831.441.1BVV 2Federal Council Ordinance01.01.1985Originalquelle
(Art. 71 Abs. 1 BVG)
Höchstens zehn Prozent des Gesamtvermögens dürfen in Forderungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bei einem einzelnen Schuldner angelegt werden.
Die Obergrenze nach Absatz 1 darf bei folgenden Forderungen überschritten werden:
Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft;
Forderungen gegenüber schweizerischen Pfandbriefinstituten;
Forderungen gegenüber Kollektivversicherungsverträgen der Vorsorgeeinrichtung mit einer Versicherungseinrichtung mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein;
Forderungen gegen Kantone oder Gemeinden, wenn diese Forderungen aufgrund nicht vollständig ausfinanzierter vorsorgerechtlicher Sachverhalte, wie Deckungslücken, Schuldübernahmen für Teuerungszulagen oder Nachfinanzierungen bei Lohnerhöhungen, bestehen.
Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Falle derivativer Produkte wie strukturierte Produkte oder Zertifikate.
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