Nuovo testo giusta la cifra II dell’O del 19 ott. 1983, in vigore dal 1° gen. 1984 (RU 1983 1651). ↩
RS 741.11 ↩
Nuovo testo giusta la cifra II dell’O del 19 ott. 1983, in vigore dal 1° gen. 1984 (RU 1983 1651). ↩
Nuovo testo giusta la cifra II dell’O del 19 ott. 1983, in vigore dal 1° gen. 1984 (RU 1983 1651). ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 25 gen. 1989, in vigore dal 1° mag. 1989 (RU 1989 438). ↩
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20 commentaries
Praxisgemäss wird bei ausserorts bewusstem Überschreiten der konkret signalisierten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h eine eventualvorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG angenommen; entsprechende Entscheide stützen diese Anwendung von Art. 22 Abs. 1 SSV als Massstab für das zulässige Fahrtempo.
“Der eventualvorsätzlichen grobe Verkehrsregelverletzung macht sich praxisgemäss unter anderem schuldig, wer ausserorts die konkret signalisierte Höchstgeschwindigkeit wissentlich und willentlich um mehr als 30 km/h über- schreitet und dadurch für sich und andere Verkehrsteilnehmer eine zumindest deutlich erhöhte abstrakte Unfallgefahr in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV).”
Die Missachtung von Art. 22 SSV gilt als Verletzung einer spezifischen Verkehrsregel und erfüllt damit nach Art. 90 Abs. 1 SVG ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Entscheidend ist nicht das Vorliegen einer konkret eingetretenen Gefährdung; Einwände wie die Lage auf einer Gefällestrecke oder Einwände gegen die technische Genauigkeit der Messung durch den Fahrzeuglenker sind nach der zitierten Rechtsprechung nicht durchgreifend.
“1 [zur Publikation bestimmt]; mit Hinweis auf BGE 128 IV 184 E. 4.2; vgl. auch Urteil 6S.18/2004 vom 22. März 2004 E. 1.4 f.) noch das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Geschwindigkeitskontrolle. Ebenso wenig stellt er die Richtigkeit der Radarmessung oder aber die Zuständigkeit der Kantonspolizei Solothurn für deren Durchführung in Frage. Er stellt auch nicht in Abrede, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ausnahmslos einzuhalten ist und zwar unabhängig davon, ob es sich um abfallende Strassen oder aber Streckenabschnitte handelt, auf welche wiederum ein Abschnitt mit höherer Geschwindigkeitslimite folgt. Entgegen seinen (z.T. sinngemässen) Ausführungen ist auch nicht entscheidend, ob eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit "zu den genannten Gefahrensituationen" (dazu nachfolgend) beiträgt. Art. 90 Abs. 1 SVG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sodass der objektive Tatbestand allein schon durch die Verletzung einer spezifischen Verkehrsregel - vorliegend Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 SSV - erfüllt ist, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2; 92 IV 33 E. 1; Urteile 6B_1147/2019 vom 22. März 2021 E. 2.3.4; 6B_801/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.4.2). Seine übrigen Einwände, namentlich jene eines auf der (abfallenden) Strassen "intuitiv" bedingten Nichtbremsens oder aber, dass ein Autofahrer nicht über die Fähigkeiten "eines technischen Gerätes zur absolut genauen Geschwindigkeitsregelung" verfüge, "mit denen die Fahrtgeschwindigkeit jederzeit genau eingehalten werden kann", gehen bereits in Anbetracht der ihm zugebilligten Sicherheitsmarge von 5 km/h an der Sache vorbei (Urteil 6S.18/2004 vom 22. März 2004 E. 2.2). Darauf ist nicht weiter einzugehen.”
Praxisgemäss wird bei ausserorts wissentlichem und willentlichem Überschreiten der konkret signalisierten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h eine eventualvorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung angenommen.
“Der eventualvorsätzlichen grobe Verkehrsregelverletzung macht sich praxisgemäss unter anderem schuldig, wer ausserorts die konkret signalisierte Höchstgeschwindigkeit wissentlich und willentlich um mehr als 30 km/h über- schreitet und dadurch für sich und andere Verkehrsteilnehmer eine zumindest deutlich erhöhte abstrakte Unfallgefahr in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV).”
Bei Änderung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit kann von einer Anpassung der Fahrweise bereits vor dem Erreichen des Signals ausgegangen werden; dies kann sich etwa in freiwilligem Bremsen zur Herabsetzung der Geschwindigkeit auf den neu angegebenen Wert zeigen.
“Angesichts der sich in den Verfahrensakten befindenden Videoaufzeichnung ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass nach Überholen der Lastwagen kein dichter Verkehr herrschte, sondern von einem normalen Verkehrsaufkommen auszugehen ist. Die Videosequenz zeigt, dass nach dem Überholen der Lastwagen auf der ersten und zweiten Überholspur nur wenige Fahrzeuge unterwegs waren, die ihre Fahrt flüssig und mit Geschwindigkeiten im Bereich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von zunächst 120 km/h und nach dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 100» (Art. 22 Abs. 1 SSV [Signalisationsverordnung, SR 741.21]) 100 km/h fortsetzen konnten. Auf dem Normalstreifen befanden sich zu diesem Zeitpunkt keine Fahrzeuge. In dieser Situation führte der Beschuldigte, nachdem er dicht auf das auf der zweiten Überholspur vorausfahrenden Fahrzeug (VW Beetle) aufgefahren war, einen Spurwechsel nach rechts auf die erste Überholspur durch, wo er mit gleichbleibender Geschwindigkeit bzw. allenfalls leicht verlangsamend - der Beschuldigte will seinen Fuss vom Gaspedal genommen haben (Protokoll Strafgericht, S. 4) - weiterfuhr. Dabei wies der Beschuldigte gegenüber den auf der zweiten Überholspur vorausfahrenden Fahrzeugen (VW Beetle und BMW) bereits zu diesem Zeitpunkt einen leichten Geschwindigkeitsüberschuss auf, was daran zu erkennen ist, dass er gegenüber den beiden auf der zweiten Überholspur fahrenden Fahrzeugen allmählich aufholte. Kurz vor dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 100», welches darauf hinweist, dass die Geschwindigkeit, welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen, neu 100 km/h beträgt, bremste der auf der zweiten Überholspur vor dem VW Beetle fahrende BMW ab, dies, mangels eines erkennbaren verkehrsbedingten Grunds, offenkundig um seine Geschwindigkeit an die neu zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h anzupassen.”
