(Art. 52e Abs. 4 und 53e bisBVG)
- Ein Bestand gilt als ausreichend finanziert, wenn das für den Bestand zu übertragende Vorsorgevermögen folgende Werte deckt:
- das Vorsorgekapital für den zu übertragenden Bestand;
- die technischen Rückstellungen für den zu übertragenden Bestand; und
- eine genügende Wertschwankungsreserve für den zu übertragenden Bestand.
- Die Wertschwankungsreserve des zu übertragenden Bestands ist genügend, wenn sie mindestens der Wertschwankungsreserve der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung entspricht.
- Nimmt eine Einrichtung mit separater Rechnung pro Vorsorgewerk den Bestand auf, so ist die Wertschwankungsreserve des Bestands dann genügend, wenn sie mindestens der Zielgrösse des Vorsorgewerks entspricht.
- Der Stichtag für die Beurteilung der ausreichenden Finanzierung ist der vereinbarte Zeitpunkt der Übernahme.
- Verantwortlich für die Beurteilung der ausreichenden Finanzierung ist der Experte für berufliche Vorsorge der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung. Er berücksichtigt bei der Beurteilung die Entwicklung des Bestands, insbesondere absehbare Pensionierungen sowie pendente und latente Invaliditätsfälle.