in der Quelle genannten kantonalen Strassen in Traversierungen), sollen nicht von der Ausnahme profitieren.
“108 al. 4 OSR, mis en relation avec l’art. 32 al. 3 LCR). Le 1er janvier 2023 est entré en vigueur l'art. 108 al. 4bis OSR qui, en dérogation aux art. 32 al. 3 LCR et 108 al. 4 OSR, ne prescrit plus la mise en œuvre d'une expertise pour l'instauration de zones 30 et de zones de rencontre. L'art. 3 de l'ordonnance du Département fédéral de l’environnement, des transports, de l’énergie et de la communication (DETEC) du 28 septembre 2001 sur les zones 30 et les zones de rencontre (RS 741.213.3) qui énumérait les exigences à respecter pour une telle expertise a par conséquent été abrogé (cf. sur ces exigences, GE.2020.0017 du 26 mai 2021 consid. 4b). Cette exception ne s'applique toutefois que pour les zones 30 au sens de l'art. 22a OSR, soit les routes situées dans des quartiers ou des lotissements sur lesquelles les conducteurs sont tenus de circuler d'une manière particulièrement prudente et prévenante, et ne concerne que les routes secondaires non affectées à la circulation générales (cf. art. 2a al. 5 OSR révisée et ATF 150 II 444 consid. 3.3 et 4.1). Dans le Canton de Vaud, les routes cantonales en traversée de localité sont comprises dans la catégorie des routes affectées à la circulation générale (cf. DGMR, Directive sur la mise en place de zones 30 et de zones de rencontre, ch. 2.4) et ne devraient pas bénéficier de l'exception de l'art. 108 al. 4bis OSR. Le contenu et l'étendue de l'expertise dépendent de l'objectif visé par l'abaissement de la limitation de vitesse et des particularités locales. Ce qui est décisif est que l'autorité dispose des informations nécessaires pour déterminer si les conditions de l'art. 108 al. 2 OSR sont remplies et si la mesure est nécessaire, répond au but poursuivi et demeure conforme au principe de la proportionnalité. Cet examen suppose la pesée de tous les intérêts entrant en considération dans le cas concret (cf. ATF 150 II 444 consid. 6.3; 139 II 145 consid. 4.3; 136 II 539 consid. 3.2; TF 1C_110/2020 du 26 novembre 2020 consid. 4.2; 1C_558/2019 du 8 juillet 2020 consid.”
“108 al. 4 OSR, mis en relation avec l’art. 32 al. 3 LCR). Le 1er janvier 2023 est entré en vigueur l'art. 108 al. 4bis OSR qui, en dérogation aux art. 32 al. 3 LCR et 108 al. 4 OSR, ne prescrit plus la mise en œuvre d'une expertise pour l'instauration de zones 30 et de zones de rencontre. L'art. 3 de l'ordonnance du Département fédéral de l’environnement, des transports, de l’énergie et de la communication (DETEC) du 28 septembre 2001 sur les zones 30 et les zones de rencontre (RS 741.213.3) qui énumérait les exigences à respecter pour une telle expertise a par conséquent été abrogé (cf. sur ces exigences, GE.2020.0017 du 26 mai 2021 consid. 4b). Cette exception ne s'applique toutefois que pour les zones 30 au sens de l'art. 22a OSR, soit les routes situées dans des quartiers ou des lotissements sur lesquelles les conducteurs sont tenus de circuler d'une manière particulièrement prudente et prévenante, et ne concerne que les routes secondaires non affectées à la circulation générales (cf. art. 2a al. 5 OSR révisée et ATF 150 II 444 consid. 3.3 et 4.1). Dans le Canton de Vaud, les routes cantonales en traversée de localité sont comprises dans la catégorie des routes affectées à la circulation générale (cf. DGMR, Directive sur la mise en place de zones 30 et de zones de rencontre, ch. 2.4) et ne devraient pas bénéficier de l'exception de l'art. 108 al. 4bis OSR. Le contenu et l'étendue de l'expertise dépendent de l'objectif visé par l'abaissement de la limitation de vitesse et des particularités locales. Ce qui est décisif est que l'autorité dispose des informations nécessaires pour déterminer si les conditions de l'art. 108 al. 2 OSR sont remplies et si la mesure est nécessaire, répond au but poursuivi et demeure conforme au principe de la proportionnalité. Cet examen suppose la pesée de tous les intérêts entrant en considération dans le cas concret (cf. ATF 150 II 444 consid. 6.3; 139 II 145 consid. 4.3; 136 II 539 consid. 3.2; TF 1C_110/2020 du 26 novembre 2020 consid. 4.2; 1C_558/2019 du 8 juillet 2020 consid.”
Seit dem 1. Januar 2023 sieht die Teilrevision der SSV für nicht verkehrsorientierte Strassen keine Pflicht mehr vor, vor der Anordnung einer Tempo‑30‑Zone ein Gutachten im Sinne von Art. 32 SVG einzuholen; die Änderung ist in Art. 108 Abs. 4bis SSV (und in der Zonenverordnung) geregelt und bezweckt eine vereinfachte Einführung von Tempo‑30‑Zonen.
“Zu den rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung der strittigen Verkehrsbeschränkung (Tempo-30-Zone) betreffend die Schwarzenburgstrasse, Streckenabschnitt Eigerplatz bis Kreuzung Weissensteinstrasse, ergibt sich was folgt: 2.1 Per 1. Januar 2023 wurden die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) sowie die Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen vom 28. September 2001 (SR 741.213.3; nachfolgend: ZonenV) teilweise revidiert (AS 2022 498). Die Änderungen bezwecken insbesondere die Vereinfachung der Einführung von Tempo-30-Zonen. Namentlich ist für die Anordnung einer entsprechenden Zone auf nicht verkehrsorientierten Strassen (letztere neu definiert in Art. 1 Abs. 9 SSV) kein Gutachten nach Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und Art. 108 Abs. 4 SSV mehr vorgeschrieben (Art. 108 Abs. 4bis SSV; Art. 2a Abs. 5 SSV). Auch müssen keine qualifizierten öffentlichen Interessen im Sinn von Art. 108 Abs. 2 SSV mehr gegeben sein, sondern es genügen die (allgemeinen) Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG (vgl. Erläuterungen des UVEK zur Teilrevision der SSV vom 24.8.2022 [nachfolgend: Erläuterungen UVEK], S. 2 f. [zu Art. 108 Abs. 4bis SSV], einsehbar unter: <www.admin.ch>, Rubriken «Dokumentation/Medienmitteilung/24.8.2022/Die Einführung von Tempo-30-Zonen erleichtern und Fahrgemeinschaften fördern»; BGE 150 II 444 E. 3.3). – Das Bundesgericht erkannte in BGE 150 II 444 (Bestätigung von VGE 2020/68 vom 8.9.2021 betreffend die Elfen- und Brunnadernstrasse in der Stadt Bern), dass die vorgenannten Änderungen auf hängige Verfahren anwendbar sind (vgl. E. 3.3.1 f.). Soweit diese den hier zu beurteilenden”
“3 SVG sieht vor, dass die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde grundsätzlich bzw. unter Vorbehalt von durch den Bundesrat vorgesehenen Ausnahmen nur aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden kann. Art. 108 Abs. 4 SSV nimmt darauf Bezug und präzisiert, dass vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten durch ein Gutachten abgeklärt wird, ob die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann. Als bundesrätliche Ausnahme im Sinn von Art. 32 Abs. 3 SVG schreibt der auf den 1. Januar 2023 in Kraft getretene Art. 108 Abs. 4bis SSV (AS 2022 498) kein solches Gutachten für die Anordnung einer Tempo-30-Zone mehr vor. Auch die Verordnung des UVEK von 28. September 2001 über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (SR 741.213.3; nachfolgend: ZonenV UVEK) wurde entsprechend angepasst (AS 2022 499). Allerdings betrifft diese Ausnahme nur "nicht verkehrsorientierte" Strassen (vgl. Art. 2a Abs. 5 SSV in der seit 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Fassung [AS 2022 498]). Mit dem Verzicht auf das Erfordernis eines Gutachtens für nicht verkehrsorientierte Strassen wurde eine verfahrensrechtliche Nebenbestimmung abgeschafft; das Verfahren zur Einführung einer Tempo-30-Zone wurde dadurch leicht abgeändert und vereinfacht. Diese und die weiteren damit zusammenhängenden verfahrensrechtlichen Änderungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 150 II 444 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Auch soweit es sich bei den per 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Normen um Änderungen des materiellen Rechts handelt, ergibt sich nichts anderes (BGE 150 II 444 E. 3.3.2 mit Hinweisen).”
