Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 24 giu. 2015, in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 2459). ↩
13 commentaries
Nach Art. 96 Abs. 1 SSV sind Strassenreklamen, die das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, insbesondere im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten grundsätzlich zu unterlassen. Die VSS-Arbeitshilfe nennt als Orientierungswert einen Abstand von 20 m vor und nach Fussgängerstreifen für Reklamen, die sich direkt an den Fahrverkehr richten, wobei Ausnahmen wie verkehrserzieherische Hinweise oder unvermeidbare Firmenanschriften genannt werden. Der Verordnungsgeber hat jedoch keine starre Distanz festgelegt; es bleibt daher eine einzelfallbezogene Prüfung, wobei der Ermessensspielraum zugunsten der Verkehrssicherheit auszulegen ist.
“m seitlich zum Fahrbahnrand nicht freihalten (vgl. Art. 96 Abs. 2 Bst. a SSV und Art. 83 Abs. 1 und 3 SG[20]). Dasselbe gilt auch für Strassenreklamen auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen, in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs und wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten (Art. 96 Abs. 2 Bst. b bis d SSV). In den Fällen nach Art. 96 Abs. 2 SSV kommt eine Bewilligung nicht in Frage und es braucht keine Abklärung im Einzelfall, ob die Verkehrssicherheit gefährdet sein könnte.[21] Ebenso untersagt sind Strassenreklamen bei Signalen oder in ihrer unmittelbarer Nähe (Art. 97 Abs. 1 SSV). In den Fällen gemäss Art. 96 Abs. 1 SSV ist einzelfallweise zu prüfen, ob die Strassenreklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV nennt namentlich den Fall, wenn Strassenreklamen das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten. Gemäss Ziff. 29 der Norm 20 241 «Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr / Fussgängerstreifen» des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) vom 31. März 2019 ist näher als 20 m vor und nach Fussgängerstreifen auf Strassenreklamen, die sich direkt an den Fahrverkehr richten, zu verzichten, soweit es sich nicht um Ankündigungen mit verkehrserzieherischem Charakter oder unvermeidbare Firmenanschriften handelt.[22] Der Verordnungsgeber hat jedoch darauf verzichtet, den Begriff «im näheren Bereich» in der SSV zu definieren und starre Distanzangaben festzulegen. Das heisst, es kommt jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Gemäss Arbeitshilfe «Reklamen im Strassenraum» des TBA ist ein allfälliger Ermessensspielraum immer zu Gunsten der Verkehrssicherheit auszulegen.”
“m seitlich zum Fahrbahnrand nicht freihalten (vgl. Art. 96 Abs. 2 Bst. a SSV und Art. 83 Abs. 1 und 3 SG). Dasselbe gilt auch für Strassenreklamen auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen, in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs und wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten (Art. 96 Abs. 2 Bst. b bis d SSV). In den Fällen nach Art. 96 Abs. 2 SSV kommt eine Bewilligung nicht in Frage und es braucht keine Abklärung im Einzelfall, ob die Verkehrssicherheit gefährdet sein könnte.[21] In allen anderen Fällen ist gemäss Art. 96 Abs. 1 SSV einzelfallweise zu prüfen, ob die Strassenreklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV nennt namentlich den Fall, wenn Strassenreklamen das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten. Gemäss Ziff. 29 der Norm 20 241 «Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr / Fussgängerstreifen» des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) vom 31. März 2019 ist näher als 20 m vor und nach Fussgängerstreifen auf Strassenreklamen, die sich direkt an den Fahrverkehr richten, zu verzichten, soweit es sich nicht um Ankündigungen mit verkehrserzieherischem Charakter oder unvermeidbare Firmenanschriften handelt.[22] Der Verordnungsgeber hat jedoch darauf verzichtet, den Begriff «im näheren Bereich» in der SSV zu definieren und starre Distanzangaben festzulegen. Das heisst es kommt jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Das Bundesgericht misst dem Aspekt der Verkehrssicherheit ein grosses Gewicht bei.”
