(Art. 52e Abs. 4 und 53e bisBVG)
- Ein Bestand gilt als rentnerlastig, wenn die Vorsorgekapitalien der Rentnerinnen und Rentner, einschliesslich der dazugehörigen technischen Rückstellungen, mindestens 70 Prozent der gesamten Vorsorgekapitalien des zu übertagenden Bestands betragen.
- Der Stichtag für die Beurteilung der Rentnerlastigkeit ist der vereinbarte Zeitpunkt der Übernahme.
- Verantwortlich für die Beurteilung der Rentnerlastigkeit ist der Experte für berufliche Vorsorge derübergebenden Vorsorgeeinrichtung. Er berücksichtigt bei der Beurteilung der Rentnerlastigkeit die Entwicklung des Bestands, insbesondere absehbare Pensionierungen und Austritte bis zum vereinbarten Zeitpunkt der Übernahme.
- Die Vorsorgekapitalien invalider Versicherter, die das reglementarische Referenzalter noch nicht erreicht haben, werden bei der Beurteilung der Rentnerlastigkeit nicht berücksichtigt.