RS 311.0 ↩
83 commentaries
Der im Fahrzeugausweis eingetragene Halter kann nach Art. 97 Abs. 1 SVG strafrechtlich in Anspruch genommen werden. Entzieht sich die Behörde keinem Zweifel an der Eingetragennennung, wird der Entzugsentscheid dem Eingetragenen zugestellt; dieser kann sich als Empfänger der Aufforderung der Nichtabgabe schuldig machen, wenn er unterlässt, der Behörde anzuzeigen, dass er nicht der tatsächliche Halter ist, ihr die sachdienlichen Informationen gemäss Art. 74 Abs. 5 VZV nicht zukommen lässt und die Ausweise oder Kontrollschilder nicht abgibt.
“Regeste Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 78 und 107 Abs. 3 VZV; Täterkreis des Tatbestands der Nichtabgabe entzogener Ausweise oder Kontrollschilder. Art. 97 Abs. 1 SVG begrenzt den Täterkreis nicht auf den "Halter" des Fahrzeugs i.S.v. Art. 78 Abs. 1 VZV und der diesbezüglichen Rechtsprechung. Sofern der im Fahrzeugausweis eingetragene Halter nicht dem tatsächlichen Halter entspricht, wird die Behörde, die keinen Anlass für Zweifel an der Haltereigenschaft hat (vgl. Art. 78 Abs. 2 VZV), den Entzugsentscheid dem eingetragenen Halter zustellen (vgl. Art. 107 Abs. 3 VZV). Der eingetragene Halter kann sich als Empfänger dieser Aufforderung der Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern schuldig machen, wenn er es unterlässt, der Behörde anzuzeigen, dass es sich bei ihm nicht um den tatsächlichen Halter des Fahrzeugs handelt, ihr die sachdienlichen Informationen i.S.v. Art. 74 Abs. 5 VZV nicht zukommen lässt und die Ausweise und Kontrollschilder nicht abgibt (E. 2).”
Im zugrunde liegenden Entscheid des KGer BL wurde bei der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern nach Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG ein leichtes Verschulden angenommen; dies wirkte sich in der Strafzumessung durch eine niedrige Tagessatzfestsetzung aus.
“Die Strafzumessung in Bezug auf die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, welche im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG und Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG Vergehen darstellen und mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind, ist von keiner Seite angefochten worden und aus diesem Grund nur summarisch zu erörtern. Beim Führen eines Motorfahrzeuges trotz fehlender Haftpflichtversicherung nach Art. 96 Abs. 2 SVG ist im vorliegenden Fall nach Würdigung der massgeblichen objektiven und subjektiven Tatkomponenten von einem leichten Verschulden auszugehen. Gleichermassen ist bei der missbräuchlichen Verwendung der Kontrollschilder gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG nach Prüfung der relevanten objektiven und subjektiven Tatkomponenten ein leichtes Verschulden anzunehmen. Dies führt im Ergebnis nach Ermittlung der jeweiligen Strafeinheiten mit Blick auf das Verhältnis der Einzelsubsumptionen zueinander bzw. darauf, dass die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz in einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnex stehen, nach erfolgter Einzelasperation der entsprechenden Einheiten zu einer Gesamtstrafe von zehn Tagessätzen Geldstrafe. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist gestützt auf Art. 34 Abs. 2 StGB sowie aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf zehn Franken festzusetzen. Diese Strafe ist angesichts der überaus negativen Legalprognose unbedingt auszusprechen. Soweit der Beschuldigte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen (Art. 36 Abs. 1 StPO).”
Falsche oder verfälschte Kontrollschilder sind nach Art. 97 Abs. 1 lit. e und f SVG strafbar. Für lit. e muss die Herstellung/Fälschung der Schilder nachgewiesen werden; lit. f ist erfüllt, wenn die falschen oder verfälschten Kontrollschilder an einem Fahrzeug angebracht und im Fahr- oder ruhenden Verkehr auf öffentlichen Strassen eingesetzt sind.
“Im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG macht sich schuldig, wer Kontroll- schilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt. Wie ausgeführt, lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte die bei ihm aufgefundenen gefälschten Kontrollschilder selber hergestellt hat. Dementsprechend ist Art. 96 Abs. 1 lit. e SVG nicht erfüllt. Entgegen dem Antrag der Verteidigung hat kein formeller Frei- spruch zu erfolgen, da das Gericht lediglich den Anklagesachverhalt rechtlich an- ders als die Anklagebehörde würdigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 1.3.2).”
“Im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG macht sich schuldig, wer falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet. Damit die Kontrollschilder als verwendet i.S. des Gesetzes gelten und der objektive Tatbestand somit erfüllt ist, müssen die Kontrollschilder an einem Fahrzeug angebracht und im Fahr- oder ruhenden Ver- kehr auf öffentlichen Strassen eingesetzt sein (BSK SVG-Bähler, Art. 97 N 7 und N 26). Mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 19 f.), auf deren Ausführungen verwiesen werden kann, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die gefälschten Kontroll- schilder im Strassenverkehr verwendet hat und demzufolge Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG erfüllt ist.”
In der zitierten Rechtssache wurde der Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 SVG) gemeinsam mit dem Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 SVG) sowie weiteren Delikten verhandelt/angeklagt.
“2 StGB, − der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB, − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4 VTS, − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 und 3 SVG und − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. 3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB, − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 2 in Ver- bindung mit Art. 63 SVG und - 3 - − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG. 4. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB, − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB. 5. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, wovon 192 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10. 6. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 7. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon 29 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50. 8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe des Beschuldigten B.”
Voraussetzung der objektiven Tatbestandsverwirklichung nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG ist, dass ein Ausweis oder Kontrollschild von der zuständigen Behörde für ungültig erklärt oder entzogen und die Rückgabe mittels einer behördlichen Verfügung mit Fristansetzung verlangt worden ist. Die Aufforderung muss vollstreckbar sein bzw. einem vollstreckbaren bzw. rechtskräftigen Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde entsprechen; das Strafgericht prüft insoweit das Vorliegen eines solchen Entscheids, nicht die materielle Rechtmässigkeit der Verfügung (Nichtigkeitsfragen sind nur ausnahmsweise zu bejahen).
“Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. Mit dem Entzug eines Fahrzeugausweises sind immer auch die Kontrollschilder zu entziehen (Art. 106 Abs. 3 VZV). Die Aufforderung zur Abgabe des Ausweises und / oder der Kontrollschilder muss zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG vollstreckbar sein, weil das Sicherstellen der Durchsetzung des behördlichen Befehls gerade das Ziel dieser Strafnorm darstellt (BGE 88 IV 116 E. 4; BGer Urteil 6P.100/2006, 6S.211/2006 vom 9. August 2006 E. 5.2.2). Zu prüfen ist deshalb, ob ein vollstreckbarer Entscheid der Motorfahrzeugkontrolle zur Abgabe des Fahrzeugausweises und / oder der Kontrollschilder vorliegt.”
“Die Tathandlung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG besteht darin, dass der Adressat eine von der zuständigen Behörde unter Fristansetzung erlassene Verfügung missachtet und ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder nicht abgibt. Dies setzt voraus, dass ein Ausweis oder Schild für ungültig erklärt oder entzogen und der Betreffende zu deren Abgabe aufgefordert wurde (Maurer, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, Orell Füssli Kommentar, 20. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 97 SVG). Das Strafgericht hat nicht zu prüfen, ob der Entzug oder die Ungültigerklärung begründet ist oder nicht, sondern lediglich, ob ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde vorliegt. Die Nichtigkeit wäre von Amtes wegen zu berücksichtigen (Maurer, a.a.O., N 6 zu Art. 97 SVG). Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird.”
Für die Tatbestandsverwirklichung nach Art. 97 Abs. 1 lit. b (Nicht‑Rückgabe nach Entzug) ist vorausgesetzt, dass eine gültige, vollstreckbare Entzugsentscheidung vorliegt und der Betroffene trotz Sommation nicht innerhalb der gesetzten Frist zurückgibt. Subjektiv ist nach den Quellen erforderlich, dass der Täter von der Entzugsentscheidung und der Sommation Kenntnis hat; bei fehlender Kenntnis, etwa infolge mangelhafter Zustellung, entfällt die Strafbarkeit.
“2 Cst (droit d'être informé, dans les plus brefs délais et de manière détaillée des accusations portées contre soi) et 6 par. 3 let. a et b CEDH (droit d'être informé de la nature et de la cause de l'accusation). 2. 2.1.1. L'art. 97 de la loi fédérale sur la circulation routière (LCR ; 41.01) punit d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque, notamment, fait usage d'un permis ou de plaques de contrôle qui n'étaient destinés ni à lui-même, ni à son véhicule (let. a) ou ne restitue pas, malgré une sommation de l'autorité, un permis ou des plaques de contrôle qui ne sont plus valables ou ont fait l'objet d'une décision de retrait (let. b). S'agissant de l'art. 97 al. 1 let. a LCR, « fait usage » signifie pour les plaques, l'apposition de celles-ci sur un véhicule. Le stationnement sur la voie publique d'un véhicule muni de plaques qui ne lui sont pas destinées tombe également sous le coup de cette disposition (Code suisse de la circulation routière commenté, 5ème éd., 2024, Helbing Lichtenhahn, n° 1.2 ad art. 97 LCR). Quant à l'art. 97 al. 1 let. b LCR, l'infraction est consommée dès lors qu'une décision de retrait a été valablement rendue, qu'elle est exécutoire et que le permis ou les plaques ne sont pas déposés dans le délai prévu dans la sommation (Code suisse de la circulation routière commenté, 5ème éd., 2024, Helbing Lichtenhahn, n° 2.2 ad art. 97 LCR et les arrêts cités). Sur le plan subjectif, pour que l'infraction soit retenue, il faudra que l'auteur ait une connaissance effective de la décision de retrait et de la sommation (arrêt du Tribunal fédéral 6B_539/2009 du 8 septembre 2009, consid. 2). 2.1.2 A teneur de l'art. 96 al. 2 LCR, est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque conduit un véhicule automobile en sachant qu'il n'est pas couvert par l'assurance responsabilité civile prescrite ou qui devrait le savoir s'il avait prêté toute l'attention commandée par les circonstances, Dans les cas de peu de gravité, la sanction est la peine pécuniaire.”
“Il ne suffit pas au détenteur d'invoquer le droit au silence ou le droit de ne pas s'auto-incriminer pour échapper à une sanction lorsque sa culpabilité n'est pas douteuse. Lorsque le prévenu fait des déclarations contradictoires, il ne peut invoquer la présomption d'innocence pour contester les conclusions défavorables que le juge a, le cas échéant, tirées de ses déclarations (arrêts du Tribunal fédéral 6B_237/2015 du 16 février 2016 consid. 2.1 ; 6B_316/2014 du 23 juillet 2014 consid. 2.2). 3.2.1. Selon l'art. 97 al. 1 let. b LCR, est punissable, quiconque ne restitue pas, malgré une sommation de l'autorité, un permis ou des plaques de contrôle qui ne sont plus valables ou qui ont fait l'objet d'une décision de retrait. En cas de retrait, la décision doit être exécutoire selon les règles de la procédure administrative (ou pénale si le permis est retiré en application de l'art. 67b CP) pour que la non-restitution soit punissable; l'auteur n'est pas punissable s'il n'a pas connaissance de la décision en raison d'une notification viciée de la décision de retrait (ANDRÉ BUSSY et al., Code suisse de la circulation routière commenté, 4e éd., N 2.1 ad art. 97 LCR). Le défaut de restitution dun permis ou dune plaque après léchéance de leur durée de validité ne sera punissable quaprès vaine "sommation" de lautorité. Il faut ainsi quil soit établi que lautorité a sommé le prévenu de restituer les plaques ou le permis dont il sagit. Linfraction est consommée dès que le permis où les plaques ne sont pas déposés dans le délai prévu dans la sommation. La régularisation de la situation par lintéressé après léchéance du délai fixé ne supprime pas la punissabilité. L'art. 96 al. 1 let. a LCR peut en outre entrer en concours parfait avec l'art. 97 al. 1 let. b LCR, une fois la sommation faite (A. BUSSY et al., op. cit., N 2.2 ad art. 97 LCR). Sur le plan subjectif, l'infraction peut être réalisée tant intentionnellement que par négligence. Pour que lintention soit retenue, il faudra que lauteur ait une connaissance effective de la décision de retrait et de la sommation. Une notification fictive ou faite à un tiers ne permet pas de retenir que lauteur avait connaissance de la décision de retrait.”
Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG erfasst die Nichtabgabe von Kontrollschildern oder des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung. Die Rechtsprechung betont, dass als Täter nicht nur der rechtliche Halter in Frage kommt: der Tatbestand spricht von „quiconque“, sodass auch Dritte, die im Besitz der Schilder oder des Ausweises sind, strafbar sein können.
“En substance, le recourant conteste avoir agi en qualité de coauteur. Selon lui, seul le détenteur, voire le tiers momentanément en possession des objets à restituer, pourrait se rendre coupable de l'infraction à l'art. 97 al. 1 let. b LCR. Or la cour cantonale aurait constaté que C. serait le détenteur du véhicule en cause. Par ailleurs, le comportement du recourant n'aurait aucunement constitué une contribution apparaissant comme essentielle à l'exécution de l'infraction au point qu'il puisse apparaître comme coauteur de l'infraction commise par C. Contrairement à ce qu'affirme le recourant, l'art. 97 al. 1 LCR ne limite pas la qualité d'auteur de l'infraction au "détenteur" au sens de l'art. 78 al. 1 OAC et de la jurisprudence y relative. Au contraire d'autres dispositions dans lesquelles le législateur a expressément prévu que seul le détenteur était punissable (cf. art. 93 al. 2 let. b; 96 al. 3; 99 al. 2 LCR), le texte clair de l'art. 97 al. 1 let. b LCR indique qu'est punissable "quiconque" ne restitue pas, malgré une sommation de l'autorité, un permis ou des plaques de contrôle qui ne sont plus valables ou ont fait l'objet d'une décision de retrait. L'auteur cité par le recourant lui-même envisage d'ailleurs que le possesseur - soit une autre personne que le détenteur - puisse être l'auteur de l'infraction (cf. YVAN JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière [LCR], 2007, n° 43 ad art. 97 LCR). En outre,contrairement à ce que semble croire le recourant, cet auteur ne soutient pas que le fait que le possesseur se rende coupable de l'infraction exclut la punissabilité du détenteur.”
“Der Beschuldigte hat sich durch sein Verhalten der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), des Überlassens eines Motorfahrzeugs ohne vorgeschriebe- nen Versicherungsschutz (Art. 96 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 63 SVG) sowie der Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz be- hördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig gemacht. Diese Delik- te sehen als Sanktion jeweils Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren (Veruntreuung) bzw. bis zu drei Jahren (Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Missbrauch von Ausweisen und Schildern) oder Geldstrafe vor, wobei für den Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung die Besonderheit besteht, dass eine ausge- sprochene Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden ist und in leichten Fällen nur eine Geldstrafe auszufällen ist (Art. 96 Abs. 2 SVG).”
Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG erfasst die vorsätzliche Erschleichung eines Ausweises durch unrichtige Angaben, das Verschweigen erheblicher Tatsachen oder die Vorlage falscher Bescheinigungen. Nach Abs. 2 von Art. 97 SVG geht diese spezielle Strafnorm den besonderen Bestimmungen des StGB ausdrücklich vor. Im Fall des vorsätzlichen Verschweigens erheblicher Gesundheitsinformationen kann deshalb Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG einschlägig sein.
“Rechtliche Würdigung Was die rechtliche Subsumtion der sachverhaltsmässig erstellten Vorwürfe an- geht, kann betreffend Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 lit. a SVG sowie vorsätzlicher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- - 13 - rinstanz im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 43 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung sind die erstinstanz- lichen Ausführungen grundsätzlich zutreffend (Urk. 43 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen bleibt hier einzig, dass – da sich die falsche Anschuldigung mit der Verkehrsregelverletzung auch auf eine Übertretung bezog (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG) – auch Art. 303 Ziff. 2 StGB als verletzte Gesetzesnorm zu erwähnen ist. Was hingegen die Falschangaben im Lernfahrgesuch angeht, so haben die Vor- instanz und die Staatsanwaltschaft übersehen, dass das Strassenverkehrsgesetz mit Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG eine den besonderen Bestimmungen des Strafge- setzbuches gemäss Abs. 2 des genannten Artikels ausdrücklich vorgehende Strafnorm enthält, die diejenige Täterin unter Strafandrohung stellt, die vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht. Ge- nau dies hat die Beschuldigte vorliegend getan, indem sie dem Strassenver- kehrsamt vorsätzlich erhebliche Informationen betreffend ihren Gesundheitszu- stand verschwiegen hat (OFK/SVG-Giger, 9. Auflage 2022, SVG 97 N 10). Der Verteidigung wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung das rechtliche Gehör hinsichtlich der abweichenden rechtlichen Würdigung gewährt (vgl. Prot. II S. 6). Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich und auch Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Wie bereits unter Ziff.”
Für die Verwirklichung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG muss nicht nur ein Ausweis oder Kontrollschild für ungültig erklärt oder entzogen worden sein, sondern es muss zudem zu dessen Abgabe aufgefordert worden sein. Diese Aufforderung muss vollstreckbar sein, da die Strafnorm gerade der Durchsetzung dieses behördlichen Befehls dient.
“Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (aArt. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG) macht sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. In objektiver Hinsicht setzt dieser Tatbestand voraus, dass ein Ausweis oder Schild für ungültig erklärt oder entzogen und zu dessen Abgabe aufgefordert wurde. Die Aufforderung zur Abgabe von Ausweis und Schildern muss vollstreckbar sein. Denn die Strafnorm dient ja gerade dazu, die Durchsetzung dieses behördlichen Befehls sicherzustellen (vgl. BGE 149 IV 299 E. 2.1 mit Hinweisen; 88 IV 116 E. 1 und E. 4; Urteile 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3.3; 6P.100/2006 und 6S.211/2006 vom 9. August 2006 E. 5.2.2; je mit Hinweisen). Die Vollstreckbarkeit einer Verfügung tritt im Regelfall nur ein, wenn sie zuvor ordnungsgemäss eröffnet wurde. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ausnahmsweise auch von mangelhaft eröffneten Verfügungen Rechtswirkungen ausgehen. Doch darf nach einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen (siehe BGE 122 I 97 E.”
“Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. Mit dem Entzug eines Fahrzeugausweises sind immer auch die Kontrollschilder zu entziehen (Art. 106 Abs. 3 VZV). Die Aufforderung zur Abgabe des Ausweises und / oder der Kontrollschilder muss zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG vollstreckbar sein, weil das Sicherstellen der Durchsetzung des behördlichen Befehls gerade das Ziel dieser Strafnorm darstellt (BGE 88 IV 116 E. 4; BGer Urteil 6P.100/2006, 6S.211/2006 vom 9. August 2006 E. 5.2.2). Zu prüfen ist deshalb, ob ein vollstreckbarer Entscheid der Motorfahrzeugkontrolle zur Abgabe des Fahrzeugausweises und / oder der Kontrollschilder vorliegt.”
“Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich strafbar, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. In objektiver Hinsicht setzt die Verwirklichung des Tatbestands voraus, dass 1) ein Ausweis oder Kontrollschild für ungültig erklärt oder entzogen und 2) zu dessen Abgabe aufgefordert wurde. Die Aufforderung zur Abgabe von Ausweis und Schildern muss vollstreckbar sein. Denn die Strafnorm dient ja gerade dazu, die Durchsetzung dieses behördlichen Befehls sicherzustellen (Philippe Weissenberger, Kommentar SBG, 2. Aufl. 2015, Art. 97 N 13; BGer 6P.100/2006 vom 9. August 2006, E. 5.2.2). Sodann setzt Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG gerade nicht voraus, dass die verfügende Behörde ihn ihrer Aufforderung auf die Strafdrohung und die Gesetzesbestimmung hinweist (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 97 N 15). Zur Bejahung des subjektiven Tatbestands reicht fahrlässiges Handeln aus (Jürg Bähler, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 97 N 17).”
“Unbegründet ist die Rüge der Verteidigung, strafrechtlich könne dem Be- schuldigten die Verpflichtung zur Abgabe der Kontrollschilder nicht zugerechnet werden, da die C._____ Gastro GmbH zur Abgabe der Kontrollschilder verpflich- tet gewesen sei (Urk. 33 S. 26). Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG setzt in objektiver Hin- sicht vor-aus, dass ein Ausweis oder Schild für ungültig erklärt oder entzogen und zu dessen Abgabe aufgefordert wurde. Die Aufforderung zur Abgabe der Schilder muss vollstreckbar sein (vgl. BGer 6B_298/2009 vom 5. August 2009, E. 2.2), was vorliegend mit der Zustellung der Verfügung der Fall war. Der Beschuldigte war für das Fahrzeug und somit auch für die Abgabe der Kontrollschilder verant- wortlich. Fahrlässigkeit genügt zur Verurteilung (vgl. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG; BGer 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019, E. 3.3). Wie vorstehend ausgeführt (Ziff. V.4.) ist bewiesen, dass der Beschuldigte die Verfügung des Strassenver- kehrsamts vom 15. Oktober 2019 zur Kenntnis nahm. Er wusste somit, dass er die Schilder abgeben musste, was er unbestritten nicht tat. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschuldigte habe es "absichtlich oder auch nur sorgfaltswidrig" unter- lassen, der in der entsprechenden Verfügung des Strassenverkehrsamts erhalte- nen Aufforderung nachzukommen (Urk.”
Bei Nichtvorlage beziehungsweise verspäteter Hinterlegung eines Versicherungsnachweises kann die Behörde die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder einziehen. In der zitierten Verfügung wurde ausdrücklich festgehalten, dass auf den Einzug verzichtet werden kann, wenn die Versicherung innerhalb der gesetzten Frist je Fahrzeug einen neuen Versicherungsnachweis elektronisch bei der zentralen Clearingstelle hinterlegt. Quittungen oder Zahlungsbelege genügen danach nicht als Ersatz für den elektronisch hinterlegten Nachweis.
“________ erloschen sei. Folglich ist gestützt auf Art. 11, 16 und 68 SVG verfügt worden, dass die Fahrzeugausweise entzogen und zusammen mit den Kontrollschildern innerhalb von fünf Tagen zurückgegeben werden müssen. Dem Gesuchsteller wurde mitgeteilt, dass der Entzug der Fahrzeugausweise und Kontrollschilder nicht vollzogen werde, wenn innert Frist von der Versicherung neue Versicherungsnachweise bei der zentralen Clearingstelle elektronisch hinterlegt werden. Es wurde in der Verfügung explizit darauf hingewiesen, dass Quittungen und Bescheinigungen als Beweis für die Bezahlung nicht reichen und allein der Versicherungsnachweis massgebend ist, wobei die Verantwortung für dessen rechtzeitige elektronische Hinterlegung beim Gesuchsteller liegt. Weiter wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgung die Polizei mit der Einziehung der Ausweise und Schilder beauftragt und dies gleichzeitig zu einem Strafverfahren wegen Nichtabgabe trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 SVG führen werde, was mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Die Verfügung enthielt sodann eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 30 Tagen seit Eröffnung beim SVSA schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden kann (pag. 31). Die Verfügung wurde dem Gesuchsteller am 26. März 2020 zugestellt (pag. 37). Dem eingereichten Kontoauszug der E.________ lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller die ausstehende Prämie am 31. März 2020 (Zahlungseingang am 1. April 2020) beglichen hat. Gemäss Verfügung des SVSA vom 14. April 2020 lag bis dato aber weder ein neuer Versicherungsnachweis vor noch waren die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder beim SVSA eingetroffen, weswegen die Kantonspolizei darum gebeten wurde, die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder unverzüglich (innerhalb von 1-2 Tagen) einzuziehen und dem SVSA zuzustellen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass auf den Einzug verzichtet werden könne, wenn von der Versicherung zu jedem Fahrzeug unverzüglich (innerhalb von 1-2 Tagen) ein neuer Versicherungsnachweis bei der zentralen Clearingstelle elektronisch hinterlegt werde.”
“________ erloschen sei. Folglich ist gestützt auf Art. 11, 16 und 68 SVG verfügt worden, dass die Fahrzeugausweise entzogen und zusammen mit den Kontrollschildern innerhalb von fünf Tagen zurückgegeben werden müssen. Dem Gesuchsteller wurde mitgeteilt, dass der Entzug der Fahrzeugausweise und Kontrollschilder nicht vollzogen werde, wenn innert Frist von der Versicherung neue Versicherungsnachweise bei der zentralen Clearingstelle elektronisch hinterlegt werden. Es wurde in der Verfügung explizit darauf hingewiesen, dass Quittungen und Bescheinigungen als Beweis für die Bezahlung nicht reichen und allein der Versicherungsnachweis massgebend ist, wobei die Verantwortung für dessen rechtzeitige elektronische Hinterlegung beim Gesuchsteller liegt. Weiter wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgung die Polizei mit der Einziehung der Ausweise und Schilder beauftragt und dies gleichzeitig zu einem Strafverfahren wegen Nichtabgabe trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 SVG führen werde, was mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Die Verfügung enthielt sodann eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 30 Tagen seit Eröffnung beim SVSA schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden kann (pag. 31). Die Verfügung wurde dem Gesuchsteller am 26. März 2020 zugestellt (pag. 37). Dem eingereichten Kontoauszug der E.________ lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller die ausstehende Prämie am 31. März 2020 (Zahlungseingang am 1. April 2020) beglichen hat. Gemäss Verfügung des SVSA vom 14. April 2020 lag bis dato aber weder ein neuer Versicherungsnachweis vor noch waren die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder beim SVSA eingetroffen, weswegen die Kantonspolizei darum gebeten wurde, die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder unverzüglich (innerhalb von 1-2 Tagen) einzuziehen und dem SVSA zuzustellen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass auf den Einzug verzichtet werden könne, wenn von der Versicherung zu jedem Fahrzeug unverzüglich (innerhalb von 1-2 Tagen) ein neuer Versicherungsnachweis bei der zentralen Clearingstelle elektronisch hinterlegt werde.”
Vorsatz ist nicht erforderlich, damit eine Bestrafung nach Art. 97 Abs. 1 SVG in Betracht fällt; bei ordnungsgemässer Eröffnung der Entzugsverfügung kann Fahrlässigkeit zur Verurteilung genügen. Vorsatz setzt dagegen Kenntnis von der behördlichen Anordnung voraus.
“Das Bundesgericht hat unter Bezugnahme auf die vorsätzliche Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung erwogen, dass der Täter für eine entsprechende Verurteilung grundsätzlich um die Verfügung wissen muss und es kaum angehen würde, ihn strafrechtlich zu verurteilen, wenn die Nichtweitergabe der Sendung durch seine Mutter und sein dadurch bedingtes Unwissen um die Rückgabepflicht feststünden, was nach der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz aber gar nicht zutraf. Als "fraglich" qualifizierte das Bundesgericht die obergerichtliche Auffassung, eine rechtsgültige Zustellung der Entzugsverfügung reiche für die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung bereits aus, weil diesfalls ohne Weiteres von der Kenntnisnahme der Verfügung durch den Empfänger auszugehen sei (a.a.O., E. 2.2). Fürwahr erwiese es sich als stossend, einzig aufgrund einer ordnungsgemässen Zustellung stets auf eine tatsächliche Kenntnisnahme und damit auf eine vorsätzliche Tatbegehung zu schliessen, zumal Vorsatz ein Wissen und Wollen in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale voraussetzt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Dass bei fehlender Kenntnis trotz gehöriger Verfügungseröffnung nicht nur eine Bestrafung wegen vorsätzlicher, sondern auch wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen die Rückgabepflicht nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG entfiele, kann dem Bundesgerichtsurteil 6B_539/2009 vom 8. September 2009 nicht entnommen werden. Im Urteil 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 erteilte das Bundesgericht dem Argumentarium des damaligen Beschwerdeführers, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG setze bereits objektiv eine Kenntnisnahme der behördlichen Aufforderung zur Abgabe der Kontrollschilder und Ausweise voraus, eine deutliche Abfuhr. Es stellte klar, dass dieser Tatbestand in objektiver Hinsicht (lediglich) für ungültig erklärte oder entzogene Ausweise resp. Kontrollschilder und eine vollstreckbare Aufforderung zu deren Abgabe verlangt, wobei Fahrlässigkeit zur Verurteilung genügt (a.a.O., E. 3.1 sowie E. 3.3). Ganz besonders hervorzuheben ist das in diesem Entscheid enthaltene obiter dictum, wonach "im Urteil 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 2.2 von einem Vorsatzdelikt die Rede" ist (a.a.O., E. 3.3 in fine). Damit hat das Bundesgericht diskret klargestellt, dass es mit dem rund zehn Jahre zuvor ergangenen Urteil keine Relativierung seiner Rechtsprechung durch Einführung eines neuen objektiven Tatbestandsmerkmals in Gestalt der tatsächlichen Kenntnisnahme der Entzugsverfügung beabsichtigte.”
“b SVG nicht zwingend Kenntnis der Entzugsverfügung und der Rückgabeaufforderung erfordere, zutreffend ist. Zur Illustration hat das Bundesgericht den Fall einer Person geschildert, welche es nach ordnungsgemässer Eröffnung des entsprechenden Verwaltungsakts beispielsweise unterlässt, diesen zu lesen. Anders verhält es sich dann, wenn die unterbliebene Kenntnisnahme auf eine mangelhafte Eröffnung zurückzuführen ist, weil den Adressaten am fehlenden Wissen um seine Rückgabepflicht diesfalls keinerlei Schuld trifft. Der objektive Tatbestand ist demnach erfüllt, wenn die Entzugsverfügung mit der Rückgabeaufforderung ordnungsgemäss eröffnet worden ist, oder wenn der Inhaber der Kontrollschilder trotz fehlerhafter Eröffnung gleichwohl zuverlässige Kenntnis der ihm obliegenden Rückgabepflicht erhält (BGer 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1.3). In dem BGer 6B_298/2009 vom 5. August 2009 zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren wehrte sich der erst- sowie zweitinstanzlich u.a. wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne des heutigen Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 aSVG) verurteilte Fahrzeughalter erfolglos gegen die Annahme einer durch die Nichtbeachtung der Sendung des Strassenverkehrsamtes begangenen fahrlässigen Handlung. Zu seiner Verteidigung brachte er vor, den fraglichen Brief ungelesen zusammen mit der übrigen Post ‒ wie seit Jahrzehnten gewohnt ‒ seiner Sekretärin zur Bearbeitung übergeben zu haben (a.a.O., E. 4.1). Das Bundesgericht liess offen, ob sich der beschwerdeführende Fahrzeughalter im Wissen um den Inhalt der Sendung bewusst nicht darum gekümmert habe, wie von der ersten Instanz bejaht worden war, und hielt fest, dass seine pflichtgemässe Aufmerksamkeit jedenfalls erfordert hätte, sich mit dem Inhalt der Sendung auseinanderzusetzen, weshalb die Vorinstanz eine zumindest fahrlässige Tatbegehung ohne Verletzung von Bundesrecht bejahen durfte (a.a.O., E. 4.3). In seinem rund einen Monat später gefällten Urteil 6B_539/2009 vom 8. September 2009 hat das Bundesgericht die Frage des Wissens um die Rückgabepflicht nicht gegenteilig beurteilt.”
