10 commentaries
Erfüllt die Tat gleichzeitig die Voraussetzungen eines Raserdelikts (Art. 90 Abs. 4 SVG) und damit von Art. 16c Abs. 2 lit. abis, verlängert sich die nach Art. 15e Abs. 1 SVG vorgesehene Sperrfrist: gemäss Art. 15e Abs. 2 beträgt die Sperrfrist in diesem Fall mindestens zwei Jahre; im Wiederholungsfall zehn Jahre.
“Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt (Art. 15e Abs. 1 SVG). Wurde auf der Fahrt zusätzlich der Tatbestand von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG erfüllt, beträgt die Sperrfrist zwei Jahre, im Wiederholungsfall zehn Jahre (Art. 15e Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, unter anderem durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Dieser Umstand ist beim Vorliegen eines Raserdelikts gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG in jedem Fall erfüllt.”
Die bereits tatsächlich verbüsste Dauer eines Führerausweisentzugs kann bei der Bemessung der nach Art. 15e SVG massgeblichen Sperrfrist berücksichtigt werden; die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine rückwirkende Festlegung des Beginns des Entzugs gerade dazu dienen kann, die bereits verbüsste Dauer in die Berechnung der Sperrfrist einzubeziehen.
“Cela suggère que le recourant a non seulement bien eu une connaissance effective de la décision du 8 mars 2021 et qu'il a pu faire valoir tous ses moyens, ce qui exclut la nullité invoquée pour les mêmes raisons que celles déjà exposées (v. supra consid. 3.2). Les observations figurant dans la décision du 16 août 2022 indiquaient en outre sans ambiguïté qu'il s'agissait, en remplaçant la décision sur réclamation du 10 juin 2021, de tenir compte de l'infraction du 26 mai 2021, sans aggraver la durée de la mesure prononcée et en fixant le délai d'attente à la durée minimale prévue par la loi (dossier cantonal p. 30). On comprend ainsi aisément que la précision selon laquelle la décision de retrait de permis du 16 août 2022 s'exécutait rétroactivement dès le 12 mars 2021 (date de la notification de la décision du 8 mars 2021), devait précisément permettre de prendre en considération la durée déjà subie du retrait de permis dans la perspective du délai d'attente (art. 15e LCR). Or, le recourant ne peut sérieusement prétendre de bonne foi à l'imputation de cette durée sur le délai d'attente et soutenir qu'il n'aurait pas été sous retrait de permis à la même période" (arrêt 6B_206/2023 consid. 4.1).”
“Cela suggère que le recourant a non seulement bien eu une connaissance effective de la décision du 8 mars 2021 et qu'il a pu faire valoir tous ses moyens, ce qui exclut la nullité invoquée pour les mêmes raisons que celles déjà exposées (v. supra consid. 3.2). Les observations figurant dans la décision du 16 août 2022 indiquaient en outre sans ambiguïté qu'il s'agissait, en remplaçant la décision sur réclamation du 10 juin 2021, de tenir compte de l'infraction du 26 mai 2021, sans aggraver la durée de la mesure prononcée et en fixant le délai d'attente à la durée minimale prévue par la loi (dossier cantonal p. 30). On comprend ainsi aisément que la précision selon laquelle la décision de retrait de permis du 16 août 2022 s'exécutait rétroactivement dès le 12 mars 2021 (date de la notification de la décision du 8 mars 2021), devait précisément permettre de prendre en considération la durée déjà subie du retrait de permis dans la perspective du délai d'attente (art. 15e LCR). Or, le recourant ne peut sérieusement prétendre de bonne foi à l'imputation de cette durée sur le délai d'attente et soutenir qu'il n'aurait pas été sous retrait de permis à la même période.”
Mehrfache Verkehrsregelverletzungen können die Behörde veranlassen, die Sperrfrist nach Art. 15e Abs. 1 SVG deutlich zu erhöhen; eine solche Erhöhung wird in den Behördenentscheidungen als angezeigt bezeichnet.