Tempo‑30‑Zonen dürfen grundsätzlich nur auf nicht verkehrsorientierten Nebenstrassen signalisiert werden. Verkehrsorientierte Strassen können zwar in eine solche Zone einbezogen werden; für Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen gelten jedoch weiterhin die qualifizierten Herabsetzungsgründe und die Gutachtenpflicht.
“"siedlungsorientierten" Strassen zu erleichtern. Seit Anfang dieses Jahres fallen auf solchen Strassen für die zonenweise Anordnung von Tempo 30 und für die Anordnung von Begegnungszonen die folgenden Voraussetzungen weg: - Für die Geschwindigkeitsreduktion müssen keine qualifizierten öffentlichen Interessen im Sinn von Artikel 108 Absatz 2 SSV mehr gegeben sein. Die Anordnung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen wird insoweit den allgemeinen Regeln für örtliche Verkehrsanordnungen nach Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) unterstellt (vgl. Art. 108 Abs. 4bis SSV). Es reichen somit Gründe aus wie etwa die Erhöhung der Lebensqualität in einem Quartier. - Im Unterschied zu anderen Geschwindigkeitsreduktionen ist für den Erlass von Tempo-30-Zonen oder Begegnungszonen kein Gutachten nach Artikel 32 Absatz 3 SVG und Artikel 108 Absatz 4 SSV mehr nötig (vgl. Art. 108 Abs. 4bis SSV). Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen dürfen nur auf nicht verkehrsorientierten Nebenstrassen signalisiert werden (Art. 2a Abs. 5 SSV). Auf verkehrsorientierten Strassen kann Tempo 30 grundsätzlich nur streckenweise signalisiert werden, das heisst, die Signalisation muss nach jeder Verzweigung wiederholt werden (vgl. Art. 16 Abs. 2 SSV). Jedoch dürfen verkehrsorientierte Strassen in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden. Die Anforderungen an den Einbezug wurden mit der Revision insofern herabgesetzt, als dieser seit Anfang Jahr [2023] nicht mehr nur "ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z. B. in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet) " erfolgen darf (vgl. Art. 2a Abs, 6 SSV). Für Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen gelten aber nach wie vor die qualifizierten Herabsetzungsgründe und die Gutachtenspflicht. Dies gilt insbesondere auch bei einer verkehrsorientierten Strasse, die in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden soll." Diese Rechtsänderungen erfolgten während des Verfahrens vor Bundesgericht. Fraglich ist, welches Recht auf den zu beurteilenden Fall anzuwenden ist. Die Parteien wurden zu dieser Frage angehört.”
“"siedlungsorientierten" Strassen zu erleichtern. Seit Anfang dieses Jahres fallen auf solchen Strassen für die zonenweise Anordnung von Tempo 30 und für die Anordnung von Begegnungszonen die folgenden Voraussetzungen weg: - Für die Geschwindigkeitsreduktion müssen keine qualifizierten öffentlichen Interessen im Sinn von Artikel 108 Absatz 2 SSV mehr gegeben sein. Die Anordnung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen wird insoweit den allgemeinen Regeln für örtliche Verkehrsanordnungen nach Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) unterstellt (vgl. Art. 108 Abs. 4bis SSV). Es reichen somit Gründe aus wie etwa die Erhöhung der Lebensqualität in einem Quartier. -Im Unterschied zu anderen Geschwindigkeitsreduktionen ist für den Erlass von Tempo-30-Zonen oder Begegnungszonen kein Gutachten nach Artikel 32 Absatz 3 SVG und Artikel 108 Absatz 4 SSV mehr nötig (vgl. Art. 108 Abs. 4bis SSV). Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen dürfen nur auf nicht verkehrsorientierten Nebenstrassen signalisiert werden (Art. 2a Abs. 5 SSV). Auf verkehrsorientierten Strassen kann Tempo 30 grundsätzlich nur streckenweise signalisiert werden, das heisst, die Signalisation muss nach jeder Verzweigung wiederholt werden (vgl. Art. 16 Abs. 2 SSV). Jedoch dürfen verkehrsorientierte Strassen in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden. Die Anforderungen an den Einbezug wurden mit der Revision insofern herabgesetzt, als dieser seit Anfang Jahr [2023] nicht mehr nur "ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z. B. in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet)" erfolgen darf (vgl. Art. 2a Abs. 6 SSV). Für Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen gelten aber nach wie vor die qualifizierten Herabsetzungsgründe und die Gutachtenspflicht. Dies gilt insbesondere auch bei einer verkehrsorientierten Strasse, die in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden soll." Diese Rechtsänderungen erfolgten während des Verfahrens vor Bundesgericht. Fraglich ist, welches Recht auf den zu beurteilenden Fall anzuwenden ist. Die Parteien wurden zu dieser Frage angehört.”
Die Behörden müssen prüfen, ob der nach Art. 2a Abs. 6 SSV einzubeziehende Abschnitt sachgerecht in eine bereits bestehende Tempo‑30‑Zone im Umfeld integriert werden kann. Die Entscheidung erfolgt im Einzelfall und beruht auf einer Abwägung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse.
“6 OSR en 2001 ainsi que l’ordonnance du Le Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication sur les zones 30 et les zones de rencontre du 28 septembre 2001 (RS 741.213.3 ; ci-après: OZ30), laquelle règle les détails pour la fixation de vitesses maximales dérogatoires (arrêt du Tribunal fédéral 1C_615/2021 du 15 mars 2024 consid. 3.2). 25. Si des limitations de vitesse sont nécessaires pour des raisons de sécurité routière sur des routes principales ou des routes secondaires à orientation trafic, elles sont en principe ordonnées conformément à l'art. 108, al. 5 let. d OSR (et non par l'affectation à une zone 30 selon la let. e) et indiquées par le signal « vitesse maximale ». Celui-ci n'est valable - si le signal n'est pas répété - que jusqu'à la prochaine bifurcation (ATF 139 II 145 consid. 4.1.1). Exceptionnellement et dans des circonstances locales particulières, un tronçon de route principale peut également être inclus dans une zone 30 km/h, notamment dans un centre de localité ou dans une zone de vieille ville (art. 2a al. 6 OSR), c'est-à-dire dans les endroits où le nombre de piétons est le plus élevé (ATF 139 II 145 consid. 4.1.2). 26. La limitation à 30 km/h par tronçon peut être ordonnée sur les routes à l’intérieur et hors des localités - indépendamment de leur qualification - pour autant qu’il existe un motif énuméré à l’art. 108 al. 2 OSR et que la mesure soit nécessaire, opportune et respecte le principe de proportionnalité, ce qui fait notamment l’objet de l’expertise. Le Tribunal fédéral s’était orienté à la teneur de l’ancien art. 3 OZ30 afin de déterminer le contenu de l’expertise pour l’introduction d’une telle limitation (ATF 136 II 539 cons. 3.3). Dans la pratique, le choix entre une zone 30 ou un tronçon à 30 km/h se fait au cas par cas, en tenant compte des conditions locales (Ruedi HÄFLIGER/Martin HUBMANN/Anna HOOL/Ulrike HUWER/Fritz KOBI, 30 km/h sur les routes principales, Aide-mémoire 2021/01, SVI Association suisse des ingénieurs et experts en transports (édit.), p. 5). Lorsqu’il existe déjà une zone 30 sur le réseau avoisinant, les autorités doivent vérifier s’il est possible d’intégrer le tronçon de route principale concerné dans la zone 30 existante (Sophie RIBAUT, op.”