Die kantonalen Strafgerichte prüfen im Strafverfahren in erster Linie, ob ein vollstreckbarer Entscheid über den Entzug vorliegt und ob die unterlassene Abgabe strafbar ist. Die verwaltungsrechtliche Rechtfertigung des Entzugs ist grundsätzlich im Administrativverfahren zu klären, soweit nicht eine offensichtliche Gesetzesverletzung vorliegt.
“Ob die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft vom 6. August 2019 mit dem angeordneten Entzug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises verwaltungsrechtlich begründet ist, wäre im Administrativverfahren zu klären gewesen und kann im hiesigen Rechtsmittelverfahren ‒ soweit nicht eine offensichtliche Gesetzesverletzung gegeben ist ‒nicht überprüft werden. Die Prüfungsbefugnis resp. Prüfungspflicht des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, beschränkt sich darauf, ob ein vollstreckbarer Entscheid über den Entzug vorliegt und die unterlassene Abgabe strafbar ist (Jürg Bähler, in: Basler Kommentar SVG, 2014, N. 12 zu Art. 97 SVG).”
Ist die Erlangung eines Bewilligungs- oder Erlaubnisakts durch Täuschung betroffen, findet nach der Kommentarliteratur grundsätzlich die Bestimmung von Art. 97 Abs. 1 LCR allein Anwendung; bestimmte spezielle Bestimmungen des Strafgesetzbuches (z. B. die unter Art. 251 ff. bzw. Art. 253 angesprochenen) sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. In der Praxis erfolgt die Gesuchseinreichung meist schriftlich mittels Formular, sodass die Beweisführung für ein täuschungsbedingtes Verhalten häufig relativ leicht zu erbringen ist.
“KUHN / Y. JEANNERET (éds), Commentaire romand : Code de procédure pénale suisse, Bâle 2011, n. 11 ad art. 344). 2.2.1. Selon l'art. 97 al. 1 let. d LCR, est puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire quiconque obtient frauduleusement un permis ou une autorisation en donnant des renseignements inexacts, en dissimulant des faits importants ou en présentant de faux certificats. Le comportement incriminé est décrit par trois hypothèses alternatives, à savoir donner des renseignements inexacts, dissimuler des faits importants ou présenter de faux certificats, dans le but d'obtenir frauduleusement un permis. À noter que, dans la plupart des cas, la requête que l'auteur adresse à l'autorité se fera en la forme écrite au moyen d'un formulaire préétabli, de sorte que la preuve d'un comportement punissable sera aisée à administrer (Y. JEANNERET, Les dispositions pénales de la loi sur la circulation routière, N 84 ad art. 97). 2.2.2. Dans les cas visés à l'art. 97 al. 1 LCR, les dispositions spéciales du code pénal suisse - entre autres les art. 251 et ss CP (M. DUPUIS / L. MOREILLON / C. PIGUET / S. BERGER / M. MAZOU / V. RODIGARI [éds], Code pénal - Petit commentaire, 2ème éd., Bâle 2017, n. 83 ad art. 251) – ne sont pas applicables (al. 2). 2.2.3. Ainsi, dans tous les cas, l'obtention d'un permis ou d'une autorisation en trompant l'autorité ne tombe que sous le coup de l'art. 97 al. 1 let. d LCR, à l'exclusion de l'art. 253 CP (Y. JEANNERET, op. cit., N 108 ad art. 97). 2.2.4. Entrent en revanche en concours la troisième hypothèse de l'art. 252 CP et l'art. 97 al. 1 let. d LCR. La LCR n'est en effet seule applicable que dans les cas où le comportement mis en cause ne va pas au-delà de ce qui est nécessaire pour que l'art. 97 ch. 1 LCR soit applicable (JdT 1985 IV p. 68, consid. 1c). Ainsi, l'usage seul d'un faux réalisé par un tiers est pleinement sanctionné par l'art. 97 al. 1 let. d LCR, excluant toute application concurrente de la troisième hypothèse de l'art.”
“KUHN / Y. JEANNERET (éds), Commentaire romand : Code de procédure pénale suisse, Bâle 2011, n. 11 ad art. 344). 2.2.1. Selon l'art. 97 al. 1 let. d LCR, est puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire quiconque obtient frauduleusement un permis ou une autorisation en donnant des renseignements inexacts, en dissimulant des faits importants ou en présentant de faux certificats. Le comportement incriminé est décrit par trois hypothèses alternatives, à savoir donner des renseignements inexacts, dissimuler des faits importants ou présenter de faux certificats, dans le but d'obtenir frauduleusement un permis. À noter que, dans la plupart des cas, la requête que l'auteur adresse à l'autorité se fera en la forme écrite au moyen d'un formulaire préétabli, de sorte que la preuve d'un comportement punissable sera aisée à administrer (Y. JEANNERET, Les dispositions pénales de la loi sur la circulation routière, N 84 ad art. 97). 2.2.2. Dans les cas visés à l'art. 97 al. 1 LCR, les dispositions spéciales du code pénal suisse - entre autres les art. 251 et ss CP (M. DUPUIS / L. MOREILLON / C. PIGUET / S. BERGER / M. MAZOU / V. RODIGARI [éds], Code pénal - Petit commentaire, 2ème éd., Bâle 2017, n. 83 ad art. 251) – ne sont pas applicables (al. 2). 2.2.3. Ainsi, dans tous les cas, l'obtention d'un permis ou d'une autorisation en trompant l'autorité ne tombe que sous le coup de l'art. 97 al. 1 let. d LCR, à l'exclusion de l'art. 253 CP (Y. JEANNERET, op. cit., N 108 ad art. 97). 2.2.4. Entrent en revanche en concours la troisième hypothèse de l'art. 252 CP et l'art. 97 al. 1 let. d LCR. La LCR n'est en effet seule applicable que dans les cas où le comportement mis en cause ne va pas au-delà de ce qui est nécessaire pour que l'art. 97 ch. 1 LCR soit applicable (JdT 1985 IV p. 68, consid. 1c). Ainsi, l'usage seul d'un faux réalisé par un tiers est pleinement sanctionné par l'art. 97 al. 1 let. d LCR, excluant toute application concurrente de la troisième hypothèse de l'art.”
“KUHN / Y. JEANNERET (éds), Commentaire romand : Code de procédure pénale suisse, Bâle 2011, n. 11 ad art. 344). 2.2.1. Selon l'art. 97 al. 1 let. d LCR, est puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire quiconque obtient frauduleusement un permis ou une autorisation en donnant des renseignements inexacts, en dissimulant des faits importants ou en présentant de faux certificats. Le comportement incriminé est décrit par trois hypothèses alternatives, à savoir donner des renseignements inexacts, dissimuler des faits importants ou présenter de faux certificats, dans le but d'obtenir frauduleusement un permis. À noter que, dans la plupart des cas, la requête que l'auteur adresse à l'autorité se fera en la forme écrite au moyen d'un formulaire préétabli, de sorte que la preuve d'un comportement punissable sera aisée à administrer (Y. JEANNERET, Les dispositions pénales de la loi sur la circulation routière, N 84 ad art. 97). 2.2.2. Dans les cas visés à l'art. 97 al. 1 LCR, les dispositions spéciales du code pénal suisse - entre autres les art. 251 et ss CP (M. DUPUIS / L. MOREILLON / C. PIGUET / S. BERGER / M. MAZOU / V. RODIGARI [éds], Code pénal - Petit commentaire, 2ème éd., Bâle 2017, n. 83 ad art. 251) – ne sont pas applicables (al. 2). 2.2.3. Ainsi, dans tous les cas, l'obtention d'un permis ou d'une autorisation en trompant l'autorité ne tombe que sous le coup de l'art. 97 al. 1 let. d LCR, à l'exclusion de l'art. 253 CP (Y. JEANNERET, op. cit., N 108 ad art. 97). 2.2.4. Entrent en revanche en concours la troisième hypothèse de l'art. 252 CP et l'art. 97 al. 1 let. d LCR. La LCR n'est en effet seule applicable que dans les cas où le comportement mis en cause ne va pas au-delà de ce qui est nécessaire pour que l'art. 97 ch. 1 LCR soit applicable (JdT 1985 IV p. 68, consid. 1c). Ainsi, l'usage seul d'un faux réalisé par un tiers est pleinement sanctionné par l'art. 97 al. 1 let. d LCR, excluant toute application concurrente de la troisième hypothèse de l'art.”
Die Nichtabgabe nach Art. 97 Abs. 1 SVG tritt in der Praxis häufig zusammen mit anderen Straftatbeständen auf und kann in der Strafzumessung bzw. bei der Asperation neben- bzw. nacheinander zu berücksichtigende Strafeffekte auslösen. Ebenso ist ihre Bedeutung für ausländerrechtliche Folgen nicht generell festgelegt, sondern richtet sich nach Art, Schwere des Verschuldens und dem konkreten Strafmass (Einzelfallabwägung).
“Juni 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Sonderstaatsanwalt Dr. iur. A._____ Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen C._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend versuchte Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 4. Mai 2023 (DG220044) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Septem- ber 2022 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1.Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, so- wie der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.–. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit je auf 3 Jahre festgesetzt. 4.Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem wird abgese- hen. 5.Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen. - 3 - 6.Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 6'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 9. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen. 7.Die auf der Bild-Ton-Datenbank des Forensischen Instituts Zürich (FOR) ge- speicherten Fotobogen / IRM-Fotografie (Asservaten-Nr.”
“Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Die Beschuldigte wird von den Vorwürfen des Un- terlassens der Meldepflicht im Hanfanbau gemäss Art. 36l Abs. 1 PolG i.V.m. Art. 36n PolG, der unrechtmässigen Entziehung von Energie gemäss Art. 142 Abs. 2 StGB, der Übertretung der Niederspannungs-Installationsverordnung gemäss Art. 42 lit. a NIV i.V.m. Art. 55 Abs. 3 EleG und der mehrfachen Sachbe- schädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB freigesprochen, während sie des mehr- fachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d BetmG, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, der Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen wurde.”
“Der mit dem Strafbefehl vom 29. Mai 2018 zugrundeliegende Schuldspruch wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) bildet das schwerste Delikt. Entsprechend ist für die mit einer Zusatzstrafe zu sanktionierenden Delikte je einzeln die schuldangemessene Strafe zu bestimmen und diese zu asperieren. Die Summe dieser Erhöhungen ergibt dabei die Zusatzstrafe. (ii) Einsatzstrafe Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung Die mit Strafbefehl vom 17. Juli 2018 festgelegte Strafe beträgt zehn Tagessätzen Geldstrafe. (iii) Asperation für die mehrfache Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen (a) Tatkomponenten (1) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte führte als Geschäftsführer die auf den Monatslöhnen Mai und Juni 2018 den Arbeitnehmern der D. GmbH abgezogenen AHV-Beiträge nicht an die Ausgleichskasse ab. Die Deliktssumme liegt insgesamt in der Grössenordnung von Fr. 1’300.−. Dieser Betrag ist als eher geringfügig zu bezeichnen. Hinsichtlich der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen ist für jedes einzelne Delikt von einem sehr leichten Verschulden auszugehen.”
“Der Rekurrent macht geltend, die Verurteilung wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern stelle eine geringfügige Tat im Sinn einer Übertretung dar und könne daher im ausländerrechtlichen Verfahren nicht ausschlaggebend sein (Rekursbegründung Rz. 7). Sowohl die Erwägungen des JSD als auch die Einwände des Rekurrenten beruhen auf einer falschen Annahme. Gemäss dem Strafbefehl vom 17. Juni 2019 wurde der Rekurrent mit Schreiben der Motorfahrzeugkontrolle vom 20. September 2018 aufgefordert, innerhalb von zehn Tagen die aufgrund nicht bezahlter Motorfahrzeugsteuern eingezogenen Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis für einen Personenwagen abzugeben oder die offene Forderung zu begleichen. Dieser Pflicht kam er bis am 4. November 2018 nicht nach. Daher wurde er der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) schuldig erklärt. Die Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern ist keine Übertretung, sondern ein Vergehen (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 und Art. 333 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Dementsprechend wurde der Rekurrent mit Strafbefehl vom 17. Juni 2019 nicht nur mit einer Busse von CHF 200., sondern auch mit einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen bestraft. In den Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) findet sich unter dem Titel Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Bemerkung «Grundsatz: Einwandfreier Leumund gemäss Strafregisterauszug» (SEM, Weisungen AIG, Stand am 1. September 2023, Kap. 3.3.1.1). Entgegen der Ansicht des JSD kann dies jedoch nicht bedeuten, dass grundsätzlich bei jeder im Strafregister eingetragenen Verurteilung eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, die zur Folge hat, dass die Integrationskriterien nicht erfüllt sind. Dementsprechend wird in der Weisung erklärt, allfällige Verurteilungen seien je nach Art des Delikts, Schwere des Verschuldens und Strafmass zu berücksichtigen (SEM, Weisungen AIG, Stand am 1.”
Wer Kontrollschilder anbringt (auch auf Auftrag) muss sich im Fahrzeugausweis vergewissern, dass die Schilder für das betreffende Fahrzeug bestimmt sind und dass das Fahrzeug immatrikuliert und haftpflichtversichert ist. Ein Unterlassen dieser Prüfung kann strafrechtlich (vgl. Art. 97 Abs. 1 SVG im konkret beschriebenen Fall) und zivilrechtlich relevant sein.
“Sachverhalt A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. Mai 2022 wurde A.________ des Fahrens ohne erforderlichen Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG sowie der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 100.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 700.00 verurteilt (act. 10001). Der Strafbefehl geht von folgendem Sachverhalt aus: A.________ fuhr am 02.07.2021 zwischen 10 Uhr und 10.35 Uhr in Enney, von der Route de la Scie zur Route de l’Intyamon. Dort wurde er zur Kontrolle angehalten. Es stellte sich heraus, dass A.________ von B.________ (separate Verfügung) den Auftrag erhalten hat, die Kontrollschilder ccc auf den auf einem Parkplatz in Enney parkierten Reisebus VANHOOL T 917 Altano anzubringen und mit 44 Passagieren nach Brunnen zu fahren. Der obgenannte Reisebus war jedoch nicht immatrikuliert und die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand nicht. Die durch A.________ angebrachten Kontrollschilder ccc waren für den Reisebus der Marke NEOPLAN Cityliner N126HD bestimmt. A.________ hätte sich im Fahrzeugausweis vergewissern müssen, dass die Kontrollschilder für dieses Fahrzeug bestimmt sind und dass der Reisebus immatrikuliert und durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist.”
Wird eine Widerrufs- oder Entzugsentscheidung dem Betroffenen zugestellt und dieser benutzt das Fahrzeug dennoch weiter, begründet dies eine Widerhandlung gemäss Art. 97 SVG. Nach der Rechtsprechung kann bereits fahrlässiges Verhalten bzw. mangelnde Beachtung der zugestellten Entscheidung zur Verurteilung genügen, sofern die Mitteilung in den Bereich der Kenntnis des Betroffenen gelangt ist.
“En l'espèce, il est établi que A______ a bel et bien reçu une décision de retrait du permis de circulation de son véhicule dès lors qu'il a, les jours suivants, payé l'émolument de cette décision. Celle-ci mentionnait clairement qu'au terme d'un délai de 30 jours, son véhicule ne serait plus admis à la circulation. La question de savoir si l'appelant a ou non mesuré la portée de la décision qui lui a été notifiée peut rester ouverte, dans la mesure où il a assurément fait preuve de négligence en ne portant pas l'attention voulue à ce courrier des autorités, lequel était pourtant dûment parvenu dans sa sphère de connaissance et auquel il devait obtempérer, à savoir en régularisant la situation ou en restituant le permis de circulation pour ne plus utiliser le véhicule à l'échéance du délai. Ce faisant, dès lors qu'il a continué, dès le 25 janvier 2019 selon l'acte d'accusation, de se servir de son véhicule sans régulariser la situation de ce dernier auprès d'un représentant de la marque ni procéder à l'annulation du permis de circulation dans le délai imparti, A______ s'est bien rendu coupable d'infraction à l'art. 97 LCR et son appel sera rejeté sur ce point, le jugement étant confirmé. Le permis de circulation du véhicule B______/2______ immatriculé GE 1______ ayant été retiré, A______ s'est également rendu coupable d'infraction à l'art. 96 LCR en le conduisant le 6 février 2019. Le jugement sera également confirmé sur ce point. En revanche, comme la CPAR l'a retenu, la procédure n'établit pas que le véhicule de A______ n'était pas conforme aux prescriptions, le courrier de rappel de B______ ne mentionnant qu'une potentialité de non-conformité nécessitant un contrôle. A______ a allégué que son véhicule avait été considéré comme en ordre le 7 février 2019 et produit un document mentionnant le contrôle lié à la campagne de rappel 3______. Il ne figure pas à la procédure de document établissant la présence d'une défectuosité technique de son véhicule. L'appel sera ainsi admis, A______ étant acquitté d'infraction à l'art. 93 LCR et le jugement réformé sur ce point. 5. 5.1.1. Aux termes de l'art. 47 CP, le juge fixe la peine d'après la culpabilité de l'auteur.”
Das Delikt umfasst auch die fahrlässige Verwendung fremder oder ungültiger Ausweise bzw. Kontrollschilder; liegt Kenntnis darüber vor, dass die Schilder nicht für das betreffende Fahrzeug registriert sind, ist hingegen Vorsatz gegeben.
“Rechtliches Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG macht sich strafbar, wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind. Ein missbräuchliches Verwenden ist gegeben, wenn besagte Ausweise bzw. Kontrollschilder von der Täterschaft benutzt werden, ohne für diese bzw. für das entsprechende Fahrzeug bestimmt zu sein (BSK StGB-Bähler, Art. 97 N 4). Den subjektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 100 Ziff. 1 SVG bereits, wer fahrlässig handelt.”
“Subsumption Indem der Beschuldigte am 28. April 2020 um 19:13 Uhr den Personenwagen L.________ mit dem nicht dazugehörigen hinteren Kontrollschild H.________ lenkte, erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG. Er tat dies, obschon er wusste, dass die Kontrollschilder nicht auf das fragliche Fahrzeug registriert waren. Somit hat er den Tatbestand des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen”
Bei Entgegennahme fremder Kontrollschilder kann bereits Fahrlässigkeit genügen, wenn die erforderliche Prüfung der Zuordnung zum Fahrzeug und der Haftpflichtversicherung unterbleibt. Die missbräuchliche Verwendung gemäss Art. 97 Abs. 1 (lit. a) stellt ein Vergehen dar; in der Praxis sind bei solchen Vergehen in der Regel Geldstrafen von weniger als sechs Monaten zu erwarten.
“Sachverhalt A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. Mai 2022 wurde A.________ des Fahrens ohne erforderlichen Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG sowie der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 100.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 700.00 verurteilt (act. 10001). Der Strafbefehl geht von folgendem Sachverhalt aus: A.________ fuhr am 02.07.2021 zwischen 10 Uhr und 10.35 Uhr in Enney, von der Route de la Scie zur Route de l’Intyamon. Dort wurde er zur Kontrolle angehalten. Es stellte sich heraus, dass A.________ von B.________ (separate Verfügung) den Auftrag erhalten hat, die Kontrollschilder ccc auf den auf einem Parkplatz in Enney parkierten Reisebus VANHOOL T 917 Altano anzubringen und mit 44 Passagieren nach Brunnen zu fahren. Der obgenannte Reisebus war jedoch nicht immatrikuliert und die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand nicht. Die durch A.________ angebrachten Kontrollschilder ccc waren für den Reisebus der Marke NEOPLAN Cityliner N126HD bestimmt. A.________ hätte sich im Fahrzeugausweis vergewissern müssen, dass die Kontrollschilder für dieses Fahrzeug bestimmt sind und dass der Reisebus immatrikuliert und durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist.”
“und CHF 10‘000.00 bewegen (Art. 106 StGB i.V.m. 102 SVG). Beim Führen eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) sowie beim missbräuchlichen Verwenden von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) handelt es sich um Vergehen. Beide Delikte sehen als Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB, BGE 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3), wovon vorliegend auszugehen sein wird (vgl. Ziff. 19). Bei diesen beiden Vergehen wird sich weiter die Frage einer Verbindungsbusse stellen (vgl. Ziff. 20).”
Nach Art. 97 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, das Verschweigen erheblicher Tatsachen oder durch Vorlage falscher Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht. In der Praxis reicht hierzu häufig die fehlerhafte oder irreführende Beantwortung von Formularfragen; als Beispiel wird angenommen, dass auch das falsche Setzen von Kreuzen in einem Gesuch oder das Verschweigen behandlungsbedürftiger gesundheitlicher Probleme dazu führen kann, dass ein Ausweis ohne vorgesehene ärztliche Abklärung erlangt wird (vgl. insbesondere [0], [1], [2]).
“Das Strassenverkehrsgesetz bedroht das Erschleichen eines Ausweises mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 97 Abs. 1 SVG). Die Beschuldigte hat in ihrem Lernfahrgesuch auf entsprechende Fragen verheimlicht, dass sie behandlungsbedürftige psychische Probleme hat und tablettenabhängig ist, da sie dies dem Strassenverkehrsamt einerseits nicht offenlegen wollte, an- derseits aber auch der Meinung war, es gehe ihr nun so gut, dass medizinisch nichts gegen ihre Fahreignung spricht. Sie musste dabei nicht raffiniert vorgehen, sondern lediglich diverse Kreuze falsch setzen und entsprechend dem Gesuch keinen ärztlichen Bericht beilegen (der ansonsten, bei Bejahung einer der Fragen notwendig gewesen wäre, vgl. Urk. 8/5). Durch diese Falschdeklarationen erwirkte sie, dass sie das Strassenverkehrsamt ohne zusätzliche ärztliche - 17 - Abklärung ihrer Fahreignung zur theoretischen Fahrprüfung zuliess und ihr – nach deren Bestehen – einen Lernfahrausweis ausstellte. Die unrichtigen Angaben bzw. die verschwiegenen Tatsachen sind mit Blick auf die Abklärung der Fahreignung und damit die Sicherheit der Beschuldigten selbst, aber insbesondere auch aller übrigen Verkehrsteilnehmer, von herausragender Bedeutung.”
“Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht.”
“KUHN / Y. JEANNERET (éds), Commentaire romand : Code de procédure pénale suisse, Bâle 2011, n. 11 ad art. 344). 2.2.1. Selon l'art. 97 al. 1 let. d LCR, est puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire quiconque obtient frauduleusement un permis ou une autorisation en donnant des renseignements inexacts, en dissimulant des faits importants ou en présentant de faux certificats. Le comportement incriminé est décrit par trois hypothèses alternatives, à savoir donner des renseignements inexacts, dissimuler des faits importants ou présenter de faux certificats, dans le but d'obtenir frauduleusement un permis. À noter que, dans la plupart des cas, la requête que l'auteur adresse à l'autorité se fera en la forme écrite au moyen d'un formulaire préétabli, de sorte que la preuve d'un comportement punissable sera aisée à administrer (Y. JEANNERET, Les dispositions pénales de la loi sur la circulation routière, N 84 ad art. 97). 2.2.2. Dans les cas visés à l'art. 97 al. 1 LCR, les dispositions spéciales du code pénal suisse - entre autres les art. 251 et ss CP (M. DUPUIS / L. MOREILLON / C. PIGUET / S. BERGER / M. MAZOU / V. RODIGARI [éds], Code pénal - Petit commentaire, 2ème éd., Bâle 2017, n. 83 ad art. 251) – ne sont pas applicables (al. 2). 2.2.3. Ainsi, dans tous les cas, l'obtention d'un permis ou d'une autorisation en trompant l'autorité ne tombe que sous le coup de l'art. 97 al. 1 let. d LCR, à l'exclusion de l'art. 253 CP (Y. JEANNERET, op. cit., N 108 ad art. 97). 2.2.4. Entrent en revanche en concours la troisième hypothèse de l'art. 252 CP et l'art. 97 al. 1 let. d LCR. La LCR n'est en effet seule applicable que dans les cas où le comportement mis en cause ne va pas au-delà de ce qui est nécessaire pour que l'art. 97 ch. 1 LCR soit applicable (JdT 1985 IV p. 68, consid. 1c). Ainsi, l'usage seul d'un faux réalisé par un tiers est pleinement sanctionné par l'art. 97 al. 1 let. d LCR, excluant toute application concurrente de la troisième hypothèse de l'art.”
Das Verwenden von Ausweisen oder Kontrollschildern, die nicht für die betreffende Person oder das betreffende Fahrzeug bestimmt sind, erfüllt Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG. Die vorsätzliche widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern zum Zweck der Verwendung oder zur Überlassung an Dritte fällt hingegen unter Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG.
“Wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind, macht sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schil- - 17 - dern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schuldig. Wer sich vorsätzlich Kon- trollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Ge- brauch zu überlassen, macht sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG schuldig. Die entsprechende rechtliche Würdigung ist korrekt.”
“Subsumption Indem der Beschuldigte am 28. April 2020 um 19:13 Uhr den Personenwagen L.________ mit dem nicht dazugehörigen hinteren Kontrollschild H.________ lenkte, erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG. Er tat dies, obschon er wusste, dass die Kontrollschilder nicht auf das fragliche Fahrzeug registriert waren. Somit hat er den Tatbestand des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen”
Für die Strafbarkeit nach Art. 97 Abs. 1 SVG ist vorausgesetzt, dass die Entzugsverfügung und die Aufforderung zur Abgabe der betroffenen Person zugestellt wurden. Wird die Verfügung an eine bevollmächtigte Vertretung zugestellt, ist dies ausreichend; gleiches gilt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, sodass von ihr Kenntnis genommen werden kann.
“Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG macht sich strafbar, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. Sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung sind strafbar (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG; Urteile 6B_874/2021 vom 24. August 2022 E. 6.1; 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Voraussetzung für die Strafbarkeit ist zunächst, dass die Entzugsverfügung und die Aufforderung zur Abgabe der betroffenen Person zugestellt wurden (Urteil 6B_533/2020 vom 16. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis). Das nach 106 Abs. 2 SVG massgebende kantonale Recht schreibt, soweit vorliegend interessierend, einzig vor, dass Entscheide den Parteien zugestellt werden. Hat eine Partei eine Person zur Vertretung bevollmächtigt, muss die Zustellung an diese erfolgen (§ 26 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 [VRPG/AG; SAR 271.200]). Eine Sendung gilt nach der Rechtsprechung gemeinhin als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich der Adressatin gelangt ist, sodass von ihr Kenntnis genommen werden kann.”
Beispiele aus der Lehre und Rechtsprechung nennen u. a. das unzutreffende Ausfüllen des Gesuchsformulars (etwa falsche Angaben zu Alter oder Gesundheitszustand) sowie das vorsätzliche Verschweigen eines Verfahrens zum Entzug des Führerausweises in einem andern Kanton. Ebenfalls genannt wird die missbräuchliche Verwendung fremder Identitäts- oder Aufenthaltsdokumente bei der Zulassung/Immatrikulation eines Fahrzeugs.
“ad art. 97 LCR; WEISSENBERGER, op. cit. n° 27 ad art. 97 LCR; BÄHLER, op. cit., n° 21 ad art. 97 LCR; JEANNERET, op. cit., n° 88 ad art. 97 LCR). À titre d'exemple de comportement tombant sous le coup de cette disposition, la doctrine mentionne notamment le fait de remplir de manière incorrecte le formulaire idoine en donnant des renseignements inexacts portant sur l'âge ou l'état de santé du requérant ou de dissimuler une procédure de retrait de permis dans un autre canton (HANS GIGER, in SVG Kommentar Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9e éd. 2022, n° 10 ad art. 97 LCR; WEISSENBERGER, op. cit., n° 27 ad art. 97 LCR; BÄHLER, op. cit., n° 21 ad art. 97 LCR, JEANNERET, op. cit., n° 85 ad art. 97 LCR).”
“La première fois, elle sortait du bain avec un linge, qu'il avait arraché avant de la plaquer contre le lit, la saisir par les bras et, malgré ses refus, la pénétrer vaginalement jusqu'à éjaculation. La seconde fois, deux jours après, il avait recommencé alors qu'ils étaient prêts à dormir. Elle lui avait signifié son refus, mais il avait insisté en devenant agressif. Sous la pression, elle avait cédé. Au terme de son audition, A______ a récupéré quelques effets au domicile commun, sous escorte de la police, puis a passé la nuit chez une parente. b. Le 21 janvier 2022, le Ministère public a ouvert une instruction contre D______ notamment pour viol (art. 190 CP), dommage à la propriété (art. 144 CP), injures (art. 177 CP) et menaces (art. 180 CP). c. Le 9 février 2022, le Ministère public a joint la procédure P/2______/2022 à la présente. Dans cette procédure ultérieure, D______ est prévenu de conduite sans permis de circulation, sans autorisation ou sans assurance-responsabilité (art. 96 LCR), usage abusif de permis et de plaques (art. 97 LCR), obtention frauduleuse d'une constatation fausse (art. 253 CP) et faux dans les titres (art. 251 CP). Selon la police, il avait été arrêté le 17 décembre 2021 au volant d'un véhicule ne disposant pas des autorisations nécessaires pour circuler. L'Office cantonal des véhicules, contacté, avait expliqué que D______ s'était présenté aux guichets pour une demande d'immatriculation, utilisant à cette fin le titre de séjour de A______. Cette dernière, entendue à titre de renseignements en espagnol le 26 janvier 2022 par la Brigade routière et accidents, également avec le concours d'un policier officiant comme traducteur, a expliqué n’avoir pas donné son autorisation pour l'utilisation de son nom. Elle avait commencé à recevoir factures et contraventions en lien avec la voiture et avait demandé à D______ de les payer. Ces derniers contacts, téléphoniques, avec celui-ci avaient pour but de lui faire payer les factures et régler les problèmes avec la voiture. Elle n'a pas déposé plainte. d.”
