(Art. 53e Abs. 7 BVG)
Wird der Anschlussvertrag wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst, so bleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung; diese richtet die laufenden Renten entsprechend den bisherigen reglementarischen Bestimmungen weiter aus.