“6 OSR en 2001 ainsi que l’ordonnance du Le Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication sur les zones 30 et les zones de rencontre du 28 septembre 2001 (RS 741.213.3 ; ci-après: OZ30), laquelle règle les détails pour la fixation de vitesses maximales dérogatoires (arrêt du Tribunal fédéral 1C_615/2021 du 15 mars 2024 consid. 3.2). 25. Si des limitations de vitesse sont nécessaires pour des raisons de sécurité routière sur des routes principales ou des routes secondaires à orientation trafic, elles sont en principe ordonnées conformément à l'art. 108, al. 5 let. d OSR (et non par l'affectation à une zone 30 selon la let. e) et indiquées par le signal « vitesse maximale ». Celui-ci n'est valable - si le signal n'est pas répété - que jusqu'à la prochaine bifurcation (ATF 139 II 145 consid. 4.1.1). Exceptionnellement et dans des circonstances locales particulières, un tronçon de route principale peut également être inclus dans une zone 30 km/h, notamment dans un centre de localité ou dans une zone de vieille ville (art. 2a al. 6 OSR), c'est-à-dire dans les endroits où le nombre de piétons est le plus élevé (ATF 139 II 145 consid. 4.1.2). 26. La limitation à 30 km/h par tronçon peut être ordonnée sur les routes à l’intérieur et hors des localités - indépendamment de leur qualification - pour autant qu’il existe un motif énuméré à l’art. 108 al. 2 OSR et que la mesure soit nécessaire, opportune et respecte le principe de proportionnalité, ce qui fait notamment l’objet de l’expertise. Le Tribunal fédéral s’était orienté à la teneur de l’ancien art. 3 OZ30 afin de déterminer le contenu de l’expertise pour l’introduction d’une telle limitation (ATF 136 II 539 cons. 3.3). Dans la pratique, le choix entre une zone 30 ou un tronçon à 30 km/h se fait au cas par cas, en tenant compte des conditions locales (Ruedi HÄFLIGER/Martin HUBMANN/Anna HOOL/Ulrike HUWER/Fritz KOBI, 30 km/h sur les routes principales, Aide-mémoire 2021/01, SVI Association suisse des ingénieurs et experts en transports (édit.), p. 5). Lorsqu’il existe déjà une zone 30 sur le réseau avoisinant, les autorités doivent vérifier s’il est possible d’intégrer le tronçon de route principale concerné dans la zone 30 existante (Sophie RIBAUT, op.”
Mit der zum 1.1.2023 in Kraft getretenen Neufassung von Art. 2a Abs. 6 SSV ist die frühere Einschränkung, wonach verkehrsorientierte Strassen «nur ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten» in eine Tempo‑30‑Zone einbezogen werden durften, aufgehoben worden. Dadurch ist der Einbezug verkehrsorientierter Strassen in Tempo‑30‑Zonen seit 2023 leichter möglich.
“S. 19 ff., wobei darin auch Bst. c der Bestimmung summarisch geprüft wurde). Diese qualifizierten Herabsetzungsgründe gelten auch nach neuem Recht für verkehrsorientierte Strassen (vgl. BGE 150 II 444 E. 3.3). Wird auf einem Abschnitt einer verkehrsorientierten Strasse aufgrund der Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 1, 2 und 4 SSV die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, so kann dieser Abschnitt gemäss dem ebenfalls neu formulierten und auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzten Art. 2a Abs. 6 SSV in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden. Die Einschränkung, dass eine entsprechende Strasse nur ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden kann (z.B. in einem Ortszentrum oder einem Altstadtgebiet), wurde mit der Revision aufgehoben (vgl. Erläuterungen UVEK, S. 1 [zu Art. 2a Abs. 5 und 6 SSV]; BGE 150 II 444 E. 6.5; zutreffend Beschwerdeantwort III/B/Ziff. 8; vgl. vorne E. 2.1 f.).”
“Für die mit der Anordnung einer Tempo-30-Zone einhergehenden Geschwindigkeitsreduktion auf einer nicht verkehrsorientierten Strasse müssen mithin keine qualifizierten Gründe bzw. öffentlichen Interessen im Sinn des Art. 108 Abs. 2 SSV mehr gegeben sein (BGE 150 II 444 E. 3.3.2). Vielmehr kann auf nicht verkehrsorientierten Strassen eine entsprechende funktionelle Verkehrsanordnung erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere, in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Art. 3 Abs. 4 Satz 1 SVG). Wird auf einem Abschnitt einer verkehrsorientierten Strasse aufgrund der Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 1, 2 und 4 SSV die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, so kann dieser Abschnitt gemäss Art. 2a Abs. 6 SSV in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung (AS 2022 498) in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden (BGE 150 II 444 E. 6.5 mit Hinweisen). Die Einschränkung des Art. 2a Abs. 6 SSV der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (AS 2001 2719), wonach ein Hauptstrassenabschnitt nur ausnahmsweise bzw. bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z. B. in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet) in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden dürfe, wurde mithin aufgegeben.”
“Es reichen somit Gründe aus wie etwa die Erhöhung der Lebensqualität in einem Quartier. -Im Unterschied zu anderen Geschwindigkeitsreduktionen ist für den Erlass von Tempo-30-Zonen oder Begegnungszonen kein Gutachten nach Artikel 32 Absatz 3 SVG und Artikel 108 Absatz 4 SSV mehr nötig (vgl. Art. 108 Abs. 4bis SSV). Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen dürfen nur auf nicht verkehrsorientierten Nebenstrassen signalisiert werden (Art. 2a Abs. 5 SSV). Auf verkehrsorientierten Strassen kann Tempo 30 grundsätzlich nur streckenweise signalisiert werden, das heisst, die Signalisation muss nach jeder Verzweigung wiederholt werden (vgl. Art. 16 Abs. 2 SSV). Jedoch dürfen verkehrsorientierte Strassen in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden. Die Anforderungen an den Einbezug wurden mit der Revision insofern herabgesetzt, als dieser seit Anfang Jahr [2023] nicht mehr nur "ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z. B. in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet)" erfolgen darf (vgl. Art. 2a Abs. 6 SSV). Für Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen gelten aber nach wie vor die qualifizierten Herabsetzungsgründe und die Gutachtenspflicht. Dies gilt insbesondere auch bei einer verkehrsorientierten Strasse, die in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden soll." Diese Rechtsänderungen erfolgten während des Verfahrens vor Bundesgericht. Fraglich ist, welches Recht auf den zu beurteilenden Fall anzuwenden ist. Die Parteien wurden zu dieser Frage angehört.”
Auf verkehrsorientierten Strassen darf Tempo‑30 grundsätzlich nur streckenweise signalisiert werden (Signalisation nach jeder Verzweigung). Die erleichterte Regelung ohne Gutachten gilt nur für nicht verkehrsorientierte Nebenstrassen; für Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen bleiben die qualifizierten Herabsetzungsgründe und die Gutachtenspflicht bestehen. Verkehrsorientierte Strassen können zwar in Tempo‑30‑Zonen einbezogen werden, die Anforderungen hierfür wurden jedoch nur vereinfacht, nicht aufgehoben.
“"siedlungsorientierten" Strassen zu erleichtern. Seit Anfang dieses Jahres fallen auf solchen Strassen für die zonenweise Anordnung von Tempo 30 und für die Anordnung von Begegnungszonen die folgenden Voraussetzungen weg: - Für die Geschwindigkeitsreduktion müssen keine qualifizierten öffentlichen Interessen im Sinn von Artikel 108 Absatz 2 SSV mehr gegeben sein. Die Anordnung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen wird insoweit den allgemeinen Regeln für örtliche Verkehrsanordnungen nach Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) unterstellt (vgl. Art. 108 Abs. 4bis SSV). Es reichen somit Gründe aus wie etwa die Erhöhung der Lebensqualität in einem Quartier. -Im Unterschied zu anderen Geschwindigkeitsreduktionen ist für den Erlass von Tempo-30-Zonen oder Begegnungszonen kein Gutachten nach Artikel 32 Absatz 3 SVG und Artikel 108 Absatz 4 SSV mehr nötig (vgl. Art. 108 Abs. 4bis SSV). Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen dürfen nur auf nicht verkehrsorientierten Nebenstrassen signalisiert werden (Art. 2a Abs. 5 SSV). Auf verkehrsorientierten Strassen kann Tempo 30 grundsätzlich nur streckenweise signalisiert werden, das heisst, die Signalisation muss nach jeder Verzweigung wiederholt werden (vgl. Art. 16 Abs. 2 SSV). Jedoch dürfen verkehrsorientierte Strassen in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden. Die Anforderungen an den Einbezug wurden mit der Revision insofern herabgesetzt, als dieser seit Anfang Jahr [2023] nicht mehr nur "ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z. B. in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet)" erfolgen darf (vgl. Art. 2a Abs. 6 SSV). Für Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen gelten aber nach wie vor die qualifizierten Herabsetzungsgründe und die Gutachtenspflicht. Dies gilt insbesondere auch bei einer verkehrsorientierten Strasse, die in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden soll." Diese Rechtsänderungen erfolgten während des Verfahrens vor Bundesgericht. Fraglich ist, welches Recht auf den zu beurteilenden Fall anzuwenden ist. Die Parteien wurden zu dieser Frage angehört.”
