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Bei über die ganze Fahrbahn angebrachter Signalisation gilt diese grundsätzlich für alle Fahrstreifen. Eine Beschränkung auf einzelne Fahrstreifen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus der Anordnung der Signale (z. B. durch spezielle Positionierung) oder aus besonderen Bestimmungen (z. B. Art. 59 Abs. 3 SSV) zweifelsfrei ergibt.
“Die Anordnung der Wegweiser und Signale - in Verbindung mit der fehlenden stufenweise Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit (vgl. unten E. 1.5) - und die Spurführung beschränkten die Geltung des "60 km/h"-Signals auf den äusseren Fahrstreifen und zeigten an, dass auf der Hauptspur weiterhin eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gelte. Die Vorinstanz erwägt, es handle sich nicht um eine Ausfahrt mit eigenem Geschwindigkeitsregime, sondern um eine Verzweigung (Art. 1 Abs. 8 VRV). Die Fahrbahn teile sich zunächst bloss in zwei Fahrspuren auf; erst später gehe die äussere Spur in eine Rechtskurve über. Diese Situation sei für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar gewesen. Die Abgrenzung zwischen Ausfahrt und Verzweigung bestimme sich nicht allein anhand der Linie (hier: nicht durchgezogene Leitlinie; vgl. Art. 73 Abs. 1 und 3, Art. 74 Abs. 1 SSV). Die Signalisation beziehe sich auf alle Streifen der Fahrbahn, sofern sich nicht aus ihrer Anordnung über der Fahrbahn oder aus besonderen Bestimmungen (z.B. Art. 59 Abs. 3 SSV) zweifelsfrei ergebe, dass sie nur für einzelne Fahrstreifen oder besondere Verkehrsflächen gelte (Art. 101 Abs. 4 SSV; Bericht "Einseitige Signalisation auf mehrstreifigen Strassen" der Abteilung Verkehrstechnik, Kantonspolizei, vom 4. April 2018). Weder die Wegweiser und Signale über und entlang der Fahrbahn noch die Strassenmarkierungen oder die Spurführung wiesen darauf hin, dass die rechtsseitig positionierte 60er-Tafel nur für den äusseren Fahrstreifen gelte. Die Vorinstanz wendet die zutreffenden rechtlichen Vorgaben richtig auf die von ihr festgestellte Verkehrssituation an. In dem Moment, in welchem das streitgegenständliche "60 km/h"-Signal in das Sichtfeld des Strassenbenützers rückt und von diesem gelesen und gedeutet werden muss, ist die Erweiterung der Fahrbahn um eine zusätzliche Spur zwar bereits sichtbar. Eine Trennung der abzweigenden Fahrspur von der übrigen Fahrbahn ist aber noch nicht absehbar. Die spurübergreifende Geltung des Geschwindigkeitssignals ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass dieses Signal am gleichen Überbau befestigt ist wie die den jeweiligen Fahrspuren zugeordneten Wegweiser.”
“Die Anordnung der Wegweiser und Signale - in Verbindung mit der fehlenden stufenweise Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit (vgl. unten E. 1.5) - und die Spurführung beschränkten die Geltung des "60 km/h"-Signals auf den äusseren Fahrstreifen und zeigten an, dass auf der Hauptspur weiterhin eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gelte. Die Vorinstanz erwägt, es handle sich nicht um eine Ausfahrt mit eigenem Geschwindigkeitsregime, sondern um eine Verzweigung (Art. 1 Abs. 8 VRV). Die Fahrbahn teile sich zunächst bloss in zwei Fahrspuren auf; erst später gehe die äussere Spur in eine Rechtskurve über. Diese Situation sei für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar gewesen. Die Abgrenzung zwischen Ausfahrt und Verzweigung bestimme sich nicht allein anhand der Linie (hier: nicht durchgezogene Leitlinie; vgl. Art. 73 Abs. 1 und 3, Art. 74 Abs. 1 SSV). Die Signalisation beziehe sich auf alle Streifen der Fahrbahn, sofern sich nicht aus ihrer Anordnung über der Fahrbahn oder aus besonderen Bestimmungen (z.B. Art. 59 Abs. 3 SSV) zweifelsfrei ergebe, dass sie nur für einzelne Fahrstreifen oder besondere Verkehrsflächen gelte (Art. 101 Abs. 4 SSV; Bericht "Einseitige Signalisation auf mehrstreifigen Strassen" der Abteilung Verkehrstechnik, Kantonspolizei, vom 4. April 2018). Weder die Wegweiser und Signale über und entlang der Fahrbahn noch die Strassenmarkierungen oder die Spurführung wiesen darauf hin, dass die rechtsseitig positionierte 60er-Tafel nur für den äusseren Fahrstreifen gelte. Die Vorinstanz wendet die zutreffenden rechtlichen Vorgaben richtig auf die von ihr festgestellte Verkehrssituation an. In dem Moment, in welchem das streitgegenständliche "60 km/h"-Signal in das Sichtfeld des Strassenbenützers rückt und von diesem gelesen und gedeutet werden muss, ist die Erweiterung der Fahrbahn um eine zusätzliche Spur zwar bereits sichtbar. Eine Trennung der abzweigenden Fahrspur von der übrigen Fahrbahn ist aber noch nicht absehbar. Die spurübergreifende Geltung des Geschwindigkeitssignals ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass dieses Signal am gleichen Überbau befestigt ist wie die den jeweiligen Fahrspuren zugeordneten Wegweiser.”
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