“An beiden Fahrzeugen sei Sachschaden und an der Mittelleitplanke Drittschaden entstanden. Schlimmere Folgen seien nur durch Zufall ausgeblieben. Die Strafart der Freiheitsstrafe könne neben dem Umstand der Verwirklichung mehrerer Verkehrsregelverletzungen und eines Straftatbestands im Sinn des StGB als Indiz gelten, dass die Strafbehörde das Verschulden nicht mehr als leicht eingeschätzt habe. Aufgrund der abstrakten und konkreten Gefährdung der Verkehrssicherheit, des Verschuldens des Fehlbaren und der mehrfachen Verkehrsregelverletzungen sei eine deutliche Erhöhung der Mindestentzugsdauer angezeigt. Auch unter Berücksichtigung des Wohlverhaltens seit dem Vorfall vom 18. Mai 2018 sowie der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit erscheine die verfügte Entzugsdauer als milde, aber noch gerechtfertigt. Die Milde zeige sich auch im Verzicht auf eine Verlängerung der Probezeit. Im Verhältnis zur Verweigerungsdauer gemäss Art. 15e SVG, erfahre er damit eine günstige Behandlung. 4. 4.1 Wer ein Motorfahrzeug führt, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält gemäss Art. 15e Abs. 1 SVG während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt. Bei ihrer Bemessung hat die Behörde alle Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen, namentlich das Alter des Betreffenden, den Leumund und die Schwere der Tat (Weissenberger, Kommentar SVG, Art. 15e N 9 und 11). Wurde auf der Fahrt zusätzlich der Tatbestand von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG (sog. Rasertatbestand) erfüllt, beträgt die Sperrfrist zwei Jahre, im Wiederholungsfall zehn Jahre (Art. 15e Abs. 2 SVG). 4.2 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Vorfalls am 18. März 2018 noch nicht im Besitz eines Führerausweises, lenkte dessen ungeachtet ein Motorfahrzeug und verstiess dabei auch mehrfach gegen Strassenverkehrsvorschriften sowie gegen das Strafgesetz (vgl. E. 2.1 und 2.3). Er erfüllte damit grundsätzlich die Voraussetzungen von Art. 15e Abs. 1 SVG (vgl. Hans Giger, Kommentar SVG, 8.”
Art. 15e SVG verfolgt einen repressiven Zweck: Personen, die ohne Berechtigung gefahren sind, dürfen gemäss Gesetz für mindestens sechs Monate keinen Lernfahr- oder Führerausweis erhalten. Die Norm bezweckt damit, das künftige Verhalten der fehlbaren Person zu beeinflussen.
“2 SVG ein Führerausweisentzug bezüglich eines Vorfalls angeordnet werden kann, welcher sich vor der Zulassung zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ereignet hat. 5. 5.1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Lernfahr- bzw. Führerausweis wird gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) ausgeschlossen ist, entzogen oder es wird eine Verwarnung ausgesprochen. Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen und sieht je Schweregrad in einem Kaskadensystem nach vorgängigen Administrativmassnahmen abgestufte Mindestentzugsdauern vor (Art. 16a–c SVG). 5.1.1 Mit der Sperrfrist von Art. 15e SVG wird nach der gesetzgeberischen Intention ein repressiver Zweck verfolgt, indem damit das künftige Verhalten des Fehlbaren beeinflusst werden soll (VGr, 1. Juli 2014, VB.2014.00265, E. 3.3 m.H.). Es sollen jene Personen für mindestens sechs Monate keinen Lernfahr- oder Führerausweis erhalten, die ohne Berechtigung gefahren sind (BSK SVG-Bickel, Art. 15e N 3). Der angeordneten Sperrfrist kommt dabei ein ähnlicher Strafcharakter zu wie einem Führerausweisentzug gemäss den Art. 16–16c SVG (Warnungsentzug; vgl. zu Letzterem Hans Giger, Kommentar SVG, 8. A., Zürich 2014, Art. 16 N. 15 und BGE 121 II 22 E. 3, auch zum Folgenden). 5.1.2 Mit dem in Art. 16 ff. SVG geregelten Warnungsentzug wird neben dem repressiven auch ein präventiver Zweck verfolgt. Die beiden Administrativmassnahmen unterscheiden sich zudem darin, dass ein Warnungsentzug nach Art. 16 Abs. 2 SVG von vornherein nur gegenüber einem Motorfahrzeugführer ausgesprochen werden kann, der grundsätzlich über einen Führerausweis verfügt (vgl.”