“Als bundesrätliche Ausnahme im Sinne von Art. 32 Abs. 3 SVG schreibt Art. 108 Abs. 4bis SSV, inzwischen kein Gutachten mehr für die Anordnung einer Tempo-30-Zone vor (siehe vorne E. 3.3). Auch die ZonenV wurde entsprechend angepasst (AS 2022 499; siehe BGE 150 II 444 S. 451 dazu hinten E. 6.1 und nicht publ. E. 9). Diese Ausnahme betrifft jedoch nur "nicht verkehrsorientierte" Strassen (vgl. Art. 2a Abs. 5 SSV). Die neu eingeführte Unterscheidung zwischen "verkehrsorientierten" und "nicht verkehrsorientierten" Strassen beschränkt sich dabei auf den Innerortsbereich (UVEK, Teilrevision der Signalisationsverordnung, Vereinfachung der Einführung von Tempo-30-Zonen und Carpooling, Erläuterungen vom 24. August 2022 zur Vorlage [nachfolgend: UVEK, Erläuterungen], S.1). Das UVEK führt zur Änderung von Art. 108 Abs. 4bis SSV aus (UVEK, Erläuterungen, a.a.O., S. 2 f.): "Diese Bestimmung hält die abweichenden Anordnungsvoraussetzungen für Tempo-30-Zonen auf nicht verkehrsorientierten Strassen fest. Neu gelten für solche Zonen die generellen Voraussetzungen für Verkehrsanordnungen und -beschränkungen. Tempo-30-Zonen können auf nicht verkehrsorientierten Strassen entsprechend Artikel 3 Absatz 4 SVG angeordnet werden, wenn dies aus beliebigen in den örtlichen Verhältnissen liegenden Gründen erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Massnahme kommt der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu.”
Tempo‑30‑Zonen sind grundsätzlich nur auf nicht verkehrsorientierten Nebenstrassen zulässig (Art. 2a Abs. 5 SSV). Auf verkehrsorientierten Strassen — zu denen Kantonsstrassen als Hauptverkehrs‑ oder Verbindungsstrassen regelmässig zählen — werden innerorts niedrigere Höchstgeschwindigkeiten in der Regel nach Art. 108 Abs. 5 Bst. d SSV angeordnet und mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit» angezeigt; eine Zuweisung zu einer Tempo‑30‑Zone nach Art. 108 Abs. 5 Bst. e SSV erfolgt dabei grundsätzlich nicht.
“Innerorts können tiefere Höchstgeschwindigkeiten für bestimmte Strassenstrecken (Art. 108 Abs. 5 Bst. d SSV: in Abstufungen von je 10 km/h) oder auch durch die Signalisation einer Tempo-30-Zone oder einer Begegnungszone angeordnet werden (Art. 108 Abs. 5 Bst. e SSV in Verbindung mit Art. 22a und 22b SSV). Geschwindigkeitsbegrenzungen auf verkehrsorientierten Strassen werden dabei grundsätzlich nach Art. 108 Abs. 5 Bst. d SSV und nicht durch Zuweisung zu einer Tempo-30-Zone nach Art. 108 Abs. 5 Bst. e SSV angeordnet und mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit» angezeigt. Tempo-30-Zonen sind dementsprechend im Grundsatz nur auf nicht verkehrsorientierten Nebenstrassen zulässig (Art. 2a Abs. 5 SSV). Indessen fallen Kantonsstrassen als Hauptverkehrs- oder Verbindungstrassen regelmässig in die Kategorie verkehrsorientiert. Bei der streitbetroffenen Kantonsstrasse Nr. 237, Aarberg – Müntschemier, handelt es sich fraglos um eine verkehrsorientierte Strasse, auf welcher die Höchstgeschwindigkeit gestützt auf Art. 108 Abs. 2 Bst. a SVV von 50 km/h auf 30 km/h reduziert worden ist. Eine Tempo-30-Zone nach Art. 22a in Verbindung mit Art. 108 Abs. 5 Bst. e SSV wurde somit nicht angeordnet.20”
“Innerorts können tiefere Höchstgeschwindigkeiten für bestimmte Strassenstrecken (Art. 108 Abs. 5 Bst. d SSV: in Abstufungen von je 10 km/h) oder auch durch die Signalisation einer Tempo-30-Zone oder einer Begegnungszone angeordnet werden (Art. 108 Abs. 5 Bst. e SSV in Verbindung mit Art. 22a und 22b SSV). Geschwindigkeitsbegrenzungen auf verkehrsorientierten Strassen werden dabei grundsätzlich nach Art. 108 Abs. 5 Bst. d SSV und nicht durch Zuweisung zu einer Tempo-30-Zone nach Art. 108 Abs. 5 Bst. e SSV angeordnet und mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit» angezeigt. Tempo-30-Zonen sind dementsprechend im Grundsatz nur auf nicht verkehrsorientierten Nebenstrassen zulässig (Art. 2a Abs. 5 SSV). Indessen fallen Kantonsstrassen als Hauptverkehrs- oder Verbindungstrassen regelmässig in die Kategorie verkehrsorientiert. Bei der streitbetroffenen Kantonsstrasse Nr. 237, Aarberg – Müntschemier, handelt es sich fraglos um eine verkehrsorientierte Strasse, auf welcher die Höchstgeschwindigkeit gestützt auf Art. 108 Abs. 2 Bst. a SVV von 50 km/h auf 30 km/h reduziert worden ist. Eine Tempo-30-Zone nach Art. 22a in Verbindung mit Art. 108 Abs. 5 Bst. e SSV wurde somit nicht angeordnet.20”
Für die in Art. 2a Abs. 5 SSV genannten nicht verkehrsorientierten Nebenstrassen entfällt die früher bestehende Gutachtenpflicht nach Art. 32 Abs. 3 SVG bzw. Art. 108 Abs. 4 SSV. Stattdessen können Tempo‑30‑ und Begegnungszonen auf solchen Strassen nach den allgemeinen Voraussetzungen für örtliche Verkehrsanordnungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG angeordnet werden; dabei steht den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu.
“Per 1. Januar 2023 wurden die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) sowie die Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen vom 28. September 2001 (SR 741.213.3; nachfolgend: ZonenV) teilweise revidiert (AS 2022 498). Die Änderungen bezwecken insbesondere die Vereinfachung der Einführung von Tempo-30-Zonen. Namentlich ist für die Anordnung einer entsprechenden Zone auf nicht verkehrsorientierten Strassen (letztere neu definiert in Art. 1 Abs. 9 SSV) kein Gutachten nach Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und Art. 108 Abs. 4 SSV mehr vorgeschrieben (Art. 108 Abs. 4bis SSV; Art. 2a Abs. 5 SSV). Auch müssen keine qualifizierten öffentlichen Interessen im Sinn von Art. 108 Abs. 2 SSV mehr gegeben sein, sondern es genügen die (allgemeinen) Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG (vgl. Erläuterungen des UVEK zur Teilrevision der SSV vom”
“"siedlungsorientierten" Strassen zu erleichtern. Seit Anfang dieses Jahres fallen auf solchen Strassen für die zonenweise Anordnung von Tempo 30 und für die Anordnung von Begegnungszonen die folgenden Voraussetzungen weg: - Für die Geschwindigkeitsreduktion müssen keine qualifizierten öffentlichen Interessen im Sinn von Artikel 108 Absatz 2 SSV mehr gegeben sein. Die Anordnung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen wird insoweit den allgemeinen Regeln für örtliche Verkehrsanordnungen nach Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) unterstellt (vgl. Art. 108 Abs. 4bis SSV). Es reichen somit Gründe aus wie etwa die Erhöhung der Lebensqualität in einem Quartier. -Im Unterschied zu anderen Geschwindigkeitsreduktionen ist für den Erlass von Tempo-30-Zonen oder Begegnungszonen kein Gutachten nach Artikel 32 Absatz 3 SVG und Artikel 108 Absatz 4 SSV mehr nötig (vgl. Art. 108 Abs. 4bis SSV). Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen dürfen nur auf nicht verkehrsorientierten Nebenstrassen signalisiert werden (Art. 2a Abs. 5 SSV). Auf verkehrsorientierten Strassen kann Tempo 30 grundsätzlich nur streckenweise signalisiert werden, das heisst, die Signalisation muss nach jeder Verzweigung wiederholt werden (vgl. Art. 16 Abs. 2 SSV). Jedoch dürfen verkehrsorientierte Strassen in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden. Die Anforderungen an den Einbezug wurden mit der Revision insofern herabgesetzt, als dieser seit Anfang Jahr [2023] nicht mehr nur "ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z. B. in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet)" erfolgen darf (vgl. Art. 2a Abs. 6 SSV). Für Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen gelten aber nach wie vor die qualifizierten Herabsetzungsgründe und die Gutachtenspflicht. Dies gilt insbesondere auch bei einer verkehrsorientierten Strasse, die in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden soll." Diese Rechtsänderungen erfolgten während des Verfahrens vor Bundesgericht. Fraglich ist, welches Recht auf den zu beurteilenden Fall anzuwenden ist. Die Parteien wurden zu dieser Frage angehört.”