Fremde Kennzeichen fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 97 SVG, sofern die internationalen Zulassungs‑voraussetzungen erfüllt sind (z. B. gültiger nationaler Circulation‑Permis oder internationales Fahrzeugzertifikat gemäss den einschlägigen Konventionen; vgl. Art. 114 OAC).
“Les plaques étrangères sont en principe incluses dans le champ d'application des art. 96 et 97 LCR (cf. en ce sens: JEANNERET, op. cit., n° 11 ad art. 96 LCR et n° 8 ad art. 97 LCR; SCHULTZ, op. cit., p. 270 et 291). A cet égard, il faut en effet prendre en considération qu'à teneur de l'art. 114 al. 1 OAC, les véhicules automobiles et remorques immatriculés à l'étranger ne peuvent circuler en Suisse que s'ils sont admis à circuler dans le pays d'immatriculation et s'ils sont munis, d'une part, d'un permis national de circulation valable ou d'un certificat international pour automobiles valable, prescrit par la Convention internationale du 24 avril 1926 relative à la circulation automobile (RS 0.741.11; let. a), ainsi que, d'autre part, de plaques valables, telles qu'elles sont mentionnées dans le permis prévu à la let. a (let. b). L'art. 114 al. 1 OAC concrétise ainsi en droit suisse les exigences posées par la Convention précitée (cf. art. 3 ss), ainsi que par la Convention sur la circulation routière du 8 novembre 1968 (RS 0.741.10; cf. art. 35 ss), s'agissant des conditions à remplir par les automobiles pour être admis internationalement à circuler sur la voie publique.”
“Les plaques étrangères sont en principe incluses dans le champ d'application des art. 96 et 97 LCR (cf. en ce sens: JEANNERET, op. cit., n° 11 ad art. 96 LCR et n° 8 ad art. 97 LCR; SCHULTZ, op. cit., p. 270 et 291). A cet égard, il faut en effet prendre en considération qu'à teneur de l'art. 114 al. 1 OAC, les véhicules automobiles et remorques immatriculés à l'étranger ne peuvent circuler en Suisse que s'ils sont admis à circuler dans le pays d'immatriculation et s'ils sont munis, d'une part, d'un permis national de circulation valable ou d'un certificat international pour automobiles valable, prescrit par la Convention internationale du 24 avril 1926 relative à la circulation automobile (RS 0.741.11; let. a), ainsi que, d'autre part, de plaques valables, telles qu'elles sont mentionnées dans le permis prévu à la let. a (let. b). L'art. 114 al. 1 OAC concrétise ainsi en droit suisse les exigences posées par la Convention précitée (cf. art. 3 ss), ainsi que par la Convention sur la circulation routière du 8 novembre 1968 (RS 0.741.10; cf. art. 35 ss), s'agissant des conditions à remplir par les automobiles pour être admis internationalement à circuler sur la voie publique.”
Wenn an dem Charakter eines behördlichen Schreibens Zweifel bestehen — etwa weil es als Zahlungsaufforderung verstanden werden durfte — kann dies die objektive und die subjektive Erfüllung des Tatbestands nach Art. 97 Abs. 1 SVG ausschliessen. So kann das Schreiben objektiv keine vollstreckbare Verfügung darstellen und der Adressat es subjektiv als Zahlungsaufforderung verstehen dürfen.
“Er stelle aber in Abrede, die Verfügung vom 6. Januar 2022 erhalten bzw. gesehen zu haben (Urteil vom 19. Oktober 2022 S. 4). Das Einzelgericht ist zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern erfüllt habe. In objektiver Hinsicht stelle das Schreiben der Motorfahrzeugkontrolle vom 6. Januar 2022 keine vollstreckbare Verfügung des Entzugs des Ausweises und / oder der Kontrollschilder dar. In subjektiver Hinsicht sei zwar davon auszugehen, dass eine gültige Zustellung des Schreibens erfolgt sei. Der Beschuldigte habe dieses aber als letzte Zahlungsaufforderung verstanden und auch in diesem Sinne verstehen dürfen und nicht als Verfügung zur Abgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder. Vielmehr habe er darauf vertrauen dürfen, dass bei Nichtzahlung lediglich ein Betreibungsverfahren eingeleitet werde. Damit falle selbst eine fahrlässige Erfüllung des Tatbestands von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG ausser Betracht.”
Missbrauch des Führerausweises (Art. 97 SVG) kann in einem strafrechtlichen Verfahren zugleich mit anderen strafbaren Handlungen verfolgt werden; in der Praxis erscheint Art. 97 SVG neben schwereren Delikten in der Anklage, wenn die Tatbestände beider Regelungsbereiche am selben Sachverhalt erfüllt sind.
“al2 république et canton de Genève POUVOIR JUDICIAIRE P/9114/2021 ACPR/94/2025 COUR DE JUSTICE Chambre pénale de recours Arrêt du jeudi 30 janvier 2025 Entre A______, représenté par Me B______, avocat, recourant, contre l'ordonnance de mesures de substitution rendue le 15 janvier 2025 par le Tribunal des mesures de contrainte, et LE TRIBUNAL DES MESURES DE CONTRAINTE, rue des Chaudronniers 9, 1204 Genève, LE MINISTÈRE PUBLIC de la République et canton de Genève, route de Chancy 6B, 1213 Petit-Lancy - case postale 3565, 1211 Genève 3, intimés. EN FAIT : A. Par acte expédié le 16 janvier 2025, A______ recourt contre l'ordonnance du 15 précédent, notifiée le lendemain, par laquelle le Tribunal des mesures de contrainte (ci-après : TMC) a ordonné la prolongation, pour une durée de six mois, soit jusqu'au 19 juillet 2025, des mesures de substitution prononcées à son encontre le 21 juillet 2024. Le recourant conclut, sous suite de frais, à l'annulation de cette ordonnance et à ce qu'il soit renoncé à prolonger les mesures de substitution en vigueur. B. Les faits pertinents suivants ressortent de la procédure : a. A______, ressortissant suisse, né le ______ 2001, est prévenu d'incendie intentionnel aggravé (art. 221 al. 1 et 2 CP), violation de domicile (art. 186 CP), tentative de vol (art. 139 ch. 1 cum art. 22 al. 1 CP), usage abusif de permis et de plaques (art. 97 LCR), infractions à l'art. 19 al. 1 let. c et d et 19a ch.1 LStup pour avoir, à Genève: - le 24 décembre 2020, de concert avec C______ et D______, pénétré sans droit dans la salle de gymnastique de l'école E______; - le 30 janvier 2021, dans les sous-sols des allées 54-56-58 des immeubles locatifs sis à la rue 1______, de concert avec d'autres individus, intentionnellement causé un incendie dans le parking sous-terrain, en boutant le feu à divers endroits du sous-sol, en utilisant notamment des produits inflammables; d'avoir agi ainsi, en pleine nuit, au 2ème sous-sol d'un immeuble comptant des appartements locatifs, au moment où tous les locataires se trouvaient assoupis, en utilisant un additif de plomb – soit un liquide inflammable – trouvé dans une voiture dont le coffre avait été forcé, en provoquant divers foyers à proximité immédiate de véhicules automobiles dotés de réservoirs d'essence ou de diesel, sachant le danger qu'il créait, causant ainsi sciemment une situation dont il savait pertinemment qu'il en découlait un danger pour la vie ou l'intégrité corporelle des locataires de l'immeuble; - pénétré dans un véhicule de marque F______, appartenant à G______, et l'avoir fouillé, sans toutefois rien emporter; - le 27 mai 2022, rempli, signé et déposé une demande de permis d'élève conducteur en donnant des renseignements inexacts et en dissimulant des faits importants, soit en particulier en répondant par la négative à la question "consommez-vous ou avez-vous consommé des stupéfiants?”
Wird der Entzugsentscheid angefochten, tritt dessen Vollstreckbarkeit in der Regel nicht vor Abschluss des verwaltungsrechtlichen Beschwerde- oder Rekursverfahrens ein. Zudem ist eine ordnungsgemässe Eröffnung beziehungsweise Zustellung der Administrativverfügung erforderlich; für deren Form und Zustellung sind gestützt auf Art. 106 Abs. 2 SVG die einschlägigen kantonalen Bestimmungen massgebend.
“August 2019 vorbehältlich offensichtlicher Rechtsverletzungen darin, ob ein vollstreckbarer Entzugsentscheid vorliegt und die unterlassene Abgabe der Kontrollschilder sowie des Fahrzeugausweises gegen das Strassenverkehrsgesetz verstösst. Wird der entziehende Akt angefochten, tritt dessen Vollstreckbarkeit in der Regel nicht vor Abschluss des verwaltungsrechtlichen Beschwerde- oder Rekursverfahrens ein (Bähler, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 97 SVG; Weissenberger, a.a.O., N. 13 zu Art. 97 SVG ‒ je mit weiteren Hinweisen). Zudem ist insbesondere auch eine ordnungsgemässe Eröffnung der Administrativverfügung erforderlich, da der betroffenen Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Massgebend für die korrekte Eröffnung und Zustellung von Verfügungen im Rahmen von strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahren sind gestützt auf Art. 106 Abs. 2 SVG die einschlägigen kantonalen Bestimmungen (Bähler, a.a.O., N. 14 zu Art. 97 SVG; Weissenberger, a.a.O., N. 14 zu Art. 97 SVG). Von wenigen, hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgesehen schreibt das kantonale Verfahrensrecht lediglich vor, Verfügungen den Parteien schriftlich zu eröffnen und statuiert keine bestimmte Versandmethode (siehe § 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft, VwVG BL, SGS 175). Die Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle (SGS 145.36) enthält in § 9 Abs. 1 lit. u auch für die Briefzustellung per A-Post Plus einen Eintrag, womit diese Versandart der MFK offenkundig nicht verwehrt werden sollte.”
“2), erschöpfen sich Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, hinsichtlich der Verfügung vom 6. August 2019 vorbehältlich offensichtlicher Rechtsverletzungen darin, ob ein vollstreckbarer Entzugsentscheid vorliegt und die unterlassene Abgabe der Kontrollschilder sowie des Fahrzeugausweises gegen das Strassenverkehrsgesetz verstösst. Wird der entziehende Akt angefochten, tritt dessen Vollstreckbarkeit in der Regel nicht vor Abschluss des verwaltungsrechtlichen Beschwerde- oder Rekursverfahrens ein (Bähler, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 97 SVG; Weissenberger, a.a.O., N. 13 zu Art. 97 SVG ‒ je mit weiteren Hinweisen). Zudem ist insbesondere auch eine ordnungsgemässe Eröffnung der Administrativverfügung erforderlich, da der betroffenen Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Massgebend für die korrekte Eröffnung und Zustellung von Verfügungen im Rahmen von strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahren sind gestützt auf Art. 106 Abs. 2 SVG die einschlägigen kantonalen Bestimmungen (Bähler, a.a.O., N. 14 zu Art. 97 SVG; Weissenberger, a.a.O., N. 14 zu Art. 97 SVG). Von wenigen, hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgesehen schreibt das kantonale Verfahrensrecht lediglich vor, Verfügungen den Parteien schriftlich zu eröffnen und statuiert keine bestimmte Versandmethode (siehe § 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft, VwVG BL, SGS 175). Die Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle (SGS 145.36) enthält in § 9 Abs. 1 lit. u auch für die Briefzustellung per A-Post Plus einen Eintrag, womit diese Versandart der MFK offenkundig nicht verwehrt werden sollte.”
Art. 97 Abs. 1 SVG wird in der Praxis regelmässig zusammen mit Eigentums‑, Gewalt‑ und weiteren Delikten verfolgt. In konkreten Fällen kann der Tatbeitrag nach Art. 97 beim kumulativen Zusammentreffen mit anderen Straftaten zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen führen (vgl. exemplarisch Urteil mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, Art. 97 Abs. 1 lit. b, zusammen mit weiteren Delikten).
“– 1.29), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB; Ziff. 1.28), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB; Ziff. 1.51), der Nötigung (Art. 181 StGB; Ziff. 1.67), des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; Ziff. 1.73), und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Erwerb einer verbotenen Waffe [Springmesser]; Tragen und Transport einer Waffe ohne Bewilligung; Art. 33 WG i.V.m. Art. 4, 5, 27 WG und Art. 7,10, 48 WV; Ziff. 1.57, 1.80). Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 StGB). Gemäss Art. 140 Ziff. 1 aStGB beträgt der abstrakte Strafrahmen für Raub Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) kann der Richter auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkennen. Der abstrakte Strafrahmen für Sachentziehung (Art. 141 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Art.”
“Abtei- lung, Einzelgericht (Vorinstanz), den Beschuldigten der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG und Art. 96 Abs. 3 SVG sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig und bestrafte ihn mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, unter Aufschub des Voll- zuges und Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre. Vom Vorwurf des Betruges sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei. Ferner verpflichtete sie den Be- schuldigten, Fr. 61'500.– Schadenersatz zzgl. Zins an die Privatklägerin zu be- zahlen. Im Mehrbetrag verwies sie die Forderung der Privatklägerin auf den Zivil- weg. Die Vorinstanz regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen, sie auferlegte die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten (Urk. 44 S. 55 f.). Ge- gen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 20) meldeten der Beschuldigte und die Privatklägerin rechtzeitig Berufung an (Urk. 36 und 37; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten, der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft am 13. Januar 2021 zugestellt (Urk. 43/1-3). Am 25. Januar 2021 reichte der Beschuldigte rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk.”
Die Aufforderung (Sommation) zur Rückgabe kann bereits im Entzugsentscheid selbst enthalten sein; in den entschiedenen Fällen wurde eine entsprechende Frist (5 Tage) gesetzt.
“Dans chaque décision, la prévenue était enjointe soit de restituer ses plaques soit de s’acquitter de la taxe cantonale, respectivement de fournir une attestation d’assurance, dans un délai de 5 jours. Ainsi, l’élément constitutif de la sommation par l’autorité est également donné, étant rappelé que la sommation peut être incluse dans la décision de retrait (André Bussy/Baptiste Rusconi/Yvan Jeanneret/André Kuhn/Cédric Mizel/Christoph Müller, Code suisse de la circulation routière commenté, 4e éd. 2015, no 2.2, 2e paragraphe, ad art. 97 LCR).”
“Dans chaque décision, la prévenue était enjointe soit de restituer ses plaques soit de s’acquitter de la taxe cantonale, respectivement de fournir une attestation d’assurance, dans un délai de 5 jours. Ainsi, l’élément constitutif de la sommation par l’autorité est également donné, étant rappelé que la sommation peut être incluse dans la décision de retrait (André Bussy/Baptiste Rusconi/Yvan Jeanneret/André Kuhn/Cédric Mizel/Christoph Müller, Code suisse de la circulation routière commenté, 4e éd. 2015, no 2.2, 2e paragraphe, ad art. 97 LCR).”
Die Vollstreckbarkeit einer Entzugsverfügung setzt regelmässig eine ordnungsgemässe Eröffnung/Zustellung voraus. Ausnahmsweise können mangelhafte Eröffnungen jedoch Rechtswirkungen entfalten; ist die Verfügung fehlerhaft eröffnet, ist darauf zu prüfen, ob der Adressat trotz des Eröffnungsfehlers zuverlässige Kenntnis genommen hat. Fehlt dem Adressaten infolge eines Eröffnungsfehlers jegliche Kenntnis von der Verfügung und der Abgabeaufforderung, kommt eine Bestrafung nach Art. 97 Abs. 1 SVG nicht in Betracht.
“In objektiver Hinsicht setzt dieser Tatbestand voraus, dass ein Ausweis oder Schild für ungültig erklärt oder entzogen und zu dessen Abgabe aufgefordert wurde. Die Aufforderung zur Abgabe von Ausweis und Schildern muss vollstreckbar sein. Denn die Strafnorm dient ja gerade dazu, die Durchsetzung dieses behördlichen Befehls sicherzustellen (vgl. BGE 149 IV 299 E. 2.1 mit Hinweisen; 88 IV 116 E. 1 und E. 4; Urteile 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3.3; 6P.100/2006 und 6S.211/2006 vom 9. August 2006 E. 5.2.2; je mit Hinweisen). Die Vollstreckbarkeit einer Verfügung tritt im Regelfall nur ein, wenn sie zuvor ordnungsgemäss eröffnet wurde. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ausnahmsweise auch von mangelhaft eröffneten Verfügungen Rechtswirkungen ausgehen. Doch darf nach einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen (siehe BGE 122 I 97 E. 3a/aa; Urteil 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1.3). Eine Bestrafung nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (aArt. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG) fällt somit ausser Betracht, wenn der Adressat von der an ihn gerichteten Entzugsverfügung und Aufforderung zur Abgabe von Ausweis und Schildern infolge eines Eröffnungsfehlers überhaupt keine Kenntnis hat. In diesem Fall fehlt es bereits an einer wirksamen behördlichen Aufforderung (Urteil 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1.3 mit Hinweis).”
“Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Nach der Rechtsprechung setzt ein Schuldspruch wegen Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (aArt. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG) in objektiver Hinsicht voraus, dass dem Adressat die Entzugsverfügung ordnungsgemäss eröffnet wurde oder, dass dieser bei fehlerhafter Eröffnung gleichwohl zuverlässige Kenntnis von der ihm obliegenden Rückgabepflicht genommen hat (vgl. BGE 149 IV 299 E. 2.4 S. 305 mit Hinweisen). Der Frage, ob der Beschwerdeführer die Entzugsverfügung (en) tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, ist daher lediglich nachzugehen, wenn ihm die behördliche (n) Aufforderung (en) nicht ordnungsgemäss eröffnet wurde (n) (siehe Urteile 6B_874/2021 vom 24. August 2022 E. 6.1; 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1.3; je mit Hinweisen; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 14 zu Art. 97 SVG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss gestützt auf das Urteil 6B_539/2009 vom 8. September 2009 nicht geschlossen werden (E. 2), eine Verurteilung wegen Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern setze zwingend voraus, dass der Beschuldigte von der Verfügung tatsächlich Kenntnis genommen hat (Beschwerde S.”
“Vollstreckbarkeit setzt die ordnungsgemässe Eröffnung der Administrativverfügung voraus. Nach einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts darf der betroffenen Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen. Dieser Grundsatz fliesst aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 sowie Art. 9 der Bundesverfassung [BV, SR 101]), welcher ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr gebietet und Anspruch auf Schutz in das berechtigte Vertrauen in das Verhalten von Behörden verleiht (BGer Urteil 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.3.1; BGE 136 I 254 E. 5.2). Eine Bestrafung fällt ausser Betracht, wenn der Adressat von der an ihn gerichteten Entzugsverfügung und der Aufforderung zur Abgabe infolge eines Eröffnungsfehlers keine Kenntnis erhalten hat. In diesem Falle fehlt es an einer wirksamen behördlichen Aufforderung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Bähler in: Basler Kommentar, 1. Aufl. 2014, Art. 97 SVG N 14).”
“Des Weiteren setze die Verwirklichung des Tatbestands von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG in objektiver Hinsicht voraus, dass ein Ausweis oder ein Schild für ungültig erklärt oder entzogen und zu dessen Abgabe aufgefordert worden sei. Diese Aufforderung müsse vollstreckbar sein. Die Vollstreckbarkeit einer Verfügung wiederum trete ein, wenn sie zuvor ordnungsgemäss eröffnet worden sei. Darum falle eine Bestrafung ausser Betracht, wenn der Adressat von der an ihn gerichteten Entzugsverfügung und Aufforderung zur Abgabe von Ausweis und Schildern infolge eines Eröffnungsfehlers überhaupt keine Kenntnis habe. Diesfalls fehle es bereits an einer wirksamen behördlichen Aufforderung. Der Beschuldigte bestreite, vom Schreiben der MFK Basel-Landschaft vom 27. April 2015, welches per A-Post Plus versandt worden sei, überhaupt Kenntnis gehabt zu haben. Abgesehen davon, dass eine blosse Zustellung mit A-Post Plus ungenügend sei, fände sich in den Akten auch keine Bestätigung über die Zustellung des per A-Post Plus versandten Schreibens. Andererseits vermögen selbst entsprechende Bestätigungen keinen Beweis dafür zu erbringen, dass der Beschuldigte diese Sendungen behändigt und dass (und wann) er Kenntnis von den Schreiben erhalten hätte.”
Art. 97 Abs. 1 SVG tritt in der Praxis wiederholt neben anderen Straftatbeständen auf (z. B. Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Missbrauch oder Fälschung von Ausweisen/Schildern, StGB-Delikte) und wird dementsprechend häufig ergänzend zu diesen Delikten angeklagt und geprüft; in den angeführten Entscheiden wurden Art. 97 Abs. 1 SVG und weitere Tatbestände kumulativ verfolgt.
“Die Beschuldigte ist mit diesem Urteil u.a. wegen zwei Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Fahren ohne Berechtigung; Missbrauch von Ausweisen - 38 - und Schildern) schuldig zu sprechen, für welche das Gesetz die Ausfällung einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe vorsieht (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG).”
“_____ ist schuldig − des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1, Art. 7, Art. 25 und Art. 27 des Waffengesetzes und Art. 12 Abs. 1 der Waffenverordnung, − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG, − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB in Verbindung mit Art. 255 StGB, − der Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AuG. 4. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig - 3 - − des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG, − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB in Verbindung mit Art. 255 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG. 5. Der Beschuldigte B._____ ist der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1, Art. 7, Art. 25 und Art. 27 des Waffengesetzes und Art. 12 Abs. 1 der Waffenverordnung nicht schuldig und wird freigesprochen. 6. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heu- te 948 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30. 7. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten C._____ wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 8. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 948 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.”
“Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dossier 1: Vermögens- dispositionen vom 4. Juni 2018 [Fr. 2'500.–], vom 27. Juni 2018 [Fr. 15'000.–] und vom 4. September 2018 [Fr. 4'000.– und Fr. 40'000.–]), des Fahrens ohne Haft- pflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. - 29 - 63 SVG und Art. 96 Abs. 3 SVG und des Missbrauchs von Ausweisen und Schil- dern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, schuldig zu sprechen ist. Im Übrigen ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Betruges bzw. der Veruntreuung sowie vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen. VII.”
“Sachverhalt A. Das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair sprach A. (fortan: Beschuldigter) am 24. Februar 2022 vom Vorwurf des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB frei. Es verurteilte den Beschuldigten wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG und mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. Dafür bestrafte es den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und mit einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise mit einer Frei- heitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Des Weiteren verpflichtete das Regionalgericht den Beschuldigten, B. (fortan: Privatklä- ger) CHF 39'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. März 2020 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt und der Beschuldigte hatte den Privatkläger zu entschädigen. B. Das Regionalgericht hatte Rechtsanwalt Dario Giovanoli mit Beschluss vom 20. September 2021 als notwendigen Verteidiger eingesetzt. Am 10. März 2022 meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dario Giovanoli, Berufung an. Mit Beschluss vom 7. November 2022 gestattete das Regionalgericht Rechts- anwalt Dario Giovanoli, das Mandat als notwendiger Verteidiger des Beschuldig- ten per sofort niederzulegen.”
“Wie den der Kammer vorliegenden Akten entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer am 21. Juni 2023 festgenommen, worauf das Zwangsmassnahmengericht am 23. Juni 2023 die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 20. September 2023 anordnete. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung kann gestützt auf die aktuellen Ermittlungsergebnisse nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Tatbeitrag des Beschwerdeführers auf ein einmaliges Begleiten eines Prüflings zum Strassenverkehrsamt beschränkt. Vielmehr wird dem Beschwerdeführer vorgeworfenen, in mehreren Fällen mittäterschaftlich, professionell und gewerbsmässig theoretische Fahrprüfungen manipuliert zu haben. Der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 SVG) und die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179bis StGB) werden beide mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Art und die Höhe der Strafe, welche den Beschwerdeführer im Verurteilungsfall erwarten wird, lässt sich aufgrund des offenen Umfangs seiner deliktischen Tätigkeit im aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen. Dies gilt sowohl für den Strafrahmen als auch für die Strafart. Jedenfalls ergeben sich mit Blick auf die dem Beschwerdeführer derzeit vorgeworfenen Straftaten und den Stand des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Anordnung der Untersuchungshaft von drei Monaten bereits Überhaft besteht.”
“– 1.29), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB; Ziff. 1.28), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB; Ziff. 1.51), der Nötigung (Art. 181 StGB; Ziff. 1.67), des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; Ziff. 1.73), und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Erwerb einer verbotenen Waffe [Springmesser]; Tragen und Transport einer Waffe ohne Bewilligung; Art. 33 WG i.V.m. Art. 4, 5, 27 WG und Art. 7,10, 48 WV; Ziff. 1.57, 1.80). Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 StGB). Gemäss Art. 140 Ziff. 1 aStGB beträgt der abstrakte Strafrahmen für Raub Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) kann der Richter auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkennen. Der abstrakte Strafrahmen für Sachentziehung (Art. 141 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Art.”
Art. 97 Abs. 1 SVG kann neben weiteren strafrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen; bei Vorliegen heterogener Delikte können mehrere Strafbestimmungen nebeneinander bestehen.
“(nachfolgend: Beschuldigter) in Abwesenheit des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen, teilweise versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Fälschung amtlicher Wertzeichen, der falschen Anschuldigung, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 139 Tagen), zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 900.-- je als Zusatzstrafe zum Urteil der Bundesanwaltschaft vom 7. September 2022 und als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 26. Mai 2020 verurteilt; dies in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), Art. 146 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 245 Ziff. 2 StGB, Art. 285 Ziff. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 286 StGB, Art. 292 StGB, Art. 303 Ziff. 2 StGB, Art. 323 Ziff. 2 StGB, Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB (vgl. Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Ferner wurde der Beschuldigte hinsichtlich des Anklagepunkts 2 von den Vorwürfen der Hinderung einer Amtshandlung sowie der rechtswidrigen Einreise freigesprochen und das gemäss Anklagepunkt 2 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln geführte Strafverfahren wurde zufolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt (vgl. Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Im Weiteren wurde die Zivilforderung der Garage Strub AG auf den Zivilweg verwiesen und der Beschuldigte für die Dauer von sieben Jahren des Landes verwiesen (vgl. Ziff. 3 und Ziff. 4 des Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde über das Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände befunden und das Honorar der amtlichen Verteidigung festgesetzt (vgl. Ziff. 5 und Ziff. 6 des Urteilsdispositivs). Endlich wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr.”
“– 1.29), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB; Ziff. 1.28), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB; Ziff. 1.51), der Nötigung (Art. 181 StGB; Ziff. 1.67), des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; Ziff. 1.73), und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Erwerb einer verbotenen Waffe [Springmesser]; Tragen und Transport einer Waffe ohne Bewilligung; Art. 33 WG i.V.m. Art. 4, 5, 27 WG und Art. 7,10, 48 WV; Ziff. 1.57, 1.80). Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 StGB). Gemäss Art. 140 Ziff. 1 aStGB beträgt der abstrakte Strafrahmen für Raub Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) kann der Richter auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkennen. Der abstrakte Strafrahmen für Sachentziehung (Art. 141 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Art.”
Die Aneignung eines Kontrollschilds kann den Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 LCR erfüllen. In der zitierten Entscheidung wurde eine solche Aneignung nach Art. 97 Abs. 1 LCR verfolgt und zusammen mit weiteren LCR-Delikten behandelt.
“Elle l’a emmené sur le balcon afin qu’il lance son couteau, ce qu’il a fait. I.12 utilisation abusive d’une installation de communication, év. en concours avec une tentative de contrainte (art. 179septies CP, év. en concours avec l’art. 181 CP en lien avec l’art. 22 CP), infractions commises entre le 20 mars 2018 et le 20 juin 2018 à H.________ et ailleurs, au préjudice de son ancienne amie C.________, par le fait, dans le but de satisfaire sa volonté de conserver son ancienne amie pour lui et de l’empêcher de refaire sa vie, d’avoir envoyé un nombre considérable de messages par téléphone, parfois à raison de 50 appels ou messages par jour ou alors 10 messages en l’espace d’une minute, ces messages comportant notamment la menace de se suicider ou de retourner en Turquie. Le prévenu avait la volonté par ce biais, et alors qu’il avait déjà proféré des menaces contre la lésée, de la conserver pour elle, inquiétant cette dernière qui lui avait signifié clairement à plusieurs reprises que leur relation était finie. I.13 infraction à la LCR (art. 97 al. 1 LCR), commise le 22 août 2018 à Kräiligen, ________, par le fait de s’être approprié la plaque d’immatriculation ________, celle-ci étant par la suite utilisée sur la moto Kawasaki Ninja. I.14 infractions à la LCR (art. 95 al. 1 let. a LCR), commises entre le 22 août 2018 et le 21 septembre 2018 à E.________, ________, H.________ et ailleurs, par le fait d’avoir circulé à plusieurs reprises au guidon d’une moto Kawasaki Ninja sans être titulaire du permis de conduire requis. I.15 infractions à la LCR (art. 96 al. 3 LCR), commises entre le 22 août 2018 et le 21 septembre 2018 à E.________, ________, H.________ et ailleurs, par le fait d’avoir circulé à plusieurs reprises au guidon d’une moto Kawasaki Ninja, alors que ce véhicule n’était pas couvert par une assurance RC. I.16 infractions à la LCR (art. 93 al. 2 let. a CP), commises entre le 22 août 2018 et le 21 septembre 2018 à E.________, ________, H.________ et ailleurs, par le fait d’avoir circulé à plusieurs reprises au guidon d’une moto Kawasaki Ninja présentant des freins défectueux.”