Auch über die in einer Richtlinie erwähnte Distanz von bis zu 40 m hinaus können Werbeträger je nach örtlicher Lage und Verkehrsfrequenz die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Insbesondere an stark frequentierten Fussgängerübergängen (z. B. in Schulnähe) kann ein Werbeträger auch aus grösserer Entfernung ablenken und damit die Verkehrssicherheit gefährden.
“Il n'est pas contestable que le dispositif précité constitué de bandes rugueuses, d'un panneau de danger "Enfants" et de la mention "Ecole" a pour objectif d'attirer l'attention des usagers de la route sur un danger dont ils pourraient ne pas s'apercevoir ou qu'ils pourraient remarquer trop tard (art. 3 al. 2 OSR), respectivement d'attirer spécialement l'attention des conducteurs sur une situation particulièrement dangereuse (cf. instructions DETEC). En d'autres termes, à l'endroit destiné aux panneaux litigieux, la proximité d'un passage pour piétons fréquenté par des écoliers - en raison de la proximité d'une école - exige des automobilistes qu'ils consacrent la totalité de leur attention à la route et aux autres usagers, en particulier aux piétons. En détournant les yeux et l'esprit des conducteurs dans un secteur où ceux-ci doivent précisément se concentrer sur la chaussée et qui connaît par ailleurs une circulation relativement importante, les deux panneaux publicitaires contestés ne peuvent dès lors que compromettre la sécurité routière, en violation des art. 96 al. 1 OSR et 4 let. d LPR. La recourante ne peut rien tirer de l'aide-mémoire 2016/01 "La publicité dans l'espace routier" publié par l'Association suisse des ingénieurs et experts en transports SVI. On y lit certes qu'une vigilance particulière ("niveau d'exigence élevé: aucun affichage publicitaire d'aucune sorte") est applicable à une distance pouvant aller jusqu'à 40 m autour du point de conflit, alors que dans le cas d'espèce on se trouve à une soixantaine de mètres. Une telle distance entrerait a contrario en principe dans la catégorie suivante, à savoir celle demandant un "niveau d'exigence moyen" permettant une publicité statique. Dans le cas présent toutefois, l'autorité intimée a considéré que ce tronçon de route présentait des particularités telles qu'un dispositif de rappel à la vigilance des usagers de la route était nécessaire. Cette appréciation est du reste corroborée par les signaux routiers qui sont marqués sur la chaussée et dont la disposition doit respecter l'OSR, les communes étant sur ce point soumises à une surveillance de l'autorité cantonale qui fait enlever les signaux inutiles (art.”
Werbetafeln in Schulnähe können die Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker an Fussgängerquerungen ablenken und damit die Verkehrssicherheit beeinträchtigen; sie können aus diesem Grund nach Art. 96 Abs. 1 SSV untersagt werden, selbst wenn formell ein gewisser Abstand eingehalten ist.
“Il n'est pas contestable que le dispositif précité constitué de bandes rugueuses, d'un panneau de danger "Enfants" et de la mention "Ecole" a pour objectif d'attirer l'attention des usagers de la route sur un danger dont ils pourraient ne pas s'apercevoir ou qu'ils pourraient remarquer trop tard (art. 3 al. 2 OSR), respectivement d'attirer spécialement l'attention des conducteurs sur une situation particulièrement dangereuse (cf. instructions DETEC). En d'autres termes, à l'endroit destiné aux panneaux litigieux, la proximité d'un passage pour piétons fréquenté par des écoliers - en raison de la proximité d'une école - exige des automobilistes qu'ils consacrent la totalité de leur attention à la route et aux autres usagers, en particulier aux piétons. En détournant les yeux et l'esprit des conducteurs dans un secteur où ceux-ci doivent précisément se concentrer sur la chaussée et qui connaît par ailleurs une circulation relativement importante, les deux panneaux publicitaires contestés ne peuvent dès lors que compromettre la sécurité routière, en violation des art. 96 al. 1 OSR et 4 let. d LPR. La recourante ne peut rien tirer de l'aide-mémoire 2016/01 "La publicité dans l'espace routier" publié par l'Association suisse des ingénieurs et experts en transports SVI. On y lit certes qu'une vigilance particulière ("niveau d'exigence élevé: aucun affichage publicitaire d'aucune sorte") est applicable à une distance pouvant aller jusqu'à 40 m autour du point de conflit, alors que dans le cas d'espèce on se trouve à une soixantaine de mètres. Une telle distance entrerait a contrario en principe dans la catégorie suivante, à savoir celle demandant un "niveau d'exigence moyen" permettant une publicité statique. Dans le cas présent toutefois, l'autorité intimée a considéré que ce tronçon de route présentait des particularités telles qu'un dispositif de rappel à la vigilance des usagers de la route était nécessaire. Cette appréciation est du reste corroborée par les signaux routiers qui sont marqués sur la chaussée et dont la disposition doit respecter l'OSR, les communes étant sur ce point soumises à une surveillance de l'autorité cantonale qui fait enlever les signaux inutiles (art.”