Ist der Tatbestand des Fahrens ohne Führerausweis klar und unbestritten festgestellt, darf die Administrativbehörde vor Ablauf der gesetzlichen Mindestsperrfrist von sechs Monaten nach Erreichen des Mindestalters keinen Lernfahr- oder Führerausweis erteilen. Die Behörde muss den Strafentscheid nicht zwingend abwarten, soweit die Tatsachenlage eindeutig ist; der Ausgang des Strafverfahrens ist nur relevant, wenn eine längere als die minimale Sperrfrist in Betracht fällt.
“Zudem darf sich die Administrativbehörde nach der Rechtsprechung nicht ohne ernsthafte Gründe von der Tatsachenfeststellung durch den Strafrichter entfernen (Weissenberger, Kommentar SVG, Vorbem. zu Art. 16 ff., Rz. 10 mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Administrativbehörde, ist Letztere auch hinsichtlich der Rechtsanwendung grundsätzlich an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts im Strafurteil gebunden. Aus diesen Gründen war vor Erlass einer Administrativmassnahme grundsätzlich der Strafentscheid abzuwarten. Doch war der Sachverhalt bereits vor dem Strafentscheid insoweit klar, als der Tatbestand des Fahrens ohne Führerausweis offensichtlich und unbestrittenermassen erfüllt war. Vor Ablauf der minimalen Sperrfrist von sechs Monaten nach Erreichen des Mindestalters, welche nicht unterschritten werden darf, hätte die Beschwerdegegnerin daher den Führerausweis nicht erteilen dürfen (vgl. Art. 15e Abs. 1 SVG). Der Ausgang des Strafverfahrens war lediglich zur Anordnung einer über sechs monatigen Sperrfrist massgeblich.”
“Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt (Art. 15e Abs. 1 SVG). Wurde auf der Fahrt zusätzlich der Tatbestand von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG erfüllt, beträgt die Sperrfrist zwei Jahre, im Wiederholungsfall zehn Jahre (Art. 15e Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, unter anderem durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Dieser Umstand ist beim Vorliegen eines Raserdelikts gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG in jedem Fall erfüllt.”
Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Tat weder über einen Lern- noch über einen Führerausweis verfügten, beginnt die Sperrfrist nach Art. 15e Abs. 2 SVG frühestens mit dem Erreichen des gesetzlichen Mindestalters.
“Zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 12. August 2017 war der Rekurrent noch nicht im Besitze eines Lernfahr- oder Führerausweises. Massgebend für eine Sperrfrist ist somit Art. 15e SVG. Nach Erfüllung eines Raserdelikts beträgt diese gemäss Art. 15e Abs. 2 SVG zwei Jahre. Sie beginnt frühestens bei Erreichen des Mindestalters (vgl. Erwägung 3a/bb). Der Rekurrent wurde im Jahr 2017 volljährig. Am 21. Februar 2018 absolvierte er die Fahrprüfung. Drei Jahre später wurde der Führerausweis auf Probe in einen definitiven Führerausweis umgewandelt. Aufgrund der relativ kurzen Dauer zwischen dem”
Die Vorschrift findet bereits vor Einreichung eines Gesuchs um Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises Anwendung. Bei der Bemessung der mindestens sechsmonatigen Sperrfrist sind die Verhältnismässigkeit und die Umstände des Einzelfalls zu prüfen; die Praxis nennt dabei namentlich Alter, Leumund und Schwere der Tat als zu berücksichtigende Faktoren.
