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Bei sorgfältiger Fahrweise ist die Strasse nach den Akten für normale Fahrzeuge bis etwa 2,5 m Breite benutzbar; für überbreite Fahrzeuge trifft dies nach den Feststellungen nicht zu. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine temporäre Signalisation. Eine allfällige Aufhebung der Signalisation müsste formell verfügt werden (Art. 66 Abs. 2 SG; Art. 44 SV), wobei Betroffene in diesem Verfahren ihre Rechte geltend machen können.
“der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]), was bedeutet, dass Fahrzeuge auch mit der Ladung diese Breite nicht übersteigen dürfen (Art. 21 Abs. 1 SSV). Insoweit sollte – wenn auch ganz knapp – bei einer sorgfältigen Fahrweise die Strasse benützt werden können, ohne das Eigentum des Beschwerdeführers in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat denn auch selber ausgeführt, die Benützung der Strasse sei für normale Fahrzeuge bis zu 2,5 m Breite möglich, aber nicht für Fahrzeuge mit Überbreite (Bemerkungen zum Protokoll des Augenscheins, act. 6A pag. 81). Er bringt freilich vor, am Augenschein habe ein Vertreter der Gemeinde erklärt, es handle sich dabei nur um eine temporäre Signalisation (Beschwerde S. 8, 18; Replik S. 9). Dafür ergeben sich jedoch aus den Akten keine Anhaltspunkte. Es ist davon auszugehen, dass eine allfällige Aufhebung dieser Signalisation auch wieder verfügt werden muss (Art. 66 Abs. 2 SG; Art. 44 SV) und der Beschwerdeführer in einem solchen Verfahren seine Rechte wird geltend machen können.”
“der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]), was bedeutet, dass Fahrzeuge auch mit der Ladung diese Breite nicht übersteigen dürfen (Art. 21 Abs. 1 SSV). Insoweit sollte – wenn auch ganz knapp – bei einer sorgfältigen Fahrweise die Strasse benützt werden können, ohne das Eigentum des Beschwerdeführers in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat denn auch selber ausgeführt, die Benützung der Strasse sei für normale Fahrzeuge bis zu 2,5 m Breite möglich, aber nicht für Fahrzeuge mit Überbreite (Bemerkungen zum Protokoll des Augenscheins, act. 6A pag. 81). Er bringt freilich vor, am Augenschein habe ein Vertreter der Gemeinde erklärt, es handle sich dabei nur um eine temporäre Signalisation (Beschwerde S. 8, 18; Replik S. 9). Dafür ergeben sich jedoch aus den Akten keine Anhaltspunkte. Es ist davon auszugehen, dass eine allfällige Aufhebung dieser Signalisation auch wieder verfügt werden muss (Art. 66 Abs. 2 SG; Art. 44 SV) und der Beschwerdeführer in einem solchen Verfahren seine Rechte wird geltend machen können.”
“der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]), was bedeutet, dass Fahrzeuge auch mit der Ladung diese Breite nicht übersteigen dürfen (Art. 21 Abs. 1 SSV). Insoweit sollte – wenn auch ganz knapp – bei einer sorgfältigen Fahrweise die Strasse benützt werden können, ohne das Eigentum des Beschwerdeführers in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat denn auch selber ausgeführt, die Benützung der Strasse sei für normale Fahrzeuge bis zu 2,5 m Breite möglich, aber nicht für Fahrzeuge mit Überbreite (Bemerkungen zum Protokoll des Augenscheins, act. 6A pag. 81). Er bringt freilich vor, am Augenschein habe ein Vertreter der Gemeinde erklärt, es handle sich dabei nur um eine temporäre Signalisation (Beschwerde S. 8, 18; Replik S. 9). Dafür ergeben sich jedoch aus den Akten keine Anhaltspunkte. Es ist davon auszugehen, dass eine allfällige Aufhebung dieser Signalisation auch wieder verfügt werden muss (Art. 66 Abs. 2 SG; Art. 44 SV) und der Beschwerdeführer in einem solchen Verfahren seine Rechte wird geltend machen können.”
Bei Überschreitungen des Lichtraumprofils kann die Strassenbaupolizei die unverzügliche Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnen. Sie wirkt auf die Einhaltung der signalisierten Höchstmasse hin und kann hierzu einen Wiederherstellungsauftrag erlassen.
“Strassenbaupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend Lichtraumprofil (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2023; vbv 18/20239) Normen Bund Art. 21 SSV Art. 9 SVG Art. 38 VTS Rechtsprechung Bund BGE 136 II 359 Normen Kanton Art. 8 BauG Art. 108 BauG Art. 5 BauV Rechtsprechung Kanton VGE 31 VGE 2022/74 VGE 2019/232”
“Strassenbaupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend Lichtraumprofil (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2023; vbv 18/20239) Normen Bund Art. 21 SSV Art. 9 SVG Art. 38 VTS Rechtsprechung Bund BGE 136 II 359 Normen Kanton Art. 8 BauG Art. 108 BauG Art. 5 BauV Rechtsprechung Kanton VGE 31 VGE 2022/74 VGE 2019/232”
“Strassenbaupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend Lichtraumprofil (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2023; vbv 18/20239) Normen Bund Art. 21 SSV Art. 9 SVG Art. 38 VTS Rechtsprechung Bund BGE 136 II 359 Normen Kanton Art. 8 BauG Art. 108 BauG Art. 5 BauV Rechtsprechung Kanton VGE 31 VGE 2022/74 VGE 2019/232”