“Angesichts der sich in den Verfahrensakten befindenden Videoaufzeichnung ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass nach Überholen der Lastwagen kein dichter Verkehr herrschte, sondern von einem normalen Verkehrsaufkommen auszugehen ist. Die Videosequenz zeigt, dass nach dem Überholen der Lastwagen auf der ersten und zweiten Überholspur nur wenige Fahrzeuge unterwegs waren, die ihre Fahrt flüssig und mit Geschwindigkeiten im Bereich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von zunächst 120 km/h und nach dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 100» (Art. 22 Abs. 1 SSV [Signalisationsverordnung, SR 741.21]) 100 km/h fortsetzen konnten. Auf dem Normalstreifen befanden sich zu diesem Zeitpunkt keine Fahrzeuge. In dieser Situation führte der Beschuldigte, nachdem er dicht auf das auf der zweiten Überholspur vorausfahrenden Fahrzeug (VW Beetle) aufgefahren war, einen Spurwechsel nach rechts auf die erste Überholspur durch, wo er mit gleichbleibender Geschwindigkeit bzw. allenfalls leicht verlangsamend - der Beschuldigte will seinen Fuss vom Gaspedal genommen haben (Protokoll Strafgericht, S. 4) - weiterfuhr. Dabei wies der Beschuldigte gegenüber den auf der zweiten Überholspur vorausfahrenden Fahrzeugen (VW Beetle und BMW) bereits zu diesem Zeitpunkt einen leichten Geschwindigkeitsüberschuss auf, was daran zu erkennen ist, dass er gegenüber den beiden auf der zweiten Überholspur fahrenden Fahrzeugen allmählich aufholte. Kurz vor dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 100», welches darauf hinweist, dass die Geschwindigkeit, welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen, neu 100 km/h beträgt, bremste der auf der zweiten Überholspur vor dem VW Beetle fahrende BMW ab, dies, mangels eines erkennbaren verkehrsbedingten Grunds, offenkundig um seine Geschwindigkeit an die neu zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h anzupassen.”
Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h richtet sich nach dem Vorhandensein dichter Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten. Damit kann die Geltung von Tempo 50 bereits eintreten, bevor ein Ortstafel/Ortsbeginnsignal aufgestellt ist; das Ortsschild ist für die Abgrenzung der Ortschaft gesondert zu beurteilen.
“11), la limitation générale de vitesse à 50 km/h s’applique dans toute la zone bâtie de façon compacte à l’intérieur de la localité ; cette limitation commence au signal « Vitesse maximale 50, Limite générale » (2.30.1) et se termine au signal « Fin de la vitesse maximale 50, Limite générale » (2.53.1). L’art. 22 al. 3 OSR précise que le début de la limitation générale de vitesse à 50 km/h (art. 4a, al. 1, let. a, OCR) sera annoncé par le signal « Vitesse maximale 50, Limite générale » (2.30.1) dès qu’il existe une zone bâtie de façon compacte sur l’un des deux côtés de la route. La fin de la limitation générale de vitesse à 50 km/h sera indiquée par le signal « Fin de la vitesse maximale 50, Limite générale » (2.53.1) ; ce signal sera placé à partir de l’endroit où ni l’un ni l’autre des côtés de la route n’est bâti d’une façon compacte. 5.3 En l’espèce, la notion de localité ne dépend pas de la limite générale de vitesse à 50 km/h, mais de l’emplacement du panneau indiquant le début de la localité. Alors que la limitation générale de vitesse à 50 km/h doit commencer dès qu’il existe une « zone bâtie de façon compacte sur l’un des deux côtés de la route » (cf. art. 22 al. 3 OSR), le panneau de début de localité doit être placé là où commence la « zone d’habitations dispersées » (cf. art. 50 al. 4 OSR). Sur les photographies prises par le radar, on peut apercevoir en arrière-plan le panneau de sortie de localité, que l’appelant n’a pas encore dépassé. En outre, les images provenant de Google Maps annexées à l’audition de l’appelant du 28 mars 2023, démontrent que des villas et un collège bordent l’un des côtés de la route. Ceci constitue à tout le moins une « zone d’habitations dispersées ». Ainsi, l’appelant se trouvait à l’évidence dans une localité au moment du contrôle de vitesse. En application de la jurisprudence du Tribunal fédéral, l’appelant ayant circulé à 25 km/h au-dessus de la vitesse autorisée alors qu’il se trouvait à l’intérieur d’une localité, les conditions d’application de l’art. 90 al. 2 LCR sont en principe réalisés. L’appelant ne bénéficie pas de circonstances exceptionnelles qui justifieraient de s’écarter de cette jurisprudence. Au contraire, la présence d’un arrêt de bus à l’endroit où le contrôle a eu lieu aurait dû l’inciter à faire preuve de plus de prudence.”
“Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG mit dem angeklagten, erstellten und unbestrittenen Vorfall erfüllt ist, unabhängig davon, dass zum Tatzeitpunkt ein Ortsschild «Basel» neben den beiden anderen Schildern noch nicht installiert war. Die von der Berufungsbeklagten zum Tatzeitpunkt befahrene Strecke war schliesslich erstellter- und unbestrittenermassen mit den Signalen «Ende der Autobahn» und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» beschildert (act. 75, 114), wobei das zweite Signal gemäss Art. 22 Abs. 3 SSV den Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h dort anzeigt, « wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt ». Dies entspricht der strassenverkehrsrechtlichen Umschreibung von Ortschaften und gleichzeitig der Verkehrsregel, dass Innerorts, soweit keine andere Mindestgeschwindigkeit signalisiert ist, grundsätzlich Tempo 50 gilt (Art. 4a Abs. 1 lit. a Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]; s. auch Art. 4a Abs. 2 VRV, der auf das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» Bezug nimmt).”