“Als bundesrätliche Ausnahme im Sinne von Art. 32 Abs. 3 SVG schreibt Art. 108 Abs. 4bis SSV, inzwischen kein Gutachten mehr für die Anordnung einer Tempo-30-Zone vor (siehe vorne E. 3.3). Auch die ZonenV wurde entsprechend angepasst (AS 2022 499; siehe BGE 150 II 444 S. 451 dazu hinten E. 6.1 und nicht publ. E. 9). Diese Ausnahme betrifft jedoch nur "nicht verkehrsorientierte" Strassen (vgl. Art. 2a Abs. 5 SSV). Die neu eingeführte Unterscheidung zwischen "verkehrsorientierten" und "nicht verkehrsorientierten" Strassen beschränkt sich dabei auf den Innerortsbereich (UVEK, Teilrevision der Signalisationsverordnung, Vereinfachung der Einführung von Tempo-30-Zonen und Carpooling, Erläuterungen vom 24. August 2022 zur Vorlage [nachfolgend: UVEK, Erläuterungen], S.1). Das UVEK führt zur Änderung von Art. 108 Abs. 4bis SSV aus (UVEK, Erläuterungen, a.a.O., S. 2 f.): "Diese Bestimmung hält die abweichenden Anordnungsvoraussetzungen für Tempo-30-Zonen auf nicht verkehrsorientierten Strassen fest. Neu gelten für solche Zonen die generellen Voraussetzungen für Verkehrsanordnungen und -beschränkungen. Tempo-30-Zonen können auf nicht verkehrsorientierten Strassen entsprechend Artikel 3 Absatz 4 SVG angeordnet werden, wenn dies aus beliebigen in den örtlichen Verhältnissen liegenden Gründen erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Massnahme kommt der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu.”
Der Einbezug nach Art. 2a Abs. 6 SSV beschränkt sich auf die Signalisation; die Verordnung des UVEK über Tempo‑30‑Zonen und Begegnungszonen findet auf den verkehrsorientierten Strassenabschnitt der Tempo‑30‑Zone keine Anwendung. Im vorliegenden Entscheid wurde die übergeordnete verkehrliche Funktion des betroffenen Abschnitts allerdings ausdrücklich beibehalten, weil dort weder bauliche Massnahmen geplant noch Rechtsvortritt eingeführt oder Fussgängerstreifen aufgehoben wurden.
“Wird auf einem Abschnitt einer verkehrsorientierten Strasse aufgrund der Voraussetzungen von Artikel 108 Absätze 1, 2 und 4 die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, so kann dieser Abschnitt gemäss Art. 2a Abs. 6 SSV in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, beschränkt sich der Einbezug dabei auf die Signalisation. Die Vorgaben der Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen vom 28. September 2001 kommen auf dem verkehrsorientierten Strassenabschnitt der Tempo-30-Zone nicht zur Anwendung (vgl. Bundesamt für Strassen [ASTRA], Tempo 30 auf Hauptverkehrsstrassen – Einsatzgrenzen und Umsetzung, Forschungsprojekt SVI 2015/004, Oktober 2019 [nachfolgend: Tempo 30 auf Hauptverkehrsstrassen], S. 38). Vorliegend wird der betroffene Abschnitt der Bahnhofstrasse im obgenannten Sinn in die umliegenden, bereits bestehenden Tempo-30-Zonen einbezogen. Die Bahnhofstrasse behält dabei insofern ihre übergeordnete verkehrliche Funktion bei, als weder bauliche Massnahmen vorgesehen noch Rechtsvortritt eingeführt oder Fussgängerstreifen aufgehoben werden müssen.”
“Wird auf einem Abschnitt einer verkehrsorientierten Strasse aufgrund der Voraussetzungen von Artikel 108 Absätze 1, 2 und 4 die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, so kann dieser Abschnitt gemäss Art. 2a Abs. 6 SSV in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, beschränkt sich der Einbezug dabei auf die Signalisation. Die Vorgaben der Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen vom 28. September 2001 kommen auf dem verkehrsorientierten Strassenabschnitt der Tempo-30-Zone nicht zur Anwendung (vgl. Bundesamt für Strassen [ASTRA], Tempo 30 auf Hauptverkehrsstrassen – Einsatzgrenzen und Umsetzung, Forschungsprojekt SVI 2015/004, Oktober 2019 [nachfolgend: Tempo 30 auf Hauptverkehrsstrassen], S. 38). Vorliegend wird der betroffene Abschnitt der Hauptstrasse im obgenannten Sinn in die umliegenden, bereits bestehenden Tempo-30-Zonen einbezogen. Die Hauptstrasse behält dabei insofern ihre übergeordnete verkehrliche Funktion bei, als weder bauliche Massnahmen vorgesehen noch Rechtsvortritt eingeführt oder Fussgängerstreifen aufgehoben werden müssen.”
“Wird auf einem Abschnitt einer verkehrsorientierten Strasse aufgrund der Voraussetzungen von Artikel 108 Absätze 1, 2 und 4 die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, so kann dieser Abschnitt gemäss Art. 2a Abs. 6 SSV in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, beschränkt sich der Einbezug dabei auf die Signalisation. Die Vorgaben der Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen vom 28. September 2001 kommen auf dem verkehrsorientierten Strassenabschnitt der Tempo-30-Zone nicht zur Anwendung (vgl. Bundesamt für Strassen [ASTRA], Tempo 30 auf Hauptverkehrsstrassen – Einsatzgrenzen und Umsetzung, Forschungsprojekt SVI 2015/004, Oktober 2019 [nachfolgend: Tempo 30 auf Hauptverkehrsstrassen], S. 38). Vorliegend werden die betroffenen Strassenabschnitte im obgenannten Sinn in die umliegenden, bereits bestehenden Tempo-30-Zonen einbezogen. Sie behalten dabei insofern ihre übergeordnete verkehrliche Funktion bei, als weder bauliche Massnahmen vorgesehen noch Rechtsvortritt eingeführt oder Fussgängerstreifen aufgehoben werden müssen.”
Die Anforderungen an Inhalt und Umfang des Gutachtens richten sich nach dem Zweck der Geschwindigkeitsbegrenzung und den örtlichen Gegebenheiten; je nach Zweck und Örtlichkeit können daher unterschiedliche Untersuchungsintensitäten erforderlich sein. Umfangreichere Untersuchungen kommen beispielsweise bei Nationalstrassen oder verkehrsreichen Kantonsstrassen in Betracht.
“Wird auf einem Abschnitt einer verkehrsorientierten Strasse aufgrund der Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 1, 2 und 4 SSV die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, so kann dieser Abschnitt gemäss dem ebenfalls neu formulierten und seit dem 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Art. 2a Abs. 6 SSV in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden. Die Abgrenzung zwischen nicht verkehrsorientierten ("siedlungsorientierten") und verkehrsorientierten Nebenstrassen war bereits bis anhin und ist nach wie vor grundsätzlich gradueller Natur (vgl. Urteile 1C_558/2019 vom 8. Juli 2020 E. 6.6, in: ZBl 123/2022 S. 39; 1C_618/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.4), was sich auch in Bezug auf die Anforderungen an ein Gutachten gestützt auf Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 4 SSV auswirkt. Die Anforderungen an den Inhalt und den Umfang des Gutachtens hängen nämlich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Zweck der Geschwindigkeitsbegrenzung und von den örtlichen Gegebenheiten ab (BGE 136 II 539 E. 3.2; Urteile 1C_117/2017 vom 20. März 2018 E. 5.2, in: URP 2018 S. 660; 1C_370/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 2.5, in: ZBl 114/2013 S. 574; siehe auch EJPD, BGE 150 II 444 S. 460 Weisungen, a.a.O., Ziff. 7.1; vorne E. 6.3). Umfangreiche Untersuchungen können beispielsweise bei Nationalstrassen oder verkehrsreichen Kantonsstrassen nötig sein (BGE 136 II 539 E.”