Wurde der Betroffene durch Verfügung oder auf sonstige Weise (z. B. polizeiliche Kontaktaufnahme) ausdrücklich aufgefordert oder wusste er von einer solchen Aufforderung, kann die Nichtabgabe der Fahrzeugausweise/Schilder bzw. die verspätete Hinterlegung von Versicherungsnachweisen zugleich ein Strafverfahren nach Art. 97 SVG auslösen. Diesen Hinweis enthielten sowohl die Verfügung des SVSA als auch die polizeiliche Mitteilung im vorliegenden Entscheid.
“Als neue Tatsache bringe der Gesuchsteller vor, die E.________ hätte den Versicherungsnachweis nicht rechtzeitig bei der Clearingstelle hinterlegt, was er mit einem Zahlungsnachweis belege. Mit Verfügung des SVSA vom 24. März 2020 sei dem Gesuchsteller mitgeteilt worden, dass seine Haftpflichtversicherung für das entsprechende Kennzeichen erloschen sei, die Fahrzeugausweise entzogen werden und zusammen mit den Kontrollschildern innert fünf Tagen zurückgegeben werden müssen, wobei davon abgesehen werde, wenn innert Frist von der Versicherung neue Versicherungsnachweise hinterlegt werden. In der Verfügung sei der Gesuchsteller explizit darauf hingewiesen worden, dass die Verantwortung für die rechtzeitige elektronische Hinterlegung bei ihm liege. Weiter sei auch bereits darauf hingewiesen worden, dass die Polizei bei Nichtbefolgung mit der Einziehung der Ausweise und Schilder beauftragt werde und dies gleichzeitig zu einem Strafverfahren wegen Nichtabgabe trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 SVG führen würde. Ausserdem sei der Gesuchsteller am 22. April 2020 durch die Polizei zwecks Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse telefonisch kontaktiert worden. Bei dieser Gelegenheit sei er darüber informiert worden, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse. Der Gesuchsteller hätte nach diesem Telefonat reagieren können und müssen. Spätestens aber hätte er seine Einwände im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl im gerichtlichen Verfahren geltend machen müssen. Aus welchen Gründen er untätig geblieben sei, sei nicht ersichtlich. Dass der Fehler auf Seiten der Versicherung passierte, sei nicht relevant. Wie ihm mit Verfügung des SVSA vom 24. März 2020 mitgeteilt worden sei, habe er allein die Verantwortung für die Beibringung des Versicherungsnachweises getragen. Der Gesuchsteller hätte sich spätestens nach der telefonischen Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse am 22. April 2020 um die Aufklärung des”
“Spätestens im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch die Kantonspolizei Bern am 22. April 2020 wusste der Gesuchsteller, dass der Versicherungsnachweis nicht rechtzeitig bei der zentralen Clearingstelle hinterlegt worden war. Mit Verfügung des SVSA vom 24. März 2020 wurde dem Gesuchsteller explizit mitgeteilt, dass die Nichtabgabe der Fahrzeugausweise und Kontrollschilder bzw. die fehlende Hinterlegung der Versicherungsnachweise dazu führe, dass die Polizei mit der Einziehung beauftragt wird und dies gleichzeitig zu einem Strafverfahren wegen Nichtabgabe trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 SVG führt. An der Tatsache, dass der Gesuchsteller spätestens ab dem 22. April 2020 wusste, dass er verzeigt wird, ändern auch seine Ausführungen, wonach ihm die Polizei versichert hätte, dass die Sache mit der Bezahlung erledigt sei und keine weiteren Konsequenzen zu erwarten seien, nichts. Wenn der Gesuchsteller vom Polizeibeamten die Auskunft erhalten haben sollte, dass keine weiteren Konsequenzen zu erwarten seien, bezog sich dies offensichtlich auf die Frage des Kontrollschildereinzugs. Hätte sich der Gesuchsteller nach dem Strafverfahren erkundigt, wäre ihm sicherlich nicht beschieden worden, dass der Gesuchsteller keine weiteren Konsequenzen zu befürchten habe. Die zuständigen Polizisten wussten mit Sicherheit – entsprechend wurde in der Folge auch der Anzeigerapport vom 29. April 2020 verfasst –, dass der Gesuchsteller mit der verspäteten Hinterlegung des Versicherungsnachweises beim SVSA lediglich auf das Administrativverfahren Einfluss nehmen konnte, jedoch nicht darauf, ob der Straftatbestand von Art.”
Die Aneignung und die nachfolgende Verwendung eines fremden Nummernschilds kann gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG strafrechtlich verfolgt werden; in der zitierten Entscheidung wurde gegen eine solche Tat entsprechend vorgegangen.
“Elle l’a emmené sur le balcon afin qu’il lance son couteau, ce qu’il a fait. I.12 utilisation abusive d’une installation de communication, év. en concours avec une tentative de contrainte (art. 179septies CP, év. en concours avec l’art. 181 CP en lien avec l’art. 22 CP), infractions commises entre le 20 mars 2018 et le 20 juin 2018 à H.________ et ailleurs, au préjudice de son ancienne amie C.________, par le fait, dans le but de satisfaire sa volonté de conserver son ancienne amie pour lui et de l’empêcher de refaire sa vie, d’avoir envoyé un nombre considérable de messages par téléphone, parfois à raison de 50 appels ou messages par jour ou alors 10 messages en l’espace d’une minute, ces messages comportant notamment la menace de se suicider ou de retourner en Turquie. Le prévenu avait la volonté par ce biais, et alors qu’il avait déjà proféré des menaces contre la lésée, de la conserver pour elle, inquiétant cette dernière qui lui avait signifié clairement à plusieurs reprises que leur relation était finie. I.13 infraction à la LCR (art. 97 al. 1 LCR), commise le 22 août 2018 à Kräiligen, ________, par le fait de s’être approprié la plaque d’immatriculation ________, celle-ci étant par la suite utilisée sur la moto Kawasaki Ninja. I.14 infractions à la LCR (art. 95 al. 1 let. a LCR), commises entre le 22 août 2018 et le 21 septembre 2018 à E.________, ________, H.________ et ailleurs, par le fait d’avoir circulé à plusieurs reprises au guidon d’une moto Kawasaki Ninja sans être titulaire du permis de conduire requis. I.15 infractions à la LCR (art. 96 al. 3 LCR), commises entre le 22 août 2018 et le 21 septembre 2018 à E.________, ________, H.________ et ailleurs, par le fait d’avoir circulé à plusieurs reprises au guidon d’une moto Kawasaki Ninja, alors que ce véhicule n’était pas couvert par une assurance RC. I.16 infractions à la LCR (art. 93 al. 2 let. a CP), commises entre le 22 août 2018 et le 21 septembre 2018 à E.________, ________, H.________ et ailleurs, par le fait d’avoir circulé à plusieurs reprises au guidon d’une moto Kawasaki Ninja présentant des freins défectueux.”
Bei der Bemessung der Geldstrafe kann die Schwere der vorausgehenden Tat — etwa die Herstellung einer Fälschung im Vergleich zu ihrem späteren Gebrauch — zugunsten einer höheren Anzahl Tagessätze oder einer strengeren Tagessatzbemessung berücksichtigt werden.
“2 CPP, si la juridiction d’appel constate que les motifs de révision sont fondés, elle annule partiellement ou entièrement la décision attaquée ; de plus elle rend elle-même une nouvelle décision si l'état du dossier le permet (let. b). 3.1.2. L'art. 415 al. 2 CPP prescrit que si le condamné est acquitté ou que sa peine est réduite, ou si la procédure est classée, le montant des amendes ou des peines pécuniaires perçu en trop lui est remboursé. Ce montant comprend également les intérêts qui, à défaut de réglementation spécifique, sont fixés à 5% conformément à l'art. 73 al. 2 de la loi fédérale complétant le code civil suisse (RS 220 ; L. MOREILLON / A. PAREIN-REYMOND, Petit commentaire du Code de procédure pénale, 2ème éd., Bâle 2016, n. 7 ad art. 415). 3.2. L'état du dossier permet à la Cour de rendre une nouvelle décision, soit de constater que le demandeur n'a pas commis l'infraction de falsification ou contrefaçon de plaques de contrôle et de stationnement au sens de l'art. 96 OCR. Il en sera acquitté et une nouvelle peine sera fixée sur la base de l'infraction à l'art. 97 al. 1 let. f LCR dont il doit être reconnu coupable. Même si les peines menaces des différentes infractions prévues à l'art. 97 al. 1 LCR sont identiques, la peine pécuniaire à prononcer dans le cas d'espèce, hors circonstances et caractéristiques particulières qui ne ressortent pas du dossier, sera arrêtée à 20 jours-amende dans la mesure où la faute liée à la création de la contrefaçon, préalable indispensable, apparaît légèrement plus grave que celle conduisant à son usage. Le fait que son employeur a pu lui demander de circuler avec le véhicule n'est pas de nature à diminuer la faute du demandeur dans la mesure où tout travailleur est légitimé à s'opposer à la commission d'une infraction, ce d'autant que, selon le demandeur, il en aurait été particulièrement conscient. La quotité du jour-amende, arrêtée à CHF 50.-, n'est pas critiquée en tant que telle et apparaît, à tout le moins, un minimum. Le sursis est acquis, de même que la renonciation à la révocation du sursis accordé le 23 août 2018. Il n'apparaît pas nécessaire de sanctionner le demandeur en révision d'une amende à titre de sanction immédiate, la procédure, qui a duré plusieurs années, étant de nature à suffisamment prévenir toute récidive en la matière.”
Art. 97 Abs. 1 SVG sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die konkrete Strafart ist vom Gericht festzulegen. Bei der Wahl der Strafart richtet sich das Gericht primär nach dem für die Strafzumessung massgeblichen Verschulden, nach dem Strafzweck und dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Bei alternativ möglichen Sanktionen ist die mildeste unter den geeigneten zu wählen.
“Sowohl beim mehrfachen Vergehen gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d BetmG als auch beim Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und bei der Nichtabgabe des Fahrausweises gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG handelt es sich um mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bewehrte Vergehen. Entsprechend muss für diese Straftatbestän- de die Strafart festgelegt werden.”
“Strafart Die Nötigung wie auch der Missbrauch von Ausweisen und Schildern sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 181 StGB und Art. 97 Abs. 1 SVG). Die Wahl der Strafart hat sich primär am für die Strafzumessung bestimmten Verschulden zu orientieren und muss sich nach dem Strafzweck richten sowie verhältnismässig sein. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen hat sich das Gericht aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips für die mildeste unter den geeigneten zu entscheiden. Angesichts des konkreten Tatverschuldens ist eindeutig, dass für die beiden Delikte eine Geldstrafe auszufällen ist.”
Art. 97 Abs. 1 SVG wird auch im Bereich von Vergehen angewendet und kann dort zu Freiheits- oder Geldstrafe führen. Vorsorgliche administrative Massnahmen bei Zweifeln an der Fahreignung (z. B. Entzug des Führerausweises, verkehrsmedizinische Untersuchung) können neben strafrechtlichen Verfahren angeordnet werden und sind nicht schon deshalb nichtig.
“[Hervorhebungen im Original]): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. Der versuchten Nötigung, mehrfach begangen, z.N. B.________ (entspricht den jeweiligen Ziffern der Anklageschrift vom 23.06.2021): [Auflistung der Tatzeiten und -orte gemäss Ziff. 1.1. – 1.38. der Anklageschrift] 2. der Beschimpfung, mehrfach begangen, z.N. B.________ (entspricht den jeweiligen Ziffern der Anklageschrift vom 23.06.2021): [Auflistung der Tatzeiten und -orte gemäss Ziff. 2.1. – 2.17. der Anklageschrift] 3. des Pfändungsbetrugs, begangen am 07.02.2020, in D.________ (Ortschaft); 4. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 24.01.2020 bis 07.02.2020, in D.________(Ortschaft); 5. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 06.04.2021, in D.________(Ortschaft), durch Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung. II. A.________ wird und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42, 44, 47, 49, 163 Ziff. 1, 177, 181, 292 StGB Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 8'100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4'500.00 und Auslagen von CHF 300.00, insgesamt bestimmt auf CHF 4'800.00. […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 3'800.00. III. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 04.03.2019 für eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2.”
“Unter diesen Umständen kann nicht von einem beson- ders schwerwiegenden Mangel die Rede sein, wenn das Strassenverkehrsamt wegen des Verdachts auf eine relevante Einschränkung der Fähigkeit der Be- schuldigten, ein Fahrzeug im Strassenverkehr zu lenken, den vorsorglichen Ent- zug ihres Führerausweises und eine verkehrsmedizinische Untersuchung anord- nete. Im Ergebnis erweist sich die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kan- tons Zürich vom 11. Januar 2021 nicht als nichtig und war die Beschuldigte nicht berechtigt, den darin enthaltenen Anordnungen keine Folge zu leisten. 2.5.Im Übrigen gibt die rechtliche Würdigung der im Titel genannten Anklage- vorwürfe zu keinen Ergänzungen der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz Anlass. Darauf kann vollständig verwiesen werden (Urk. 85 S. 18 ff.). Die Be- schuldigte ist folglich wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. - 27 - 3.Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung 3.1.Von der Verteidigung wird zu Recht nicht bestritten oder in Frage gestellt, dass das erstellte Verhalten der Beschuldigten gemäss den Sachverhaltsab- schnitten 2 bis 5 von Dossier 2 den Tatbestand der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hin- sicht erfüllt. 3.2.Mit Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt 6 von Dossier 2 brachte die amtli- che Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung dagegen vor, dass die Weigerung der Beschuldigten, aus ihrem Fahrzeug auszusteigen, nicht tatbe- standsmässig im Sinne von Art. 286 StGB sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordere der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung eine Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrü- cken müsse. Im Verhalten, welches der Beschuldigten unter Sachverhaltsab- schnitt 6 gemäss Dossier 2 zur Last gelegt werde, sei eine solche Widersetzlich- keit allerdings nicht auszumachen.”
Erfolgt infolge eines Eröffnungsfehlers unverschuldet keine Kenntnisnahme der an den Betroffenen gerichteten Entzugsverfügung und der Aufforderung zur Abgabe, so entfällt die Bestrafung. Blosses Unterlassen des Lesens nach Empfang einer Sendung begründet dagegen keine Straflosigkeit. Für fahrlässige Nichtabgaben genügt nach der Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich auch bei rechtmässiger Zustellung fahrlässiges Verhalten; eine tatsächliche Kenntnisnahme der Verfügung wird hierfür nicht in jedem Fall als zusätzliches Tatbestandsmerkmal verlangt.
“So hält Bähler fest, dass eine Bestrafung zwar entfällt, wenn der Adressat der an ihn gerichteten Entzugsverfügung infolge eines Eröffnungsfehlers überhaupt keine Kenntnis davon erhalten hat, eine effektive Kenntnisnahme des Verwaltungsakts und der Rückgabeaufforderung aber nicht zwingende Voraussetzung für eine Verurteilung ist. Nur das unverschuldete Nichtwissen um die Rückgabepflicht nach einer fehlerhaften Eröffnung führt zur Straflosigkeit und nicht auch etwa das unterlassene Lesen der Sendung nach deren Entgegennahme (Jürg Bähler, in: Basler Kommentar SVG, 2014, N. 14 zu Art. 97 SVG). Zur Bejahung des subjektiven Tatbestands genügt gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG fahrlässiges Handeln. Nimmt der Täter daher trotz rechtsgültiger Zustellung tatsächlich nicht oder nicht rechtzeitig Kenntnis der entsprechenden Verfügung, bleibt eine fahrlässige Begehung möglich, wenn ihm diese fehlende (rechtzeitige) Kenntnisnahme vorzuwerfen ist, so namentlich wenn die Verfügung von einer anderen Person entgegengenommen worden, dann aber in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist, ohne dass er sie anschliessend zur Kenntnis genommen hat. Gleiches gilt, wenn es eine Drittperson aufgrund von ihm vorzuwerfenden organisatorischen Mängeln unterlässt, ihn über die eingegangene Verfügung zu orientieren (Bähler, a.a.O., N. 17 zu Art. 97 SVG). Auch nach Weissenberger fällt eine Bestrafung (wegen vorsätzlicher Begehung) ausser Betracht, wenn der Adressat der Entzugsverfügung als Folge eines Eröffnungsfehlers überhaupt nicht oder nur verspätet von jener erfahren hat. Weiter führt er aus, das Bundesgericht habe in einem früheren Entscheid (BGer 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002) im Sinne eines obiter dictums erwogen, die gehörige Zustellung der Verfügung reiche für einen Schuldspruch aus, weil dann von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden könne, während es später (BGer 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 2) in subjektiver Hinsicht eine tatsächliche Kenntnis vorausgesetzt habe (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 97 SVG). Dieser Passus bezieht sich ebenso auf die vorsätzliche Tatbegehung, und der Autor hält unter Hinweis auf BGer 6B_298/2009 vom 5. August 2009 E. 4 (Überlassung eines ungelesenen Briefes an die eigene Sekretärin ohne sicherzustellen, über den Sendungsinhalt informiert zu werden) sowohl eine vorsätzliche als auch eine fahrlässige Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern für möglich (a.”
“Damit hat das Bundesgericht diskret klargestellt, dass es mit dem rund zehn Jahre zuvor ergangenen Urteil keine Relativierung seiner Rechtsprechung durch Einführung eines neuen objektiven Tatbestandsmerkmals in Gestalt der tatsächlichen Kenntnisnahme der Entzugsverfügung beabsichtigte. Auch in der juristischen Lehre wird für einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Nichtabgabe von entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern keine tatsächliche Kenntnis der zur Abgabe verpflichtenden Verfügung gefordert. So hält Bähler fest, dass eine Bestrafung zwar entfällt, wenn der Adressat der an ihn gerichteten Entzugsverfügung infolge eines Eröffnungsfehlers überhaupt keine Kenntnis davon erhalten hat, eine effektive Kenntnisnahme des Verwaltungsakts und der Rückgabeaufforderung aber nicht zwingende Voraussetzung für eine Verurteilung ist. Nur das unverschuldete Nichtwissen um die Rückgabepflicht nach einer fehlerhaften Eröffnung führt zur Straflosigkeit und nicht auch etwa das unterlassene Lesen der Sendung nach deren Entgegennahme (Jürg Bähler, in: Basler Kommentar SVG, 2014, N. 14 zu Art. 97 SVG). Zur Bejahung des subjektiven Tatbestands genügt gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG fahrlässiges Handeln. Nimmt der Täter daher trotz rechtsgültiger Zustellung tatsächlich nicht oder nicht rechtzeitig Kenntnis der entsprechenden Verfügung, bleibt eine fahrlässige Begehung möglich, wenn ihm diese fehlende (rechtzeitige) Kenntnisnahme vorzuwerfen ist, so namentlich wenn die Verfügung von einer anderen Person entgegengenommen worden, dann aber in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist, ohne dass er sie anschliessend zur Kenntnis genommen hat. Gleiches gilt, wenn es eine Drittperson aufgrund von ihm vorzuwerfenden organisatorischen Mängeln unterlässt, ihn über die eingegangene Verfügung zu orientieren (Bähler, a.a.O., N. 17 zu Art. 97 SVG). Auch nach Weissenberger fällt eine Bestrafung (wegen vorsätzlicher Begehung) ausser Betracht, wenn der Adressat der Entzugsverfügung als Folge eines Eröffnungsfehlers überhaupt nicht oder nur verspätet von jener erfahren hat. Weiter führt er aus, das Bundesgericht habe in einem früheren Entscheid (BGer 6S.”
“Vollstreckbarkeit setzt die ordnungsgemässe Eröffnung der Administrativverfügung voraus. Nach einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts darf der betroffenen Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen. Dieser Grundsatz fliesst aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 sowie Art. 9 der Bundesverfassung [BV, SR 101]), welcher ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr gebietet und Anspruch auf Schutz in das berechtigte Vertrauen in das Verhalten von Behörden verleiht (BGer Urteil 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.3.1; BGE 136 I 254 E. 5.2). Eine Bestrafung fällt ausser Betracht, wenn der Adressat von der an ihn gerichteten Entzugsverfügung und der Aufforderung zur Abgabe infolge eines Eröffnungsfehlers keine Kenntnis erhalten hat. In diesem Falle fehlt es an einer wirksamen behördlichen Aufforderung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Bähler in: Basler Kommentar, 1. Aufl. 2014, Art. 97 SVG N 14).”
Zwischen den einschlägigen Bestimmungen von Art. 96 und Art. 97 SVG kann echte Konkurrenz bestehen. In solchen Fällen ist nach der Rechtsprechung und Praxis nur die schwerere Tat als Ausgangsdelikt zu ahnden; die verhängte Strafe kann wegen des Schuldspruchs nach Art. 97 Abs. 1 SVG gegenüber der milden Norm angemessen erhöht werden.
“Rechtliches Gemäss Art. 63 Abs. 1 SVG darf kein Motorfahrzeug in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Nach Art. 96 Abs. 2 SVG (Vergehen) wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. Weiter macht sich gestützt auf Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG (Übertretung) strafbar, wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt. Art. 96 Abs. 1 SVG und Art. 96 Abs. 2 SVG stehen in echter Konkurrenz zueinander (BSK SVG-Bühlmann, Art. 96 SVG 51). Ebenso besteht echte Konkurrenz zu Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (vgl. BSK SVG-Bühlmann, Art. 96 SVG N 52 [allerdings in Bezug auf Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG]).”
“Konkretes Strafmass Der Tatbestand des Führens eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) und der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 SVG) weisen den gleichen Strafrahmen auf. Mit Blick auf die konkrete Tatschwere (tatsächliche Verletzung eines Rechtsgutes) ist das Führen eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) als das schwerere Delikt zu werten und gilt somit als Ausgangspunkt für die Einsatzstrafe. Diese ist auf Grund des Schuldspruchs wegen missbräuchlichem Verwenden von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 SVG) angemessen zu erhöhen. Die Vergehen sind – wie bereits ausgeführt – mit einer Geldstrafe zu sanktionieren Die VBRS-Richtlinien sehen für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung eine Strafe ab zwölf Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mind. CHF”
“_____, Beschuldigte und Berufungskläger 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, W3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Wolter, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchter Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 24. September 2020 (DG200002) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. Dezem- ber 2019 (Urk. 35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 141 S. 129 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG, − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG. 2. Der Beschuldigte C._____ ist der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1, Art. 7, Art. 25 und Art. 27 des Waffengesetzes und Art. 12 Abs. 1 der Waffenverordnung nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1, Art. 7, Art. 25 und Art. 27 des Waffengesetzes und Art. 12 Abs. 1 der Waffenverordnung, − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG, − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB in Verbindung mit Art. 255 StGB, − der Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AuG. 4.”
Art. 97 ist nach der zitierten Rechtsprechung so auszulegen, dass die beiden Voraussetzungen kumulativ gelten: Das verwendete Ausweis- bzw. Kontrollschildermaterial muss weder für die benutzende Person noch für das benutzte Fahrzeug bestimmt gewesen sein, damit der Tatbestand erfüllt ist.
“Celle-ci ne doit pas se borner à rechercher les erreurs du juge précédent et à critiquer le jugement de ce dernier ; elle doit tenir ses propres débats et prendre sa décision sous sa responsabilité et selon sa libre conviction, qui doit reposer sur le dossier et sa propre administration des preuves. L'appel tend à la répétition de l'examen des faits et au prononcé d'un nouveau jugement (Eugster, in : Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2e éd., Bâle 2014, n. 1 ad art. 398 CPP). 3. 3.1 L’appelant conteste sa condamnation. Il plaide la liberté économique, garantie par la constitution. Il fait valoir que la location au mois n’est pas interdite en tant que telle et qu’on lui reproche cela dans le cas présent uniquement parce que des véhicules étaient destinés aux gens du voyage qui escroquaient parfois des tiers. Il soutient qu’il avait seulement la volonté de gagner sa vie en louant ces véhicules. 3.2 Toute liberté garantie par la constitution peut être restreinte par la loi. Il s’agit donc uniquement de déterminer si la LCR (Loi sur la circulation routière du 19 décembre 1958 ; RS 741.01) interdit l’activité du prévenu. Selon l’art. 97 LCR, dans sa teneur en vigueur depuis le 1er janvier 2012, est puni d’une peine privative de liberté de trois au plus ou d’une peine pécuniaire, notamment quiconque fait l’usage d’un permis ou de plaque de contrôle qui n’étaient destiné ni à lui-même, ni à son véhicule (a) ; cède à des tiers l’usage d’un permis ou de plaques de contrôle qui ne sont destinés ni à eux, ni à leurs véhicules (c) ; obtient frauduleusement un permis ou une autorisation en donnant des renseignements inexacts, en dissimulant des faits importants ou en présentant de faux certificats (d). Le Tribunal fédéral (TF 6S.585/2000 du 19 décembre 2000, publié aux ATF 126 IV 269) a considéré, au sujet de l’ancien art. 97 ch. 1 al. 1 LCR dont la teneur était identique (« celui qui aura fait usage de permis ou de plaques de contrôle qui n’étaient destinés ni à lui-même ni à son véhicule sera puni de l’emprisonnement ou de l’amende »), que, comme le texte italien, selon lequel « chiunque usa licenze o targhe di controllo che non sono state rilasciate per lui nè per il suo veicolo… », la version française du texte légal indiquait clairement le caractère cumulatif de la double condition, à savoir que tant le détenteur que le véhicule ne doivent pas être ceux auxquels étaient destinés le permis ou les plaques dont il a fait usage.”
Der objektive Tatbestand kann bereits erfüllt sein, wenn die Entzugsverfügung ordentlich eröffnet wurde. Liegt eine fehlerhafte Eröffnung vor, genügt alternativ, dass der Betroffene trotzdem zuverlässige Kenntnis von seiner Rückgabepflicht erlangt hat. Hingegen kann ein unklares oder nicht als Verfügung erkennbares Behördenschreiben den Verfügungscharakter und somit eine wirksame behördliche Aufforderung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG ausschliessen.
“Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Nach der Rechtsprechung setzt ein Schuldspruch wegen Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (aArt. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG) in objektiver Hinsicht voraus, dass dem Adressat die Entzugsverfügung ordnungsgemäss eröffnet wurde oder, dass dieser bei fehlerhafter Eröffnung gleichwohl zuverlässige Kenntnis von der ihm obliegenden Rückgabepflicht genommen hat (vgl. BGE 149 IV 299 E. 2.4 S. 305 mit Hinweisen). Der Frage, ob der Beschwerdeführer die Entzugsverfügung (en) tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, ist daher lediglich nachzugehen, wenn ihm die behördliche (n) Aufforderung (en) nicht ordnungsgemäss eröffnet wurde (n) (siehe Urteile 6B_874/2021 vom 24. August 2022 E. 6.1; 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1.3; je mit Hinweisen; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 14 zu Art. 97 SVG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss gestützt auf das Urteil 6B_539/2009 vom 8. September 2009 nicht geschlossen werden (E. 2), eine Verurteilung wegen Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern setze zwingend voraus, dass der Beschuldigte von der Verfügung tatsächlich Kenntnis genommen hat (Beschwerde S.”
“b SVG nicht zwingend Kenntnis der Entzugsverfügung und der Rückgabeaufforderung erfordere, zutreffend ist. Zur Illustration hat das Bundesgericht den Fall einer Person geschildert, welche es nach ordnungsgemässer Eröffnung des entsprechenden Verwaltungsakts beispielsweise unterlässt, diesen zu lesen. Anders verhält es sich dann, wenn die unterbliebene Kenntnisnahme auf eine mangelhafte Eröffnung zurückzuführen ist, weil den Adressaten am fehlenden Wissen um seine Rückgabepflicht diesfalls keinerlei Schuld trifft. Der objektive Tatbestand ist demnach erfüllt, wenn die Entzugsverfügung mit der Rückgabeaufforderung ordnungsgemäss eröffnet worden ist, oder wenn der Inhaber der Kontrollschilder trotz fehlerhafter Eröffnung gleichwohl zuverlässige Kenntnis der ihm obliegenden Rückgabepflicht erhält (BGer 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1.3). In dem BGer 6B_298/2009 vom 5. August 2009 zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren wehrte sich der erst- sowie zweitinstanzlich u.a. wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne des heutigen Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 aSVG) verurteilte Fahrzeughalter erfolglos gegen die Annahme einer durch die Nichtbeachtung der Sendung des Strassenverkehrsamtes begangenen fahrlässigen Handlung. Zu seiner Verteidigung brachte er vor, den fraglichen Brief ungelesen zusammen mit der übrigen Post ‒ wie seit Jahrzehnten gewohnt ‒ seiner Sekretärin zur Bearbeitung übergeben zu haben (a.a.O., E. 4.1). Das Bundesgericht liess offen, ob sich der beschwerdeführende Fahrzeughalter im Wissen um den Inhalt der Sendung bewusst nicht darum gekümmert habe, wie von der ersten Instanz bejaht worden war, und hielt fest, dass seine pflichtgemässe Aufmerksamkeit jedenfalls erfordert hätte, sich mit dem Inhalt der Sendung auseinanderzusetzen, weshalb die Vorinstanz eine zumindest fahrlässige Tatbegehung ohne Verletzung von Bundesrecht bejahen durfte (a.a.O., E. 4.3). In seinem rund einen Monat später gefällten Urteil 6B_539/2009 vom 8. September 2009 hat das Bundesgericht die Frage des Wissens um die Rückgabepflicht nicht gegenteilig beurteilt.”
“Es kann nicht angehen, vom Beschuldigten zu verlangen, dass dieser bei einem derart unklaren Schreiben von sich aus bei der ausstellenden Behörde hätte nachfragen oder den Verfügungscharakter aufgrund seiner vorherigen Erfahrungen herleiten können und müssen (Berufungsbegründung, Akten S. 124 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, durfte der Beschuldigte angesichts der konkreten Umstände das Schreiben vom 6. Januar 2022 der Motorfahrzeugkontrolle als letzte Zahlungsaufforderung verstehen (Urteil vom 19. Oktober 2022 S. 8). Aufgrund der widersprüchlichen Ausgestaltung des Schreibens sowohl in Form als auch Inhalt und mangels eindeutiger Erkennbarkeit als Verfügung zum Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder fällt eine Verurteilung des Beschuldigten ausser Betracht. Die Verwirrung um den Verfügungscharakter ist einzig von der MFK als ausstellender Behörde zu verantworten und darf für den Beschuldigten nicht zu einem Rechtsnachteil führen. Damit fehlt es vorliegend an einer wirksamen behördlichen Aufforderung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. Fehlt es an der objektiven Tatbestandsvoraussetzung eines vollstreckbaren Entscheids über den Entzug von Ausweisen und / oder Kontrollschildern von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, ist die Prüfung der Erfüllung des Tatbestandes in subjektiver Hinsicht hinfällig.”