Bei Streit über die Messart (z. B. Kurvenmessung versus Gerade) wirkt sich die damit verbundene unterschiedliche Toleranzmarge auf die rechtlich massgebliche Überschreitung der in Art. 22 Abs. 1 SSV signalisierten Höchstgeschwindigkeit aus; die Wahl oder Verneinung einer Kurvenmessung kann daher einen höheren oder tieferen Abzug und damit eine andere relevante Überschreitungshöhe zur Folge haben.
“Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 23. Oktober 2020 mit dem Personenwagen "Tesla", Kennzeichen ZH ... , auf der B._____-Strasse ... in C._____ unterwegs gewesen zu sein und dabei die geltende zulässige Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h um rechtlich relevante (d.h. nach Abzug der Toleranz- marge) 27 km/h überschritten zu haben (Urk. 19). Die Vorinstanz sprach ihn des- wegen anklagegemäss der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig und verneinte insbe- sondere das Vorliegen einer Kurvenmessung, was einen höheren Toleranzabzug von 10 km/h zur Folge gehabt hätte (zum Ganzen Urk. 45).”
Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet; ihr Beginn bzw. ihr Ende richtet sich nach den Signalen «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» und «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell».
“Wobei Signale und Markierungen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vorgehen. Art. 32 SVG schreibt vor, dass die Geschwindigkeit stets den Umständen entsprechend angepasst werden muss. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften beträgt unter günstigen Strassenverhältnissen 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 Bst. a VRV). Gemäss Abs. 2 gilt die absolute Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 km/h generell» und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell». Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben (Art. 22 Abs. 1 SSV).”
Abweichende, signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen gegenüber der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit vor; auf Autobahnabschnitten kann daher lokal beispielsweise statt 120 km/h eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gelten. Nach der zitierten Rechtsprechung erfüllt eine auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschrittene zulässige Höchstgeschwindigkeit regelmässig den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung.
“Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Wei- sungen der Polizei zu befolgen. Nach Art. 4a Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelver- ordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen auf Autobahnen 120 km/h, wobei abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten vorgehen (Art. 4a Abs. 5 VRV, vgl. auch Art. 22 Abs. 1 SSV). Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundle- gende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenver- kehrs (BGE 123 II 37 E. 1c; BGE 121 IV 230 E. 2c). Vorliegend betrug im fragli- chen Autobahnabschnitt der A3 die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h. Der Beschuldigte hat diese Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der technisch be- dingten Sicherheitsmarge von 6 km/h um 43 km/h überschritten. Nach der Recht- sprechung ist ungeachtet der konkreten Umstände der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG objektiv erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGE 132 II 234 E. 3.1; je mit Hinwei- sen). Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten liegt damit über - 30 - dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert, ab welchem grundsätzlich in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt.”
Für den Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist nicht das Vorhandensein eines Ortsnamenschildes entscheidend, sondern das Vorliegen einer dichten Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten; das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» wird an dieser Stelle aufgestellt.
“11), la limitation générale de vitesse à 50 km/h s’applique dans toute la zone bâtie de façon compacte à l’intérieur de la localité ; cette limitation commence au signal « Vitesse maximale 50, Limite générale » (2.30.1) et se termine au signal « Fin de la vitesse maximale 50, Limite générale » (2.53.1). L’art. 22 al. 3 OSR précise que le début de la limitation générale de vitesse à 50 km/h (art. 4a, al. 1, let. a, OCR) sera annoncé par le signal « Vitesse maximale 50, Limite générale » (2.30.1) dès qu’il existe une zone bâtie de façon compacte sur l’un des deux côtés de la route. La fin de la limitation générale de vitesse à 50 km/h sera indiquée par le signal « Fin de la vitesse maximale 50, Limite générale » (2.53.1) ; ce signal sera placé à partir de l’endroit où ni l’un ni l’autre des côtés de la route n’est bâti d’une façon compacte. 5.3 En l’espèce, la notion de localité ne dépend pas de la limite générale de vitesse à 50 km/h, mais de l’emplacement du panneau indiquant le début de la localité. Alors que la limitation générale de vitesse à 50 km/h doit commencer dès qu’il existe une « zone bâtie de façon compacte sur l’un des deux côtés de la route » (cf. art. 22 al. 3 OSR), le panneau de début de localité doit être placé là où commence la « zone d’habitations dispersées » (cf. art. 50 al. 4 OSR). Sur les photographies prises par le radar, on peut apercevoir en arrière-plan le panneau de sortie de localité, que l’appelant n’a pas encore dépassé. En outre, les images provenant de Google Maps annexées à l’audition de l’appelant du 28 mars 2023, démontrent que des villas et un collège bordent l’un des côtés de la route. Ceci constitue à tout le moins une « zone d’habitations dispersées ». Ainsi, l’appelant se trouvait à l’évidence dans une localité au moment du contrôle de vitesse. En application de la jurisprudence du Tribunal fédéral, l’appelant ayant circulé à 25 km/h au-dessus de la vitesse autorisée alors qu’il se trouvait à l’intérieur d’une localité, les conditions d’application de l’art. 90 al. 2 LCR sont en principe réalisés. L’appelant ne bénéficie pas de circonstances exceptionnelles qui justifieraient de s’écarter de cette jurisprudence. Au contraire, la présence d’un arrêt de bus à l’endroit où le contrôle a eu lieu aurait dû l’inciter à faire preuve de plus de prudence.”
“Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG mit dem angeklagten, erstellten und unbestrittenen Vorfall erfüllt ist, unabhängig davon, dass zum Tatzeitpunkt ein Ortsschild «Basel» neben den beiden anderen Schildern noch nicht installiert war. Die von der Berufungsbeklagten zum Tatzeitpunkt befahrene Strecke war schliesslich erstellter- und unbestrittenermassen mit den Signalen «Ende der Autobahn» und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» beschildert (act. 75, 114), wobei das zweite Signal gemäss Art. 22 Abs. 3 SSV den Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h dort anzeigt, « wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt ». Dies entspricht der strassenverkehrsrechtlichen Umschreibung von Ortschaften und gleichzeitig der Verkehrsregel, dass Innerorts, soweit keine andere Mindestgeschwindigkeit signalisiert ist, grundsätzlich Tempo 50 gilt (Art. 4a Abs. 1 lit. a Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]; s. auch Art. 4a Abs. 2 VRV, der auf das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» Bezug nimmt).”
Ist keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut, ist die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h aufzuheben. In einem solchen Fall ist entsprechend Ausserortsbeschilderung vorzunehmen; im entschiedenen Fall wäre die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h festzulegen gewesen.
“2 SVG, wonach der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen beschränken kann, genügt seiner Ansicht nach dem Erfordernis, dass die Grundzüge der delegierten Materie in einem Gesetz umschrieben sein müssen, nicht. Was verwaltungsrechtlich schon nicht genüge, müsse erst recht gelten, wenn im Wege der Gesetzesdelegation eine Grundlage für eine Strafbarkeit geschaffen werde. Doch selbst wenn Art. 32 Abs. 2 SVG den Anforderungen für die Zulässigkeit einer Delegation von Rechtsetzungskompetenzen von der Legislative an die Exekutive genügen würde, stünde die Beschränkung der Geschwindigkeit am Erdbeergraben auf 50 km/h nicht im Einklang mit den Bestimmungen von Art. 4a Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) sowie Art. 16 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 3 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21). Namentlich aus der letztgenannten Bestimmung ergebe sich, dass die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h dort aufzuheben sei, wo keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut sei. Der Erdbeergraben sei auf beiden Strassenseiten überhaupt nicht bebaut. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h (Allgemeinverfügung) verletze daher Art. 22 Abs. 3 SSV, weshalb ihr im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle die Anwendung zu versagen sei. Korrekterweise hätte am Erdbeergraben eine Ausserortsbeschilderung erfolgen und die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h festgelegt werden müssen.”
Eine Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 8 km/h stellt nach der angeführten Rechtsprechung keine Entlastung des Fahrers dar; das Verhalten gilt als Nichtbefolgung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und begründet einen Verstoss gegen Art. 27 Abs. 1 SVG.
“Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind namentlich Signale und Markierungen zu befolgen. Insbesondere sind auch die Signale "Höchstgeschwindigkeit", welche ge- mäss Art. 22 Abs. 12 SSV die Geschwindigkeit in Stundenkilometern nennen, wel- che die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen, zu beachten. Der Beschuldigte überschritt die signali- sierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 8 km/h, womit er die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht befolgte und gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstiess.”
Das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» gilt – entsprechend der Rechtsprechung – für das gesamte dichtbebaute Gebiet einer Ortschaft und muss nicht nach jeder Verzweigung wiederholt werden.
“Dabei ist als Massstab ein Fahrzeuglenker zu Grunde zu legen, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet (BGE 127 IV 229 E. 2c/aa und E. 2c/cc; Urteile 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2.3; 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 E. 1.4.2; 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt in Ortschaften unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h (Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Sie beginnt beim Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" und endet beim Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (Art. 4a Abs. 2 VRV und Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.30.1) dort angezeigt, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt (Art. 22 Abs. 3 SSV). Die für unbedeutende Nebenstrassen geltende Ausnahme (Art. 4a Abs. 2 Satz 2 VRV und Art. 22 Abs. 4 SSV) kommt hier nicht zum Tragen. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SSV). Das Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" gilt jedoch im ganzen dichtbebauten Gebiet von Ortschaften (Art. 16 Abs. 2 Satz 3 SSV). Es muss mithin nicht nach jeder Verzweigung wiederholt werden (Urteil 6B_1445/2019 vom 17. April 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen).”
“Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG mit dem angeklagten, erstellten und unbestrittenen Vorfall erfüllt ist, unabhängig davon, dass zum Tatzeitpunkt ein Ortsschild «Basel» neben den beiden anderen Schildern noch nicht installiert war. Die von der Berufungsbeklagten zum Tatzeitpunkt befahrene Strecke war schliesslich erstellter- und unbestrittenermassen mit den Signalen «Ende der Autobahn» und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» beschildert (act. 75, 114), wobei das zweite Signal gemäss Art. 22 Abs. 3 SSV den Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h dort anzeigt, « wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt ». Dies entspricht der strassenverkehrsrechtlichen Umschreibung von Ortschaften und gleichzeitig der Verkehrsregel, dass Innerorts, soweit keine andere Mindestgeschwindigkeit signalisiert ist, grundsätzlich Tempo 50 gilt (Art. 4a Abs. 1 lit. a Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]; s. auch Art. 4a Abs. 2 VRV, der auf das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» Bezug nimmt).”
Bei flüssigem Verkehr ist eine unverzügliche Anpassung an die durch das Signal neu angezeigte Höchstgeschwindigkeit angezeigt. Dabei ist insbesondere auf unmittelbar vorausfahrende Fahrzeuge und deren bereits vor dem Signal erfolgende Anpassungen der Geschwindigkeit zu achten.
