Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 1° apr. 1998, in vigore dal 1° giu. 1998 (RU 1998 1440). ↩
8 commentaries
Die Gegenausnahme kann zur Anwendung kommen, wenn über eine dem Zubringerdienst vorbehaltene Strasse eine anders nicht oder nur erschwert erreichbare andere Strasse bzw. Strecke erreicht werden soll (z. B. weil diese auf anderem Weg nicht zugänglich ist). Ebenso ist nicht bereits jede Teilbefahrung eines beschilderten Abschnitts ausgeschlossen; eine teilweise Befahrung kann von der Gegenausnahme erfasst sein, soweit die Fahrt nicht als Durchfahrt/Tansit der gesamten betreffenden Strecke zu qualifizieren ist.
“E. 1.6; Eva Maria Bel- ser, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommen- tar, Basel 2014, N 41 zu Art. 3 SVG). Das Verbot der direkten Durchfahrt gilt - im Sinne einer Gegenausnahme - dann nicht, wenn über die lediglich dem Zubrin- gerdienst vorbehaltene Strasse eine andere Strasse, für die an sich eine Fahrbe- rechtigung besteht, erreicht werden soll, die aber (z.B. wegen eines Fahrverbotes) nicht auf anderem Wege oder ebenfalls nur über eine mit einer gleichwertigen Be- schränkung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SSV ("Zubringerdienst") versehenen Strasse erreicht werden kann (vgl. VGer SO VWBES.2016.214 v.”
“er- forderlich gewesen, was aber nach Auffassung des Gemeindevorstandes der Ge- meinde G. offenbar nicht zulässig sein soll (vgl. hierzu unten Erwägung 4.5). Hinzu kommt, dass die gewissermassen "etappierte" Zufahrtbeschränkung auf der C. nicht ersichtlich ist, wenn man - wie der Beschwerdeführer - die C. von oben her über die D. befährt. Denn dort ist lediglich die Beschränkung "Zubringerdienst sowie land- u. forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet" angebracht. Es könnte nun argumentiert werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Fahrt nicht die gesamte C. im Sinne einer Transitfahrt befahren hat, sondern le- diglich deren Abschnitt zwischen der Abzweigung D. und der Abzweigung E., und dass daher keine unzulässige Durchfahrt vorgenommen worden sei. Ausserdem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer bei einem Umweg über die L. die C. von unten her kommend ab der Verzweigung L. /C. bis zur Abzweigung C. /E. hätte befahren müssen - auf einem Abschnitt also, auf dem ebenfalls eine Beschränkung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SSV signalisiert ist. Selbst wenn also - der bereits erwähnten Auffas- sung des Gemeindevorstandes der Gemeinde G. folgend - eine direkte Durchfahrt der C. zwischen der Abzweigung D. und der Abzweigung E. grundsätzlich verboten sein sollte, kann nicht von vornherein ausge- schlossen werden, dass für die Fahrt des Beschwerdeführers die Gegenausnah- me vom Verbot der direkten Durchfahrt Anwendung findet, weil er nicht die ge- samte C. befuhr (für diesen Fall wäre die Gegenausnahme von vornherein ausgeschlossen), sondern nur den Abschnitt bis zur Verzweigung E. .”
Der Vermerk «Zubringerdienst gestattet» erlaubt Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern sowie Fahrten von Personen, die Anwohner treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten verrichten müssen. Ebenfalls erlaubt ist die Beförderung solcher Personen durch Dritte. Eine reine Durchfahrt (Transitfahrt) durch die signalisierte Strecke ist grundsätzlich nicht erlaubt.
“Nach Art. 17 Abs. 3 SSV (SR 741.21) erlaubt der Vermerk "Zubringerdienst gestattet" bei Fahrverboten sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu tref- fen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte. Allerdings ist auch bei einem gestatte- ten Zubringerdienst im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SSV die direkte Durchfahrt der signalisierten Strasse (auch "Transitfahrt" genannt) grundsätzlich nicht erlaubt (BGE 131 IV 138 E. 2.3; KGer BL 460 13 158 v.”
