1 commentary
Für ihr Verhalten im Verkehr haben Reiter und Führer von Tieren die Regeln des Fahrverkehrs sinngemäss zu beachten. Daraus und aus allgemeinen Sorgfaltspflichten folgt in der Praxis, dass der Gefahrensatz anzuwenden ist: Wer einen Zustand schafft oder aufrechterhält, der erkennbar zu einer Schädigung führen kann, muss die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Massnahmen treffen. Weiterhin gelten ergänzende Vorgaben, namentlich Art. 49 Abs. 2 SVG (Fussgänger sollen die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen) sowie Art. 52 Abs. 1 VRV (das geführte Tier muss ständig in Gewalt gehalten werden).
“Sorgfaltspflichten ergeben sich in erster Linie aus gesetzlichen Rege- lungen, die der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen, sowie aus allgemein anerkannten Verhaltensregeln, selbst wenn diese keine Rechtsnormen im eigent- lichen Sinn darstellen. Im Strassenverkehr wird bei der Beurteilung von Sorgfalts- pflichtverletzungen auf den aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrund- satz abgestellt. Darüber hinaus wird in der Praxis häufig der Gefahrensatz ange- - 17 - wendet: Wer einen Zustand schafft (oder aufrecht erhält), der – angesichts der konkreten Umstände erkennbarerweise – einen anderen schädigen könnte, ist nach allgemein anerkanntem Rechtssatz verpflichtet, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Massnahmen zu treffen (BSK OR I-KESSLER, a.a.O., Art. 41 N 45 ff.; REY/WILDHABER, 6. Aufl. 2024, Ausservertragliches Haftpflicht- recht, Rz. 1002 ff.; BGE 126 III 113 E. 2a). Für ihr Verhalten im Verkehr haben die Reiter und Führer von Tieren die Regeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Vortritt, Zeichengebung usw.) sinngemäss zu be- achten (Art. 50 Abs. 4 SVG). Art. 49 Abs. 2 SVG besagt, dass Fussgänger die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten haben, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Wer ein Tier führt, muss es gemäss Art. 52 Abs. 1 VRV ständig in seiner Gewalt haben.”
“Sorgfaltspflichten ergeben sich in erster Linie aus gesetzlichen Rege- lungen, die der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen, sowie aus allgemein anerkannten Verhaltensregeln, selbst wenn diese keine Rechtsnormen im eigent- lichen Sinn darstellen. Im Strassenverkehr wird bei der Beurteilung von Sorgfalts- pflichtverletzungen auf den aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrund- satz abgestellt. Darüber hinaus wird in der Praxis häufig der Gefahrensatz ange- - 17 - wendet: Wer einen Zustand schafft (oder aufrecht erhält), der – angesichts der konkreten Umstände erkennbarerweise – einen anderen schädigen könnte, ist nach allgemein anerkanntem Rechtssatz verpflichtet, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Massnahmen zu treffen (BSK OR I-KESSLER, a.a.O., Art. 41 N 45 ff.; REY/WILDHABER, 6. Aufl. 2024, Ausservertragliches Haftpflicht- recht, Rz. 1002 ff.; BGE 126 III 113 E. 2a). Für ihr Verhalten im Verkehr haben die Reiter und Führer von Tieren die Regeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Vortritt, Zeichengebung usw.) sinngemäss zu be- achten (Art. 50 Abs. 4 SVG). Art. 49 Abs. 2 SVG besagt, dass Fussgänger die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten haben, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Wer ein Tier führt, muss es gemäss Art. 52 Abs. 1 VRV ständig in seiner Gewalt haben.”
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