Nach Art. 100 Ziff. 1 SVG erfüllt bereits fahrlässiges Handeln den subjektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG. In der Praxis findet sich zumindest ein Entscheid, in dem sowohl Freiheits- als auch Geldstrafe (mit ersatzweiser Freiheitsstrafe) verhängt wurden.
“Rechtliches Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG macht sich strafbar, wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind. Ein missbräuchliches Verwenden ist gegeben, wenn besagte Ausweise bzw. Kontrollschilder von der Täterschaft benutzt werden, ohne für diese bzw. für das entsprechende Fahrzeug bestimmt zu sein (BSK StGB-Bähler, Art. 97 N 4). Den subjektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 100 Ziff. 1 SVG bereits, wer fahrlässig handelt.”
“Sachverhalt A. Das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair sprach A. (fortan: Beschuldigter) am 24. Februar 2022 vom Vorwurf des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB frei. Es verurteilte den Beschuldigten wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG und mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. Dafür bestrafte es den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und mit einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise mit einer Frei- heitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Des Weiteren verpflichtete das Regionalgericht den Beschuldigten, B. (fortan: Privatklä- ger) CHF 39'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. März 2020 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt und der Beschuldigte hatte den Privatkläger zu entschädigen. B. Das Regionalgericht hatte Rechtsanwalt Dario Giovanoli mit Beschluss vom 20. September 2021 als notwendigen Verteidiger eingesetzt. Am 10. März 2022 meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dario Giovanoli, Berufung an. Mit Beschluss vom 7. November 2022 gestattete das Regionalgericht Rechts- anwalt Dario Giovanoli, das Mandat als notwendiger Verteidiger des Beschuldig- ten per sofort niederzulegen.”
Auch wenn die Abgabeverfügung rechtsgültig zugestellt wurde, setzt eine strafbare (vorsätzliche) Nichtabgabe nach der Rechtsprechung grundsätzlich voraus, dass der Täter von der Verfügung tatsächlich Kenntnis genommen hat. Fehlt diese tatsächliche Kenntnis trotz rechtsgültiger Zustellung, schliesst dies eine Bestrafung nicht generell aus: Nach Art. 100 Ziff. 1 SVG genügt Fahrlässigkeit. Eine fahrlässige Nichtkenntnis ist dann denkbar, wenn dem Betroffenen das Unterlassen der Kenntnisnahme vorgeworfen werden kann (z.B. ungelesenes Weitergeben eines eingeschriebenen Schreibens an eine Sekretärin ohne Sicherstellung der Information, oder organisatorische Mängel, weshalb Dritte ihn nicht informiert haben). Unverschuldete Unkenntnis infolge eines Eröffnungsfehlers hingegen führt zur Straflosigkeit.
“So hält Bähler fest, dass eine Bestrafung zwar entfällt, wenn der Adressat der an ihn gerichteten Entzugsverfügung infolge eines Eröffnungsfehlers überhaupt keine Kenntnis davon erhalten hat, eine effektive Kenntnisnahme des Verwaltungsakts und der Rückgabeaufforderung aber nicht zwingende Voraussetzung für eine Verurteilung ist. Nur das unverschuldete Nichtwissen um die Rückgabepflicht nach einer fehlerhaften Eröffnung führt zur Straflosigkeit und nicht auch etwa das unterlassene Lesen der Sendung nach deren Entgegennahme (Jürg Bähler, in: Basler Kommentar SVG, 2014, N. 14 zu Art. 97 SVG). Zur Bejahung des subjektiven Tatbestands genügt gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG fahrlässiges Handeln. Nimmt der Täter daher trotz rechtsgültiger Zustellung tatsächlich nicht oder nicht rechtzeitig Kenntnis der entsprechenden Verfügung, bleibt eine fahrlässige Begehung möglich, wenn ihm diese fehlende (rechtzeitige) Kenntnisnahme vorzuwerfen ist, so namentlich wenn die Verfügung von einer anderen Person entgegengenommen worden, dann aber in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist, ohne dass er sie anschliessend zur Kenntnis genommen hat. Gleiches gilt, wenn es eine Drittperson aufgrund von ihm vorzuwerfenden organisatorischen Mängeln unterlässt, ihn über die eingegangene Verfügung zu orientieren (Bähler, a.a.O., N. 17 zu Art. 97 SVG). Auch nach Weissenberger fällt eine Bestrafung (wegen vorsätzlicher Begehung) ausser Betracht, wenn der Adressat der Entzugsverfügung als Folge eines Eröffnungsfehlers überhaupt nicht oder nur verspätet von jener erfahren hat. Weiter führt er aus, das Bundesgericht habe in einem früheren Entscheid (BGer 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002) im Sinne eines obiter dictums erwogen, die gehörige Zustellung der Verfügung reiche für einen Schuldspruch aus, weil dann von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden könne, während es später (BGer 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 2) in subjektiver Hinsicht eine tatsächliche Kenntnis vorausgesetzt habe (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 97 SVG). Dieser Passus bezieht sich ebenso auf die vorsätzliche Tatbegehung, und der Autor hält unter Hinweis auf BGer 6B_298/2009 vom 5. August 2009 E. 4 (Überlassung eines ungelesenen Briefes an die eigene Sekretärin ohne sicherzustellen, über den Sendungsinhalt informiert zu werden) sowohl eine vorsätzliche als auch eine fahrlässige Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern für möglich (a.”
“In subjektiver Hinsicht kann Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. Obschon es für die Annahme der (objektiven) Tatbestandsmässigkeit ausreicht, dass die Abgabeverfügung rechtsgültig zugestellt wurde, weil dann ohne weiteres davon auszugehen ist, dass der Empfänger von der Verfügung Kenntnis genommen hat (Weissenberger, a.a.O., Art. 97 SVG N 14, mit Hinweis auf BGer 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002), hat das Bundesgericht angenommen, eine Verurteilung wegen Nichtabgabe von Ausweisen trotz behördlicher Aufforderung setze in subjektiver Hinsicht grundsätzlich voraus, dass der Täter von dieser Verfügung tatsächlich Kenntnis genommen habe. Stehe fest, dass der Betroffene von der rechtsgültig eröffneten Verfügung keine Kenntnis genommen habe, würde es trotz Zustellungsfiktion «wohl kaum angehen, ihn strafrechtlich zu verurteilen» (Weissenberger, a.a.O., Art. 97 SVG N 14, mit Hinweis auf BGer 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 2). Wenn feststeht, dass der Täter trotz rechtsgültiger Zustellung tatsächlich nicht oder nicht rechtzeitig Kenntnis von der entsprechenden Verfügung genommen hat, bleibt eine fahrlässige Begehung möglich, wenn ihm diese fehlende (rechtzeitige) Kenntnisnahme vorzuwerfen ist, sei es etwa, dass die Verfügung von einer anderen Person entgegengenommen worden, dann aber in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist, ohne dass er sie anschliessend aus nicht beachtlichen Gründen zur Kenntnis genommen hat (Bähler, in: Basler Kommentar, 2014, Art.”
“Juli 2002), hat das Bundesgericht angenommen, eine Verurteilung wegen Nichtabgabe von Ausweisen trotz behördlicher Aufforderung setze in subjektiver Hinsicht grundsätzlich voraus, dass der Täter von dieser Verfügung tatsächlich Kenntnis genommen habe. Stehe fest, dass der Betroffene von der rechtsgültig eröffneten Verfügung keine Kenntnis genommen habe, würde es trotz Zustellungsfiktion «wohl kaum angehen, ihn strafrechtlich zu verurteilen» (Weissenberger, a.a.O., Art. 97 SVG N 14, mit Hinweis auf BGer 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 2). Wenn feststeht, dass der Täter trotz rechtsgültiger Zustellung tatsächlich nicht oder nicht rechtzeitig Kenntnis von der entsprechenden Verfügung genommen hat, bleibt eine fahrlässige Begehung möglich, wenn ihm diese fehlende (rechtzeitige) Kenntnisnahme vorzuwerfen ist, sei es etwa, dass die Verfügung von einer anderen Person entgegengenommen worden, dann aber in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist, ohne dass er sie anschliessend aus nicht beachtlichen Gründen zur Kenntnis genommen hat (Bähler, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 97 SVG N 17). So wird als Beispiel für fahrlässiges Verhalten erwähnt, wer einen eingeschriebenen Brief ungelesen an seine Sekretärin weitergebe, müsse sicherstellen, dass ihm dessen Inhalt zur Kenntnis gebracht werde (Weissenberger, a.a.O., Art. 97 SVG N 20, mit Hinweis auf BGer 6B_298/2009 vom 5. August 2009 E. 4).”
Mehrfache(r) Missbrauch bzw. Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern wird in der Rechtsprechung vielfach mit Verurteilungen belegt; die Sanktion kann dabei entweder eine Freiheits- oder eine Geldstrafe sein. Nach Art. 97 Abs. 1 SVG beträgt die Höchststrafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
“Das unter Sachverhaltsabschnitt 4 von Dossier 2 beschriebene und ankla- gegemäss erstellte Verhalten der Beschuldigten erfüllt dagegen den objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1 bis SSV. Dies wird auch von der amtlichen Verteidigung aner- kannt (Urk. 99 Rz 11). Die Beschuldigte ist daher entsprechend schuldig zu spre- chen. 5.Fazit Im Übrigen ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zutreffend und wurde von der Beschuldigten bzw. ihren Verteidigern nicht explizit kritisiert oder in Frage ge- stellt. Es besteht folglich kein Anlass zu weiterführenden Erwägungen, sondern es kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 85 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte ist demzufolge wie folgt schuldig zu sprechen: des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, - 35 - der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV (unerlaubtes Befahren des Trottoirs), Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1 bis SSV (Nichtbeachten eines Lichtsignals) so- wie Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlassen der Rich- tungsanzeige). V. Strafzumessung 1.Urteil der Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessät- zen zu Fr. 400.– und einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 85 S. 37). Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 87 S. 2; Prot. II S. 9, 25). Ihre amtliche Verteidigung verlangt im Sinne eines Eventualantrags, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe ausgehend von den beantragten Freisprüchen bzw. der anderen rechtlichen Würdigung (s. vorstehend, Ziff. IV./1.) angemessen zu reduzieren und auf maximal 90 Tagessätze festzusetzen sei (Urk.”
“November 2023 Instanz: I. Strafkammer Besetzung: Moses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Bernhard, Aktuarin Parteien A. Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thony Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B. Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger Via dal Bagn 3, Postfach 3086, 7500 St. Moritz Gegenstand Betrug gem. Art. 146 Abs. 1 StGB, Veruntreuung gem. Art. 138 Abs. 2 StGB, mehrfacher Missbrauch von Ausweisen und Schil- dern gem. Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG und mehrfaches Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gem. Art. 29 SVG Sachverhalt A. Das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair sprach A. (fortan: Beschuldigter) am 24. Februar 2022 vom Vorwurf des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB frei. Es verurteilte den Beschuldigten wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG und mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. Dafür bestrafte es den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und mit einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise mit einer Frei- heitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Des Weiteren verpflichtete das Regionalgericht den Beschuldigten, B. (fortan: Privatklä- ger) CHF 39'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. März 2020 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt und der Beschuldigte hatte den Privatkläger zu entschädigen. B. Das Regionalgericht hatte Rechtsanwalt Dario Giovanoli mit Beschluss vom 20. September 2021 als notwendigen Verteidiger eingesetzt. Am 10. März 2022 meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dario Giovanoli, Berufung an. Mit Beschluss vom 7. November 2022 gestattete das Regionalgericht Rechts- anwalt Dario Giovanoli, das Mandat als notwendiger Verteidiger des Beschuldig- ten per sofort niederzulegen.”
“Februar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfaches Fahren ohne Berechtigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 25. April 2022 (GG220007) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 21. Januar 2022 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 22 ff.) " Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG; − der mehrfachen Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontroll- schilder trotz behördlicher Aufforderung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG; − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festge- setzt. Di e Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 79618272 (Referenz- Nr. K210616-049 / 21102) gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel. - 3 - 7. Die weiteren Kosten betragen: Fr.”
Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig erfüllt werden; fahrlässiges Nichtabgeben ist nach Art. 100 Ziff. 1 SVG strafbar. Für die subjektive Seite wird grundsätzlich tatsächliche Kenntnisnahme der behördlichen Abgabeverfügung vorausgesetzt. Ist hingegen erwiesen, dass der Betroffene tatsächlich keine Kenntnis genommen hat, ist eine Strafverfolgung wegen Nichtabgabe kaum zu begründen; eine fahrlässige Tat bleibt jedoch möglich, wenn sich die fehlende (rechtzeitige) Kenntnisnahme dem Betroffenen vorwerfen lässt (z. B. weil die Verfügung in seinen Herrschaftsbereich gelangte, er sie aber aus nicht beachtlichen Gründen nicht zur Kenntnis nahm).
“Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. Die fahrlässige Tatbegehung ist ebenso strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Die Vorinstanz hat sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand dieser Strafbestimmung als erfüllt erachtet und den Beschuldigten demgemäss schuldig gesprochen. Die von Letzterem erhobenen Einwände der Verletzung des Anklagegrundsatzes (E. I./1. des angefochtenen Urteils), der Fehlerhaftigkeit der Entzugsverfügung (a.a.O., E. I./2.) und deren Zustellungsform (a.a.O., E. II./3.1) sowie die Remonstration der fehlenden inhaltlichen Kenntnisnahme dieses Verwaltungsaktes (a.a.O., E. II./3.3) wurden vom Strafgerichtspräsidium zurückgewiesen.”
“In subjektiver Hinsicht kann Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. Obschon es für die Annahme der (objektiven) Tatbestandsmässigkeit ausreicht, dass die Abgabeverfügung rechtsgültig zugestellt wurde, weil dann ohne weiteres davon auszugehen ist, dass der Empfänger von der Verfügung Kenntnis genommen hat (Weissenberger, a.a.O., Art. 97 SVG N 14, mit Hinweis auf BGer 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002), hat das Bundesgericht angenommen, eine Verurteilung wegen Nichtabgabe von Ausweisen trotz behördlicher Aufforderung setze in subjektiver Hinsicht grundsätzlich voraus, dass der Täter von dieser Verfügung tatsächlich Kenntnis genommen habe. Stehe fest, dass der Betroffene von der rechtsgültig eröffneten Verfügung keine Kenntnis genommen habe, würde es trotz Zustellungsfiktion «wohl kaum angehen, ihn strafrechtlich zu verurteilen» (Weissenberger, a.a.O., Art. 97 SVG N 14, mit Hinweis auf BGer 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 2). Wenn feststeht, dass der Täter trotz rechtsgültiger Zustellung tatsächlich nicht oder nicht rechtzeitig Kenntnis von der entsprechenden Verfügung genommen hat, bleibt eine fahrlässige Begehung möglich, wenn ihm diese fehlende (rechtzeitige) Kenntnisnahme vorzuwerfen ist, sei es etwa, dass die Verfügung von einer anderen Person entgegengenommen worden, dann aber in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist, ohne dass er sie anschliessend aus nicht beachtlichen Gründen zur Kenntnis genommen hat (Bähler, in: Basler Kommentar, 2014, Art.”
“Das Einzelgericht in Strafsachen hat erwogen, der Beschuldigte räume zwar ein, die Rechnung in Höhe von CHF 90. nicht bezahlt zu haben. Er stelle aber in Abrede, die Verfügung vom 6. Januar 2022 erhalten bzw. gesehen zu haben (Urteil vom 19. Oktober 2022 S. 4). Das Einzelgericht ist zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern erfüllt habe. In objektiver Hinsicht stelle das Schreiben der Motorfahrzeugkontrolle vom 6. Januar 2022 keine vollstreckbare Verfügung des Entzugs des Ausweises und / oder der Kontrollschilder dar. In subjektiver Hinsicht sei zwar davon auszugehen, dass eine gültige Zustellung des Schreibens erfolgt sei. Der Beschuldigte habe dieses aber als letzte Zahlungsaufforderung verstanden und auch in diesem Sinne verstehen dürfen und nicht als Verfügung zur Abgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder. Vielmehr habe er darauf vertrauen dürfen, dass bei Nichtzahlung lediglich ein Betreibungsverfahren eingeleitet werde. Damit falle selbst eine fahrlässige Erfüllung des Tatbestands von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG ausser Betracht.”
In den zitierten Verfügungen wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgung die Polizei mit der Einziehung von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern beauftragt werden könne und dies zu einem Strafverfahren wegen Nichtabgabe trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 SVG) führen könne. Betroffene wurden in den Verfügungen entsprechend informiert und hätten reagieren müssen.
“Als neue Tatsache bringe der Gesuchsteller vor, die E.________ hätte den Versicherungsnachweis nicht rechtzeitig bei der Clearingstelle hinterlegt, was er mit einem Zahlungsnachweis belege. Mit Verfügung des SVSA vom 24. März 2020 sei dem Gesuchsteller mitgeteilt worden, dass seine Haftpflichtversicherung für das entsprechende Kennzeichen erloschen sei, die Fahrzeugausweise entzogen werden und zusammen mit den Kontrollschildern innert fünf Tagen zurückgegeben werden müssen, wobei davon abgesehen werde, wenn innert Frist von der Versicherung neue Versicherungsnachweise hinterlegt werden. In der Verfügung sei der Gesuchsteller explizit darauf hingewiesen worden, dass die Verantwortung für die rechtzeitige elektronische Hinterlegung bei ihm liege. Weiter sei auch bereits darauf hingewiesen worden, dass die Polizei bei Nichtbefolgung mit der Einziehung der Ausweise und Schilder beauftragt werde und dies gleichzeitig zu einem Strafverfahren wegen Nichtabgabe trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 SVG führen würde. Ausserdem sei der Gesuchsteller am 22. April 2020 durch die Polizei zwecks Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse telefonisch kontaktiert worden. Bei dieser Gelegenheit sei er darüber informiert worden, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse. Der Gesuchsteller hätte nach diesem Telefonat reagieren können und müssen. Spätestens aber hätte er seine Einwände im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl im gerichtlichen Verfahren geltend machen müssen. Aus welchen Gründen er untätig geblieben sei, sei nicht ersichtlich. Dass der Fehler auf Seiten der Versicherung passierte, sei nicht relevant. Wie ihm mit Verfügung des SVSA vom 24. März 2020 mitgeteilt worden sei, habe er allein die Verantwortung für die Beibringung des Versicherungsnachweises getragen. Der Gesuchsteller hätte sich spätestens nach der telefonischen Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse am 22. April 2020 um die Aufklärung des”
“März 2021 wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass die Haftpflichtversicherung für seine beiden Fahrzeuge mit Kennzeichen ________ (Wechselschild) gemäss Meldung der C.________ Versicherung erloschen ist. Folglich ist gestützt auf Art. 11, 16 und 68 SVG verfügt worden, dass die Fahrzeugausweise entzogen werden und zusammen mit den Kontrollschildern innert 5 Tagen zurückgegeben werden müssen. Davon wird abgesehen, wenn innert Frist von der Versicherung neue Versicherungsnachweise bei der zentralen Clearingstelle elektronisch hinterlegt werden. Es wurde in der Verfügung explizit darauf hingewiesen, dass Quittungen und Bescheinigungen als Beweis für die Bezahlung nicht reichen und allein der Versicherungsnachweis massgebend ist, wobei die Verantwortung für dessen rechtzeitige elektronische Hinterlegung beim Gesuchsteller liegt. Weiter wurde der Gesuchsteller darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichtbefolgung die Polizei mit der Einziehung der Ausweise und Schilder beauftragt werde und dass dies gleichzeitig zu einem Strafverfahren wegen Nichtabgabe trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 SVG führen werde. Die Verfügung enthielt sodann eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 30 Tagen seit Eröffnung beim SVSA schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden kann (pag. 101). Dem Gesuchsteller musste beim Durchlesen dieser Verfügung am 11. März 2021 (Datum der Zustellung; pag. 103) aufgefallen sein, dass trotz erfolgter Zahlung etwas nicht in Ordnung zu sein schien. Da die Verantwortung für den Versicherungsnachweis explizit dem Gesuchsteller oblag, hätte er reagieren müssen, was jedoch nicht geschah.”
Gefälschte oder technisch nicht konforme ausländische Kennzeichen (z. B. sog. «savoyische» Tafeln) können unter die Strafnorm des Art. 97 SVG fallen. Die zitierten Entscheide qualifizieren solche Plaketten als Nachahmungen authentischer französischer Kennzeichen und heben hervor, dass sie Verwechslungs‑ und Störungs‑ bzw. Kontrollrisiken schaffen, die geeignet sind, die öffentliche Ordnung im Strassenverkehr zu beeinträchtigen. Eine Verurteilung setzt allerdings die konkrete Eignung zur Verkehrsbeeinträchtigung bzw. Verwirrung voraus, nicht allein die Existenz einer Abweichung in der Herkunftsbezeichnung.
“Toute modification ou ajout suffit pour que les plaques ne soient pas conformes à la réglementation en vigueur, étant rappelé que le symbole européen et l'identifiant territorial doivent être intégrés au processus de fabrication (art. 10 de l'arrêté du 9 février 2009). L'homologation ne porte de surcroît que sur les spécifications techniques des matériaux et revêtements utilisés par les fabricants agréés de plaques (caractéristiques colorimétriques et photométriques) et non sur les informations délivrées par les plaques de sorte qu'elle ne détermine pas sa légalité. Il n'est d'ailleurs nullement établi que la D______ dispose de la compétence de s'écarter du contenu informatif défini par la réglementation nationale ou d'une quelconque latitude à cet égard conférée par l'État français (arrêt du Tribunal fédéral 6B_550/2021 du 19 janvier 2022 consid. 3.3.3.), sans préjudice de ce que la dissolution de cette association a été récemment confirmée par la Cour d'appel de F______ en raison de son but illicite. La répression de la non-conformité des plaques utilisées dans le pays de provenance du véhicule n'est pas un élément constitutif de l'infraction à l'art. 97 LCR. En tout état, on relève que le cadre légal français sanctionne par une amende la circulation sans les plaques exigées. Contrairement à ce qu'affirme le prévenu, les plaques savoisiennes sont réalisées en contrefaçon de plaques françaises. Dans la mesure où elles présentent des similitudes avec des plaques authentiques (numéro d'immatriculation, numéro d'homologation TPPR), elles sont propres à perturber la circulation routière, au regard de la confusion ainsi crée quant aux droits éventuels des autres usagers de la route (par exemple des prétentions en responsabilité – cf. ATF 143 IV 515 consid. 1.3.2) ou simplement en raison des contrôles policiers inutilement provoqués par l'aspect insolite des plaques (arrêt du Tribunal fédéral 6B_550/2021 précité consid. 3.3.3.). Le risque de confusion est évident puisqu'il n'est pas possible de rattacher le véhicule à la France en l'absence des éléments distinctifs de ce pays. Au vu des différentes régions linguistiques de la Suisse, la mention "État de Savoie" n'est pas suffisante pour déduire la provenance française de l'immatriculation (arrêt du Tribunal fédéral 6B_550/2021 précité consid.”
“Toute modification ou ajout suffit pour que les plaques ne soient pas conformes à la réglementation en vigueur, étant rappelé que le symbole européen et l'identifiant territorial doivent être intégrés au processus de fabrication (art. 10 de l'arrêté du 9 février 2009). L'homologation ne porte de surcroît que sur les spécifications techniques des matériaux et revêtements utilisés par les fabricants agréés de plaques (caractéristiques colorimétriques et photométriques) et non sur les informations délivrées par les plaques de sorte qu'elle ne détermine pas sa légalité. Il n'est d'ailleurs nullement établi que la D______ dispose de la compétence de s'écarter du contenu informatif défini par la réglementation nationale ou d'une quelconque latitude à cet égard conférée par l'État français (arrêt du Tribunal fédéral 6B_550/2021 du 19 janvier 2022 consid. 3.3.3.), sans préjudice de ce que la dissolution de cette association a été récemment confirmée par la Cour d'appel de F______ en raison de son but illicite. La répression de la non-conformité des plaques utilisées dans le pays de provenance du véhicule n'est pas un élément constitutif de l'infraction à l'art. 97 LCR. En tout état, on relève que le cadre légal français sanctionne par une amende la circulation sans les plaques exigées. Contrairement à ce qu'affirme le prévenu, les plaques savoisiennes sont réalisées en contrefaçon de plaques françaises. Dans la mesure où elles présentent des similitudes avec des plaques authentiques (numéro d'immatriculation, numéro d'homologation TPPR), elles sont propres à perturber la circulation routière, au regard de la confusion ainsi crée quant aux droits éventuels des autres usagers de la route (par exemple des prétentions en responsabilité – cf. ATF 143 IV 515 consid. 1.3.2) ou simplement en raison des contrôles policiers inutilement provoqués par l'aspect insolite des plaques (arrêt du Tribunal fédéral 6B_550/2021 précité consid. 3.3.3.). Le risque de confusion est évident puisqu'il n'est pas possible de rattacher le véhicule à la France en l'absence des éléments distinctifs de ce pays. Au vu des différentes régions linguistiques de la Suisse, la mention "État de Savoie" n'est pas suffisante pour déduire la provenance française de l'immatriculation (arrêt du Tribunal fédéral 6B_550/2021 précité consid.”
Art. 97 Abs. 1 SVG beschränkt die Täterqualität nicht auf den formell eingetragenen Halter/Detenteur. Der Wortlaut («quiconque») und die Rechtsprechung lassen zu, dass auch andere Personen — etwa der tatsächliche Besitzer oder wer die Kontrollschilder besitzt — als Täter in Betracht kommen; dies schliesst die mögliche Verantwortlichkeit des Detenteurs nicht aus.
“En substance, le recourant conteste avoir agi en qualité de coauteur. Selon lui, seul le détenteur, voire le tiers momentanément en possession des objets à restituer, pourrait se rendre coupable de l'infraction à l'art. 97 al. 1 let. b LCR. Or la cour cantonale aurait constaté que C. serait le détenteur du véhicule en cause. Par ailleurs, le comportement du recourant n'aurait aucunement constitué une contribution apparaissant comme essentielle à l'exécution de l'infraction au point qu'il puisse apparaître comme coauteur de l'infraction commise par C. Contrairement à ce qu'affirme le recourant, l'art. 97 al. 1 LCR ne limite pas la qualité d'auteur de l'infraction au "détenteur" au sens de l'art. 78 al. 1 OAC et de la jurisprudence y relative. Au contraire d'autres dispositions dans lesquelles le législateur a expressément prévu que seul le détenteur était punissable (cf. art. 93 al. 2 let. b; 96 al. 3; 99 al. 2 LCR), le texte clair de l'art. 97 al. 1 let. b LCR indique qu'est punissable "quiconque" ne restitue pas, malgré une sommation de l'autorité, un permis ou des plaques de contrôle qui ne sont plus valables ou ont fait l'objet d'une décision de retrait. L'auteur cité par le recourant lui-même envisage d'ailleurs que le possesseur - soit une autre personne que le détenteur - puisse être l'auteur de l'infraction (cf. YVAN JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière [LCR], 2007, n° 43 ad art. 97 LCR). En outre,contrairement à ce que semble croire le recourant, cet auteur ne soutient pas que le fait que le possesseur se rende coupable de l'infraction exclut la punissabilité du détenteur.”
Der missbräuchliche Gebrauch von Kontrollschildern bzw. Ausweisen nach Art. 97 Abs. 1 SVG kann strafrechtlich verfolgt werden und zugleich zivilrechtliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.
“_____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 2. Oktober 2020 (GG200173) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. August 2020 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44 S. 55 f.) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG und Art. 96 Abs. 3 SVG − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG 2. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadener- satz von Fr. 61'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. November 2018 zu bezah- len. 6. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: - 3 - Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'200.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 15'205.50 amtliche Verteidigung. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art.”
“und CHF 10‘000.00 bewegen (Art. 106 StGB i.V.m. 102 SVG). Beim Führen eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) sowie beim missbräuchlichen Verwenden von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) handelt es sich um Vergehen. Beide Delikte sehen als Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB, BGE 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3), wovon vorliegend auszugehen sein wird (vgl. Ziff. 19). Bei diesen beiden Vergehen wird sich weiter die Frage einer Verbindungsbusse stellen (vgl. Ziff. 20).”
Der Missbrauch von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG kann auch im Rahmen gewerbsmässigen oder professionellen Vorgehens strafrechtlich verfolgt werden. Die Praxis dokumentiert etwa gewerbsmässige Anbringung falscher Kontrollschilder (vgl. Quelle 0), Manipulationen im Zusammenhang mit Prüfungen (vgl. Quelle 1) sowie die Einbindung von Art. 97 in umfangreichere, gewerbsmässige Betrugs- und Urkundenfälschungsverfahren (vgl. Quelle 2).
“Es stellte sich heraus, dass A.________ von B.________ (separate Verfügung) den Auftrag erhalten hat, die Kontrollschilder ccc auf den auf einem Parkplatz in Enney parkierten Reisebus VANHOOL T 917 Altano anzubringen und mit 44 Passagieren nach Brunnen zu fahren. Der obgenannte Reisebus war jedoch nicht immatrikuliert und die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand nicht. Die durch A.________ angebrachten Kontrollschilder ccc waren für den Reisebus der Marke NEOPLAN Cityliner N126HD bestimmt. A.________ hätte sich im Fahrzeugausweis vergewissern müssen, dass die Kontrollschilder für dieses Fahrzeug bestimmt sind und dass der Reisebus immatrikuliert und durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist. B. In diesem Zusammenhang wurde mit separatem Strafbefehl vom 10. Mai 2022 zudem B.________, Miteigentümer des Unternehmens D.________ AG, wegen Fahrenlassens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 3 SVG und missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 170.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 900.00 verurteilt (act. 10009). Mit Strafbefehl gleichen Datums wurde schliesslich auch E.________, der den betreffenden Reisebus am 28. Juni 2021 von Brunnen nach Enney gefahren hatte, des Fahrens ohne erforderlichen Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG, der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 110.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 700.00 verurteilt (act. 10005). C. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 erhob Rechtsanwalt Serge Flury namens und im Auftrag von A.________ und B.________ Einsprache gegen die Strafbefehle vom 10. Mai 2022 (act.”