Auch bei gestattetem «Zubringerdienst» gemäss Art. 17 Abs. 3 SSV ist die direkte Durchfahrt der signalisierten Strasse (sog. Transitfahrt) grundsätzlich nicht erlaubt (vgl. BGE 131 IV 138 E. 2.3; KGer BL).
“Nach Art. 17 Abs. 3 SSV (SR 741.21) erlaubt der Vermerk "Zubringerdienst gestattet" bei Fahrverboten sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu tref- fen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte. Allerdings ist auch bei einem gestatte- ten Zubringerdienst im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SSV die direkte Durchfahrt der signalisierten Strasse (auch "Transitfahrt" genannt) grundsätzlich nicht erlaubt (BGE 131 IV 138 E. 2.3; KGer BL 460 13 158 v.”
“Nach Art. 17 Abs. 3 SSV (SR 741.21) erlaubt der Vermerk "Zubringerdienst gestattet" bei Fahrverboten sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu tref- fen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte. Allerdings ist auch bei einem gestatte- ten Zubringerdienst im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SSV die direkte Durchfahrt der signalisierten Strasse (auch "Transitfahrt" genannt) grundsätzlich nicht erlaubt (BGE 131 IV 138 E. 2.3; KGer BL 460 13 158 v.”
“Nach Art. 17 Abs. 3 SSV (SR 741.21) erlaubt der Vermerk "Zubringerdienst gestattet" bei Fahrverboten sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu tref- fen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte. Allerdings ist auch bei einem gestatte- ten Zubringerdienst im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SSV die direkte Durchfahrt der signalisierten Strasse (auch "Transitfahrt" genannt) grundsätzlich nicht erlaubt (BGE 131 IV 138 E. 2.3; KGer BL 460 13 158 v.”
In eng begrenzten, besonders geschützten Abschnittsbereichen (z. B. Schulwegabschnitten) rechtfertigt der Zusatz «Zubringerdienst gestattet» keine allgemeine Durchfahrt. Er erlaubt nur Fahrten mit unmittelbarem Bezug zu den dortigen Anwohnern oder anliegenden Grundstücken; ist auf einem Abschnitt nur eine sehr kleine Zahl berechtigter Zufahrten vorhanden (z. B. nur Schulhaus/Turnhalle), sind entsprechend nur wenige Personen berechtigt, den Abschnitt zu befahren. Für Quartierbewohner, die nicht an dem mit dem Fahrverbot belasteten Strassenabschnitt wohnen, ist eine direkte Durchfahrt regelmässig nicht zulässig.
“Soweit die Beschwerdeführenden der Massnahme die Eignung absprechen, weil sie diejenigen Probleme, die sie zu lösen versuche, anderorts im Quartier (insb. Wylerstrasse) verursache (Beschwerde Rz. 40 ff.), sind die Auswirkungen der Massnahme angesprochen, die unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu prüfen sind (vgl. hinten E. 4.3; so zutreffend auch BA Rz. 22). 4.