Nach Art. 96 SSV genügt bereits eine mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit; das Bundesgericht akzeptiert dafür auch eine potenzielle, entfernte oder mittelbare Gefährdung. Ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände und der örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall zu prüfen. An verkehrstechnisch heiklen Orten werden Reklamen in der Regel nicht bewilligt.
“Konkretisiert wird diese Vorschrift in den Art. 95 ff. SSV. Art. 96 Abs. 1 SSV wiederholt den Grundsatz, wonach Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, nicht zulässig sind und zählt in nicht abschliessender Weise Situationen auf, bei denen typischerweise von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen ist. Solches ist unter anderem der Fall, wenn die Reklamen das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten oder wenn sie sich auf die Wahrnehmbarkeit von Signalen oder Markierungen auswirken. Art. 96 Abs. 2 SSV nennt Konstellationen, bei welchen Strassenreklamen stets untersagt sind. Solche Konstellationen liegen hier nicht vor. In den übrigen Fällen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Reklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. Die Bestimmung stellt auf die «mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit» ab. Das Bundesgericht misst bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 SVG bzw. Art. 96 SSV dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht bei. Bereits eine potentielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende, mittelbare Gefährdung reicht aus, um die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können.12 Ob die Verkehrssicherheit gefährdet sein könnte, ist aufgrund der Umstände und der örtlichen Gegebenheiten von Fall zu Fall zu prüfen. An verkehrstechnisch heiklen Orten können Reklamen in aller Regel nicht bewilligt werden.13”
“Konkretisiert wird diese Vorschrift in den Art. 95 ff. SSV. Art. 96 Abs. 1 SSV wiederholt den Grundsatz, wonach Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, nicht zulässig sind und zählt in nicht abschliessender Weise Situationen auf, bei denen typischerweise von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen ist. Solches ist unter anderem der Fall, wenn die Reklamen das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten oder wenn sie sich auf die Wahrnehmbarkeit von Signalen oder Markierungen auswirken. Art. 96 Abs. 2 SSV nennt Konstellationen, bei welchen Strassenreklamen stets untersagt sind. Diese sind vorliegend nicht einschlägig. In den übrigen Fällen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Reklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. Die Bestimmung stellt auf die "mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit" ab. Das Bundesgericht misst bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 SVG bzw. Art. 96 SSV dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht bei. Bereits eine potentielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende, mittelbare Gefährdung reicht aus, um die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können.8 Ob die Verkehrssicherheit gefährdet sein könnte, ist aufgrund der Umstände und der örtlichen Gegebenheiten von Fall zu Fall zu prüfen. An verkehrstechnisch heiklen Orten können Reklamen in aller Regel nicht bewilligt werden.9”
Strassenreklamen sind verboten, wenn sie die Wahrnehmung anderer Verkehrsteilnehmer erschweren. Als Beispiele nennt die Vorschrift insbesondere Standorte in der Nähe von Fussgängerquerungen, Ausfahrten und Kreuzungen.