“1 Wer ein Motorfahrzeug führt, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält gemäss Art. 15e Abs. 1 SVG während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt. Bei ihrer Bemessung hat die Behörde alle Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen, namentlich das Alter des Betreffenden, den Leumund und die Schwere der Tat (Weissenberger, Kommentar SVG, Art. 15e N 9 und 11). Wurde auf der Fahrt zusätzlich der Tatbestand von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG (sog. Rasertatbestand) erfüllt, beträgt die Sperrfrist zwei Jahre, im Wiederholungsfall zehn Jahre (Art. 15e Abs. 2 SVG). 4.2 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Vorfalls am 18. März 2018 noch nicht im Besitz eines Führerausweises, lenkte dessen ungeachtet ein Motorfahrzeug und verstiess dabei auch mehrfach gegen Strassenverkehrsvorschriften sowie gegen das Strafgesetz (vgl. E. 2.1 und 2.3). Er erfüllte damit grundsätzlich die Voraussetzungen von Art. 15e Abs. 1 SVG (vgl. Hans Giger, Kommentar SVG, 8. A., Zürich 2014, Art. 15e N. 2). Die offen formulierte Vorschrift greift, bevor ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises gestellt wurde (vgl. VGr, 6. Juni 2017, VB.2017.00645, E. 3.1). Aufgrund des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis wäre dem Beschwerdeführer daher die Erteilung des Lernfahrausweises gestützt auf Art. 15e Abs. 1 SVG für mindestens sechs Monate ab Erreichen des Mindestalters zu verweigern gewesen. Der Beschwerdeführer wurde am 31. August 2019 volljährig, womit die Sperrfrist frühestens Ende Februar 2020 abgelaufen wäre. Während laufendem Straf- und sistiertem Administrativmassnahmenverfahren stellte der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2019 ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie B, welchem am 21. November 2019 entsprochen wurde. Am 22. Januar 2020 absolvierte er die Führerprüfung erfolgreich, worauf ihm tags darauf der Führerausweis auf Probe erteilt wurde. 4.3 Nach Erlass des Strafbefehls am 25.”
“Bei ihrer Bemessung hat die Behörde alle Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen, namentlich das Alter des Betreffenden, den Leumund und die Schwere der Tat (Weissenberger, Kommentar SVG, Art. 15e N 9 und 11). Wurde auf der Fahrt zusätzlich der Tatbestand von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG (sog. Rasertatbestand) erfüllt, beträgt die Sperrfrist zwei Jahre, im Wiederholungsfall zehn Jahre (Art. 15e Abs. 2 SVG). 4.2 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Vorfalls am 18. März 2018 noch nicht im Besitz eines Führerausweises, lenkte dessen ungeachtet ein Motorfahrzeug und verstiess dabei auch mehrfach gegen Strassenverkehrsvorschriften sowie gegen das Strafgesetz (vgl. E. 2.1 und 2.3). Er erfüllte damit grundsätzlich die Voraussetzungen von Art. 15e Abs. 1 SVG (vgl. Hans Giger, Kommentar SVG, 8. A., Zürich 2014, Art. 15e N. 2). Die offen formulierte Vorschrift greift, bevor ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises gestellt wurde (vgl. VGr, 6. Juni 2017, VB.2017.00645, E. 3.1). Aufgrund des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis wäre dem Beschwerdeführer daher die Erteilung des Lernfahrausweises gestützt auf Art. 15e Abs. 1 SVG für mindestens sechs Monate ab Erreichen des Mindestalters zu verweigern gewesen. Der Beschwerdeführer wurde am 31. August 2019 volljährig, womit die Sperrfrist frühestens Ende Februar 2020 abgelaufen wäre. Während laufendem Straf- und sistiertem Administrativmassnahmenverfahren stellte der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2019 ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie B, welchem am 21. November 2019 entsprochen wurde. Am 22. Januar 2020 absolvierte er die Führerprüfung erfolgreich, worauf ihm tags darauf der Führerausweis auf Probe erteilt wurde. 4.3 Nach Erlass des Strafbefehls am 25. März 2020 verfügte die Beschwerdegegnerin anstelle der angedrohten Verweigerungsfrist für die Erteilung des Lernfahrausweises in ''analoger Anwendung'' von Art. 15e und Art. 16 SVG den Entzug des inzwischen erlangten Führerausweises auf Probe. Strittig ist im Wesentlichen, ob gestützt auf Art. 16 Abs. 2 SVG ein Führerausweisentzug bezüglich eines Vorfalls angeordnet werden kann, welcher sich vor der Zulassung zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ereignet hat.”