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten weiter die Erforderlichkeit der Massnahme. Weder die Vorinstanz noch die Gemeinde habe sich konkret und in der erforderlichen Tiefe mit alternativen Massnahmen auseinandergesetzt und die von ihnen vorgeschlagenen Alternativen rechtsverletzend ausgeschlossen (vgl. Beschwerde Rz. 49 ff.). Dazu ist Folgendes festzuhalten: 4.2.1 Ein Fahrverbot mit der Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet» – anstelle des vorgesehenen «Verbot[s] für Motorwagen und Motorräder» – untersagt den Durchgangsverkehr, da nur Fahrten zulässig sind, die einen Bezug zu den betreffenden Anwohnerinnen und Anwohnern oder anliegenden Grundstücken haben (Art. 17 Abs. 3 SSV; BGE 131 IV 138 E. 2.3; BVR 2008 S. 360 E. 4.4.3; VGE 2020/70 vom 8.9.2021 E. 2.9). Da sich auf dem südlichen Abschnitt des Turnwegs nur das Schulhaus und die Turnhalle befinden, wären nur ganz wenige Personen berechtigt, diesen Abschnitt zu befahren (Personen- und Warentransport zur Schule/Turnhalle). Für nicht am mit dem Verbot belasteten Strassenabschnitt wohnende Quartierbewohnerinnen und -bewohner wäre die direkte Durchfahrt entgegen den Beschwerdeführenden (Replik Rz. 15 f.) nicht erlaubt. Wie die Gemeinde zutreffend ausführt, stellt der Zubringerdienst somit für die Beschwerdeführenden keine mildere Massnahme dar (vgl. BA Rz. 29; Duplik Rz. 11). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, näher auf die Frage einzugehen, inwiefern eine solche Massnahme kontrollierbar wäre (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. II.4.2.2; Beschwerde Rz. 49 f.; BA Rz. 29). 4.2.2 Ein Einbahnregime hat die Gemeinde nicht näher geprüft, weil damit das Ziel nicht erreicht werden könne, die Schul- und Tagesschulkinder vor dem motorisierten Verkehr zu schützen (BA Rz.”
Die Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet» schränkt das Fahrverbot auf den Durchgangsverkehr ein: Zulässig sind nur Fahrten, die einen Bezug zu den betroffenen Anwohnern oder zu anliegenden Grundstücken haben; Durchgangsverkehr bleibt ausgeschlossen.
“Ein Fahrverbot mit der Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet» – anstelle des vorgesehenen «Verbot[s] für Motorwagen und Motorräder» – untersagt den Durchgangsverkehr, da nur Fahrten zulässig sind, die einen Bezug zu den betreffenden Anwohnerinnen und Anwohnern oder anliegenden Grundstücken haben (Art. 17 Abs. 3 SSV; BGE 131 IV 138 E. 2.3; BVR 2008 S. 360 E. 4.4.3; VGE 2020/70 vom”
“Ein Fahrverbot mit der Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet» – anstelle des vorgesehenen «Verbot[s] für Motorwagen und Motorräder» – untersagt den Durchgangsverkehr, da nur Fahrten zulässig sind, die einen Bezug zu den betreffenden Anwohnerinnen und Anwohnern oder anliegenden Grundstücken haben (Art. 17 Abs. 3 SSV; BGE 131 IV 138 E. 2.3; BVR 2008 S. 360 E. 4.4.3; VGE 2020/70 vom”
Unter dem Vermerk «Zubringerdienst gestattet» sind neben Fahrten von Anwohnern auch Zufahrten für Kundschaft und für Direktlieferungen zum Geschäft zulässig, soweit ein Bezug zur betreffenden Liegenschaft besteht (z. B. Abliefern/Abholen von Waren, Besuch durch Kundschaft, Ausübung von Arbeiten durch Dritte).
