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Hinweissignale wie «Strassenzustand» (4.75) heben eine innerorts signalisierte Höchstgeschwindigkeit (z. B. 50 km/h) nicht auf; die ausdrückliche Aufhebung der Begrenzung mittels des entsprechenden Aufhebungsschilds ist erforderlich.
“3; je mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer gemeint haben könnte, sich nicht oder nicht mehr im Innerortsgebiet mit einer 50 km/h Begrenzung zu befinden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nach der Kreuzung die Schilder "Hauptstrasse" und "Strassenzustand" passierte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, geben diese Schilder keinerlei Hinweise darauf, ob man sich innerorts oder ausserorts befindet. Zum Vortrittssignal "Hauptstrasse" (3.03), das gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 und Art. 37 Abs. 2 SSV bei jeder Verzweigung zu wiederholen ist (siehe E. 1.3.2), erübrigen sich angesichts der zahlreichen Verwendung inner- wie ausserorts weitere Ausführungen. Das viereckige Signal "Strassenzustand" (4.75) auf blauem Grund gehört zu den Signalen mit Informationshinweisen und zeigt den Zustand von Passstrassen und Zufahrten zu Wintersportplätzen usw. an, die zeitweilig nicht oder nur mit Schneeketten befahrbar sind (Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 SSV). Nach den jedem Fahrzeugführer als bekannt vorauszusetzenden Strassenverkehrsregeln (vgl. Art. 14 SVG) und Signalen (vgl. Art. 27 Abs. 1 SVG) vermögen diese beiden Schilder die beim Ortsbeginn Splügen klar signalisierte Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h nicht aufzuheben, zumal sich die Messstelle vor dem signalisierten Ortsende von Splügen befand (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3/8, 3/18/6-7). In Ermangelung der zwingend zu erfolgenden ausdrücklichen Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts mittels dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" hätte der Beschwerdeführer mit maximal dieser Geschwindigkeit weiterfahren dürfen, ganz unabhängig von den örtlichen Verhältnissen. Zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ortsunkundig war, hätte er gar ein besonderes Augenmerk auf die Strassenschilder richten und bei pflichtgemässer Vorsicht das Passieren des Signals "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" abwarten müssen, bevor er seine Geschwindigkeit erhöhte.”