Beim Vorliegen eines Raserdelikts gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG ist der Tatbestand von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG in jedem Fall erfüllt; nach Art. 15e Abs. 2 SVG beträgt die Sperrfrist daher zwei Jahre, im Wiederholungsfall zehn Jahre.
“Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt (Art. 15e Abs. 1 SVG). Wurde auf der Fahrt zusätzlich der Tatbestand von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG erfüllt, beträgt die Sperrfrist zwei Jahre, im Wiederholungsfall zehn Jahre (Art. 15e Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, unter anderem durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Dieser Umstand ist beim Vorliegen eines Raserdelikts gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG in jedem Fall erfüllt.”
“Mai 2018 sowie der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit erscheine die verfügte Entzugsdauer als milde, aber noch gerechtfertigt. Die Milde zeige sich auch im Verzicht auf eine Verlängerung der Probezeit. Im Verhältnis zur Verweigerungsdauer gemäss Art. 15e SVG, erfahre er damit eine günstige Behandlung. 4. 4.1 Wer ein Motorfahrzeug führt, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält gemäss Art. 15e Abs. 1 SVG während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt. Bei ihrer Bemessung hat die Behörde alle Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen, namentlich das Alter des Betreffenden, den Leumund und die Schwere der Tat (Weissenberger, Kommentar SVG, Art. 15e N 9 und 11). Wurde auf der Fahrt zusätzlich der Tatbestand von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG (sog. Rasertatbestand) erfüllt, beträgt die Sperrfrist zwei Jahre, im Wiederholungsfall zehn Jahre (Art. 15e Abs. 2 SVG). 4.2 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Vorfalls am 18. März 2018 noch nicht im Besitz eines Führerausweises, lenkte dessen ungeachtet ein Motorfahrzeug und verstiess dabei auch mehrfach gegen Strassenverkehrsvorschriften sowie gegen das Strafgesetz (vgl. E. 2.1 und 2.3). Er erfüllte damit grundsätzlich die Voraussetzungen von Art. 15e Abs. 1 SVG (vgl. Hans Giger, Kommentar SVG, 8. A., Zürich 2014, Art. 15e N. 2). Die offen formulierte Vorschrift greift, bevor ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises gestellt wurde (vgl. VGr, 6. Juni 2017, VB.2017.00645, E. 3.1). Aufgrund des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis wäre dem Beschwerdeführer daher die Erteilung des Lernfahrausweises gestützt auf Art. 15e Abs. 1 SVG für mindestens sechs Monate ab Erreichen des Mindestalters zu verweigern gewesen. Der Beschwerdeführer wurde am 31. August 2019 volljährig, womit die Sperrfrist frühestens Ende Februar 2020 abgelaufen wäre. Während laufendem Straf- und sistiertem Administrativmassnahmenverfahren stellte der Beschwerdeführer am 23.”
Hat eine Person wegen Fahren ohne Führerausweis bereits einen Führerausweis auf Probe erhalten, kann anstelle der nach Art. 15e Abs. 1 SVG grundsätzlich vorgesehenen Verweigerung in analoger Anwendung der Bestimmung der bereits erteilte Führerausweis auf Probe entzogen werden, um Gleichbehandlung zu wahren. Die zitierte Verfügung bringt zudem zum Ausdruck, dass Art. 15e SVG den Erlass einer Administrativmassnahme bei Fahren ohne Ausweis gebietet.