“Wie den der Kammer vorliegenden Akten entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer am 21. Juni 2023 festgenommen, worauf das Zwangsmassnahmengericht am 23. Juni 2023 die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 20. September 2023 anordnete. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung kann gestützt auf die aktuellen Ermittlungsergebnisse nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Tatbeitrag des Beschwerdeführers auf ein einmaliges Begleiten eines Prüflings zum Strassenverkehrsamt beschränkt. Vielmehr wird dem Beschwerdeführer vorgeworfenen, in mehreren Fällen mittäterschaftlich, professionell und gewerbsmässig theoretische Fahrprüfungen manipuliert zu haben. Der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 SVG) und die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179bis StGB) werden beide mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Art und die Höhe der Strafe, welche den Beschwerdeführer im Verurteilungsfall erwarten wird, lässt sich aufgrund des offenen Umfangs seiner deliktischen Tätigkeit im aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen. Dies gilt sowohl für den Strafrahmen als auch für die Strafart. Jedenfalls ergeben sich mit Blick auf die dem Beschwerdeführer derzeit vorgeworfenen Straftaten und den Stand des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Anordnung der Untersuchungshaft von drei Monaten bereits Überhaft besteht.”
“DG190284-L vereinigt und unter der letztgenannten Prozess Nr. weitergeführt. Die Prozess Nr. DG190285-L und DG190286-L werden als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB, − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB, − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4 VTS, − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 und 3 SVG und − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. 3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB, − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 2 in Ver- bindung mit Art. 63 SVG und - 3 - − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG. 4. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB, − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB. 5. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, wovon 192 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.”
Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG findet Anwendung, wenn ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgegeben werden; die Rechtsprechung führt in solchen Fällen zu Verurteilungen.
“der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 06.04.2021, in D.________(Ortschaft), durch Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung. II. A.________ wird und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42, 44, 47, 49, 163 Ziff. 1, 177, 181, 292 StGB Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG Art. 426 ff. StPO verurteilt:”
“Fazit Summa summarum ergibt sich nach dem vorstehend Erwogenen, dass der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 100.00, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen ist. Die vom Strafgericht zusätzlich auferlegte Verbindungsbusse von Fr.”
“Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt den objektiven Tatbestand, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. Es kann diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen des Strafgerichts verweisen werden, das aufzeigt, dass dem Berufungskläger für beide Sachentransportanhänger je ein Schreiben zur (erneuten) Vorführung zugestellt werden konnte, der Berufungskläger diese Termine unentschuldigt verstreichen liess, die Motorfahrzeugkontrolle in der Folge für beide Sachentransportanhänger den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder verfügte, und ihm je für beide Sachentransportanhänger Frist setzte zur Abgabe der Fahrzeugpapiere und Kontrollschilder, diese Verfügungen dem Berufungskläger zugestellt werden konnten und der Berufungskläger diesen Pflichten nicht nachgekommen ist (angefochtenes Urteil S. 6 f.).”
“Der Beschuldigte hat sich durch sein Verhalten der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), des Überlassens eines Motorfahrzeugs ohne vorgeschriebe- nen Versicherungsschutz (Art. 96 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 63 SVG) sowie der Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz be- hördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig gemacht. Diese Delik- te sehen als Sanktion jeweils Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren (Veruntreuung) bzw. bis zu drei Jahren (Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Missbrauch von Ausweisen und Schildern) oder Geldstrafe vor, wobei für den Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung die Besonderheit besteht, dass eine ausge- sprochene Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden ist und in leichten Fällen nur eine Geldstrafe auszufällen ist (Art. 96 Abs. 2 SVG).”
“E. 1.3). Vorliegend sind die Schuldsprüche betreffend die Vorwürfe des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d BetmG, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der mehrfachen Hinde- rung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB sowie des Führens eines Motor- fahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, der Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, die Verweisung der Zivilklagen des Privatklägers B. und der Privatklä- gerin C ._ auf den Zivilweg sowie die Abweisung einer ausseramtlichen Ent- schädigung für die Vertretung der Adhäsionskläger nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 StPO; Art. 402 StPO).”
Wird eine behördliche Rückgabeaufforderung für Kontrollschilder nicht befolgt, kann die Behörde die Polizei mit der Einziehung der Schilder beauftragen; in den zitierten Fällen wurde zugleich auf ein mögliches Strafverfahren wegen Nichtabgabe trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 SVG) hingewiesen. Verfügungen enthalten in der Praxis Fristsetzungen und entsprechende Hinweise auf polizeiliche Vollstreckung.
“2.3.1 ; TF 8C_754/2018 du 7 mars 2019 consid. 7.2.1 ; Tanquerel, Manuel de droit administratif, 2e éd. 2018, n. 1570 ; Grodecki/ Jordan, Code annoté de procédure administrative genevoise, 2017, n. 297 ad art. 17 LPA ; Moor/Poltier, Droit administratif, vol. Il, 3e éd., 2011, p. 352). Il n'est donc pas nécessaire que le destinataire ait personnellement en main la décision en cause, encore moins qu'il en prenne effectivement connaissance (ATF 142 III 599 consid. 2.4.1 ; ATF 109 la 15 consid. 4). L'envoi d'une décision par courrier A Plus est un mode de notification des décisions admis par le Tribunal fédéral (ATF 142 III 599 consid. 2.2 ; TF 8C_754/2018 du 7 mars 2019 consid. 7.2.2 s.). Sur le plan subjectif, l'infraction réprimée à l'art. 97 al. 1 let. b LCR peut être commise tant intentionnellement que par négligence (cf. art. 100 ch. 1 al. 1 LCR ; Jeanneret, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière [LCR], 2007, n. 35 ad art. 96 LCR et n. 52 ad art. 97 LCR ; Bussy et al., op. cit., n. 2.3 ad art. 97 LCR). 3.3 3.3.1 En l’espèce, le 11 mars 2019, le Service des automobiles du canton de Bâle-Campagne a informé l’appelant qu’en raison d’une facture de 970 fr. qui demeurait impayée malgré plusieurs rappels, il était sommé de rapporter ses plaques de contrôle dans leurs locaux ou à un poste de police jusqu’au 21 mars 2019, sauf s’il payait la totalité de la facture en souffrance dans le même délai. La lettre a été envoyée par courrier A Plus le 11 mars 2019 et délivrée le 12 mars 2019 à 12h29 au domicile de l’appelant (P. 36 ; cf. Track and Trace). L’appelant avait en outre la possibilité de former une réclamation contre la facture dans le délai de dix jours. Dès lors que le prévenu n’avait ni payé le solde dû ni rendu ses plaques de contrôle, le Service des automobiles a mandaté la police, le 8 avril 2019, pour qu’elle saisisse les plaques au domicile de l’appelant et lui remette une nouvelle facture de 1'080 fr.”
“März 2021 wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass die Haftpflichtversicherung für seine beiden Fahrzeuge mit Kennzeichen ________ (Wechselschild) gemäss Meldung der C.________ Versicherung erloschen ist. Folglich ist gestützt auf Art. 11, 16 und 68 SVG verfügt worden, dass die Fahrzeugausweise entzogen werden und zusammen mit den Kontrollschildern innert 5 Tagen zurückgegeben werden müssen. Davon wird abgesehen, wenn innert Frist von der Versicherung neue Versicherungsnachweise bei der zentralen Clearingstelle elektronisch hinterlegt werden. Es wurde in der Verfügung explizit darauf hingewiesen, dass Quittungen und Bescheinigungen als Beweis für die Bezahlung nicht reichen und allein der Versicherungsnachweis massgebend ist, wobei die Verantwortung für dessen rechtzeitige elektronische Hinterlegung beim Gesuchsteller liegt. Weiter wurde der Gesuchsteller darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichtbefolgung die Polizei mit der Einziehung der Ausweise und Schilder beauftragt werde und dass dies gleichzeitig zu einem Strafverfahren wegen Nichtabgabe trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 SVG führen werde. Die Verfügung enthielt sodann eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 30 Tagen seit Eröffnung beim SVSA schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden kann (pag. 101). Dem Gesuchsteller musste beim Durchlesen dieser Verfügung am 11. März 2021 (Datum der Zustellung; pag. 103) aufgefallen sein, dass trotz erfolgter Zahlung etwas nicht in Ordnung zu sein schien. Da die Verantwortung für den Versicherungsnachweis explizit dem Gesuchsteller oblag, hätte er reagieren müssen, was jedoch nicht geschah.”
Das bewusste Einreichen unrichtiger Angaben in einem Gesuch um einen Lernfahrausweis (z. B. falsche Angaben zur Frage des Drogenkonsums) kann als Missbrauch von Ausweisen im Sinne von Art. 97 SVG verfolgt werden.
“al2 république et canton de Genève POUVOIR JUDICIAIRE P/9114/2021 ACPR/94/2025 COUR DE JUSTICE Chambre pénale de recours Arrêt du jeudi 30 janvier 2025 Entre A______, représenté par Me B______, avocat, recourant, contre l'ordonnance de mesures de substitution rendue le 15 janvier 2025 par le Tribunal des mesures de contrainte, et LE TRIBUNAL DES MESURES DE CONTRAINTE, rue des Chaudronniers 9, 1204 Genève, LE MINISTÈRE PUBLIC de la République et canton de Genève, route de Chancy 6B, 1213 Petit-Lancy - case postale 3565, 1211 Genève 3, intimés. EN FAIT : A. Par acte expédié le 16 janvier 2025, A______ recourt contre l'ordonnance du 15 précédent, notifiée le lendemain, par laquelle le Tribunal des mesures de contrainte (ci-après : TMC) a ordonné la prolongation, pour une durée de six mois, soit jusqu'au 19 juillet 2025, des mesures de substitution prononcées à son encontre le 21 juillet 2024. Le recourant conclut, sous suite de frais, à l'annulation de cette ordonnance et à ce qu'il soit renoncé à prolonger les mesures de substitution en vigueur. B. Les faits pertinents suivants ressortent de la procédure : a. A______, ressortissant suisse, né le ______ 2001, est prévenu d'incendie intentionnel aggravé (art. 221 al. 1 et 2 CP), violation de domicile (art. 186 CP), tentative de vol (art. 139 ch. 1 cum art. 22 al. 1 CP), usage abusif de permis et de plaques (art. 97 LCR), infractions à l'art. 19 al. 1 let. c et d et 19a ch.1 LStup pour avoir, à Genève: - le 24 décembre 2020, de concert avec C______ et D______, pénétré sans droit dans la salle de gymnastique de l'école E______; - le 30 janvier 2021, dans les sous-sols des allées 54-56-58 des immeubles locatifs sis à la rue 1______, de concert avec d'autres individus, intentionnellement causé un incendie dans le parking sous-terrain, en boutant le feu à divers endroits du sous-sol, en utilisant notamment des produits inflammables; d'avoir agi ainsi, en pleine nuit, au 2ème sous-sol d'un immeuble comptant des appartements locatifs, au moment où tous les locataires se trouvaient assoupis, en utilisant un additif de plomb – soit un liquide inflammable – trouvé dans une voiture dont le coffre avait été forcé, en provoquant divers foyers à proximité immédiate de véhicules automobiles dotés de réservoirs d'essence ou de diesel, sachant le danger qu'il créait, causant ainsi sciemment une situation dont il savait pertinemment qu'il en découlait un danger pour la vie ou l'intégrité corporelle des locataires de l'immeuble; - pénétré dans un véhicule de marque F______, appartenant à G______, et l'avoir fouillé, sans toutefois rien emporter; - le 27 mai 2022, rempli, signé et déposé une demande de permis d'élève conducteur en donnant des renseignements inexacts et en dissimulant des faits importants, soit en particulier en répondant par la négative à la question "consommez-vous ou avez-vous consommé des stupéfiants?”
Die missbräuchliche Verwendung eines abgelaufenen, auf eine fremde Person ausgestellten Führerausweises auf Probe kann nach Art. 97 Abs. 1 SVG strafrechtlich verfolgt werden (so etwa bei Vorlegen gegenüber der Polizei).
“begangen am 07./08.08.2020 auf der Strecke X.________ durch missbräuchliche Verwendung eines abgelaufenen Führerausweises einer fremden Person auf Probe sowie durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung bzw. trotz entzogenem Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. b iVm Art. 10 Abs. 2 SVG sowie Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) Der Beschuldigte behändigte den auf den Namen seines Cousins lautenden abgelaufenen Führerausweis auf Probe und wies diesen der Polizei vor, als er im Nachgang zum Vorfall gemäss vorstehend Ziff.”
“begangen am 07./08.08.2020 auf der Strecke X.________ durch missbräuchliche Verwendung eines abgelaufenen Führerausweises einer fremden Person auf Probe sowie durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung bzw. trotz entzogenem Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. b iVm Art. 10 Abs. 2 SVG sowie Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) Der Beschuldigte behändigte den auf den Namen seines Cousins lautenden abgelaufenen Führerausweis auf Probe und wies diesen der Polizei vor, als er im Nachgang zum Vorfall gemäss vorstehend Ziff.”
Liegt der Entzug des Führerausweises auf Probe in Rechtskraft und besteht eine vollstreckbare Aufforderung zur Abgabe, kann die Nichtabgabe strafbar sein, sofern der Betroffene von der Verfügung Kenntnis hatte. Behauptet der Betroffene, der Ausweis sei verschollen, besteht nach der Praxis die Pflicht, den Verlust der Polizei zu melden; das Unterlassen einer solchen Verlustanzeige kann zur Annahme der Nichtabgabe trotz Unauffindbarkeit führen (vgl. Fallgestalt). Umgekehrt kann in Fällen, in denen das zustellungsgemässe Schreiben nicht als vollstreckbare Verfügung/Abgabeaufforderung zu qualifizieren ist oder vom Adressaten als reine Zahlungsaufforderung verstanden werden durfte, der Tatbestand der Nichtabgabe nicht erfüllt sein.
“Aufgrund des erstellten Sachverhalts zeigt sich, dass der Entzug des Führerausweises auf Probe in Rechtskraft erwachsen und die Aufforderung zur Abgabe des Führerausweises auf Probe vollstreckbar gewesen ist. Ferner ist gestützt auf die vorstehend dargelegten Depositionen des Beschuldigten erstellt, dass dieser sowohl von der Verfügung vom 5. September 2018 als auch vom Schreiben vom 26. September 2018 Kenntnis hatte. Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe seinen Führerausweis auf Probe nicht abgeben können, da er diesen nicht mehr gefunden habe, ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht zu konstatieren, dass er diesfalls verpflichtet gewesen wäre, bei der Polizei eine entsprechende Verlustmeldung zu erstatten und diese dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern weiterzuleiten. Dies hat der Beschuldigte jedoch unterlassen, zumal er den Verlust erst geltend gemacht hat, als er am 23. Oktober 2018 von der Polizeiwache Bümpliz telefonisch kontaktiert worden ist (act. 1447). Folglich ist der Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegeben, weshalb sich der Beschuldigte der Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe trotz behördlicher Aufforderung schuldig gemacht hat. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt daher als unbegründet und ist demnach abzuweisen.”
“Das Einzelgericht in Strafsachen hat erwogen, der Beschuldigte räume zwar ein, die Rechnung in Höhe von CHF 90. nicht bezahlt zu haben. Er stelle aber in Abrede, die Verfügung vom 6. Januar 2022 erhalten bzw. gesehen zu haben (Urteil vom 19. Oktober 2022 S. 4). Das Einzelgericht ist zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern erfüllt habe. In objektiver Hinsicht stelle das Schreiben der Motorfahrzeugkontrolle vom 6. Januar 2022 keine vollstreckbare Verfügung des Entzugs des Ausweises und / oder der Kontrollschilder dar. In subjektiver Hinsicht sei zwar davon auszugehen, dass eine gültige Zustellung des Schreibens erfolgt sei. Der Beschuldigte habe dieses aber als letzte Zahlungsaufforderung verstanden und auch in diesem Sinne verstehen dürfen und nicht als Verfügung zur Abgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder. Vielmehr habe er darauf vertrauen dürfen, dass bei Nichtzahlung lediglich ein Betreibungsverfahren eingeleitet werde. Damit falle selbst eine fahrlässige Erfüllung des Tatbestands von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG ausser Betracht.”
Art. 97 Abs. 1 SVG betrifft ein Vergehen (nicht eine Übertretung); das ergibt sich aus den angeführten Entscheiden. Der abstrakte Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe (bei Geldstrafe sind nach den Entscheiden mindestens 3 bis 180 Tagessätze möglich). In der Praxis werden häufig Geldstrafen verhängt, teils bedingt (z. B. Verurteilungen zu fünf Tagessätzen). In kantonalen Richtlinien findet sich für eine Erstwidrigkeit ein Richtwert von sechs Strafeinheiten. Bei Mehrdelikten können Einsatz‑/Zusatzstrafen bzw. Asperation vorgenommen werden; die Nichtabgabe kann als Grundlage für eine Erhöhung der Gesamtstrafe dienen.
“Der Rekurrent macht geltend, die Verurteilung wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern stelle eine geringfügige Tat im Sinn einer Übertretung dar und könne daher im ausländerrechtlichen Verfahren nicht ausschlaggebend sein (Rekursbegründung Rz. 7). Sowohl die Erwägungen des JSD als auch die Einwände des Rekurrenten beruhen auf einer falschen Annahme. Gemäss dem Strafbefehl vom 17. Juni 2019 wurde der Rekurrent mit Schreiben der Motorfahrzeugkontrolle vom 20. September 2018 aufgefordert, innerhalb von zehn Tagen die aufgrund nicht bezahlter Motorfahrzeugsteuern eingezogenen Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis für einen Personenwagen abzugeben oder die offene Forderung zu begleichen. Dieser Pflicht kam er bis am 4. November 2018 nicht nach. Daher wurde er der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) schuldig erklärt. Die Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern ist keine Übertretung, sondern ein Vergehen (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 und Art. 333 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Dementsprechend wurde der Rekurrent mit Strafbefehl vom 17. Juni 2019 nicht nur mit einer Busse von CHF 200., sondern auch mit einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen bestraft. In den Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) findet sich unter dem Titel Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Bemerkung «Grundsatz: Einwandfreier Leumund gemäss Strafregisterauszug» (SEM, Weisungen AIG, Stand am 1. September 2023, Kap. 3.3.1.1). Entgegen der Ansicht des JSD kann dies jedoch nicht bedeuten, dass grundsätzlich bei jeder im Strafregister eingetragenen Verurteilung eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, die zur Folge hat, dass die Integrationskriterien nicht erfüllt sind. Dementsprechend wird in der Weisung erklärt, allfällige Verurteilungen seien je nach Art des Delikts, Schwere des Verschuldens und Strafmass zu berücksichtigen (SEM, Weisungen AIG, Stand am 1.”
“Bei der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG). Der abstrakte Strafrahmen erstreckt sich von einer Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG) bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. In casu besteht kein Grund, statt auf eine Geld- auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.”
“Fazit Summa summarum ergibt sich nach dem vorstehend Erwogenen, dass der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 100.00, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen ist. Die vom Strafgericht zusätzlich auferlegte Verbindungsbusse von Fr.”
“VBRS-Richtlinien Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sieht für die Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Gemäss VBRS-Richtlinien wird die erste Widerhandlung mit einer Strafe von 6 Strafeinheiten sanktioniert (vgl. S. 8 VBRS-Richtlinien).”
“Die "Einsatzstrafe" ist weiter wegen Nichtabgabe des Fahrausweises trotz Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG angemessen zu erhöhen.”
“Der mit dem Strafbefehl vom 29. Mai 2018 zugrundeliegende Schuldspruch wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) bildet das schwerste Delikt. Entsprechend ist für die mit einer Zusatzstrafe zu sanktionierenden Delikte je einzeln die schuldangemessene Strafe zu bestimmen und diese zu asperieren. Die Summe dieser Erhöhungen ergibt dabei die Zusatzstrafe. (ii) Einsatzstrafe Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung Die mit Strafbefehl vom 17. Juli 2018 festgelegte Strafe beträgt zehn Tagessätzen Geldstrafe. (iii) Asperation für die mehrfache Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen (a) Tatkomponenten (1) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte führte als Geschäftsführer die auf den Monatslöhnen Mai und Juni 2018 den Arbeitnehmern der D. GmbH abgezogenen AHV-Beiträge nicht an die Ausgleichskasse ab. Die Deliktssumme liegt insgesamt in der Grössenordnung von Fr. 1’300.−. Dieser Betrag ist als eher geringfügig zu bezeichnen. Hinsichtlich der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen ist für jedes einzelne Delikt von einem sehr leichten Verschulden auszugehen.”
Als «wesentliche Tatsachen» gelten grundsätzlich die Sachverhalte, zu denen in den amtlichen Gesuchsformularen ausdrücklich gefragt wird. Falsche Angaben oder das Verschweigen solcher wesentlichen Tatsachen in diesen Formularen können den Tatbestand erfüllen.
“L'hypothèse prévue à l'art. 97 al. 1 let. d LCR réprime quiconque parvient à tromper l'autorité compétente en donnant de faux renseignements, en dissimulant des faits importants ou en présentant de faux certificats et à obtenir, ainsi, un permis ou une autorisation (JEANNERET, op. cit., n° 82 ad art. 97 LCR). L'infraction est intentionnelle, le dol éventuel étant suffisant (cf. art. 97 al. 1 let. d LCR: " vorsätzlich " et art. 100 ch. 1 LCR; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und zum Ordnungsbussengesetz, 2 e éd. 2015, n° 30 ad art. 97 LCR; JÜRG BÄHLER, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, n° 22 ad art. 97 LCR). Dans la plupart des cas, la requête que l'auteur adresse à l'autorité se fera en la forme écrite au moyen d'un formulaire préétabli, de sorte que la preuve d'un comportement punissable sera aisée à administrer (JEANNERET, op. cit., n° 84 ad art. 97 LCR). En principe, les "faits importants" sont ceux à propos desquels les formulaires officiels de demande de délivrance d'un permis ou d'une autorisation posent une question (JEANNERET/KUHN/MIZEL/RISKE, Code suisse de la circulation routière commenté, 5e éd. 2024, n°”
Auch bei rechtsgültiger Zustellung kann eine Verurteilung wegen Nichtbefolgung der Verfügung wegen Fahrlässigkeit in Betracht kommen, wenn der Adressat tatsächlich keine oder nicht rechtzeitig Kenntnis nahm und ihm diese fehlende Kenntnisnahme vorwerfbar ist. Als Beispiel wird in der Literatur genannt, dass das ungelesene Überlassen eines eingeschriebenen Briefs an Dritte (z. B. eine Sekretärin) ohne Sicherstellung, dass der Inhalt dem Adressaten bekannt wird, bzw. vergleichbare organisatorische Mängel als vorwerfbares Verhalten gelten können. Steht hingegen fest, dass der Adressat infolge eines Eröffnungsfehlers überhaupt keine Kenntnis erlangte, kann eine Verurteilung wohl nicht erfolgen.
“Damit hat das Bundesgericht diskret klargestellt, dass es mit dem rund zehn Jahre zuvor ergangenen Urteil keine Relativierung seiner Rechtsprechung durch Einführung eines neuen objektiven Tatbestandsmerkmals in Gestalt der tatsächlichen Kenntnisnahme der Entzugsverfügung beabsichtigte. Auch in der juristischen Lehre wird für einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Nichtabgabe von entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern keine tatsächliche Kenntnis der zur Abgabe verpflichtenden Verfügung gefordert. So hält Bähler fest, dass eine Bestrafung zwar entfällt, wenn der Adressat der an ihn gerichteten Entzugsverfügung infolge eines Eröffnungsfehlers überhaupt keine Kenntnis davon erhalten hat, eine effektive Kenntnisnahme des Verwaltungsakts und der Rückgabeaufforderung aber nicht zwingende Voraussetzung für eine Verurteilung ist. Nur das unverschuldete Nichtwissen um die Rückgabepflicht nach einer fehlerhaften Eröffnung führt zur Straflosigkeit und nicht auch etwa das unterlassene Lesen der Sendung nach deren Entgegennahme (Jürg Bähler, in: Basler Kommentar SVG, 2014, N. 14 zu Art. 97 SVG). Zur Bejahung des subjektiven Tatbestands genügt gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG fahrlässiges Handeln. Nimmt der Täter daher trotz rechtsgültiger Zustellung tatsächlich nicht oder nicht rechtzeitig Kenntnis der entsprechenden Verfügung, bleibt eine fahrlässige Begehung möglich, wenn ihm diese fehlende (rechtzeitige) Kenntnisnahme vorzuwerfen ist, so namentlich wenn die Verfügung von einer anderen Person entgegengenommen worden, dann aber in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist, ohne dass er sie anschliessend zur Kenntnis genommen hat. Gleiches gilt, wenn es eine Drittperson aufgrund von ihm vorzuwerfenden organisatorischen Mängeln unterlässt, ihn über die eingegangene Verfügung zu orientieren (Bähler, a.a.O., N. 17 zu Art. 97 SVG). Auch nach Weissenberger fällt eine Bestrafung (wegen vorsätzlicher Begehung) ausser Betracht, wenn der Adressat der Entzugsverfügung als Folge eines Eröffnungsfehlers überhaupt nicht oder nur verspätet von jener erfahren hat. Weiter führt er aus, das Bundesgericht habe in einem früheren Entscheid (BGer 6S.”
“Nimmt der Täter daher trotz rechtsgültiger Zustellung tatsächlich nicht oder nicht rechtzeitig Kenntnis der entsprechenden Verfügung, bleibt eine fahrlässige Begehung möglich, wenn ihm diese fehlende (rechtzeitige) Kenntnisnahme vorzuwerfen ist, so namentlich wenn die Verfügung von einer anderen Person entgegengenommen worden, dann aber in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist, ohne dass er sie anschliessend zur Kenntnis genommen hat. Gleiches gilt, wenn es eine Drittperson aufgrund von ihm vorzuwerfenden organisatorischen Mängeln unterlässt, ihn über die eingegangene Verfügung zu orientieren (Bähler, a.a.O., N. 17 zu Art. 97 SVG). Auch nach Weissenberger fällt eine Bestrafung (wegen vorsätzlicher Begehung) ausser Betracht, wenn der Adressat der Entzugsverfügung als Folge eines Eröffnungsfehlers überhaupt nicht oder nur verspätet von jener erfahren hat. Weiter führt er aus, das Bundesgericht habe in einem früheren Entscheid (BGer 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002) im Sinne eines obiter dictums erwogen, die gehörige Zustellung der Verfügung reiche für einen Schuldspruch aus, weil dann von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden könne, während es später (BGer 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 2) in subjektiver Hinsicht eine tatsächliche Kenntnis vorausgesetzt habe (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 97 SVG). Dieser Passus bezieht sich ebenso auf die vorsätzliche Tatbegehung, und der Autor hält unter Hinweis auf BGer 6B_298/2009 vom 5. August 2009 E. 4 (Überlassung eines ungelesenen Briefes an die eigene Sekretärin ohne sicherzustellen, über den Sendungsinhalt informiert zu werden) sowohl eine vorsätzliche als auch eine fahrlässige Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern für möglich (a.a.O., N. 19 zu Art. 97 SVG).”
“Stehe fest, dass der Betroffene von der rechtsgültig eröffneten Verfügung keine Kenntnis genommen habe, würde es trotz Zustellungsfiktion «wohl kaum angehen, ihn strafrechtlich zu verurteilen» (Weissenberger, a.a.O., Art. 97 SVG N 14, mit Hinweis auf BGer 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 2). Wenn feststeht, dass der Täter trotz rechtsgültiger Zustellung tatsächlich nicht oder nicht rechtzeitig Kenntnis von der entsprechenden Verfügung genommen hat, bleibt eine fahrlässige Begehung möglich, wenn ihm diese fehlende (rechtzeitige) Kenntnisnahme vorzuwerfen ist, sei es etwa, dass die Verfügung von einer anderen Person entgegengenommen worden, dann aber in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist, ohne dass er sie anschliessend aus nicht beachtlichen Gründen zur Kenntnis genommen hat (Bähler, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 97 SVG N 17). So wird als Beispiel für fahrlässiges Verhalten erwähnt, wer einen eingeschriebenen Brief ungelesen an seine Sekretärin weitergebe, müsse sicherstellen, dass ihm dessen Inhalt zur Kenntnis gebracht werde (Weissenberger, a.a.O., Art. 97 SVG N 20, mit Hinweis auf BGer 6B_298/2009 vom 5. August 2009 E. 4).”
Mangels Kenntnisnahme der Entzugsverfügung der MFK erfüllte die unterlassene Abgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG in Form einer fahrlässigen Begehung.
“Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die mangels Kenntnisnahme der Entzugsverfügung der MFK vom 6. August 2019 durch den Beschuldigten unterlassene Abgabe der Kontrollschilder BS S. und des Fahrzeugausweises des Peugeot Boxer sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG im Sinne einer fahrlässigen Begehung erfüllt. Seiner Rüge, das Strafgerichtspräsidium habe diese Strafbestimmung unrichtig angewandt, kann daher nicht stattgegeben werden.”
Bei typischem Bagatellcharakter des Verfahrens (z. B. erwartbare Geldstrafe von wenigen Tagessätzen; klarer, laienverständlicher Tatbestand) ist eine anwaltliche Konsultation in der Regel nicht erforderlich. Soweit jedoch konkret rechtliche Komplikationen hinzutreten (etwa die Gefahr des Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe), kann eine einfache anwaltliche Einschätzung objektiv angemessen sein.