“Pour rappel, les réclames et autres annonces qui pourraient créer une confusion avec les signaux et les marques ou compromettre d'une autre manière la sécurité de la circulation, par exemple en détournant l'attention des usagers de la route, sont interdites sur les routes ouvertes aux véhicules automobiles ou aux cycles, ainsi qu'à leurs abords (art. 6 al. 1 LCR). L’art. 96 OSR prévoit que sont interdites les réclames routières qui pourraient compromettre la sécurité routière, notamment si elles rendent plus difficile la perception des autres usagers de la route, par exemple aux abords des passages pour piétons, des intersections ou des sorties (let. a), gênent ou mettent en danger les ayants droit sur les aires de circulation affectées aux piétons (let. b), peuvent être confondues avec des signaux ou des marques (let. c), ou réduisent l’efficacité des signaux ou des marques (let. d). Selon l'al. 2 de cette même disposition, sont toujours interdites les réclames routières si elles sont placées dans le gabarit d’espace libre de la chaussée (let. a), sur la chaussée, sauf dans les zones piétonnes (let. b), dans des tunnels signalés ainsi que dans des passages souterrains dépourvus de trottoirs (let.”
“Pour rappel, les réclames et autres annonces qui pourraient créer une confusion avec les signaux et les marques ou compromettre d'une autre manière la sécurité de la circulation, par exemple en détournant l'attention des usagers de la route, sont interdites sur les routes ouvertes aux véhicules automobiles ou aux cycles, ainsi qu'à leurs abords (art. 6 al. 1 LCR). L’art. 96 OSR prévoit que sont interdites les réclames routières qui pourraient compromettre la sécurité routière, notamment si elles rendent plus difficile la perception des autres usagers de la route, par exemple aux abords des passages pour piétons, des intersections ou des sorties (let. a), gênent ou mettent en danger les ayants droit sur les aires de circulation affectées aux piétons (let. b), peuvent être confondues avec des signaux ou des marques (let. c), ou réduisent l’efficacité des signaux ou des marques (let. d). Selon l'al. 2 de cette même disposition, sont toujours interdites les réclames routières si elles sont placées dans le gabarit d’espace libre de la chaussée (let. a), sur la chaussée, sauf dans les zones piétonnes (let. b), dans des tunnels signalés ainsi que dans des passages souterrains dépourvus de trottoirs (let.”
Bei Art. 96 Abs. 1 SSV ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Strassenreklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Als praktischer Anhaltspunkt nennt die VSS-Norm 20 241, dass auf Strassenreklamen, die sich direkt an den Fahrverkehr richten, in der Regel im Bereich von rund 20 m vor und nach Fussgängerstreifen verzichtet werden sollte; zugleich sind Ausnahmen möglich (z. B. verkehrserzieherische Hinweise, unvermeidbare Firmenanschriften). Der Verordnungsgeber hat jedoch bewusst auf eine gesetzliche Definition des Begriffs «im näheren Bereich» und auf starre Distanzangaben verzichtet, sodass stets die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
“m seitlich zum Fahrbahnrand nicht freihalten (vgl. Art. 96 Abs. 2 Bst. a SSV und Art. 83 Abs. 1 und 3 SG[20]). Dasselbe gilt auch für Strassenreklamen auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen, in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs und wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten (Art. 96 Abs. 2 Bst. b bis d SSV). In den Fällen nach Art. 96 Abs. 2 SSV kommt eine Bewilligung nicht in Frage und es braucht keine Abklärung im Einzelfall, ob die Verkehrssicherheit gefährdet sein könnte.[21] Ebenso untersagt sind Strassenreklamen bei Signalen oder in ihrer unmittelbarer Nähe (Art. 97 Abs. 1 SSV). In den Fällen gemäss Art. 96 Abs. 1 SSV ist einzelfallweise zu prüfen, ob die Strassenreklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV nennt namentlich den Fall, wenn Strassenreklamen das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten. Gemäss Ziff. 29 der Norm 20 241 «Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr / Fussgängerstreifen» des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) vom 31. März 2019 ist näher als 20 m vor und nach Fussgängerstreifen auf Strassenreklamen, die sich direkt an den Fahrverkehr richten, zu verzichten, soweit es sich nicht um Ankündigungen mit verkehrserzieherischem Charakter oder unvermeidbare Firmenanschriften handelt.[22] Der Verordnungsgeber hat jedoch darauf verzichtet, den Begriff «im näheren Bereich» in der SSV zu definieren und starre Distanzangaben festzulegen. Das heisst, es kommt jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Gemäss Arbeitshilfe «Reklamen im Strassenraum» des TBA ist ein allfälliger Ermessensspielraum immer zu Gunsten der Verkehrssicherheit auszulegen.”