“15e SVG mehr ausgesprochen werden könne, sondern der bereits erteilte Führerausweis auf Probe in analoger Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen für so lange zu entziehen sei, wie es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung in Fällen, in denen im Entscheidungszeitpunkt noch kein Lernfahr- oder Führerausweis ausgestellt worden sei, angezeigt erscheine. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sei bei Fahren ohne Ausweis immer eine Administrativmassnahme auszusprechen, was sich aus dem zwingenden Charakter von Art. 15e SVG ergebe. 3.2.1 Der Betroffene habe ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, was eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. d SVG darstelle. Beim durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassen- beziehungsweise Witterungsverhältnisse auf der Autobahn verursachten Verkehrsunfall handle es sich ebenfalls um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Entsprechend wäre die Mindestverweigerungsfrist von sechs Monaten gemäss Art. 15e Abs. 1 SVG zu erhöhen gewesen. 3.2.2 Unter wohlwollender Berücksichtigung des Umstands, dass dem Betroffenen zwischenzeitlich bereits ein Führerausweis auf Probe ausgestellt worden sei und dieser seit dem 18. März 2018 keine weiteren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen habe, sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Zumessungskriterien im Sinn von Art. 16 Abs. 3 SVG wie einerseits Verschulden, Gefährdung der Verkehrssicherheit, Tatmehrheit und andererseits berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis, sei eine Entzugsdauer von drei Monaten angemessen. Die Probezeit des Führerausweises auf Probe werde nicht verlängert. 3.3 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, aufgrund der Unschuldsvermutung habe die Beschwerdegegnerin vor Abschluss des Strafverfahrens keinen Grund beziehungsweise keine Berechtigung gehabt, eine Administrativmassnahme zu erlassen und dem Beschwerdeführer den Lernfahrausweis beziehungsweise den Führerausweis auf Probe zu verweigern. Nachdem der Beschwerdeführer vor Erlass des Strafbefehls den Führerausweis auf Probe erlangt habe, sei dessen Verweigerung nicht mehr möglich gewesen.”
“33 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe für die Dauer von drei Monaten vom 30. November 2020 bis 28. Februar 2021. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer anerkennt den oben geschilderten Sachverhalt, stellt jedoch dessen (administrativ-)rechtliche Würdigung als analogen Grund für einen Führerausweisentzug gestützt auf Art. 15e und Art. 16 SVG infrage. Er rügt dieses Vorgehen als rechtsverletzend und macht geltend, es sei unzulässig, einen Führerausweisentzug bezüglich eines Vorfalls anzuordnen, welcher sich vor der Zulassung zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ereignet habe. Art. 16 SVG lasse sich lediglich auf Fälle anwenden, in denen der fehlbare Lenker im Besitze eines Führerausweises sei. Eine analoge Anwendung auf den vorliegenden Fall sei nicht zulässig. 3.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung aus, wer ein Motorfahrzeug geführt habe, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhalte gemäss Art. 15e Abs. 1 SVG während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Dem Betroffenen sei jedoch während des noch laufenden Strafverfahrens am 23. Januar 2020 ein Führerausweis auf Probe ausgestellt worden, weshalb keine Verweigerung im Sinn von Art. 15e SVG mehr ausgesprochen werden könne, sondern der bereits erteilte Führerausweis auf Probe in analoger Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen für so lange zu entziehen sei, wie es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung in Fällen, in denen im Entscheidungszeitpunkt noch kein Lernfahr- oder Führerausweis ausgestellt worden sei, angezeigt erscheine. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sei bei Fahren ohne Ausweis immer eine Administrativmassnahme auszusprechen, was sich aus dem zwingenden Charakter von Art. 15e SVG ergebe. 3.2.1 Der Betroffene habe ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, was eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. d SVG darstelle.”
Bei analoger Anwendung von Art. 15e SVG sind mehrere gleichzeitig oder nacheinander verwirklichte Widerhandlungen gesondert zu prüfen und können für die Festlegung der Entzugsdauer kumuliert werden. Die Vorinstanz qualifizierte etwa die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und den durch nicht angepasstes Fahren verursachten Unfall als zwei mittelschwere Widerhandlungen (vgl. Entscheid in [0]/[1]).