“Der vorliegend angedrohte Straftatbestand ist als Vergehen zu qualifizieren, wobei beim konkreten Vorwurf gegen den Beschwerdeführer offenkundig eine Geldstrafe von wenigen Tagessätzen zu erwarten war. Der vorliegende Straftatbestand – wonach gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG bestraft wird, "wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt" – erweist sich sodann dem Wortlaut nach indessen als ausgesprochen klar und laienverständlich, da von einer gewissen Ausgangslage unmissverständlich auf eine Rechtsfolge geschlossen werden kann. Dem Grundsatz nach kann dem vorliegenden Fall daher keine rechtliche Komplexität zugesprochen werden und die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, es handle sich um ein Strafverfahren mit Bagatellcharakter, ist an dieser Stelle nicht zu beanstanden. Demgegenüber sind den Vorbringen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen, dass sich im Zusammenhang mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. September 2020 eine gewisse rechtliche Komplexität angesichts des angedrohten Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe ergibt. Dass es einem Laien nicht zumutbar sei, die Tragweite dieser Ausgangslage abzuschätzen, ist nachvollziehbar. Dementsprechend erweist sich die Einholung einer anwaltlichen Einschätzung im Sinne einer einfachen Konsultation als objektiv angemessen.”
Art. 97 Abs. 1 SVG kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig erfüllt werden. Vorsatz auf der subjektiven Seite setzt danach eine effektive Kenntnis der verfügten Abgabepflicht voraus; für eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit ist hingegen keine tatsächliche Kenntnis der Verfügung erforderlich. Wird fahrlässiges Verhalten zur Anklage gebracht, genügt eine präzise Umschreibung des pflichtwidrigen Verhaltens in der Anklageschrift anstelle der Behauptung eines Wissens um die Abgabepflicht.
“Der Beschuldigte, welcher vom hängigen Entzugsverfahren Kenntnis hatte, handelte der Verfügung zumindest infolge pflichtwidriger Unaufmerksamkeit zuwider, indem er dem hängigen Verfahren nicht die gebotene Aufmerksamkeit schenkte und bis zum Ablauf der verfügten Frist nicht gemäss derselben handelte." Wie der Berufungskläger erkannt hat, wird ihm (lediglich) vorgeworfen, infolge pflichtwidriger Unaufmerksamkeit dem ihm bekannten Entzugsverfahren nicht die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt und bis zum Ablauf der angesetzten Frist weder die Kontrollschilder noch den Fahrzeugausweis abgegeben zu haben. Dass er darüber hinaus auch von der Verfügung vom 6. August 2019 und der darin statuierten Abgabepflicht gewusst haben soll, ist nicht Gegenstand der Anklage. Indes geht er fehl in der Annahme, die staatsanwaltschaftliche Tatumschreibung reiche nicht für eine Verurteilung aus. Wie oben (supra E. II./3.2) unter Hinweis auf Lehre und höchstrichterliche Rechtsprechung eingehend dargelegt worden ist, kann der Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig erfüllt werden, wobei nur die vorsätzliche Tatbegehung auf der subjektiven Seite effektive Kenntnis der verfügten Abgabepflicht erfordert. Wird eine fahrlässige Begehung zur Anklage gebracht, ist an Stelle des Wissens um den Entzug das die strafrechtliche Haftung begründende pflichtwidrige Verhalten kurz zu umschreiben. Auch wenn der letzte Satz der Sachverhaltsschilderung im Strafbefehl nicht vollkommen lege artis formuliert ist, genügt er im Ergebnis den Anforderungen des Akkusationsprinzips, zumal sich aus der Umschreibung "infolge pflichtwidriger Unaufmerksamkeit" klar der Fahrlässigkeitsvorwurf ergibt. Zusätzlich den Begriff "Fahrlässigkeit" in der Anklageschrift aufzuführen, war entbehrlich. Im Übrigen war dem bereits im Vorverfahren anwaltlich vertretenen Beschuldigten jederzeit bekannt, was ihm vorgeworfen und wessen er angeklagt wird. Die Eingaben der Verteidigung lassen daran kein Zweifel. Keineswegs wurde er erst an der Gerichtsverhandlung mit ihm bis dahin nicht bekannten, neuen Anschuldigungen konfrontiert.”
“Als "fraglich" qualifizierte das Bundesgericht die obergerichtliche Auffassung, eine rechtsgültige Zustellung der Entzugsverfügung reiche für die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung bereits aus, weil diesfalls ohne Weiteres von der Kenntnisnahme der Verfügung durch den Empfänger auszugehen sei (a.a.O., E. 2.2). Fürwahr erwiese es sich als stossend, einzig aufgrund einer ordnungsgemässen Zustellung stets auf eine tatsächliche Kenntnisnahme und damit auf eine vorsätzliche Tatbegehung zu schliessen, zumal Vorsatz ein Wissen und Wollen in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale voraussetzt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Dass bei fehlender Kenntnis trotz gehöriger Verfügungseröffnung nicht nur eine Bestrafung wegen vorsätzlicher, sondern auch wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen die Rückgabepflicht nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG entfiele, kann dem Bundesgerichtsurteil 6B_539/2009 vom 8. September 2009 nicht entnommen werden. Im Urteil 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 erteilte das Bundesgericht dem Argumentarium des damaligen Beschwerdeführers, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG setze bereits objektiv eine Kenntnisnahme der behördlichen Aufforderung zur Abgabe der Kontrollschilder und Ausweise voraus, eine deutliche Abfuhr. Es stellte klar, dass dieser Tatbestand in objektiver Hinsicht (lediglich) für ungültig erklärte oder entzogene Ausweise resp. Kontrollschilder und eine vollstreckbare Aufforderung zu deren Abgabe verlangt, wobei Fahrlässigkeit zur Verurteilung genügt (a.a.O., E. 3.1 sowie E. 3.3). Ganz besonders hervorzuheben ist das in diesem Entscheid enthaltene obiter dictum, wonach "im Urteil 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 2.2 von einem Vorsatzdelikt die Rede" ist (a.a.O., E. 3.3 in fine). Damit hat das Bundesgericht diskret klargestellt, dass es mit dem rund zehn Jahre zuvor ergangenen Urteil keine Relativierung seiner Rechtsprechung durch Einführung eines neuen objektiven Tatbestandsmerkmals in Gestalt der tatsächlichen Kenntnisnahme der Entzugsverfügung beabsichtigte. Auch in der juristischen Lehre wird für einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Nichtabgabe von entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern keine tatsächliche Kenntnis der zur Abgabe verpflichtenden Verfügung gefordert.”
“Vorliegend ist zunächst mit dem Beschuldigten festzustellen, dass der Tatbestand des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG qua Art. 100 Abs. 1 SVG sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann. In derartigen Konstellationen ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts immer klar erkennbar in der Anklageschrift darzustellen, welche Vorgehensweise dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird: Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion).”
Für die Strafbarkeit nach Art. 97 SVG setzt die Rechtsprechung voraus, dass eine gültige Entzugs‑ oder Rückgabeverfügung bzw. eine von der Behörde ausgesprochene Aufforderung (Sommation) vorliegt, die exekutiv/ausführbar ist. Fehlt diese Exekutibilität, sind die objektiven Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt.
“Aux termes de l'art. 97 LCR (usage abusif de permis et de plaques), est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque (al. 1) [...] ne restitue pas, malgré une sommation de l'autorité, un permis ou des plaques de contrôle qui ne sont plus valables ou ont fait l'objet d'une décision de retrait (let. b). D'un point de vue objectif, la réalisation de l'infraction suppose le défaut de validité ou le retrait d'un permis ou de plaques de contrôle et la sommation de les remettre. La sommation de remise du permis et des plaques doit être exécutoire. En effet, la norme pénale sert précisément à garantir l'exécution de cet ordre des autorités (ATF 88 IV 116 consid. 1 et 4; arrêts 6P.100/2006 / 6S.211/2006 du 9 août 2006 consid. 5.2.2; 6S.233/2002 du 11 juillet 2002 consid. 1.2). Par la norme pénale, le législateur tient compte, d'une part, de la nécessité de retirer le plus rapidement possible les permis et les plaques de contrôle qui ne sont plus valables, en raison de l'apparence juridique qu'ils donnent; d'autre part, il veut prévenir la tendance des personnes concernées par un retrait à repousser le plus longtemps possible leur remise.”
“A teneur de l'art. 97 al. 1 let. b LCR, est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque ne restitue pas, malgré une sommation de l'autorité, un permis ou des plaques de contrôle qui ne sont plus valables ou ont fait l'objet d'une décision de retrait. Selon l'art. 96 al. 1 let. a LCR, est puni de l'amende quiconque conduit un véhicule automobile avec ou sans remorque sans le permis de circulation ou les plaques de contrôle requis. Les éléments constitutifs objectifs de ces infractions sont réalisés dès lors qu'une décision de retrait du permis de circulation a été valablement rendue, qu'elle est exécutoire et qu'elle n'a pas été respectée (YVAN JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière (LCR), 2007, n° 16 ad art. 96 LCR et n° 47 ad art. 97 LCR).”
Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands nach Art. 97 Abs. 1 (insbesondere lit. b) ist entweder eine ordnungsgemäss eröffnete Entzugsverfügung erforderlich oder — bei fehlerhafter Eröffnung — dass der Adressat dennoch zuverlässige Kenntnis von der ihm obliegenden Rückgabepflicht erlangt hat. Fehlt beides, entfällt der objektive Tatbestand.
“Der Frage, ob der Beschwerdeführer die Entzugsverfügung (en) tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, ist daher lediglich nachzugehen, wenn ihm die behördliche (n) Aufforderung (en) nicht ordnungsgemäss eröffnet wurde (n) (siehe Urteile 6B_874/2021 vom 24. August 2022 E. 6.1; 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1.3; je mit Hinweisen; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 14 zu Art. 97 SVG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss gestützt auf das Urteil 6B_539/2009 vom 8. September 2009 nicht geschlossen werden (E. 2), eine Verurteilung wegen Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern setze zwingend voraus, dass der Beschuldigte von der Verfügung tatsächlich Kenntnis genommen hat (Beschwerde S. 10). Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass in diesem Entscheid lediglich die Rede davon ist, dass aArt. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG grundsätzlich voraussetze, dass der Täter von dieser Verfügung Kenntnis habe. Hinzu kommt, dass sich das Bundesgericht kürzlich ausdrücklich mit diesem Urteil befasst und es als Einzelfall qualifiziert hat (Urteil 6B_874/2021 vom 24. August 2022 E. 6.1, in dem es insbesondere darum ging, ob Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG [aArt. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG] fahrlässig begangen werden kann). Die Vorinstanz gelangt vorliegend zum Schluss, dass die Zustellung der beiden Entzugsverfügungen entsprechend den massgeblichen Normen des kantonalen Rechts mittels A-Post Plus erfolgte. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden aufzeigen möchte, dass die behördlichen Aufforderungen mangelhaft eröffnet wurden, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Auffassung ist Art. 85 Abs. 2 StPO im Verfahren betreffend Entzug des Führerausweises nicht massgebend. Das Administrativverfahren bezüglich Führerausweisentzugs ist (abgesehen von einer Spezialbestimmung in Art. 23 SVG) kantonalrechtlich geregelt (Art. 106 Abs. 2 SVG; Urteil 1C_331/2014 vom 28. August 2014 E. 4.4), wobei das kantonale Recht auch für die Eröffnung und Zustellung von Verfügungen gilt. Das Bundesrecht schreibt lediglich vor, dass die Entzugsverfügung schriftlich zu eröffnen und zu begründen ist (Art. 23 Abs. 1 SVG; Urteil 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002 E.”
“Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Nach der Rechtsprechung setzt ein Schuldspruch wegen Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (aArt. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG) in objektiver Hinsicht voraus, dass dem Adressat die Entzugsverfügung ordnungsgemäss eröffnet wurde oder, dass dieser bei fehlerhafter Eröffnung gleichwohl zuverlässige Kenntnis von der ihm obliegenden Rückgabepflicht genommen hat (vgl. BGE 149 IV 299 E. 2.4 S. 305 mit Hinweisen). Der Frage, ob der Beschwerdeführer die Entzugsverfügung (en) tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, ist daher lediglich nachzugehen, wenn ihm die behördliche (n) Aufforderung (en) nicht ordnungsgemäss eröffnet wurde (n) (siehe Urteile 6B_874/2021 vom 24. August 2022 E. 6.1; 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1.3; je mit Hinweisen; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 14 zu Art. 97 SVG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss gestützt auf das Urteil 6B_539/2009 vom 8. September 2009 nicht geschlossen werden (E. 2), eine Verurteilung wegen Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern setze zwingend voraus, dass der Beschuldigte von der Verfügung tatsächlich Kenntnis genommen hat (Beschwerde S.”
“Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002 festgehalten, dass die im damaligen Verfahren von der Anklagebehörde vertretene Auffassung, wonach eine Verurteilung nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG nicht zwingend Kenntnis der Entzugsverfügung und der Rückgabeaufforderung erfordere, zutreffend ist. Zur Illustration hat das Bundesgericht den Fall einer Person geschildert, welche es nach ordnungsgemässer Eröffnung des entsprechenden Verwaltungsakts beispielsweise unterlässt, diesen zu lesen. Anders verhält es sich dann, wenn die unterbliebene Kenntnisnahme auf eine mangelhafte Eröffnung zurückzuführen ist, weil den Adressaten am fehlenden Wissen um seine Rückgabepflicht diesfalls keinerlei Schuld trifft. Der objektive Tatbestand ist demnach erfüllt, wenn die Entzugsverfügung mit der Rückgabeaufforderung ordnungsgemäss eröffnet worden ist, oder wenn der Inhaber der Kontrollschilder trotz fehlerhafter Eröffnung gleichwohl zuverlässige Kenntnis der ihm obliegenden Rückgabepflicht erhält (BGer 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1.3). In dem BGer 6B_298/2009 vom 5. August 2009 zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren wehrte sich der erst- sowie zweitinstanzlich u.a. wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne des heutigen Art.”
Art. 97 bezweckt den Schutz der Verlässlichkeit offizieller Fahrbewilligungszeichen und -dokumente. Er erfasst insbesondere die missbräuchliche Verwendung oder Überlassung von Permis und Kontrollschildern sowie das betrügerische Erlangen einer Bewilligung durch unrichtige Angaben, Verschweigen wichtiger Tatsachen oder Vorlage falscher Zeugnisse.
“À teneur de l'art. 97 al. 1 LCR, est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque fait usage d'un permis ou de plaques de contrôle qui n'étaient destinés ni à lui-même, ni à son véhicule (let. a); cède à des tiers l'usage d'un permis ou de plaques de contrôle qui ne sont destinés ni à eux, ni à leurs véhicules (let. c); ou obtient frauduleusement un permis ou une autorisation en donnant des renseignements inexacts, en dissimulant des faits importants ou en présentant de faux certificats (let. d). L'art. 97 LCR vise à protéger la confiance que l'on doit pouvoir donner aux signes et documents officiels censés attester de l'existence d'une autorisation (cf. YVAN JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière [LCR], 2007, n° 1 ad art. 97 LCR).”
“La première fois, elle sortait du bain avec un linge, qu'il avait arraché avant de la plaquer contre le lit, la saisir par les bras et, malgré ses refus, la pénétrer vaginalement jusqu'à éjaculation. La seconde fois, deux jours après, il avait recommencé alors qu'ils étaient prêts à dormir. Elle lui avait signifié son refus, mais il avait insisté en devenant agressif. Sous la pression, elle avait cédé. Au terme de son audition, A______ a récupéré quelques effets au domicile commun, sous escorte de la police, puis a passé la nuit chez une parente. b. Le 21 janvier 2022, le Ministère public a ouvert une instruction contre D______ notamment pour viol (art. 190 CP), dommage à la propriété (art. 144 CP), injures (art. 177 CP) et menaces (art. 180 CP). c. Le 9 février 2022, le Ministère public a joint la procédure P/2______/2022 à la présente. Dans cette procédure ultérieure, D______ est prévenu de conduite sans permis de circulation, sans autorisation ou sans assurance-responsabilité (art. 96 LCR), usage abusif de permis et de plaques (art. 97 LCR), obtention frauduleuse d'une constatation fausse (art. 253 CP) et faux dans les titres (art. 251 CP). Selon la police, il avait été arrêté le 17 décembre 2021 au volant d'un véhicule ne disposant pas des autorisations nécessaires pour circuler. L'Office cantonal des véhicules, contacté, avait expliqué que D______ s'était présenté aux guichets pour une demande d'immatriculation, utilisant à cette fin le titre de séjour de A______. Cette dernière, entendue à titre de renseignements en espagnol le 26 janvier 2022 par la Brigade routière et accidents, également avec le concours d'un policier officiant comme traducteur, a expliqué n’avoir pas donné son autorisation pour l'utilisation de son nom. Elle avait commencé à recevoir factures et contraventions en lien avec la voiture et avait demandé à D______ de les payer. Ces derniers contacts, téléphoniques, avec celui-ci avaient pour but de lui faire payer les factures et régler les problèmes avec la voiture. Elle n'a pas déposé plainte. d.”
Alleinige Unkenntnis oder das «Vergessen» von Pflichten (etwa betreffend Ausserbetriebsetzung oder Versicherung) entbindet nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht von strafrechtlicher Verantwortung bei der Fälschung oder dem Anbringen unzulässiger Kontrollschilder. Ein Rechtsirrtum über die Zulässigkeit solcher Handlungen wird in diesem Zusammenhang regelmässig nicht hingenommen, insbesondere wenn der Täter zweifeln musste oder sich nicht ausreichend informiert hat.
“Tel est, en particulier, le cas lorsque le destinataire d'un envoi est conscient de recevoir une communication de l'autorité compétente mais ne se préoccupe pas de son contenu (arrêt du Tribunal fédéral 6B_533/2020 précité ; Y. JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière (LCR), Berne 2007, n. 52 et 54 ad art. 97 LCR). 4.1.3. Selon l'art. 97 al. 1 let. b LCR, est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque falsifie ou contrefait des plaques de contrôle pour en faire usage. La falsification, au sens de cette disposition, consiste à modifier une plaque ou un signe distinctif authentique, par exemple en modifiant un chiffre, une lettre, voire un écusson. Il est nécessaire que la modification opérée apporte une altération du message véhiculé par la plaque, de sorte qu'une modification mineure qui ne change rien à l'identification de l'immatriculation ne doit pas être considérée comme un acte de falsification (arrêt du Tribunal fédéral 6B_550/2021 du 19 janvier 2022 consid. 3.1.2 ; Y. JEANNERET, op. cit., n. 115 ad art. 97 LCR). Quant à la contrefaçon, elle consiste à fabriquer d'une quelconque manière une plaque de contrôle ou un signe distinctif présentant suffisamment de similitude avec les signes authentiques pour créer un risque de confusion. Tel est le cas de celui qui fabrique en métal, en bois ou en papier des plaques qui ressemblent plus ou moins fidèlement à des plaques authentiques. Il a ainsi déjà été jugé que des plaques de contrôle en papier, fabriquées en imitation de plaques authentiques, devaient être considérées comme des plaques contrefaites, quand bien même elles comportaient le numéro d'immatriculation correct du véhicule sur lequel elles étaient apposées (ATF 143 IV 515 consid. 1.2.2 = JdT 2017 I p. 383). 4.2.1. En l'espèce, l'appelant ne conteste pas les éléments objectifs des infractions aux art. 96 al. 2 et 3 et 97 al. 1 let. b LCR, mais explique qu'il avait oublié de payer les assurances relatives au véhicule immatriculé GE 3______ et n'était au courant ni de la suspension d'assurance ni de ce que les plaques d'immatriculation devaient être restituées.”
“Il pense, a tort, que l'acte concret qu'il commet est conforme au droit (ATF 141 IV 336 consid. 2.4.3 et les références ; 138 IV 13 consid. 8.2). L'erreur sur l'illicéité ne saurait être admise lorsque l'auteur doutait lui-même ou aurait du douter de l'illicéité de son comportement ou lorsqu'il savait qu'une réglementation juridique existe, mais qu'il a négligé de s'informer suffisamment a ce sujet (ATF 121 IV 109 consid. 5b ; 120 IV 208 consid. 5b). Ainsi, un conducteur habitué aux pratiques d'un autre pays ne peut pas se prévaloir de l'erreur sur l'illicéité, en raison notamment de la nécessité de se renseigner auprès de l'autorité en cas de doute (arrêt du Tribunal fédéral 6B_457/2009 du 5 septembre 2009 consid. 1.1). Selon JEANNERET, une erreur de droit apparait exclue s'agissant de la falsification de plaques et de leur utilisation, dans la mesure ou il n'est pas envisageable de soutenir qu'un auteur pourrait avoir des motifs légitimes d'ignorer que cela est interdit (JEANNERET, op. cit., N 123 ad art. 97 LCR). 3.3.1. En l'occurrence, l'usage des plaques savoisiennes sur la voie publique n'est pas contesté par le prévenu. À teneur de la législation française rappelée ci-dessus, ces plaques ne respectent pas les prescriptions requises. Elles ne sont dès lors pas valables au regard du droit français et a fortiori en Suisse. Le fait qu'elles portent le numéro d'immatriculation assigné au véhicule figurant sur le certificat d'immatriculation ainsi qu'un numéro d'homologation n'est pas pertinent. Toute modification ou ajout suffit pour que les plaques ne soient pas conformes à la réglementation en vigueur, étant rappelé que le symbole européen et l'identifiant territorial doivent être intégrés au processus de fabrication (art. 10 de l'arrêté du 9 février 2009). L'homologation ne porte de surcroît que sur les spécifications techniques des matériaux et revêtements utilisés par les fabricants agréés de plaques (caractéristiques colorimétriques et photométriques) et non sur les informations délivrées par les plaques de sorte qu'elle ne détermine pas sa légalité.”
In den vorgelegten Entscheiden zu Art. 97 Abs. 1 SVG wurden der Freiheitsstrafvollzug aufgeschoben und Probezeiten festgesetzt; daneben wurden Geldstrafen bzw. Übertretungsbussen verhängt, wobei für schuldhafte Nichtbezahlung Ersatzfreiheitsstrafen angesetzt wurden.
“[Hervorhebungen im Original]): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. Der versuchten Nötigung, mehrfach begangen, z.N. B.________ (entspricht den jeweiligen Ziffern der Anklageschrift vom 23.06.2021): [Auflistung der Tatzeiten und -orte gemäss Ziff. 1.1. – 1.38. der Anklageschrift] 2. der Beschimpfung, mehrfach begangen, z.N. B.________ (entspricht den jeweiligen Ziffern der Anklageschrift vom 23.06.2021): [Auflistung der Tatzeiten und -orte gemäss Ziff. 2.1. – 2.17. der Anklageschrift] 3. des Pfändungsbetrugs, begangen am 07.02.2020, in D.________ (Ortschaft); 4. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 24.01.2020 bis 07.02.2020, in D.________(Ortschaft); 5. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 06.04.2021, in D.________(Ortschaft), durch Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung. II. A.________ wird und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42, 44, 47, 49, 163 Ziff. 1, 177, 181, 292 StGB Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 8'100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4'500.00 und Auslagen von CHF 300.00, insgesamt bestimmt auf CHF 4'800.00. […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 3'800.00. III. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 04.03.2019 für eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2.”
“Bestrafung mit einer Geldstrafe von 27 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Anrechnung von 18 Tagen Haft- und Ersatzmassnahmen, gerechnet bis 16. September 2020) und Fr. 1'000.– Busse. 3. Bedingter Strafvollzug für die Geldstrafe, Probezeit 3 Jahre. Busse ist zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. - 5 - Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Berufung gegen das ein- gangs im Dispositiv zitierte Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. September 2020, mit welchem der Beschuldigte: − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 Satz 2 SVG; − des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; − des vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowie − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gesprochen wurde. Vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sin- ne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wurde der Beschuldigte freigesprochen. Das Vorinstanz entschied auf eine Geldstrafe von 112 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon bis und mit heute 18 Tage durch Haft und Ersatzmassnahmen erstanden waren, sowie auf eine Busse von Fr. 400.– (Urk. 36 S. 56 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 36 S. 4 f.). 2. Am 24. September 2020 meldete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 27). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihr am 6. Januar 2021 (Urk. 35/1) bzw. dem Beschuldigten und der Privatklägerin B.”
Bei Mitteilung des Erlöschens der Haftpflichtversicherung wies das Strassenverkehrsamt den Halter zur Vorlage eines neuen Versicherungsnachweises innerhalb einer Frist an; blieb dieser aus, verfügte es den Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern und berief sich dabei auf Art. 97 Abs. 1 SVG.
“Bei den Akten liegt eine Schildersperrkarte, die die Basler Versicherung in Nachachtung ihrer Meldepflicht im Sinne von Art. 68 Abs. 2 SVG beim Strassen- verkehrsamt eingereicht hatte mit den Einträgen "Einstelldatum 01.10.2019" und "Mutation 02.10.2019". Daraus ist zu schliessen, dass der Versicherungsschutz für das betreffende Fahrzeug mit dem Kontrollschild ZH ... anfangs Oktober 2019 erloschen war (Urk. D2/6/1). Mit an die C._____ Gastro GmbH adressiertem Schreiben vom 3. Oktober 2019 teilte das Strassenverkehrsamt mit, dass die Ver- sicherungsgesellschaft das Erlöschen der Haftpflichtversicherung mitgeteilt habe und wies darauf hin, dass innert acht Tagen ein neuer Nachweis des Versiche- rungsschutzes eingereicht werden müsse, ansonsten die Kontrollschilder einge- zogen würden. Am 15. Oktober 2019 verfügte das Strassenverkehrsamt unter Hinweis auf die Strafbestimmung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder. Diese Verfügung wurde am”
“Bei den Akten liegt eine Schildersperrkarte, die die Basler Versicherung in Nachachtung ihrer Meldepflicht im Sinne von Art. 68 Abs. 2 SVG beim Strassen- verkehrsamt eingereicht hatte mit den Einträgen "Einstelldatum 01.10.2019" und "Mutation 02.10.2019". Daraus ist zu schliessen, dass der Versicherungsschutz für das betreffende Fahrzeug mit dem Kontrollschild ZH ... anfangs Oktober 2019 erloschen war (Urk. D2/6/1). Mit an die C._____ Gastro GmbH adressiertem Schreiben vom 3. Oktober 2019 teilte das Strassenverkehrsamt mit, dass die Ver- sicherungsgesellschaft das Erlöschen der Haftpflichtversicherung mitgeteilt habe und wies darauf hin, dass innert acht Tagen ein neuer Nachweis des Versiche- rungsschutzes eingereicht werden müsse, ansonsten die Kontrollschilder einge- zogen würden. Am 15. Oktober 2019 verfügte das Strassenverkehrsamt unter Hinweis auf die Strafbestimmung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder. Diese Verfügung wurde am”
Die Tat kann fahrlässig begangen werden. Bei Unterlassungen wie der Nichtabgabe hat das Gericht das Verschulden mitunter am untersten Rand angesiedelt und entsprechend eine vergleichsweise niedrige Tagessatzanzahl festgelegt (vgl. Beispiel: 10 Tagessätze).
“Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die mangels Kenntnisnahme der Entzugsverfügung der MFK vom 6. August 2019 durch den Beschuldigten unterlassene Abgabe der Kontrollschilder BS S. und des Fahrzeugausweises des Peugeot Boxer sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG im Sinne einer fahrlässigen Begehung erfüllt. Seiner Rüge, das Strafgerichtspräsidium habe diese Strafbestimmung unrichtig angewandt, kann daher nicht stattgegeben werden.”
“Das Strafgericht hat dazu erwogen, das Delikt bewege sich «verschuldensmässig am untersten Rand». Es handle sich um eine Unterlassung; es wäre gravierender gewesen, wenn der Berufungskläger die Anhänger ohne gültige Kontrollschilder in Verkehr gesetzt hätte. Das Strafgericht veranschlagt hierfür 10 Tagessätze (das Strafgericht hatte im angefochtenen Urteil die Strafe für das Delikt nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG als Erhöhung der Einsatzstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG auszusprechen, weshalb es die Einsatzstrafe für Art. 90 Abs. 2 SVG von 15 Tagessätzen um 5 Tagessätze für das Delikt nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG erhöhte; angefochtenes Urteil S. 8). Die Staatsanwaltschaft beantragt für die mehrfache Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30. bei einer Probezeit von drei Jahren sowie eine Verbindungsbusse von CHF 300. (Akten S. 213; beantragte Gesamtbusse von CHF 650. minus Ordnungsbusse von CHF 250. minus Ordnungsbusse von CHF 100.; vgl. dazu sogleich E. 4.4 f.).”
Die Tathandlung von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG beschränkt sich auf das Erschleichen. Handlungen, die zusätzlich Tatbestände des besonderen Teils des StGB erfüllen (z. B. Fälschung), sind nicht durch Art. 97 Abs. 1 lit. d erfasst und können neben der Widerhandlung nach Art. 97 Abs. 1 SVG in Realkonkurrenz verfolgt werden.
“Tathandlung von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG ist einzig das Erschleichen, nicht aber das Fälschen der Bescheinigung selbst. Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG schliesst eine Bestrafung wegen weiterer Delikte des besonderen Teils des StGB daher nicht aus, wenn die strafbare Handlung zwar im Zusammenhang mit einer SVG-Verletzung erfolgte, aber neben derselben auch eine vom Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG unabhängige Straftat im Sinne des StGB darstellt (sog. Realkonkurrenz). Die Annahme, solches von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG nicht direkt erfasstes Tatverhalten dürfe - weil z.B. eine Vorbereitungshandlung darstellend - nicht zusätzlich bestraft werden, würde zu einer ungerechtfertigten Privilegierung von Tätern führen, die durch Vergehen und Verbrechen des StGB zur Begehung von Widerhandlungen im Strassenverkehr beitragen (vgl. zum Ganzen: BGE 111 IV 24 E. 1c; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 23 zu Art. 97 SVG).”
Zusätzlich zur administrativen Einziehung können strafrechtliche Schritte nach Art. 97 SVG eingeleitet werden. Die im Entscheid genannten Verfügungen weisen ausdrücklich darauf hin, dass Einziehung und ein gleichzeitig eingeleitetes Strafverfahren nach Art. 97 SVG möglich sind; die verspätete Hinterlegung des Versicherungsnachweises kann das Administrativverfahren beeinflussen, nicht jedoch die Frage, ob ein Straftatbestand nach Art. 97 SVG gegeben ist.