“m seitlich zum Fahrbahnrand nicht freihalten (vgl. Art. 96 Abs. 2 Bst. a SSV und Art. 83 Abs. 1 und 3 SG). Dasselbe gilt auch für Strassenreklamen auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen, in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs und wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten (Art. 96 Abs. 2 Bst. b bis d SSV). In den Fällen nach Art. 96 Abs. 2 SSV kommt eine Bewilligung nicht in Frage und es braucht keine Abklärung im Einzelfall, ob die Verkehrssicherheit gefährdet sein könnte.[21] In allen anderen Fällen ist gemäss Art. 96 Abs. 1 SSV einzelfallweise zu prüfen, ob die Strassenreklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV nennt namentlich den Fall, wenn Strassenreklamen das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten. Gemäss Ziff. 29 der Norm 20 241 «Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr / Fussgängerstreifen» des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) vom 31. März 2019 ist näher als 20 m vor und nach Fussgängerstreifen auf Strassenreklamen, die sich direkt an den Fahrverkehr richten, zu verzichten, soweit es sich nicht um Ankündigungen mit verkehrserzieherischem Charakter oder unvermeidbare Firmenanschriften handelt.[22] Der Verordnungsgeber hat jedoch darauf verzichtet, den Begriff «im näheren Bereich» in der SSV zu definieren und starre Distanzangaben festzulegen. Das heisst es kommt jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Das Bundesgericht misst dem Aspekt der Verkehrssicherheit ein grosses Gewicht bei.”
Auch teilweise sichtbare, helle Werbeflächen können aufgrund ihrer Leuchtkraft eine Ablenkung für Radfahrende und Motorfahrzeuglenkende darstellen und dadurch die Verkehrssicherheit gefährden bzw. gefährden können.
“Le tribunal de céans ne voit pas de raison de s'écarter de ces explications, convaincantes et détaillées. De plus, les constatations faites lors de l’audience du 1er juin 2018 sont en accord avec les considérations des autorité intimée et concernée. Certes, la recourante soutient, en relation avec le débouché venant de Buchillon, en référence aux plans déposés et à l'inspection locale, que seule l'arête de l'écran et non l'intégralité du panneau, serait visible dès la sortie de cette route. Il n’en demeure pas moins que, même partiellement visible, le panneau restera par sa luminosité une source de distraction pour les cyclistes et les automobilistes. Il apparaît ainsi vraisemblable que les écrans publicitaires litigieux pourraient compromettre la sécurité routière, en violation des art. 96 al. 1 OSR et 4 let. d LPR. […]"”
“Le tribunal de céans ne voit pas de raison de s'écarter de ces explications, convaincantes et détaillées. De plus, les constatations faites lors de l’audience du 1er juin 2018 sont en accord avec les considérations des autorité intimée et concernée. Certes, la recourante soutient, en relation avec le débouché venant de Buchillon, en référence aux plans déposés et à l'inspection locale, que seule l'arête de l'écran et non l'intégralité du panneau, serait visible dès la sortie de cette route. Il n’en demeure pas moins que, même partiellement visible, le panneau restera par sa luminosité une source de distraction pour les cyclistes et les automobilistes. Il apparaît ainsi vraisemblable que les écrans publicitaires litigieux pourraient compromettre la sécurité routière, en violation des art. 96 al. 1 OSR et 4 let. d LPR. […]"”
Art. 96 Abs. 2 SSV nennt Konstellationen, in denen Strassenreklamen stets untersagt sind. In den übrigen Fällen ist im Einzelfall anhand der örtlichen Verhältnisse zu prüfen, ob eine «mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit» vorliegt. Das Bundesgericht misst der Verkehrssicherheit grosses Gewicht bei; bereits eine potenzielle oder auch entfernte mittelbare Gefährdung kann ausreichend sein. An verkehrstechnisch heiklen Orten sind Reklamen in aller Regel nicht bewilligungsfähig.
“Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVG11 sind im Bereich der für Motofahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen untersagt, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer und -benützerinnen. Konkretisiert wird diese Vorschrift in den Art. 95 ff. SSV. Art. 96 Abs. 1 SSV wiederholt den Grundsatz, wonach Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, nicht zulässig sind und zählt in nicht abschliessender Weise Situationen auf, bei denen typischerweise von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen ist. Solches ist unter anderem der Fall, wenn die Reklamen das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten oder wenn sie sich auf die Wahrnehmbarkeit von Signalen oder Markierungen auswirken. Art. 96 Abs. 2 SSV nennt Konstellationen, bei welchen Strassenreklamen stets untersagt sind. Solche Konstellationen liegen hier nicht vor. In den übrigen Fällen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Reklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. Die Bestimmung stellt auf die «mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit» ab. Das Bundesgericht misst bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 SVG bzw. Art. 96 SSV dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht bei. Bereits eine potentielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende, mittelbare Gefährdung reicht aus, um die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können.12 Ob die Verkehrssicherheit gefährdet sein könnte, ist aufgrund der Umstände und der örtlichen Gegebenheiten von Fall zu Fall zu prüfen. An verkehrstechnisch heiklen Orten können Reklamen in aller Regel nicht bewilligt werden.13”
“Das Bauvorhaben ist eine Strassenreklame im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SSV6. Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVG7 sind im Bereich der für Motofahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen untersagt, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer und -benützerinnen. Konkretisiert wird diese Vorschrift in den Art. 95 ff. SSV. Art. 96 Abs. 1 SSV wiederholt den Grundsatz, wonach Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, nicht zulässig sind und zählt in nicht abschliessender Weise Situationen auf, bei denen typischerweise von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen ist. Solches ist unter anderem der Fall, wenn die Reklamen das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten oder wenn sie sich auf die Wahrnehmbarkeit von Signalen oder Markierungen auswirken. Art. 96 Abs. 2 SSV nennt Konstellationen, bei welchen Strassenreklamen stets untersagt sind. Diese sind vorliegend nicht einschlägig. In den übrigen Fällen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Reklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. Die Bestimmung stellt auf die "mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit" ab. Das Bundesgericht misst bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 SVG bzw. Art. 96 SSV dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht bei. Bereits eine potentielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende, mittelbare Gefährdung reicht aus, um die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können.8 Ob die Verkehrssicherheit gefährdet sein könnte, ist aufgrund der Umstände und der örtlichen Gegebenheiten von Fall zu Fall zu prüfen. An verkehrstechnisch heiklen Orten können Reklamen in aller Regel nicht bewilligt werden.9”
Für die in Art. 96 Abs. 2 SSV aufgeführten Tatbestände kommt eine Bewilligung nicht in Frage; eine gesonderte einzelfallweise Abklärung der Gefahr für die Verkehrssicherheit ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
“m seitlich zum Fahrbahnrand nicht freihalten (vgl. Art. 96 Abs. 2 Bst. a SSV und Art. 83 Abs. 1 und 3 SG[20]). Dasselbe gilt auch für Strassenreklamen auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen, in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs und wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten (Art. 96 Abs. 2 Bst. b bis d SSV). In den Fällen nach Art. 96 Abs. 2 SSV kommt eine Bewilligung nicht in Frage und es braucht keine Abklärung im Einzelfall, ob die Verkehrssicherheit gefährdet sein könnte.[21] Ebenso untersagt sind Strassenreklamen bei Signalen oder in ihrer unmittelbarer Nähe (Art. 97 Abs. 1 SSV). In den Fällen gemäss Art. 96 Abs. 1 SSV ist einzelfallweise zu prüfen, ob die Strassenreklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV nennt namentlich den Fall, wenn Strassenreklamen das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten. Gemäss Ziff. 29 der Norm 20 241 «Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr / Fussgängerstreifen» des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) vom 31. März 2019 ist näher als 20 m vor und nach Fussgängerstreifen auf Strassenreklamen, die sich direkt an den Fahrverkehr richten, zu verzichten, soweit es sich nicht um Ankündigungen mit verkehrserzieherischem Charakter oder unvermeidbare Firmenanschriften handelt.”