Bei der Beurteilung nach Art. 2a Abs. 6 SSV sind die konkreten örtlichen Verhältnisse zu prüfen, namentlich die Nutzungsintensität des Fussverkehrs, die nicht lichtsignalgeschützte Querung durch Schulwege, das Fehlen durchgehender Veloinfrastruktur sowie die Unfallstatistik. Fotografien, die zu Zeiten mit wenigen Motorfahrzeugen entstanden sind, mindern ihre Aussagekraft nicht zwingend; die insgesamt hohe Verkehrslast lässt sich zuverlässig anhand von Verkehrsmessungen feststellen.
“Dass die entsprechenden Fotografien zu einem Zeitpunkt aufgenommen wurden, zu welchem keine oder nur wenige Motorfahrzeuge im jeweiligen Abschnitt verkehrten, mindert ihre Aussagekraft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 6 nicht. Vielmehr würden sich die örtlichen Verhältnisse schlechter erkennen lassen, wenn die Aufnahmen bei hohem Verkehrsaufkommen gemacht worden wären. Über die insgesamt hohe Verkehrslast – und damit auch die Anzahl der von der umstrittenen Verkehrsanordnung Betroffenen – geben denn auch die Ergebnisse der Verkehrsmessung zuverlässig Auskunft. Schlüsse zur (mangelnden) Verkehrssicherheit zieht das Gutachten Technikumstrasse sodann nicht aus den konkret abgebildeten Verkehrssituationen, sondern aus der Nutzungsintensität des Fussverkehrs, der nicht lichtsignalgeschützten Querung der Technikumstrasse durch einen Schulweg, der fehlenden durchgehenden Veloinfrastruktur und insbesondere der Unfallstatistik. Weiter rügt die Beschwerde, das Gutachten sei in einem zentralen Punkt unvollständig, weil es sich nicht mit der Anwendung von Art. 2a Abs. 6 SSV (in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung [AS 2001 2719]) auseinandersetze, gemäss welchem ein Hauptstrassenabschnitt nur ausnahmsweise in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden dürfe. Abgesehen davon, dass Art. 2a SSV in der geltenden – und hier anwendbaren – Fassung (AS 2022 498) diese Einschränkung nicht mehr ausdrücklich nennt (oben E. 5.5 am Ende), nimmt das Gutachten Technikumstrasse auf die genannte Bestimmung Bezug und äussert sich auch hinreichend zu den örtlichen Gegeben- bzw. Besonderheiten, welche sich daraus ergeben, dass die Technikumstrasse Teil des die Altstadt von Winterthur umschliessenden Strassenrings ist, welcher nach dem Abbruch der Stadtbefestigungen im”
Ein Abschnitt einer verkehrsorientierten Strasse kann gemäss Art. 2a Abs. 6 SSV in eine Tempo‑30‑Zone einbezogen werden. Dies entspricht einer funktionellen Verkehrsanordnung i.S.v. Art. 3 Abs. 4 SVG. Die bis 31.12.2022 bestehende Beschränkung für Hauptstrassenabschnitte wurde mit der seit dem 1.1.2023 geltenden Fassung aufgegeben.
“E. 2.1). Als abweichende Höchstgeschwindigkeit ist innerorts 30 km/h grundsätzlich zulässig (Art. 108 Abs. 5 Bst. d SSV), wobei bei einer verkehrsorientierten Strasse der Abschnitt in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden kann (vgl. Art. 2a Abs. 6 SSV). Dabei geht es der Sache nach um sogenannte funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG (vgl. BGE 136 II 539, in URP 2010 S. 615 E. 1.1 und 2.2; BVR 2021 S. 517 [VGE 2020/65 vom 8.9.2021] nicht publ. E. 3.1; VGE 2016/346 vom”
“4 SVG richtet (Art. 108 Abs. 4bis SSV). Für die mit der Anordnung einer Tempo-30-Zone einhergehenden Geschwindigkeitsreduktion auf einer nicht verkehrsorientierten Strasse müssen mithin keine qualifizierten Gründe bzw. öffentlichen Interessen im Sinn des Art. 108 Abs. 2 SSV mehr gegeben sein (BGE 150 II 444 E. 3.3.2). Vielmehr kann auf nicht verkehrsorientierten Strassen eine entsprechende funktionelle Verkehrsanordnung erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere, in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Art. 3 Abs. 4 Satz 1 SVG). Wird auf einem Abschnitt einer verkehrsorientierten Strasse aufgrund der Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 1, 2 und 4 SSV die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, so kann dieser Abschnitt gemäss Art. 2a Abs. 6 SSV in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung (AS 2022 498) in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden (BGE 150 II 444 E. 6.5 mit Hinweisen). Die Einschränkung des Art. 2a Abs. 6 SSV der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (AS 2001 2719), wonach ein Hauptstrassenabschnitt nur ausnahmsweise bzw. bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z. B. in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet) in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden dürfe, wurde mithin aufgegeben.”
Beim Einbezug eines Abschnitts verkehrsorientierter Strassen in eine Tempo‑30‑Zone nach Art. 2a Abs. 6 SSV bleiben die qualifizierten Herabsetzungsgründe sowie die Gutachtenpflicht weiterhin anwendbar.
“2 SSV erfüllt ist und die Massnahme im Hinblick auf das erstrebte Ziel nötig, zweck- und verhältnismässig ist.[14] Der Bund hat den Inhalt des Gutachtes in Weisungen[15] näher präzisiert. Innerorts können tiefere Höchstgeschwindigkeiten für bestimmte Strassenstrecken (Art. 108 Abs. 5 Bst. d SSV: in Abstufungen von je 10 km/h) oder durch die Signalisation einer Tempo-30-Zone oder einer Begegnungszone angeordnet werden (Art. 108 Abs. 5 Bst. e SSV i.V.m. Art. 22a und 22b SSV). Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen dürfen nur auf nicht verkehrsorientierten Nebenstrassen signalisiert werden (Art. 2a Abs. 5 SSV). Auf verkehrsorientierten Strassen kann Tempo 30 grundsätzlich nur streckenweise signalisiert werden, das heisst, die Signalisation muss nach jeder Verzweigung wiederholt werden (vgl. Art. 16 Abs. 2 SSV). Wird auf einem Abschnitt einer verkehrsorientierten Strasse aufgrund der Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 1, 2 und 4 SSV die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, so kann dieser Abschnitt in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden (Art. 2a Abs. 6 SSV). Für Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen gelten aber auch in diesem Fall die qualifizierten Herabsetzungsgründe und die Gutachtenspflicht.[16]”
Das Signal «Fussgängerzone» (Art. 2a SSV) ist nur auf Nebenstrassen mit möglichst homogenem, nicht verkehrsorientiertem Charakter zulässig. Die zuständige Behörde oder das Bundesamt für Strassen (vormals OFROU) hat die lokalen Verkehrsanordnungen gemäss Art. 107 OSR zu verfügen und zu veröffentlichen; aus Sicherheitsgründen können die entsprechenden Signale vor Veröffentlichung vorübergehend angebracht werden (höchstens 60 Tage). Experimentelle Verkehrsanordnungen dürfen nicht für eine Dauer von mehr als einem Jahr getroffen werden.