“3 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, aufgrund der Unschuldsvermutung habe die Beschwerdegegnerin vor Abschluss des Strafverfahrens keinen Grund beziehungsweise keine Berechtigung gehabt, eine Administrativmassnahme zu erlassen und dem Beschwerdeführer den Lernfahrausweis beziehungsweise den Führerausweis auf Probe zu verweigern. Nachdem der Beschwerdeführer vor Erlass des Strafbefehls den Führerausweis auf Probe erlangt habe, sei dessen Verweigerung nicht mehr möglich gewesen. Dennoch sei das Verhalten nach dem Willen des Gesetzgebers zwingend mit einer Administrativmassnahme zu ahnden. Es könne nicht angehen, dass aus dem Abwarten des strafrechtlichen Verfahrensausgangs, in welchem eine Verurteilung erfolgt sei, etwas Anderes abgeleitet werden könne. Da die direkte Anwendung von Art. 15e SVG nicht mehr möglich sei, stelle sich die Frage der analogen Anwendung der strassenverkehrsrechtlichen Bestimmungen. Einem solchem Vorgehen stünden weder Lehre noch Rechtsprechung entgegen. Daraus ergebe sich lediglich der Vorrang von Art. 15e SVG im Verhältnis zu den Bestimmungen über den Sicherungs- und Warnungsentzug von Art. 16a-d SVG (VGr, 1. Juli 2014, VB.2014.00265, E. 3.3 m.H.). Dass ein fehlbarer Lenker von der Anwendung jeglicher Administrativmassnahmen ausgenommen werden könne, werde weder in Lehre noch Rechtsprechung postuliert und würde auch dem Sinn und Zweck des SVG widersprechen. 3.3.1 Wäre der Beschwerdeführer anlässlich des zu beurteilenden Vorfalls bereits im Besitze eines Führerausweises gewesen, hätte die Administrativbehörde prüfen müssen, ob seine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften als leicht, mittelschwer oder schwer einzustufen seien und welche Entzugsdauer angemessen sei. Vorliegend habe die Vorinstanz analog dazu die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie den durch das nicht angepasste Fahren verursachten Unfall als zwei mittelschwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert (Art. 16b Abs. 1 lit. a und d SVG). Dies sei nicht zu beanstanden. 3.”
“3 SVG wie einerseits Verschulden, Gefährdung der Verkehrssicherheit, Tatmehrheit und andererseits berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis, sei eine Entzugsdauer von drei Monaten angemessen. Die Probezeit des Führerausweises auf Probe werde nicht verlängert. 3.3 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, aufgrund der Unschuldsvermutung habe die Beschwerdegegnerin vor Abschluss des Strafverfahrens keinen Grund beziehungsweise keine Berechtigung gehabt, eine Administrativmassnahme zu erlassen und dem Beschwerdeführer den Lernfahrausweis beziehungsweise den Führerausweis auf Probe zu verweigern. Nachdem der Beschwerdeführer vor Erlass des Strafbefehls den Führerausweis auf Probe erlangt habe, sei dessen Verweigerung nicht mehr möglich gewesen. Dennoch sei das Verhalten nach dem Willen des Gesetzgebers zwingend mit einer Administrativmassnahme zu ahnden. Es könne nicht angehen, dass aus dem Abwarten des strafrechtlichen Verfahrensausgangs, in welchem eine Verurteilung erfolgt sei, etwas Anderes abgeleitet werden könne. Da die direkte Anwendung von Art. 15e SVG nicht mehr möglich sei, stelle sich die Frage der analogen Anwendung der strassenverkehrsrechtlichen Bestimmungen. Einem solchem Vorgehen stünden weder Lehre noch Rechtsprechung entgegen. Daraus ergebe sich lediglich der Vorrang von Art. 15e SVG im Verhältnis zu den Bestimmungen über den Sicherungs- und Warnungsentzug von Art. 16a-d SVG (VGr, 1. Juli 2014, VB.2014.00265, E. 3.3 m.H.). Dass ein fehlbarer Lenker von der Anwendung jeglicher Administrativmassnahmen ausgenommen werden könne, werde weder in Lehre noch Rechtsprechung postuliert und würde auch dem Sinn und Zweck des SVG widersprechen. 3.3.1 Wäre der Beschwerdeführer anlässlich des zu beurteilenden Vorfalls bereits im Besitze eines Führerausweises gewesen, hätte die Administrativbehörde prüfen müssen, ob seine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften als leicht, mittelschwer oder schwer einzustufen seien und welche Entzugsdauer angemessen sei. Vorliegend habe die Vorinstanz analog dazu die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie den durch das nicht angepasste Fahren verursachten Unfall als zwei mittelschwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert (Art.”
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