“m seitlich zum Fahrbahnrand nicht freihalten (vgl. Art. 96 Abs. 2 Bst. a SSV und Art. 83 Abs. 1 und 3 SG). Dasselbe gilt auch für Strassenreklamen auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen, in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs und wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten (Art. 96 Abs. 2 Bst. b bis d SSV). In den Fällen nach Art. 96 Abs. 2 SSV kommt eine Bewilligung nicht in Frage und es braucht keine Abklärung im Einzelfall, ob die Verkehrssicherheit gefährdet sein könnte.[21] In allen anderen Fällen ist gemäss Art. 96 Abs. 1 SSV einzelfallweise zu prüfen, ob die Strassenreklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV nennt namentlich den Fall, wenn Strassenreklamen das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten. Gemäss Ziff. 29 der Norm 20 241 «Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr / Fussgängerstreifen» des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) vom 31. März 2019 ist näher als 20 m vor und nach Fussgängerstreifen auf Strassenreklamen, die sich direkt an den Fahrverkehr richten, zu verzichten, soweit es sich nicht um Ankündigungen mit verkehrserzieherischem Charakter oder unvermeidbare Firmenanschriften handelt.[22] Der Verordnungsgeber hat jedoch darauf verzichtet, den Begriff «im näheren Bereich» in der SSV zu definieren und starre Distanzangaben festzulegen.”
Strassenreklamen sind unter anderem dann untersagt, wenn sie die Wahrnehmung anderer Verkehrsteilnehmender erschweren (z. B. an Fussgängerstreifen, bei Kreuzungen oder Ausfahrten). Weiter sind sie stets untersagt, wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hinausragen oder auf der Fahrbahn angebracht sind; ferner sind Reklamen in signalgeregelten Tunnels sowie in unterirdischen Durchgängen ohne Trottoirs verboten.
“Pour rappel, les réclames et autres annonces qui pourraient créer une confusion avec les signaux et les marques ou compromettre d'une autre manière la sécurité de la circulation, par exemple en détournant l'attention des usagers de la route, sont interdites sur les routes ouvertes aux véhicules automobiles ou aux cycles, ainsi qu'à leurs abords (art. 6 al. 1 LCR). L’art. 96 OSR prévoit que sont interdites les réclames routières qui pourraient compromettre la sécurité routière, notamment si elles rendent plus difficile la perception des autres usagers de la route, par exemple aux abords des passages pour piétons, des intersections ou des sorties (let. a), gênent ou mettent en danger les ayants droit sur les aires de circulation affectées aux piétons (let. b), peuvent être confondues avec des signaux ou des marques (let. c), ou réduisent l’efficacité des signaux ou des marques (let. d). Selon l'al. 2 de cette même disposition, sont toujours interdites les réclames routières si elles sont placées dans le gabarit d’espace libre de la chaussée (let. a), sur la chaussée, sauf dans les zones piétonnes (let. b), dans des tunnels signalés ainsi que dans des passages souterrains dépourvus de trottoirs (let.”
“Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf grundsätzlich der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde (vgl. Art. 99 Abs. 1 SSV[19] sowie Art. 1a Abs. 1 BauG), wobei zunächst das Bundesrecht zu beachten ist. Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVG[20] sind im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und andere Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden (Art. 95 Abs. 1 SSV). Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem oder den Branchenhinweisen (z.B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind (Art. 95 Abs. 2 SSV). In Art. 96 SSV wird konkretisiert, wann Strassenreklamen unzulässig sind. Stets untersagt sind Strassenreklamen, wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen, das heisst insbesondere eine lichte Breite von”
Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen (Schrift, Bild, Licht, Ton usw.), die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen. Art. 96 SSV konkretisiert, wann Strassenreklamen unzulässig sind; insbesondere sind stets untersagt Strassenreklamen, die in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen.
“Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf grundsätzlich der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde (vgl. Art. 99 Abs. 1 SSV[19] sowie Art. 1a Abs. 1 BauG), wobei zunächst das Bundesrecht zu beachten ist. Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVG[20] sind im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und andere Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden (Art. 95 Abs. 1 SSV). Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem oder den Branchenhinweisen (z.B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind (Art. 95 Abs. 2 SSV). In Art. 96 SSV wird konkretisiert, wann Strassenreklamen unzulässig sind. Stets untersagt sind Strassenreklamen, wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen, das heisst insbesondere eine lichte Breite von”
Bei der Abwägung zwischen Verkehrssicherheitsaspekten und wirtschaftlichen Interessen wird der Verkehrssicherheit grosses Gewicht beigemessen.
“Konkretisiert wird diese Vorschrift in den Art. 95 ff. SSV. Art. 96 Abs. 1 SSV wiederholt den Grundsatz, wonach Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, nicht zulässig sind und zählt in nicht abschliessender Weise Situationen auf, bei denen typischerweise von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen ist. Solches ist unter anderem der Fall, wenn die Reklamen das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten oder wenn sie sich auf die Wahrnehmbarkeit von Signalen oder Markierungen auswirken. Art. 96 Abs. 2 SSV nennt Konstellationen, bei welchen Strassenreklamen stets untersagt sind. Solche Konstellationen liegen hier nicht vor. In den übrigen Fällen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Reklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. Die Bestimmung stellt auf die «mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit» ab. Das Bundesgericht misst bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 SVG bzw. Art. 96 SSV dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht bei. Bereits eine potentielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende, mittelbare Gefährdung reicht aus, um die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können.12 Ob die Verkehrssicherheit gefährdet sein könnte, ist aufgrund der Umstände und der örtlichen Gegebenheiten von Fall zu Fall zu prüfen. An verkehrstechnisch heiklen Orten können Reklamen in aller Regel nicht bewilligt werden.13”
Art. 96 Abs. 2 SSV ist hier nicht einschlägig; die dort genannten Verbotskonstellationen treffen auf die konkrete Reklame nicht zu.
“Das Bauvorhaben ist eine Strassenreklame im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SSV6. Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVG7 sind im Bereich der für Motofahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen untersagt, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer und -benützerinnen. Konkretisiert wird diese Vorschrift in den Art. 95 ff. SSV. Art. 96 Abs. 1 SSV wiederholt den Grundsatz, wonach Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, nicht zulässig sind und zählt in nicht abschliessender Weise Situationen auf, bei denen typischerweise von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen ist. Solches ist unter anderem der Fall, wenn die Reklamen das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten oder wenn sie sich auf die Wahrnehmbarkeit von Signalen oder Markierungen auswirken. Art. 96 Abs. 2 SSV nennt Konstellationen, bei welchen Strassenreklamen stets untersagt sind. Diese sind vorliegend nicht einschlägig. In den übrigen Fällen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Reklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. Die Bestimmung stellt auf die "mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit" ab. Das Bundesgericht misst bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 SVG bzw. Art. 96 SSV dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht bei. Bereits eine potentielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende, mittelbare Gefährdung reicht aus, um die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können.8 Ob die Verkehrssicherheit gefährdet sein könnte, ist aufgrund der Umstände und der örtlichen Gegebenheiten von Fall zu Fall zu prüfen. An verkehrstechnisch heiklen Orten können Reklamen in aller Regel nicht bewilligt werden.9”
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