“L'art. 22c OSR dispose que les "Zones piétonnes" (2.59.3) sont réservées aux piétons et aux utilisateurs d'engins assimilés à des véhicules. L'art. 2a OSR précise à ce propos que le signal "Zone piétonne" (2.59.3) n'est admis que sur des routes secondaires présentant un caractère le plus homogène possible. Selon, l'art. 107 OSR, il incombe à l'autorité ou à l'Office fédéral des routes (OFROU) d'arrêter et de publier, en indiquant les voies de droit, les réglementations locales du trafic indiquées par des signaux de prescription ou de priorité ou par d'autres signaux ayant un caractère de prescription (al. 1 let. a); il en est de même s'agissant des cases de stationnement indiquées exclusivement par une marque (cf. al. 1 let. b). Les signaux et les marques visés à l'al. 1 ne peuvent être mis en place que lorsque la décision est exécutoire (al. 1 bis). Lorsque la sécurité routière l'exige, l'autorité ou l'OFROU peuvent mettre en place des signaux indiquant des réglementations locales du trafic au sens de l'al. 1 avant que la décision n'ait été publiée; ils ne peuvent toutefois le faire que pour 60 jours au plus (al. 2). Les réglementations locales du trafic introduites à titre expérimental ne seront pas ordonnées pour une durée supérieure à une année (al.”
Für Tempo-30-Zonen auf nicht verkehrsorientierten Strassen entfällt die Voraussetzung qualifizierter öffentlicher Interessen nach Art. 108 Abs. 2 SSV. Für solche Zonen gelten die allgemeinen Anordnungsvoraussetzungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit kommt der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu.
“und nicht publ. E. 9). Allerdings betrifft diese Ausnahme nur "nicht verkehrsorientierte" Strassen (vgl. Art. 2a Abs. 5 SSV). Das ASTRA schreibt in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht dazu: BGE 150 II 444 S. 448 "Die Neuerungen in der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) und in der Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (SR 741.213.3) haben zum Zweck, den Erlass von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen auf sogenannten "nicht verkehrsorientierten" bzw. "siedlungsorientierten" Strassen zu erleichtern. Seit Anfang dieses Jahres fallen auf solchen Strassen für die zonenweise Anordnung von Tempo 30 und für die Anordnung von Begegnungszonen die folgenden Voraussetzungen weg: - Für die Geschwindigkeitsreduktion müssen keine qualifizierten öffentlichen Interessen im Sinn von Artikel 108 Absatz 2 SSV mehr gegeben sein. Die Anordnung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen wird insoweit den allgemeinen Regeln für örtliche Verkehrsanordnungen nach Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) unterstellt (vgl. Art. 108 Abs. 4bis SSV). Es reichen somit Gründe aus wie etwa die Erhöhung der Lebensqualität in einem Quartier.”
“Als bundesrätliche Ausnahme im Sinne von Art. 32 Abs. 3 SVG schreibt Art. 108 Abs. 4bis SSV, inzwischen kein Gutachten mehr für die Anordnung einer Tempo-30-Zone vor (siehe vorne E. 3.3). Auch die ZonenV wurde entsprechend angepasst (AS 2022 499; siehe BGE 150 II 444 S. 451 dazu hinten E. 6.1 und nicht publ. E. 9). Diese Ausnahme betrifft jedoch nur "nicht verkehrsorientierte" Strassen (vgl. Art. 2a Abs. 5 SSV). Die neu eingeführte Unterscheidung zwischen "verkehrsorientierten" und "nicht verkehrsorientierten" Strassen beschränkt sich dabei auf den Innerortsbereich (UVEK, Teilrevision der Signalisationsverordnung, Vereinfachung der Einführung von Tempo-30-Zonen und Carpooling, Erläuterungen vom 24. August 2022 zur Vorlage [nachfolgend: UVEK, Erläuterungen], S.1). Das UVEK führt zur Änderung von Art. 108 Abs. 4bis SSV aus (UVEK, Erläuterungen, a.a.O., S. 2 f.): "Diese Bestimmung hält die abweichenden Anordnungsvoraussetzungen für Tempo-30-Zonen auf nicht verkehrsorientierten Strassen fest. Neu gelten für solche Zonen die generellen Voraussetzungen für Verkehrsanordnungen und -beschränkungen. Tempo-30-Zonen können auf nicht verkehrsorientierten Strassen entsprechend Artikel 3 Absatz 4 SVG angeordnet werden, wenn dies aus beliebigen in den örtlichen Verhältnissen liegenden Gründen erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Massnahme kommt der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu.”
Der Einbezug eines Hauptstrassenabschnitts in eine Tempo‑30‑Zone ist nur ausnahmsweise denkbar (z.B. Ortszentrum, Altstadt). Erforderlich ist eine Prüfung der Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit; dabei ist ein strenger Massstab anzulegen. Örtliche Besonderheiten, namentlich ein hohes Fussgängeraufkommen, sind in dieser Abwägung zu berücksichtigen.
“Bei der Freiburgstrasse handelt es sich im fraglichen Bereich um eine Hauptstrasse. Geschwindigkeitsbegrenzungen auf verkehrsorientierten Strassen werden grundsätzlich nach Art.108 Abs. 5 Bst. d SSV und nicht durch Zuweisung zu einer Tempo-30-Zone nach Art. 108 Abs. 5 Bst. e SSV angeordnet und mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit» angezeigt. Dieses gilt, wenn das Signal nicht wiederholt wird, nur bis zur nächsten Verzweigung.29 Im Grundsatz sind Tempo-30-Zonen nur auf Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem Charakter zulässig (Art. 2a Abs. 5 SSV). Ausnahmsweise und bei besonderen örtlichen Gegebenheiten kann aber auch ein Hauptstrassenabschnitt in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden, namentlich in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet (Art. 2a Abs. 6 SSV), d.h. an Orten, an denen das Fussgängeraufkommen am grössten ist. Dabei ist an Fälle gedacht, in denen eine Hauptstrasse, auf der die Geschwindigkeit auf 30 km/h herabgesetzt werden soll, unmittelbar an eine Tempo-30-Zone angrenzt. Hier wäre es unpraktikabel, bei den Übergängen jeweils die Tempo-30-Zone aufheben und Tempo 30 anordnen zu müssen und umgekehrt.30 Zudem muss der Einbezug einer Hauptstrasse in die Tempo-30-Zone geeignet, erforderlich und verhältnismässig i.e.S. sein. Dabei ist ein strenger Massstab anzulegen.31”
“Dass die entsprechenden Fotografien zu einem Zeitpunkt aufgenommen wurden, zu welchem keine oder nur wenige Motorfahrzeuge im jeweiligen Abschnitt verkehrten, mindert ihre Aussagekraft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 6 nicht. Vielmehr würden sich die örtlichen Verhältnisse schlechter erkennen lassen, wenn die Aufnahmen bei hohem Verkehrsaufkommen gemacht worden wären. Über die insgesamt hohe Verkehrslast – und damit auch die Anzahl der von der umstrittenen Verkehrsanordnung Betroffenen – geben denn auch die Ergebnisse der Verkehrsmessung zuverlässig Auskunft. Schlüsse zur (mangelnden) Verkehrssicherheit zieht das Gutachten Technikumstrasse sodann nicht aus den konkret abgebildeten Verkehrssituationen, sondern aus der Nutzungsintensität des Fussverkehrs, der nicht lichtsignalgeschützten Querung der Technikumstrasse durch einen Schulweg, der fehlenden durchgehenden Veloinfrastruktur und insbesondere der Unfallstatistik. Weiter rügt die Beschwerde, das Gutachten sei in einem zentralen Punkt unvollständig, weil es sich nicht mit der Anwendung von Art. 2a Abs. 6 SSV (in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung [AS 2001 2719]) auseinandersetze, gemäss welchem ein Hauptstrassenabschnitt nur ausnahmsweise in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden dürfe. Abgesehen davon, dass Art. 2a SSV in der geltenden – und hier anwendbaren – Fassung (AS 2022 498) diese Einschränkung nicht mehr ausdrücklich nennt (oben E. 5.5 am Ende), nimmt das Gutachten Technikumstrasse auf die genannte Bestimmung Bezug und äussert sich auch hinreichend zu den örtlichen Gegeben- bzw. Besonderheiten, welche sich daraus ergeben, dass die Technikumstrasse Teil des die Altstadt von Winterthur umschliessenden Strassenrings ist, welcher nach dem Abbruch der Stadtbefestigungen im”
Der Einbezug einer verkehrsorientierten Strasse in eine Tempo‑30‑Zone bleibt rechtlich möglich; für eine Temporeduktion auf verkehrsorientierten Strassen gelten jedoch weiterhin die qualifizierten Herabsetzungsgründe und die Gutachtenspflicht nach Art. 108 Abs. 1, 2 und 4 SSV sowie Art. 32 Abs. 3 SVG. Die erleichterten Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 4bis SSV kommen demnach nicht zur Anwendung. In der Literatur/Rechtsprechung wird ein solcher Einbezug zudem als funktionelle Verkehrsbeschränkung bezeichnet.