“Der Beschwerdeführer 2 betreibt an der Thunstrasse zwischen Helvetia- und Thunplatz ein Geschäft. Das Lokal befindet sich mithin nicht an oder in unmittelbarer Nähe einer mit den umstrittenen Verkehrsbeschränkungen belegten Strasse (vgl. Übersichtsplan Domizile Beschwerdeführer, vorinstanzliche BB 9). Wie erwähnt wird der Durchgangsverkehr zwischen Thun- und Helvetiaplatz im Einbahnregime geführt, d.h. stadteinwärts via Jungfrau- und Marienstrasse und stadtauswärts via Thunstrasse (vgl. angefochtener Entschied E. 4.3; E. 2.8 hiervor). Das Geschäft des Beschwerdeführers 2 befindet sich auf dem Abschnitt der Thunstrasse, auf dem stadteinwärts ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder gilt, wobei der Zubringerdienst gestattet ist. Das bedeutet, dass nicht nur Fahrten von Anwohnerinnen und Anwohnern erlaubt sind, sondern auch Fahrten von Personen, die Anwohnerinnen und Anwohner treffen wollen, bei ihnen Waren abliefern und abholen oder Arbeiten zu verrichten haben (Art. 17 Abs. 3 SSV). Sowohl dem Beschwerdeführer 2 als auch seiner Kundschaft ist die direkte Zufahrt ab Thunplatz somit gestattet; sie müssen nicht die längere Verbindung über die Jungfrau- und Marienstrasse benützen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie dies trotzdem regelmässig tun. Hingegen ist auch für sie die Fahrt über die Thunstrasse Richtung Innenstadt und Marziliquartier ab Helvetiastrasse untersagt (vgl. E. 2.8 hiervor). Die kürzeste Verbindung zu diesen Zielen führt über die Luisen- und Marienstrasse. Auf Letzterer ist Tempo 30 bis zum Haus Nr. 8 vorgesehen, d.h. ab Luisenstrasse auf rund 100 m. Der Beschwerdeführer 2 und seine Kundschaft müssen somit ausschliesslich für die Fahrt Richtung Innenstadt und Marzili eine sehr kurze Strecke einer Strasse benützen, auf der künftig Tempo 30 gelten soll. Dass sie das nicht nur gelegentlich, sondern mit der geforderten Regelmässigkeit tun, ist nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer 2 macht insbesondere nicht geltend, sein Wohnsitz sei in der Innenstadt bzw.”
Der Begriff «Anlieger» ist interpretationsbedürftig. Art. 17 Abs. 3 SSV enthält für den Vermerk «Zubringerdienst gestattet» eine engere Beschreibung der erlaubten Fahrten; eine vergleichbare Definition fehlt jedoch für Zusatztafeln wie «Anlieger frei». Ob darunter etwa Helferinnen und Helfer oder Besucherinnen und Besucher fallen, ist daher fraglich. Da es sich um eine Ausnahme vom Fahrverbot handelt, muss eine solche Zusatzregelung den Benutzerinnen und Benutzern unmissverständlich klarmachen, wer gemeint ist.
“Der Beschwerdeführer schlägt in diesem Zusammenhang vor, die Verkehrsbeschränkung mit der Zusatztafel "Anlieger frei" zu versehen. Damit könne jeder, der einen Termin habe, die beiden Strassen befahren, ohne eine gemeindliche Bewilligung einholen zu müssen, insbesondere auch die Helfer im Rebbaubetrieb und die Kundschaft. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass eine solche Zusatztafel wenig geläufig und der Begriff der Anlieger interpretationsbedürftig ist. Gemeinhin dürften davon Personen erfasst sein, welche Eigentümer von an den D. - und C. anliegenden Grundstücken sind oder dort wohnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.235/2003 vom 30. Juni 2003 E. 3.1.3). In ähnlichem Sinne sieht Art. 17 Abs. 3 SSV namentlich vor, dass bei Fahrverboten der Vermerk "Zubringerdienst gestattet" Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte erlaubt. Eine solche Definition fehlt allerdings für die vorgeschlagene Zusatztafel "Anlieger frei". Ob somit - wie der Beschwerdeführer vorbringt - auch Helferinnen und Helfer sowie Besucherinnen und Besucher unter diesen Begriff fallen, erscheint fraglich. Da es sich jedoch um eine Ausnahme zum signalisierten Fahrverbot handelte, ist es unerlässlich, dass sie den Benutzerinnen und Benutzern der streitbetroffenen Wege unmissverständlich zum Ausdruck bringt, was damit angezeigt wird. Mithin mangelt es der vorgeschlagenen Massnahmenalternative am erforderlichen Eignungsnachweis.”
Bei auf einen Abschnitt beschränkten Fahrverboten schränkt die Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet» den Verkehr auf Fahrten mit Bezug zu den dortigen Anwohnern oder anliegenden Grundstücken ein. Befahrungsberechtigt sind demnach nur wenige Personen (z. B. Personen- und Warentransport zur dortigen Schule/Turnhalle). Eine direkte Durchfahrt für im übrigen Quartier Wohnende ist damit nicht zulässig; vor diesem Hintergrund stellt der Zubringerdienst für diese Personen nicht notwendigerweise eine mildere Massnahme dar.
