Entrent en vigueur ultérieurement. ↩
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.
4 commentaries
Das Nichtmitführen des Führerausweises gilt als Übertretung und wird mit einer Übertretungsbusse bestraft. Die Busse kann gemäss Art. 106 StGB i.V.m. Art. 102 SVG zwischen Fr. 1.– und Fr. 10'000.– liegen.
“Bei der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) und beim Nichtmitführen des Führerausweises (Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG) handelt es sich um Übertretungen, welche mit einer Übertretungsbusse zu sanktionieren sind. Die Höhe der Busse liegt zwischen Fr. 1.− und Fr. 10‘000.− (Art. 106 StGB i.V.m. Art. 102 SVG). BC. Strafe betreffend Freiheitsstrafe für die Misswirtschaft a. Strafzumessung (i) Tatkomponenten (a) Objektive Tatschwere”
Die Vorinstanz hat die für eine Widerhandlung nach Art. 99 SVG ausgesprochene Busse gestützt auf die Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) bemessen. Soweit ersichtlich entspricht die Anwendung der OBV auf die vorliegende Ahndung von Art. 99 SVG der Rechtsprechung und war nicht zu beanstanden.
“Die Strafzumessung ist vom Berufungskläger zu Recht nicht angefochten worden. Strafrahmen bildet Art. 90 Abs. 1 SVG, wonach eine Verletzung der Verkehrsregeln mit Busse bestraft wird. Ebenfalls wird mit Busse bestraft, wer eine Widerhandlung nach Art. 99 SVG begeht. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse für die vorliegende Verkehrsregelverletzung (Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Fussgängerzone») sowie für die Widerhandlung wegen Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen richtet sich nach der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) und ist nicht zu beanstanden.”
“Die Strafzumessung ist vom Berufungskläger zu Recht nicht angefochten worden. Strafrahmen bildet Art. 90 Abs. 1 SVG, wonach eine Verletzung der Verkehrsregeln mit Busse bestraft wird. Ebenfalls wird mit Busse bestraft, wer eine Widerhandlung nach Art. 99 SVG begeht. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse für die vorliegende Verkehrsregelverletzung (Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Fussgängerzone») sowie für die Widerhandlung wegen Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen richtet sich nach der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) und ist nicht zu beanstanden.”
Das Nichtmitführen des Fahrzeugausweises kann im Einzelfall zusammen mit anderen Verstössen zu dem Gesamteindruck eines problematischen Verständnisses von öffentlicher Sicherheit und Ordnung beitragen und damit als Indiz für mangelndes Rechtsbewusstsein bzw. mangelndes Verkehrsverständnis gewertet werden.
“Anzeichen dafür, dass sich die Vorinstanz von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Faktoren unbeachtet geblieben wären, sind nicht erkennbar. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern sich die Vorinstanz bei der Prüfung des künftigen Legalverhaltens von sachfremden Überlegungen hätte leiten lassen sollen. So hat sie dabei namentlich die vorbildliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in die Arbeitswelt gewürdigt. Ebenso wurde aber erschwerend berücksichtigt, dass er noch während des hängigen BetmG-Verfahrens neuerlich delinquierte (grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Nichtbeachten eines Rotlichts [Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG], missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern [Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG], Fahren ohne Haftpflichtversicherung [Art. 96 Abs. 2 SVG] und Nichtmitführen des Fahrzeugausweises [Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG]). Auch wenn die betreffenden Schuldsprüche einen gänzlich anderen Bereich beschlagen und der Beschwerdeführer diese akzeptierte sowie Reue zeigte, vermitteln sie in einem Gesamtkontext doch das Bild eines nicht unproblematischen Verständnisses von öffentlicher Sicherheit und Ordnung. Dass der Beschwerdeführer mit dem auf zwölf Monate veranschlagten unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe in Anbetracht einer in Untersuchungshaft verbrachten Zeit von 229 Tagen sein Alltagsleben nochmals für einige Monate wird unterbrechen müssen, wie von ihm moniert, ändert an der Bundesrechtskonformität der vorinstanzlichen Beurteilung nichts. Vielmehr hätte ihm bewusst sein müssen, dass während des Zeitraums nach Beendigung der Untersuchungshaft ein Strafverfahren lief und eine längere Freiheitsstrafe drohte.”
“Anzeichen dafür, dass sich die Vorinstanz von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Faktoren unbeachtet geblieben wären, sind nicht erkennbar. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern sich die Vorinstanz bei der Prüfung des künftigen Legalverhaltens von sachfremden Überlegungen hätte leiten lassen sollen. So hat sie dabei namentlich die vorbildliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in die Arbeitswelt gewürdigt. Ebenso wurde aber erschwerend berücksichtigt, dass er noch während des hängigen BetmG-Verfahrens neuerlich delinquierte (grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Nichtbeachten eines Rotlichts [Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG], missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern [Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG], Fahren ohne Haftpflichtversicherung [Art. 96 Abs. 2 SVG] und Nichtmitführen des Fahrzeugausweises [Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG]). Auch wenn die betreffenden Schuldsprüche einen gänzlich anderen Bereich beschlagen und der Beschwerdeführer diese akzeptierte sowie Reue zeigte, vermitteln sie in einem Gesamtkontext doch das Bild eines nicht unproblematischen Verständnisses von öffentlicher Sicherheit und Ordnung. Dass der Beschwerdeführer mit dem auf zwölf Monate veranschlagten unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe in Anbetracht einer in Untersuchungshaft verbrachten Zeit von 229 Tagen sein Alltagsleben nochmals für einige Monate wird unterbrechen müssen, wie von ihm moniert, ändert an der Bundesrechtskonformität der vorinstanzlichen Beurteilung nichts. Vielmehr hätte ihm bewusst sein müssen, dass während des Zeitraums nach Beendigung der Untersuchungshaft ein Strafverfahren lief und eine längere Freiheitsstrafe drohte.”
Bei schuldhaftem Nichtbezahlen einer Busse kann an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werden (vgl. Anwendung von Art. 99 Abs. 1 SVG in der zitierten kantonalen Entscheidung).
“Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. November 2022 A. Das Strafgericht Basel-Landschaft erkannte mit Urteil vom 1. November 2022: 1. A. wird schuldig erklärt der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Nichtmitführens des erforderlichen Führerausweises und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren, als teilweise Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018 und vom 17. Juli 2018 sowie als vollständige Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.−, bei einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 150.−, bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 166 StGB, Art. 87 Abs. 4 AHVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG, Art, 19 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Art. 106 StGB. 2. A. wird in Bezug auf die Position Nr. 43 gemäss Anhang zur Anklageschrift vom Vorwurf der Misswirtschaft freigesprochen. Das wegen mehrfacher Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen geführte Strafverfahren wird in Bezug auf das Beitragsjahr 2014 zufolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt. 3. A. wird gestützt auf Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB die Weisung erteilt, während der Probezeit von 5 Jahren jegliche selbständige Erwerbstätigkeit zu un- terlassen. 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 8'472.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzah- lungsverpflichtung von A. gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 19'240.−, den Kosten der gerichtlichen Sachverständigenbefragung von Fr. 2'500.− und der Gerichtsgebühr von Fr.”