“Angesichts der sich in den Verfahrensakten befindenden Videoaufzeichnung ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass nach Überholen der Lastwagen kein dichter Verkehr herrschte, sondern von einem normalen Verkehrsaufkommen auszugehen ist. Die Videosequenz zeigt, dass nach dem Überholen der Lastwagen auf der ersten und zweiten Überholspur nur wenige Fahrzeuge unterwegs waren, die ihre Fahrt flüssig und mit Geschwindigkeiten im Bereich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von zunächst 120 km/h und nach dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 100» (Art. 22 Abs. 1 SSV [Signalisationsverordnung, SR 741.21]) 100 km/h fortsetzen konnten. Auf dem Normalstreifen befanden sich zu diesem Zeitpunkt keine Fahrzeuge. In dieser Situation führte der Beschuldigte, nachdem er dicht auf das auf der zweiten Überholspur vorausfahrenden Fahrzeug (VW Beetle) aufgefahren war, einen Spurwechsel nach rechts auf die erste Überholspur durch, wo er mit gleichbleibender Geschwindigkeit bzw. allenfalls leicht verlangsamend - der Beschuldigte will seinen Fuss vom Gaspedal genommen haben (Protokoll Strafgericht, S. 4) - weiterfuhr. Dabei wies der Beschuldigte gegenüber den auf der zweiten Überholspur vorausfahrenden Fahrzeugen (VW Beetle und BMW) bereits zu diesem Zeitpunkt einen leichten Geschwindigkeitsüberschuss auf, was daran zu erkennen ist, dass er gegenüber den beiden auf der zweiten Überholspur fahrenden Fahrzeugen allmählich aufholte. Kurz vor dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 100», welches darauf hinweist, dass die Geschwindigkeit, welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen, neu 100 km/h beträgt, bremste der auf der zweiten Überholspur vor dem VW Beetle fahrende BMW ab, dies, mangels eines erkennbaren verkehrsbedingten Grunds, offenkundig um seine Geschwindigkeit an die neu zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h anzupassen.”
“Angesichts der sich in den Verfahrensakten befindenden Videoaufzeichnung ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass nach Überholen der Lastwagen kein dichter Verkehr herrschte, sondern von einem normalen Verkehrsaufkommen auszugehen ist. Die Videosequenz zeigt, dass nach dem Überholen der Lastwagen auf der ersten und zweiten Überholspur nur wenige Fahrzeuge unterwegs waren, die ihre Fahrt flüssig und mit Geschwindigkeiten im Bereich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von zunächst 120 km/h und nach dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 100» (Art. 22 Abs. 1 SSV [Signalisationsverordnung, SR 741.21]) 100 km/h fortsetzen konnten. Auf dem Normalstreifen befanden sich zu diesem Zeitpunkt keine Fahrzeuge. In dieser Situation führte der Beschuldigte, nachdem er dicht auf das auf der zweiten Überholspur vorausfahrenden Fahrzeug (VW Beetle) aufgefahren war, einen Spurwechsel nach rechts auf die erste Überholspur durch, wo er mit gleichbleibender Geschwindigkeit bzw. allenfalls leicht verlangsamend - der Beschuldigte will seinen Fuss vom Gaspedal genommen haben (Protokoll Strafgericht, S. 4) - weiterfuhr. Dabei wies der Beschuldigte gegenüber den auf der zweiten Überholspur vorausfahrenden Fahrzeugen (VW Beetle und BMW) bereits zu diesem Zeitpunkt einen leichten Geschwindigkeitsüberschuss auf, was daran zu erkennen ist, dass er gegenüber den beiden auf der zweiten Überholspur fahrenden Fahrzeugen allmählich aufholte. Kurz vor dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 100», welches darauf hinweist, dass die Geschwindigkeit, welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen, neu 100 km/h beträgt, bremste der auf der zweiten Überholspur vor dem VW Beetle fahrende BMW ab, dies, mangels eines erkennbaren verkehrsbedingten Grunds, offenkundig um seine Geschwindigkeit an die neu zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h anzupassen.”
Für eine Verurteilung wegen Überschreitung der signalierten Höchstgeschwindigkeit (Art. 22 Abs. 1 SSV) muss die Täterschaft des Fahrzeugführers prozessual festgestellt sein. Es ist nicht zulässig, die Verurteilung allein auf eine Vermutung zugunsten des Fahrzeughalters zu stützen oder diesem die Beweislast für die Nichttäterschaft aufzuerlegen.
“En outre, aucune nouvelle allégation ou preuve ne peut être produite devant la juridiction d’appel (art. 398 al. 4, deuxième phrase, CPP). Cela étant, la partie appelante peut valablement renouveler en appel les réquisitions de preuve formulées devant le premier juge et qui ont été rejetées (TF 6B_211/2021 du 2 août 2021 consid. 3.2 ; TF 6B_763/2019 du 28 avril 2020 consid. 4.2 ; TF 6B_999/2019 du 6 novembre 2019 consid. 2.1). 2.2.2 A teneur de l’art. 90 al. 1 LCR, celui qui viole les règles de la circulation routière prévues par la présente loi ou par les dispositions d’exécution émanant du Conseil fédéral est puni de l’amende. Selon l’art. 27 al. 1 LCR, chacun se conformera aux signaux et aux marques, ainsi qu’aux ordres de la police. L’art. 4a al. 1 let. b OCR prévoit que la vitesse maximale générale des véhicules peut atteindre, lorsque les conditions de la route, de la circulation et de visibilité sont favorables, 80 km / h hors des localités, à l’exception des semi-autoroutes et des autoroutes. L’art. 22 al. 1 OSR prévoit que les signaux « Vitesse maximale » (2.30) et « Vitesse maximale 50, Limite générale » (2.30.1) indiquent en km / h la vitesse que les véhicules ne doivent pas dépasser même si les conditions de la route, de la circulation et de la visibilité sont bonnes. L’obligation de respecter la vitesse maximale signalée est supprimée par le signal « Fin de la vitesse maximale » (2.53) ou « Fin de la vitesse maximale 50, Limite générale » (2.53.1). 2.2.3 Selon la jurisprudence, le conducteur d’un véhicule automobile ne saurait se voir condamner à une infraction à la LCR que s’il est établi à satisfaction de droit qu’il est bien l’auteur de cette infraction. Autrement dit, le juge ne peut prononcer une telle condamnation que s’il a acquis la conviction que c’est bien l’intéressé qui a enfreint les règles de la circulation. Lorsqu’une infraction a été dûment constatée, sans cependant que son auteur puisse être identifié, l’autorité ne saurait se borner à présumer que le véhicule était piloté par son détenteur, en faisant porter le fardeau de la preuve à ce dernier (ATF 106 IV 142 consid.”