“Sie kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden (Art. 32 Abs. 3 SVG). Die Kompetenz zu deren Anordnung bei Kantonsstrassen sowie deren Verknüpfungsbereichen mit anderen Strassen liegt beim Kanton, konkret bei der Dienststelle vif (§ 17 Strassenverkehrsverordnung). Innerorts können tiefere Höchstgeschwindigkeiten für bestimmte Strassenstrecken oder durch die Signalisation einer Tempo-30-Zone oder einer Begegnungszone angeordnet werden (Art. 108 Abs. 5 lit. d und e i.V.m. Art. 22a und 22b SSV). Das Signal "Tempo-30-Zone" kennzeichnet Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h (Art. 22a SSV). Die Signalisation des Zonenregimes, also der Tempo-30-Zone statt einer Tempo-30-Strecke, ist grundsätzlich nur auf nicht verkehrsorientierten Strassen innerorts zulässig (Art. 2a Abs. 2 und 5 i.V.m. Art. 22a SSV). Gestützt auf Art. 2a Abs. 6 SSV kann eine verkehrsorientierte Strasse allerdings in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden, wenn eine solche angrenzend vorhanden ist oder zeitgleich erlassen werden soll. Seit der Neufassung von Art. 2a Abs. 6 SSV (in Kraft seit 1.1.2023) ist ein solcher Einbezug nicht mehr "nur ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten" möglich, weshalb der entsprechende Einwand der Beschwerdeführer hinfällig ist. Die Reduktion der Geschwindigkeit richtet sich aber auch in diesem Fall nach Art. 108 Abs. 1, 2 und 4 SSV und nicht nach den erleichterten Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 4bis SSV (in Kraft seit 1.1.2023) i.V.m. Art. 3 Abs. 4 SVG (vgl. zum Ganzen: BGE 150 II 444 E. 3.3,”
“E. 2.1). Als abweichende Höchstgeschwindigkeit ist innerorts 30 km/h grundsätzlich zulässig (Art. 108 Abs. 5 Bst. d SSV), wobei bei einer verkehrsorientierten Strasse der Abschnitt in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden kann (vgl. Art. 2a Abs. 6 SSV). Dabei geht es der Sache nach um sogenannte funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG (vgl. BGE 136 II 539, in URP 2010 S. 615 E. 1.1 und 2.2; BVR 2021 S. 517 [VGE 2020/65 vom 8.9.2021] nicht publ. E. 3.1; VGE 2016/346 vom”
“Es reichen somit Gründe aus wie etwa die Erhöhung der Lebensqualität in einem Quartier. -Im Unterschied zu anderen Geschwindigkeitsreduktionen ist für den Erlass von Tempo-30-Zonen oder Begegnungszonen kein Gutachten nach Artikel 32 Absatz 3 SVG und Artikel 108 Absatz 4 SSV mehr nötig (vgl. Art. 108 Abs. 4bis SSV). Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen dürfen nur auf nicht verkehrsorientierten Nebenstrassen signalisiert werden (Art. 2a Abs. 5 SSV). Auf verkehrsorientierten Strassen kann Tempo 30 grundsätzlich nur streckenweise signalisiert werden, das heisst, die Signalisation muss nach jeder Verzweigung wiederholt werden (vgl. Art. 16 Abs. 2 SSV). Jedoch dürfen verkehrsorientierte Strassen in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden. Die Anforderungen an den Einbezug wurden mit der Revision insofern herabgesetzt, als dieser seit Anfang Jahr [2023] nicht mehr nur "ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z. B. in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet)" erfolgen darf (vgl. Art. 2a Abs. 6 SSV). Für Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen gelten aber nach wie vor die qualifizierten Herabsetzungsgründe und die Gutachtenspflicht. Dies gilt insbesondere auch bei einer verkehrsorientierten Strasse, die in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden soll." Diese Rechtsänderungen erfolgten während des Verfahrens vor Bundesgericht. Fraglich ist, welches Recht auf den zu beurteilenden Fall anzuwenden ist. Die Parteien wurden zu dieser Frage angehört.”
Beurteilung örtlicher Besonderheiten: Ein Gutachten zu Art. 2a SSV kann auf örtliche Verhältnisse – namentlich die Lage im Strassenring – eingehen und sich dabei auf Verkehrsmessungen, die Nutzungsintensität des Fussverkehrs, fehlende durchgehende Veloinfrastruktur sowie die Unfallstatistik stützen. Die Verkehrsmessung liefert dabei verlässlich Auskunft über die insgesamt hohe Verkehrslast und damit die Zahl der von der Verkehrsregelung Betroffenen.
“Vielmehr würden sich die örtlichen Verhältnisse schlechter erkennen lassen, wenn die Aufnahmen bei hohem Verkehrsaufkommen gemacht worden wären. Über die insgesamt hohe Verkehrslast – und damit auch die Anzahl der von der umstrittenen Verkehrsanordnung Betroffenen – geben denn auch die Ergebnisse der Verkehrsmessung zuverlässig Auskunft. Schlüsse zur (mangelnden) Verkehrssicherheit zieht das Gutachten Technikumstrasse sodann nicht aus den konkret abgebildeten Verkehrssituationen, sondern aus der Nutzungsintensität des Fussverkehrs, der nicht lichtsignalgeschützten Querung der Technikumstrasse durch einen Schulweg, der fehlenden durchgehenden Veloinfrastruktur und insbesondere der Unfallstatistik. Weiter rügt die Beschwerde, das Gutachten sei in einem zentralen Punkt unvollständig, weil es sich nicht mit der Anwendung von Art. 2a Abs. 6 SSV (in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung [AS 2001 2719]) auseinandersetze, gemäss welchem ein Hauptstrassenabschnitt nur ausnahmsweise in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden dürfe. Abgesehen davon, dass Art. 2a SSV in der geltenden – und hier anwendbaren – Fassung (AS 2022 498) diese Einschränkung nicht mehr ausdrücklich nennt (oben E. 5.5 am Ende), nimmt das Gutachten Technikumstrasse auf die genannte Bestimmung Bezug und äussert sich auch hinreichend zu den örtlichen Gegeben- bzw. Besonderheiten, welche sich daraus ergeben, dass die Technikumstrasse Teil des die Altstadt von Winterthur umschliessenden Strassenrings ist, welcher nach dem Abbruch der Stadtbefestigungen im”
“Vielmehr würden sich die örtlichen Verhältnisse schlechter erkennen lassen, wenn die Aufnahmen bei hohem Verkehrsaufkommen gemacht worden wären. Über die insgesamt hohe Verkehrslast – und damit auch die Anzahl der von der umstrittenen Verkehrsanordnung Betroffenen – geben denn auch die Ergebnisse der Verkehrsmessung zuverlässig Auskunft. Schlüsse zur (mangelnden) Verkehrssicherheit zieht das Gutachten Technikumstrasse sodann nicht aus den konkret abgebildeten Verkehrssituationen, sondern aus der Nutzungsintensität des Fussverkehrs, der nicht lichtsignalgeschützten Querung der Technikumstrasse durch einen Schulweg, der fehlenden durchgehenden Veloinfrastruktur und insbesondere der Unfallstatistik. Weiter rügt die Beschwerde, das Gutachten sei in einem zentralen Punkt unvollständig, weil es sich nicht mit der Anwendung von Art. 2a Abs. 6 SSV (in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung [AS 2001 2719]) auseinandersetze, gemäss welchem ein Hauptstrassenabschnitt nur ausnahmsweise in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden dürfe. Abgesehen davon, dass Art. 2a SSV in der geltenden – und hier anwendbaren – Fassung (AS 2022 498) diese Einschränkung nicht mehr ausdrücklich nennt (oben E. 5.5 am Ende), nimmt das Gutachten Technikumstrasse auf die genannte Bestimmung Bezug und äussert sich auch hinreichend zu den örtlichen Gegeben- bzw. Besonderheiten, welche sich daraus ergeben, dass die Technikumstrasse Teil des die Altstadt von Winterthur umschliessenden Strassenrings ist, welcher nach dem Abbruch der Stadtbefestigungen im”