“Soweit die Beschwerdeführenden der Massnahme die Eignung absprechen, weil sie diejenigen Probleme, die sie zu lösen versuche, anderorts im Quartier (insb. Wylerstrasse) verursache (Beschwerde Rz. 40 ff.), sind die Auswirkungen der Massnahme angesprochen, die unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu prüfen sind (vgl. hinten E. 4.3; so zutreffend auch BA Rz. 22). 4.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten weiter die Erforderlichkeit der Massnahme. Weder die Vorinstanz noch die Gemeinde habe sich konkret und in der erforderlichen Tiefe mit alternativen Massnahmen auseinandergesetzt und die von ihnen vorgeschlagenen Alternativen rechtsverletzend ausgeschlossen (vgl. Beschwerde Rz. 49 ff.). Dazu ist Folgendes festzuhalten: 4.2.1 Ein Fahrverbot mit der Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet» – anstelle des vorgesehenen «Verbot[s] für Motorwagen und Motorräder» – untersagt den Durchgangsverkehr, da nur Fahrten zulässig sind, die einen Bezug zu den betreffenden Anwohnerinnen und Anwohnern oder anliegenden Grundstücken haben (Art. 17 Abs. 3 SSV; BGE 131 IV 138 E. 2.3; BVR 2008 S. 360 E. 4.4.3; VGE 2020/70 vom 8.9.2021 E. 2.9). Da sich auf dem südlichen Abschnitt des Turnwegs nur das Schulhaus und die Turnhalle befinden, wären nur ganz wenige Personen berechtigt, diesen Abschnitt zu befahren (Personen- und Warentransport zur Schule/Turnhalle). Für nicht am mit dem Verbot belasteten Strassenabschnitt wohnende Quartierbewohnerinnen und -bewohner wäre die direkte Durchfahrt entgegen den Beschwerdeführenden (Replik Rz. 15 f.) nicht erlaubt. Wie die Gemeinde zutreffend ausführt, stellt der Zubringerdienst somit für die Beschwerdeführenden keine mildere Massnahme dar (vgl. BA Rz. 29; Duplik Rz. 11). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, näher auf die Frage einzugehen, inwiefern eine solche Massnahme kontrollierbar wäre (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. II.4.2.2; Beschwerde Rz. 49 f.; BA Rz. 29). 4.2.2 Ein Einbahnregime hat die Gemeinde nicht näher geprüft, weil damit das Ziel nicht erreicht werden könne, die Schul- und Tagesschulkinder vor dem motorisierten Verkehr zu schützen (BA Rz.”