Fehlt bei streckenförmiger Signalisierung eine abgestufte Geschwindigkeitsherabsetzung, kann dies die Verkehrssicherheit beeinträchtigen (etwa durch erhöhte Gefahr von Auffahrunfällen). In der Praxis werden – etwa bei Baustellen – teils schrittweise Reduktionen vorgenommen bzw. erwartet. Kritik an der Signalisationsgestaltung kann sich hierauf stützen. Gleichwohl hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Rechtmässigkeit der konkreten Signalisation offenbleiben kann; unabhängig davon sind Fahrzeugführende verpflichtet, ihr Tempo so weit zu senken, wie dies ohne Gefährdung möglich ist.
“Weiter rügt der Beschwerdeführer, auf der 400 Meter messenden Strecke zwischen der Anzeige "Autostrasse" und der Signalisation "60 km/h" (vgl. E. 1.2) werde die Geschwindigkeitsvorgabe nicht wie in Art. 22 Abs. 2 SSV in Verbindung mit Art. 108 Abs. 5 lit. b SSV vorgeschrieben (um jeweils 10 km/h) stufenweise reduziert. Eine signalisierte Temporeduktion von 100 km/h direkt auf 60 km/h sei nicht zulässig. In der Praxis werde z.B. im Bereich von Baustellen (insoweit entgegen dem Wortlaut der Verordnung) eine Herabsetzung in 20 km/h-Schritten vorgenommen. Es greife zu kurz, wenn die Vorinstanz mit Hinweis auf den Vertrauensgrundsatz (Art. 26 Abs. 1 SVG) und die andernfalls Platz greifende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausführe, auch unrechtmässige Signale und Markierungen seien verbindlich (vgl. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 2 Abs. 1 SSV; BGE 128 IV 184 E. 4.2 S. 186, "schützenswerter Rechtsschein"). Denn die Verkehrssicherheit erfordere hier gerade eine abgestufte Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit (Verhinderung von Auffahrunfällen). Die Vorinstanz erwägt, es frage sich zwar, ob nicht eine im Sinn von Art. 22 Abs. 2 SSV stufenweise Herabsetzung der Geschwindigkeit sinnvoll wäre. Ein besonders schwer wiegender, leicht erkennbarer Mangel der Signalisation liege jedoch nicht vor. Sie führt indessen nicht aus, weshalb im betreffenden Strassenabschnitt keine ordentlich abgestufte Geschwindigkeitsherabsetzung möglich sein sollte. Die Rechtmässigkeit der Signalisation resp. deren Vereinbarkeit mit der Verkehrssicherheit kann aber offen bleiben. Denn der Beschwerdeführer war angesichts der den Umständen nach spurübergreifenden Signalisation verpflichtet, das Tempo jedenfalls soweit zu reduzieren, wie dies ohne Gefährdung seiner selbst oder anderer Verkehrsteilnehmer möglich war. Dies hat er nicht getan. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist daher im Ergebnis erfüllt. In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe seine Aussage, im Bereich der Geschwindigkeitsmessung gar noch beschleunigt zu haben, willkürlich dahin ausgelegt, er habe auf Höhe des "60 km/h"-Signals diese Geschwindigkeit erst eingehalten, um dann auf das gemessene Tempo zu beschleunigen.”
“Weiter rügt der Beschwerdeführer, auf der 400 Meter messenden Strecke zwischen der Anzeige "Autostrasse" und der Signalisation "60 km/h" (vgl. E. 1.2) werde die Geschwindigkeitsvorgabe nicht wie in Art. 22 Abs. 2 SSV in Verbindung mit Art. 108 Abs. 5 lit. b SSV vorgeschrieben (um jeweils 10 km/h) stufenweise reduziert. Eine signalisierte Temporeduktion von 100 km/h direkt auf 60 km/h sei nicht zulässig. In der Praxis werde z.B. im Bereich von Baustellen (insoweit entgegen dem Wortlaut der Verordnung) eine Herabsetzung in 20 km/h-Schritten vorgenommen. Es greife zu kurz, wenn die Vorinstanz mit Hinweis auf den Vertrauensgrundsatz (Art. 26 Abs. 1 SVG) und die andernfalls Platz greifende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausführe, auch unrechtmässige Signale und Markierungen seien verbindlich (vgl. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 2 Abs. 1 SSV; BGE 128 IV 184 E. 4.2 S. 186, "schützenswerter Rechtsschein"). Denn die Verkehrssicherheit erfordere hier gerade eine abgestufte Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit (Verhinderung von Auffahrunfällen). Die Vorinstanz erwägt, es frage sich zwar, ob nicht eine im Sinn von Art. 22 Abs. 2 SSV stufenweise Herabsetzung der Geschwindigkeit sinnvoll wäre. Ein besonders schwer wiegender, leicht erkennbarer Mangel der Signalisation liege jedoch nicht vor. Sie führt indessen nicht aus, weshalb im betreffenden Strassenabschnitt keine ordentlich abgestufte Geschwindigkeitsherabsetzung möglich sein sollte. Die Rechtmässigkeit der Signalisation resp. deren Vereinbarkeit mit der Verkehrssicherheit kann aber offen bleiben. Denn der Beschwerdeführer war angesichts der den Umständen nach spurübergreifenden Signalisation verpflichtet, das Tempo jedenfalls soweit zu reduzieren, wie dies ohne Gefährdung seiner selbst oder anderer Verkehrsteilnehmer möglich war. Dies hat er nicht getan. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist daher im Ergebnis erfüllt. In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe seine Aussage, im Bereich der Geschwindigkeitsmessung gar noch beschleunigt zu haben, willkürlich dahin ausgelegt, er habe auf Höhe des "60 km/h"-Signals diese Geschwindigkeit erst eingehalten, um dann auf das gemessene Tempo zu beschleunigen.”
Mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» bzw. «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» wird die zuvor signalisierte Höchstgeschwindigkeit aufgehoben; die Wirkung der 50‑km/h‑Zone endet damit unmittelbar. Abweichend signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Regelungen vor.
“Wobei Signale und Markierungen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vorgehen. Art. 32 SVG schreibt vor, dass die Geschwindigkeit stets den Umständen entsprechend angepasst werden muss. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften beträgt unter günstigen Strassenverhältnissen 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 Bst. a VRV). Gemäss Abs. 2 gilt die absolute Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 km/h generell» und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell». Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben (Art. 22 Abs. 1 SSV).”
“Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Wei- sungen der Polizei zu befolgen. Nach Art. 4a Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelver- ordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen auf Autobahnen 120 km/h, wobei abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten vorgehen (Art. 4a Abs. 5 VRV, vgl. auch Art. 22 Abs. 1 SSV). Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundle- gende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenver- kehrs (BGE 123 II 37 E. 1c; BGE 121 IV 230 E. 2c). Vorliegend betrug im fragli- chen Autobahnabschnitt der A3 die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h. Der Beschuldigte hat diese Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der technisch be- dingten Sicherheitsmarge von 6 km/h um 43 km/h überschritten. Nach der Recht- sprechung ist ungeachtet der konkreten Umstände der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG objektiv erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGE 132 II 234 E. 3.1; je mit Hinwei- sen). Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten liegt damit über - 30 - dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert, ab welchem grundsätzlich in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt.”
Verstösse gegen Art. 22 Abs. 1 SSV werden in der Praxis mit Ordnungsbussen geahndet; in den vorliegenden Entscheidungen wurden Bussen von CHF 200 bzw. CHF 240 verhängt. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens kann eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt werden.
“C'est ainsi avec raison que le premier juge a déclaré l'appelant, en sa qualité de détenteur du véhicule, coupable de la contravention à l'art. 90 al. 1 LCR et l'a condamné à une amende de CHF 240.-, sans prononcer de peine privative de liberté de substitution. Le jugement entrepris sera confirmé. 4. L'appelant, qui succombe, supportera les frais de la procédure envers l'État (art. 428 CPP). Pour le surplus, la mise à sa charge des frais de première instance sera confirmée (art. 426 CPP). * * * * * PAR CES MOTIFS, LA COUR : Reçoit l'appel formé par A______ contre le jugement JTDP/920/2022 rendu le 25 juillet 2022 par le Tribunal de police dans la procédure P/23645/2021. Le rejette. Condamne A______ aux frais de la procédure d'appel, en CHF 955.-, qui comprennent un émolument de CHF 800.-. Confirme le jugement entrepris, dont le dispositif est le suivant : "Déclare A______ coupable de violation simple des règles de la circulation (art. 90 al. 1 LCR cum 27 al. 1 LCR, art. 4a al. 1 let. b et al. 5 OCR et art. 22 al. 1 OSR). Condamne A______ à une amende d'ordre de CHF 240.- (art. 7 al. 5 et 14 LAO; art. 303.2 let. d OAO). Condamne A______ aux frais de la procédure, qui s'élèvent à CHF 403.-, y compris un émolument de jugement de CHF 200.- (art. 426 al. 1 CPP). ( ) Fixe l'émolument complémentaire de jugement à CHF 400.-. Met cet émolument complémentaire à la charge de A______." Notifie le présent arrêt aux parties. Le communique, pour information, au Tribunal de police et à l'Office cantonal des véhicules. Le greffier : Alexandre DA COSTA Le président : Pierre BUNGENER Indication des voies de recours : Conformément aux art. 78 ss de la loi fédérale sur le Tribunal fédéral (LTF), le présent arrêt peut être porté dans les trente jours qui suivent sa notification avec expédition complète (art. 100 al. 1 LTF), par-devant le Tribunal fédéral (1000 Lausanne 14), par la voie du recours en matière pénale. ETAT DE FRAIS COUR DE JUSTICE Selon les art.”
“Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 5. Mai 2021 wurde der Beschuldigte wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse wurde gleichzeitig eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt und schliesslich wurde über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden (Urk. 14 S. 2 f.).”
In dem vorliegenden Entscheid wurde Art. 22 Abs. 1 SSV als einschlägige Vorschrift genannt und im Zusammenhang mit dem Inverkehrsetzen eines nicht immatrikulierten Fahrzeugs eine Verurteilung mit Geldstrafe und Busse verfügt. Daraus folgt, dass die Beachtung signalisierter Höchstgeschwindigkeiten im konkreten Fall auch bei Fahrten mit einem nicht immatrikulierten Fahrzeug durch das Gericht als verbindlich herangezogen wurde und eine Verletzung sanktioniert wurde.
“________ sei schuldig zu erklären: der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregelverletzung, begangen am 28.4.2020, 19.13 in C.________, Autobahn F.________, Abschnitt D.________, der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtanbringens des vorgeschriebenen Kontrollschildes, begangen am 28.4.2020, 19.13 in C.________, Autobahn F.________, Abschnitt D.________, der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch missbräuchliches Verwenden von Kontrollschildern, begangen am 28.4.2020, 19.13 in C.________, Autobahn F.________, Abschnitt D.________, der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch in Verkehr setzens eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeugs, begangen am 28.4.2020, 19.13 in C.________, Autobahn F.________, Abschnitt D.________. und er sei in Anwendung von Art. 34 f. 42 ff., 47, 49 Abs. 1, 106 StGB Art. 10 Abs. 1, 27 Abs. 1, 29, 63 Abs. 1, 90 Abs. 1, 93 Abs. 2a, 96 Abs. 1a+2, 97 Abs. 1 lit. a SVG Art. 4a Abs. 5 VRV Art. 96, 136 Abs. 4, 219 VTS Art. 22 Abs. 1 SSV 422 ff. und 426 Abs. 1 StPO zu verurteilen: zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 1'440.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren; zu einer Busse von CHF 500.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen; zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD). II. Verfügungen Im Weiteren seien die nötigen Mitteilungen zu tätigen. 4.2 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens und im Auftrag des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung vom 30. August 2022 folgende Anträge (pag. 260 f., 262, 265): 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und der durch die Staatsanwaltschaft angefochtene, erstinstanzliche Entscheid sei zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei für die Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren entsprechend der Ihnen heute eingereichten Kostennote zu entschädigen.”
