831.441.1BVV 2Federal Council Ordinance01.01.1985Originalquelle
(Art. 19a FZG)
Als risikoarm gelten folgende Anlagen:
Bargeld (Schweizerfranken);
Forderungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1–8 mit guter Bonität in Schweizerfranken oder in abgesicherten Fremdwährungen, ausgenommen Anleihensobligationen mit Wandel- oder Optionsrechten.
Die durchschnittliche Laufzeit aller Forderungen darf nicht mehr als fünf Jahre betragen. Derivate sind nur zur Absicherung von Forderungen in Fremdwährung zulässig.
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