“Soweit die Beschwerdeführenden der Massnahme die Eignung absprechen, weil sie diejenigen Probleme, die sie zu lösen versuche, anderorts im Quartier (insb. Wylerstrasse) verursache (Beschwerde Rz. 40 ff.), sind die Auswirkungen der Massnahme angesprochen, die unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu prüfen sind (vgl. hinten E. 4.3; so zutreffend auch BA Rz. 22). 4.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten weiter die Erforderlichkeit der Massnahme. Weder die Vorinstanz noch die Gemeinde habe sich konkret und in der erforderlichen Tiefe mit alternativen Massnahmen auseinandergesetzt und die von ihnen vorgeschlagenen Alternativen rechtsverletzend ausgeschlossen (vgl. Beschwerde Rz. 49 ff.). Dazu ist Folgendes festzuhalten: 4.2.1 Ein Fahrverbot mit der Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet» – anstelle des vorgesehenen «Verbot[s] für Motorwagen und Motorräder» – untersagt den Durchgangsverkehr, da nur Fahrten zulässig sind, die einen Bezug zu den betreffenden Anwohnerinnen und Anwohnern oder anliegenden Grundstücken haben (Art. 17 Abs. 3 SSV; BGE 131 IV 138 E. 2.3; BVR 2008 S. 360 E. 4.4.3; VGE 2020/70 vom 8.9.2021 E. 2.9). Da sich auf dem südlichen Abschnitt des Turnwegs nur das Schulhaus und die Turnhalle befinden, wären nur ganz wenige Personen berechtigt, diesen Abschnitt zu befahren (Personen- und Warentransport zur Schule/Turnhalle). Für nicht am mit dem Verbot belasteten Strassenabschnitt wohnende Quartierbewohnerinnen und -bewohner wäre die direkte Durchfahrt entgegen den Beschwerdeführenden (Replik Rz. 15 f.) nicht erlaubt. Wie die Gemeinde zutreffend ausführt, stellt der Zubringerdienst somit für die Beschwerdeführenden keine mildere Massnahme dar (vgl. BA Rz. 29; Duplik Rz. 11). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, näher auf die Frage einzugehen, inwiefern eine solche Massnahme kontrollierbar wäre (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. II.4.2.2; Beschwerde Rz. 49 f.; BA Rz. 29). 4.2.2 Ein Einbahnregime hat die Gemeinde nicht näher geprüft, weil damit das Ziel nicht erreicht werden könne, die Schul- und Tagesschulkinder vor dem motorisierten Verkehr zu schützen (BA Rz.”
“Soweit die Beschwerdeführenden der Massnahme die Eignung absprechen, weil sie diejenigen Probleme, die sie zu lösen versuche, anderorts im Quartier (insb. Wylerstrasse) verursache (Beschwerde Rz. 40 ff.), sind die Auswirkungen der Massnahme angesprochen, die unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu prüfen sind (vgl. hinten E. 4.3; so zutreffend auch BA Rz. 22). 4.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten weiter die Erforderlichkeit der Massnahme. Weder die Vorinstanz noch die Gemeinde habe sich konkret und in der erforderlichen Tiefe mit alternativen Massnahmen auseinandergesetzt und die von ihnen vorgeschlagenen Alternativen rechtsverletzend ausgeschlossen (vgl. Beschwerde Rz. 49 ff.). Dazu ist Folgendes festzuhalten: 4.2.1 Ein Fahrverbot mit der Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet» – anstelle des vorgesehenen «Verbot[s] für Motorwagen und Motorräder» – untersagt den Durchgangsverkehr, da nur Fahrten zulässig sind, die einen Bezug zu den betreffenden Anwohnerinnen und Anwohnern oder anliegenden Grundstücken haben (Art. 17 Abs. 3 SSV; BGE 131 IV 138 E. 2.3; BVR 2008 S. 360 E. 4.4.3; VGE 2020/70 vom 8.9.2021 E. 2.9). Da sich auf dem südlichen Abschnitt des Turnwegs nur das Schulhaus und die Turnhalle befinden, wären nur ganz wenige Personen berechtigt, diesen Abschnitt zu befahren (Personen- und Warentransport zur Schule/Turnhalle). Für nicht am mit dem Verbot belasteten Strassenabschnitt wohnende Quartierbewohnerinnen und -bewohner wäre die direkte Durchfahrt entgegen den Beschwerdeführenden (Replik Rz. 15 f.) nicht erlaubt. Wie die Gemeinde zutreffend ausführt, stellt der Zubringerdienst somit für die Beschwerdeführenden keine mildere Massnahme dar (vgl. BA Rz. 29; Duplik Rz. 11). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, näher auf die Frage einzugehen, inwiefern eine solche Massnahme kontrollierbar wäre (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. II.4.2.2; Beschwerde Rz. 49 f.; BA Rz. 29). 4.2.2 Ein Einbahnregime hat die Gemeinde nicht näher geprüft, weil damit das Ziel nicht erreicht werden könne, die Schul- und Tagesschulkinder vor dem motorisierten Verkehr zu schützen (BA Rz.”
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