Bei der Beurteilung, ob eine gemessene Überschreitung der durch Art. 22 Abs. 1 SSV angezeigten Höchstgeschwindigkeit rechtsrelevant ist, ziehen Gerichte Toleranz‑/Sicherheitsmargen in Betracht. In den zitierten Entscheiden wurde dies praktiziert; in einem Fall wurde eine Sicherheitsmarge von 1 km/h berücksichtigt.
“Uhr, auf der B._____-Strasse bei C._____ den Personenwagen Ford Transit mit der Kontrollschildnummer SZ ... gelenkt zu haben, obschon ihm die Erteilung eines Führerausweises mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 verwei- gert worden sei und er daher nicht berechtigt gewesen sei, ein Fahrzeug zu len- ken. Die Staatsanwaltschaft würdigt dieses Verhalten als Führen eines Motorfahr- zeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Auswei- ses im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine vorsätzliche Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV vor. So habe der Beschuldigte während dem vorgenannten Vorfall die signalisierte zu- lässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um rechtlich relevante (d.h. nach Ab- zug der Toleranzmarge) 10 km/h überschritten.”
“Aus dem Tele- fongespräch ergab sich ebenfalls, dass der Beschuldigte der Ansicht ist, dass die Zustellung des Strafbefehls an die Ehefrau des Beschuldigten ungültig bzw. die Einsprache rechtzeitig gewesen sei und er die Höhe der Busse nicht akzeptiere (Urk. 11). Unter diesen Umständen kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass sowohl aus dem Rückzugsschreiben als auch aus dem Telefongespräch klar hervorgehe, dass der Beschuldigte mit dem Strafbefehl bzw. der Höhe der Busse nach wie vor nicht einverstanden sei, weshalb nicht von einem eigentlichen, unwi- derruflichen Einspracherückzug ausgegangen werden könne. Ein Rückzug der Einsprache liegt damit nicht vor. Erwägungen dazu, ob ein Einspracherückzug nur und erst möglich ist, wenn die Untersuchungsbehörde nach Abnahme der Be- weise am Strafbefehl festhält, erübrigen sich deshalb. III. Strafzumessung 1.Für die vom Beschuldigten begangene fahrlässige Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV, welche er dadurch begangen hatte, dass er die signalisierte Höchstgeschwindig- keit durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge um 1 km/h überschritten hatte, ist eine Busse auszusprechen. Mit Übertretungsanzeige der Stadtpolizei Zürich vom 25. August 2022 wurde dem Beschuldigten eine Busse von Fr. 40.– auferlegt (Urk. 1/2). Nachdem dieser die Busse nicht bezahlt hatte, wobei er geltend macht, die Übertretungsanzeige und die Mahnung nie erhalten zu haben (Urk. 3), bestrafte ihn das Stadtrichteramt - 18 - Zürich mit einer Busse von Fr. 340.– (Urk. 2). Die Vorinstanz reduzierte die Busse in Anwendung des Ordnungsbussengesetzes schliesslich wieder auf Fr. 40.– (Urk. 22 S. 11 f. und S. 13). 2.Das Stadtrichteramt macht mit seiner Berufungserklärung geltend, es sei zwar auch im ordentlichen Strafverfahren möglich, anstelle einer Busse ge- mäss StGB nur eine Ordnungsbusse auszufällen, dies sei aber keinesfalls Pflicht. Die Vorschrift nach Art. 14 OBG sei eine Kann-Vorschrift.”
Nächtliche Geschwindigkeitskontrollen können zulässig sein. Von Lenkerinnen und Lenkern kann erwartet werden, die mit Signalen bezeichnete Höchstgeschwindigkeit auch beim Bergabfahren einzuhalten. Geringfügige Überschreitungen können mit einer niedrigen Busse sanktioniert werden. Radarmessergebnisse können verwertbar sein.
“Nicht gefolgt werden könne der Argumentation des Beschwerdeführers, die Radarkontrolle wäre in zeitlicher Hinsicht nicht erforderlich gewesen, andernfalls spät abends und in der Nacht und damit bei generell geringerem Verkehrsaufkommen per se keine Geschwindigkeitskontrollen mehr zulässig wären, was überdies einen nächtlichen Freipass für Raserdelikte bedeutete. Es sei auch nicht schikanös, von einem Autolenker zu erwarten, dass er die Geschwindigkeit (vorliegend 80 km/h) auch beim Fahren bergabwärts einhalte und auch dann, wenn das Tempo-100-Schild bereits sichtbar sei. Auch die personelle Erforderlichkeit der Massnahme sei gegeben, da die Signalisation der Höchstgeschwindigkeit in jedem Fall zu befolgen sei, unabhängig davon, ob bei einer Missachtung andere Verkehrsteilnehmer gefährdet würden. Schliesslich sei auch das Erfordernis der Zumutbarkeit gegeben, da der Beschwerdeführer für die geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer niedrigen Busse von Fr. 60.-- sanktioniert worden sei. Das Radarmessergebnis sei ohne Weiteres verwertbar. Der nachgewiesene Sachverhalt erfülle den angeklagten Straftatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 SSV.”