“________ erloschen sei. Folglich ist gestützt auf Art. 11, 16 und 68 SVG verfügt worden, dass die Fahrzeugausweise entzogen und zusammen mit den Kontrollschildern innerhalb von fünf Tagen zurückgegeben werden müssen. Dem Gesuchsteller wurde mitgeteilt, dass der Entzug der Fahrzeugausweise und Kontrollschilder nicht vollzogen werde, wenn innert Frist von der Versicherung neue Versicherungsnachweise bei der zentralen Clearingstelle elektronisch hinterlegt werden. Es wurde in der Verfügung explizit darauf hingewiesen, dass Quittungen und Bescheinigungen als Beweis für die Bezahlung nicht reichen und allein der Versicherungsnachweis massgebend ist, wobei die Verantwortung für dessen rechtzeitige elektronische Hinterlegung beim Gesuchsteller liegt. Weiter wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgung die Polizei mit der Einziehung der Ausweise und Schilder beauftragt und dies gleichzeitig zu einem Strafverfahren wegen Nichtabgabe trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 SVG führen werde, was mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Die Verfügung enthielt sodann eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 30 Tagen seit Eröffnung beim SVSA schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden kann (pag. 31). Die Verfügung wurde dem Gesuchsteller am 26. März 2020 zugestellt (pag. 37). Dem eingereichten Kontoauszug der E.________ lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller die ausstehende Prämie am 31. März 2020 (Zahlungseingang am 1. April 2020) beglichen hat. Gemäss Verfügung des SVSA vom 14. April 2020 lag bis dato aber weder ein neuer Versicherungsnachweis vor noch waren die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder beim SVSA eingetroffen, weswegen die Kantonspolizei darum gebeten wurde, die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder unverzüglich (innerhalb von 1-2 Tagen) einzuziehen und dem SVSA zuzustellen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass auf den Einzug verzichtet werden könne, wenn von der Versicherung zu jedem Fahrzeug unverzüglich (innerhalb von 1-2 Tagen) ein neuer Versicherungsnachweis bei der zentralen Clearingstelle elektronisch hinterlegt werde.”
“Spätestens im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch die Kantonspolizei Bern am 22. April 2020 wusste der Gesuchsteller, dass der Versicherungsnachweis nicht rechtzeitig bei der zentralen Clearingstelle hinterlegt worden war. Mit Verfügung des SVSA vom 24. März 2020 wurde dem Gesuchsteller explizit mitgeteilt, dass die Nichtabgabe der Fahrzeugausweise und Kontrollschilder bzw. die fehlende Hinterlegung der Versicherungsnachweise dazu führe, dass die Polizei mit der Einziehung beauftragt wird und dies gleichzeitig zu einem Strafverfahren wegen Nichtabgabe trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 SVG führt. An der Tatsache, dass der Gesuchsteller spätestens ab dem 22. April 2020 wusste, dass er verzeigt wird, ändern auch seine Ausführungen, wonach ihm die Polizei versichert hätte, dass die Sache mit der Bezahlung erledigt sei und keine weiteren Konsequenzen zu erwarten seien, nichts. Wenn der Gesuchsteller vom Polizeibeamten die Auskunft erhalten haben sollte, dass keine weiteren Konsequenzen zu erwarten seien, bezog sich dies offensichtlich auf die Frage des Kontrollschildereinzugs. Hätte sich der Gesuchsteller nach dem Strafverfahren erkundigt, wäre ihm sicherlich nicht beschieden worden, dass der Gesuchsteller keine weiteren Konsequenzen zu befürchten habe. Die zuständigen Polizisten wussten mit Sicherheit – entsprechend wurde in der Folge auch der Anzeigerapport vom 29. April 2020 verfasst –, dass der Gesuchsteller mit der verspäteten Hinterlegung des Versicherungsnachweises beim SVSA lediglich auf das Administrativverfahren Einfluss nehmen konnte, jedoch nicht darauf, ob der Straftatbestand von Art.”
Das vorsätzliche Verschweigen früherer Führerscheinentzüge (auch in anderen Kantonen) oder unzutreffende Angaben im entsprechenden Formular (z. B. zu Alter oder Gesundheitszustand) werden in der Lehre als Beispiele für eine tatbestandsrelevante Irreführung nach Art. 97 SVG genannt und können unter diese Vorschrift fallen.
“ad art. 97 LCR; WEISSENBERGER, op. cit. n° 27 ad art. 97 LCR; BÄHLER, op. cit., n° 21 ad art. 97 LCR; JEANNERET, op. cit., n° 88 ad art. 97 LCR). À titre d'exemple de comportement tombant sous le coup de cette disposition, la doctrine mentionne notamment le fait de remplir de manière incorrecte le formulaire idoine en donnant des renseignements inexacts portant sur l'âge ou l'état de santé du requérant ou de dissimuler une procédure de retrait de permis dans un autre canton (HANS GIGER, in SVG Kommentar Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9e éd. 2022, n° 10 ad art. 97 LCR; WEISSENBERGER, op. cit., n° 27 ad art. 97 LCR; BÄHLER, op. cit., n° 21 ad art. 97 LCR, JEANNERET, op. cit., n° 85 ad art. 97 LCR).”
“ad art. 97 LCR; WEISSENBERGER, op. cit. n° 27 ad art. 97 LCR; BÄHLER, op. cit., n° 21 ad art. 97 LCR; JEANNERET, op. cit., n° 88 ad art. 97 LCR). À titre d'exemple de comportement tombant sous le coup de cette disposition, la doctrine mentionne notamment le fait de remplir de manière incorrecte le formulaire idoine en donnant des renseignements inexacts portant sur l'âge ou l'état de santé du requérant ou de dissimuler une procédure de retrait de permis dans un autre canton (HANS GIGER, in SVG Kommentar Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9e éd. 2022, n° 10 ad art. 97 LCR; WEISSENBERGER, op. cit., n° 27 ad art. 97 LCR; BÄHLER, op. cit., n° 21 ad art. 97 LCR, JEANNERET, op. cit., n° 85 ad art. 97 LCR).”
Bei Bagatellvorwürfen des Vergehens ist häufig nur mit einer Geldstrafe von wenigen Tagessätzen zu rechnen.
“Der vorliegend angedrohte Straftatbestand ist als Vergehen zu qualifizieren, wobei beim konkreten Vorwurf gegen den Beschwerdeführer offenkundig eine Geldstrafe von wenigen Tagessätzen zu erwarten war. Der vorliegende Straftatbestand – wonach gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG bestraft wird, "wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt" – erweist sich sodann dem Wortlaut nach indessen als ausgesprochen klar und laienverständlich, da von einer gewissen Ausgangslage unmissverständlich auf eine Rechtsfolge geschlossen werden kann. Dem Grundsatz nach kann dem vorliegenden Fall daher keine rechtliche Komplexität zugesprochen werden und die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, es handle sich um ein Strafverfahren mit Bagatellcharakter, ist an dieser Stelle nicht zu beanstanden. Demgegenüber sind den Vorbringen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen, dass sich im Zusammenhang mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. September 2020 eine gewisse rechtliche Komplexität angesichts des angedrohten Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe ergibt. Dass es einem Laien nicht zumutbar sei, die Tragweite dieser Ausgangslage abzuschätzen, ist nachvollziehbar. Dementsprechend erweist sich die Einholung einer anwaltlichen Einschätzung im Sinne einer einfachen Konsultation als objektiv angemessen.”
Die in der Entscheidung wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz betreffen, wann Kontrollschilder objektiv als «verwendet» im Sinne von Art. 97 SVG gelten: Sie müssen an einem Fahrzeug angebracht und im Fahr‑ oder ruhenden Verkehr auf öffentlichen Strassen eingesetzt sein. Ferner verweist die Vorinstanz auf die Auffassung, dass der subjektive Tatbestand nach Art. 100 Ziff. 1 SVG bereits durch Fahrlässigkeit erfüllt sein kann. Diese Ausführungen stammen von der Vorinstanz und werden hier als solche wiedergegeben.
“a SVG schuldig, wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind. Auch betreffend diesen Tatbestand wird auf die überzeugenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 727 [Hervorhebungen im Original): Damit Kontrollschilder in objektiver Hinsicht als verwendet im Sinne des Gesetzes gelten, müssen sie an einem Fahrzeug angebracht und im Fahr- oder ruhenden Verkehr auf öffentlichen Strassen eingesetzt sein (vgl. dazu Basler Kommentar zum SVG, 1. Auflage, N 7 zu Art. 97 SVG). Strafbar ist die missbräuchliche Verwendung der Kontrollschilder unter anderem dann, wenn der Täter die (echten) Kontrollschilder eines korrekt immatrikulierten Fahrzeugs oder Anhänger an ein nicht zugelassenes Fahrzeug montiert (vgl. dazu Weissenberger Philipp, Kommentar zum SVG, 2. Auflage, 2015, N 8 zu Art. 97 SVG). Der subjektive Tatbestand erfüllt nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 100 Ziff. 1 SVG bereits, wer fahrlässig handelt (vgl. dazu Basler Kommentar zum SVG, a.a.O., N 9 zu Art. 97 SVG).”
Sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 SVG erfüllt und bestehen keine Rechtfertigungs‑ oder Schuldausschlussgründe, führt dies nach der zitierten Rechtsprechung zu einem zu bestätigenden Schuldspruch.
“Zwischenfazit In Anbetracht des bisher Erwogenen ist zusammenfassend zu konstatieren, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt festgestellt und Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG nicht unrichtig angewandt hat. Ebenso liegt keine Verletzung des Akkusationsprinzips vor. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt, und das zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten erfüllt sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. Rechtfertigungsoder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich, womit ein entsprechender Schuld- spruch zu ergehen hat. Das angefochtene Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 27. September 2022 ist daher in diesem Punkt in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen.”
Kommt es zu fehlerhaften oder unvollständigen Zusicherungen durch Polizeibeamte, kann der Betroffene fälschlich annehmen, es handle sich lediglich um eine Busse. Entscheide weisen aber darauf hin, dass in solchen Fällen ein Strafverfahren nach Art. 97 SVG möglich ist, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist und nicht mit einer einfachen Busse zu verwechseln ist.
“April 2020 verfasst –, dass der Gesuchsteller mit der verspäteten Hinterlegung des Versicherungsnachweises beim SVSA lediglich auf das Administrativverfahren Einfluss nehmen konnte, jedoch nicht darauf, ob der Straftatbestand von Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG erfüllt war oder nicht. Mit anderen Worten ist dem Gesuchsteller von den Polizisten offensichtlich nicht mitgeteilt worden, dass (auch) in Bezug auf das Strafverfahren alles in Ordnung ist. Soweit er dies so interpretiert haben sollte, liegt dies in seinem Verantwortungsbereich. Es mutet sodann seltsam an, dass der Gesuchsteller im Revisionsgesuch noch geltend machte, ihm sei versichert worden, dass sich die Sache mit der Bezahlung erledigt habe und keine weiteren Konsequenzen und insbesondere kein Strafregistereintrag zu erwarten seien, wohingegen er in seiner Replik dann ausführt, dass ihm vom einvernehmenden Polizisten versichert worden sei, dass er mit keinen grösseren Konsequenzen rechnen müsse und lediglich eine Busse auf ihn zukommen werde. Dies ist als Schutzbehauptung zu werten. In der Verfügung vom 24. März 2020 wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Nichtbefolgung zu einem Strafverfahren wegen Nichtabgabe trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 SVG führe, was mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und damit ebengerade nicht mit einer Busse bestraft wird.”
Die freiwillige (auch nachträgliche) Rückgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises sowie eigenverantwortliches Handeln sind als deutlich verschuldensmindernd zu berücksichtigen. In der zitierten Rechtsprechung wird daraus ein sehr leichtes Verschulden abgeleitet; es erschien dort eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen.
“D2/2/3), woraufhin die Polizei den Beschuldigten am 25. Juni 2022 erfolglos bei ihm zuhause aufsuchte (Urk. D2/1). In der Zwischenzeit gab der Beschuldigte die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis am 17. Juni 2022 von sich aus beim Strassenverkehrsamt ab, weshalb sich die polizeiliche Einziehung erübrigte (Urk. 51). Zwar retournierte der Beschuldigte die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis rund zwei Wochen zu spät. Allerdings machte er dies aus eigenem Antrieb, womit er der polizeilichen Einziehung zuvorkam. Dies ist deutlich verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Zugunsten des Beschuldigten ist weiter zu berücksichtigen, dass er das betreffende Fahrzeug nach Erhalt der Entzugsverfügung gemäss eigenen Angaben nicht mehr im Strassenverkehr nutzte (Prot. I S. 64). Eine irgendwie geartete abstrakte Ge- - 39 - fährdung Dritter im Strassenverkehr wurde durch das Vergehen des Beschuldigten nicht bewirkt. Innerhalb des Strafrahmens von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. 3.3.2.Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Dem Beschuldigten ist zugutezuhalten, dass er auch nach Erhalt der Entzugsverfügung noch hoffte, die Rechnung begleichen zu können, was mit ein Grund war, weshalb er die Kontroll- schilder und den Fahrzeugausweis nicht innert Frist zurückgab (Urk. D2/3/1 S. 2). Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Verschulden nicht relativiert. 3.3.3.Zwischenfazit Insgesamt liegt ein sehr leichtes Verschulden vor. Es erscheint eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen angemessen.”
Die Aneignung und anschliessende Verwendung einer fremden Kontrollplatte kann eine Straftat nach Art. 97 Abs. 1 SVG darstellen; dies zeigt der im Quellenmaterial dokumentierte Tatbestand der Entwendung einer Kontrollplatte und ihrer nachfolgenden Verwendung an einem Motorrad.
“Elle l’a emmené sur le balcon afin qu’il lance son couteau, ce qu’il a fait. I.12 utilisation abusive d’une installation de communication, év. en concours avec une tentative de contrainte (art. 179septies CP, év. en concours avec l’art. 181 CP en lien avec l’art. 22 CP), infractions commises entre le 20 mars 2018 et le 20 juin 2018 à H.________ et ailleurs, au préjudice de son ancienne amie C.________, par le fait, dans le but de satisfaire sa volonté de conserver son ancienne amie pour lui et de l’empêcher de refaire sa vie, d’avoir envoyé un nombre considérable de messages par téléphone, parfois à raison de 50 appels ou messages par jour ou alors 10 messages en l’espace d’une minute, ces messages comportant notamment la menace de se suicider ou de retourner en Turquie. Le prévenu avait la volonté par ce biais, et alors qu’il avait déjà proféré des menaces contre la lésée, de la conserver pour elle, inquiétant cette dernière qui lui avait signifié clairement à plusieurs reprises que leur relation était finie. I.13 infraction à la LCR (art. 97 al. 1 LCR), commise le 22 août 2018 à Kräiligen, ________, par le fait de s’être approprié la plaque d’immatriculation ________, celle-ci étant par la suite utilisée sur la moto Kawasaki Ninja. I.14 infractions à la LCR (art. 95 al. 1 let. a LCR), commises entre le 22 août 2018 et le 21 septembre 2018 à E.________, ________, H.________ et ailleurs, par le fait d’avoir circulé à plusieurs reprises au guidon d’une moto Kawasaki Ninja sans être titulaire du permis de conduire requis. I.15 infractions à la LCR (art. 96 al. 3 LCR), commises entre le 22 août 2018 et le 21 septembre 2018 à E.________, ________, H.________ et ailleurs, par le fait d’avoir circulé à plusieurs reprises au guidon d’une moto Kawasaki Ninja, alors que ce véhicule n’était pas couvert par une assurance RC. I.16 infractions à la LCR (art. 93 al. 2 let. a CP), commises entre le 22 août 2018 et le 21 septembre 2018 à E.________, ________, H.________ et ailleurs, par le fait d’avoir circulé à plusieurs reprises au guidon d’une moto Kawasaki Ninja présentant des freins défectueux.”
Die missbräuchliche Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern kann in der Praxis negativ in die Vollzugsprognose und somit in die Strafzumessung einfliessen. In kantonalen Richtlinien (VBRS) wird für das missbräuchliche Verwenden eines Kontrollschilds typischerweise 6 Strafeinheiten als Richtwert genannt.
“Vielmehr würdigt sie die prognoserelevanten Umstände umfassend und legt hinreichend und nachvollziehbar dar, weshalb es aus spezialpräventiver Sicht erforderlich ist, einen Teil - zwölf Monate - der Strafe unbedingt auszusprechen. Anzeichen dafür, dass sich die Vorinstanz von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Faktoren unbeachtet geblieben wären, sind nicht erkennbar. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern sich die Vorinstanz bei der Prüfung des künftigen Legalverhaltens von sachfremden Überlegungen hätte leiten lassen sollen. So hat sie dabei namentlich die vorbildliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in die Arbeitswelt gewürdigt. Ebenso wurde aber erschwerend berücksichtigt, dass er noch während des hängigen BetmG-Verfahrens neuerlich delinquierte (grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Nichtbeachten eines Rotlichts [Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG], missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern [Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG], Fahren ohne Haftpflichtversicherung [Art. 96 Abs. 2 SVG] und Nichtmitführen des Fahrzeugausweises [Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG]). Auch wenn die betreffenden Schuldsprüche einen gänzlich anderen Bereich beschlagen und der Beschwerdeführer diese akzeptierte sowie Reue zeigte, vermitteln sie in einem Gesamtkontext doch das Bild eines nicht unproblematischen Verständnisses von öffentlicher Sicherheit und Ordnung. Dass der Beschwerdeführer mit dem auf zwölf Monate veranschlagten unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe in Anbetracht einer in Untersuchungshaft verbrachten Zeit von 229 Tagen sein Alltagsleben nochmals für einige Monate wird unterbrechen müssen, wie von ihm moniert, ändert an der Bundesrechtskonformität der vorinstanzlichen Beurteilung nichts. Vielmehr hätte ihm bewusst sein müssen, dass während des Zeitraums nach Beendigung der Untersuchungshaft ein Strafverfahren lief und eine längere Freiheitsstrafe drohte.”
“vor. Die Kammer erachtet die hierfür je erstinstanzlich ausgesprochenen 25 Strafeinheiten (pag. 878 f. und pag. 880; unter Hinweis auf die dortige Begründung) als angemessen, umso mehr als jeweils auch auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse verzichtet wurde. Für das missbräuchliche Verwenden eines Kontrollschilds (Strafbefehl lit. c, Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG,) sehen die VBRS-Richtlinien 6 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mind. CHF”
“Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit zudem schuldig zu sprechen − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB; − des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Dossier 2); − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG; − der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontroll- schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG. III. Strafzumessung”
Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig verwirklicht werden; bereits fahrlässiges Verhalten ist strafbar. Das Strafgericht prüft nicht die materielle Rechtfertigung des verwaltungsbehördlichen Entscheids, sondern nur dessen Vorliegen; eine offensichtliche Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu berücksichtigen.
“7.2.1 ; Tanquerel, Manuel de droit administratif, 2e éd. 2018, n. 1570 ; Grodecki/ Jordan, Code annoté de procédure administrative genevoise, 2017, n. 297 ad art. 17 LPA ; Moor/Poltier, Droit administratif, vol. Il, 3e éd., 2011, p. 352). Il n'est donc pas nécessaire que le destinataire ait personnellement en main la décision en cause, encore moins qu'il en prenne effectivement connaissance (ATF 142 III 599 consid. 2.4.1 ; ATF 109 la 15 consid. 4). L'envoi d'une décision par courrier A Plus est un mode de notification des décisions admis par le Tribunal fédéral (ATF 142 III 599 consid. 2.2 ; TF 8C_754/2018 du 7 mars 2019 consid. 7.2.2 s.). Sur le plan subjectif, l'infraction réprimée à l'art. 97 al. 1 let. b LCR peut être commise tant intentionnellement que par négligence (cf. art. 100 ch. 1 al. 1 LCR ; Jeanneret, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière [LCR], 2007, n. 35 ad art. 96 LCR et n. 52 ad art. 97 LCR ; Bussy et al., op. cit., n. 2.3 ad art. 97 LCR). 3.3 3.3.1 En l’espèce, le 11 mars 2019, le Service des automobiles du canton de Bâle-Campagne a informé l’appelant qu’en raison d’une facture de 970 fr. qui demeurait impayée malgré plusieurs rappels, il était sommé de rapporter ses plaques de contrôle dans leurs locaux ou à un poste de police jusqu’au 21 mars 2019, sauf s’il payait la totalité de la facture en souffrance dans le même délai. La lettre a été envoyée par courrier A Plus le 11 mars 2019 et délivrée le 12 mars 2019 à 12h29 au domicile de l’appelant (P. 36 ; cf. Track and Trace). L’appelant avait en outre la possibilité de former une réclamation contre la facture dans le délai de dix jours. Dès lors que le prévenu n’avait ni payé le solde dû ni rendu ses plaques de contrôle, le Service des automobiles a mandaté la police, le 8 avril 2019, pour qu’elle saisisse les plaques au domicile de l’appelant et lui remette une nouvelle facture de 1'080 fr., qui comportait des frais supplémentaires de 25 fr.”
“Die Tathandlung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG besteht darin, dass der Adressat eine von der zuständigen Behörde unter Fristansetzung erlassene Verfügung missachtet und ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder nicht abgibt. Dies setzt voraus, dass ein Ausweis oder Schild für ungültig erklärt oder entzogen und der Betreffende zu deren Abgabe aufgefordert wurde (Maurer, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, Orell Füssli Kommentar, 20. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 97 SVG). Das Strafgericht hat nicht zu prüfen, ob der Entzug oder die Ungültigerklärung begründet ist oder nicht, sondern lediglich, ob ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde vorliegt. Die Nichtigkeit wäre von Amtes wegen zu berücksichtigen (Maurer, a.a.O., N 6 zu Art. 97 SVG). Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2; BGE 132 II 21 E. 3.1 mit Hinweisen; Riedo/Boner, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 202 zu Art. 292 StGB). Soweit Rechtsanwalt B.________ vorbringt, in subjektiver Hinsicht fehle der Vorsatz, da der Gesuchsteller aufgrund der Umstände habe davon ausgehen dürfen, über einen Versicherungsschutz zu verfügen (pag. 13), ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 97 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG bereits die fahrlässige Handlung strafbar ist, was vorliegend ohne weiteres zu bejahen ist.”
Auch bei Scheingeschäften oder Strohmannkonstellationen kann nach der Rechtsprechung der vermeintliche Halter bzw. Treuhänder wegen missbräuchlicher Zuteilung (cession abusive) oder betrügerischer Erlangung (obtention frauduleuse) von Kontrollschildern bestraft werden. Art. 97 schützt dabei das Vertrauen in amtliche Zeichen und Dokumente; das Gericht hielt es für entscheidend, dass durch das Vorgehen der Eindruck erzeugt wurde, die Klägerinnen seien berechtigte Inhabende der Schilder.
“Le Tribunal a estimé ne pas pouvoir retenir que le prévenu aurait donné des renseignements inexacts au Service des automobiles s’agissant de leurs lieux de stationnement, dès lors que les demandes d’immatriculation ne figuraient pas au dossier. En droit, le Tribunal a considéré que le prévenu n’était pas le détenteur des véhicules litigieux vu la durée prévue pour leur location, qu’il avait donc menti au Service des automobiles et de la navigation en se présentant comme tel, de sorte que l’infraction d’obtention frauduleuse de permis et/ou de plaques au sens de l’art. 97 al. 1 let. d LCR était réalisée. Le Tribunal s’est demandé si les contrats de vente et de location n’étaient pas simulés, J.________ faisant alors simplement office de prête-nom, mais a estimé que peu importait. Certes, la doctrine était circonspecte quant à la possibilité de réprimer systématiquement le fait d’obtenir un permis de circulation au nom d’une personne qui ne serait pas le véritable détenteur, mais elle réservait l’hypothèse de l’homme de paille. Au final, l’art. 97 LCR visait à protéger la confiance que l’on doit pouvoir donner aux signes et documents officiels et les déductions que l’on peut tirer et le procédé mis en place par le prévenu laissait croire à tort que ses clients étaient titulaires de ces plaques et donc domiciliés en Suisse. En mettant à la disposition de ses clients, pour une longue durée, des véhicules munis de plaques suisses, alors que ces clients ne réalisaient pas les conditions pour obtenir de telles signes officiels, le prévenu s’était aussi rendu coupable de cession abusive de permis et/ou de plaques de contrôle au sens de l’art. 97 al. 1 let. c LCR. Certes, en général, cette disposition visait l’auteur qui remet les plaques à un tiers pour qu’elles soient apposées sur un autre véhicule que celui auquel elles étaient destinées, mais les plaques n’étaient pas seulement destinées à un véhicule déterminé mais aussi à un détenteur déterminé. Dès lors, celui qui transférait la qualité de détenteur d’un véhicule à un tiers tout en conservant officiellement cette qualité se rendait aussi coupable de cette infraction.”
In den angeführten Entscheidungen zu Art. 97 Abs. 1 SVG wurden Verstösse (z. B. Nichtabgabe bzw. missbräuchliche Verwendung von Ausweisen/Kontrollschildern) mit einer Geldstrafe bzw. mit einer bedingten Freiheitsstrafe (Vollzug aufgeschoben) und einer Probezeit belegt.
“der Nichtabgabe von Ausweis und Kontrollschildern, begangen am 30.08.2017, in Studen BE; und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 138 Ziff. 1 StGB, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG Art. 422, 426 Abs, 1 StPO verurteilt: Zu einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 2‘560.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Zu einer Verbindungsbusse von CHF”
“und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 28. Januar 2021 (DG200148) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juli 2020 (Urk. 50) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 78 S. 42ff) 1. Die Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, − des mehrfachen Führens eines entwendeten Motorfahrzeugs im Sinne von Art. 94 Abs. 2 lit. b SVG, − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, − des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG, − der mehrfachen missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und / oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, − der Übertretung des BG über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19a BetmG sowie − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 1 SSV. - 3 - 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wo- von 162 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 5 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. September 2016 bedingt ausgesprochene Teil der Freiheitsstrafe von 8 Monaten (gesamt 14 Monate Freiheitsstrafe) wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird um eineinhalb Jah- re verlängert. 6. Der Beschuldigten wird die Weisung erteilt, die freiwillig begonnene Thera- pie im B.”
Art. 97 bezweckt den Schutz des Vertrauens in amtliche Zeichen und Dokumente (z.B. Führerausweis, Kontrollschilder). Er dient dazu, dass solche Zeichen und Dokumente als Nachweis für das Bestehen einer Erlaubnis vertrauenswürdig sind.
“À teneur de l'art. 97 al. 1 LCR, est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque fait usage d'un permis ou de plaques de contrôle qui n'étaient destinés ni à lui-même, ni à son véhicule (let. a); cède à des tiers l'usage d'un permis ou de plaques de contrôle qui ne sont destinés ni à eux, ni à leurs véhicules (let. c); ou obtient frauduleusement un permis ou une autorisation en donnant des renseignements inexacts, en dissimulant des faits importants ou en présentant de faux certificats (let. d). L'art. 97 LCR vise à protéger la confiance que l'on doit pouvoir donner aux signes et documents officiels censés attester de l'existence d'une autorisation (cf. YVAN JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière [LCR], 2007, n° 1 ad art. 97 LCR).”
Ist eine Abgabeverfügung rechtsgültig zugestellt, begründet dies in der Regel eine Zustellungsfiktion, so dass von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden kann. Das Bundesgericht verlangt aber in subjektiver Hinsicht regelmässig tatsächliche Kenntnisnahme; steht fest, dass der Adressat tatsächlich keine Kenntnis hatte, wäre eine Verurteilung trotz Zustellungsfiktion problematisch. Bleibt die fehlende Kenntnisnahme dem Täter hingegen vorwerfbar (z.B. Weitergabe eines eingeschriebenen Briefs ohne Sicherstellung der Information), kommt eine fahrlässige Begehung in Betracht.
“Nimmt der Täter daher trotz rechtsgültiger Zustellung tatsächlich nicht oder nicht rechtzeitig Kenntnis der entsprechenden Verfügung, bleibt eine fahrlässige Begehung möglich, wenn ihm diese fehlende (rechtzeitige) Kenntnisnahme vorzuwerfen ist, so namentlich wenn die Verfügung von einer anderen Person entgegengenommen worden, dann aber in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist, ohne dass er sie anschliessend zur Kenntnis genommen hat. Gleiches gilt, wenn es eine Drittperson aufgrund von ihm vorzuwerfenden organisatorischen Mängeln unterlässt, ihn über die eingegangene Verfügung zu orientieren (Bähler, a.a.O., N. 17 zu Art. 97 SVG). Auch nach Weissenberger fällt eine Bestrafung (wegen vorsätzlicher Begehung) ausser Betracht, wenn der Adressat der Entzugsverfügung als Folge eines Eröffnungsfehlers überhaupt nicht oder nur verspätet von jener erfahren hat. Weiter führt er aus, das Bundesgericht habe in einem früheren Entscheid (BGer 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002) im Sinne eines obiter dictums erwogen, die gehörige Zustellung der Verfügung reiche für einen Schuldspruch aus, weil dann von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden könne, während es später (BGer 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 2) in subjektiver Hinsicht eine tatsächliche Kenntnis vorausgesetzt habe (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 97 SVG). Dieser Passus bezieht sich ebenso auf die vorsätzliche Tatbegehung, und der Autor hält unter Hinweis auf BGer 6B_298/2009 vom 5. August 2009 E. 4 (Überlassung eines ungelesenen Briefes an die eigene Sekretärin ohne sicherzustellen, über den Sendungsinhalt informiert zu werden) sowohl eine vorsätzliche als auch eine fahrlässige Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern für möglich (a.a.O., N. 19 zu Art. 97 SVG).”
“In subjektiver Hinsicht kann Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. Obschon es für die Annahme der (objektiven) Tatbestandsmässigkeit ausreicht, dass die Abgabeverfügung rechtsgültig zugestellt wurde, weil dann ohne weiteres davon auszugehen ist, dass der Empfänger von der Verfügung Kenntnis genommen hat (Weissenberger, a.a.O., Art. 97 SVG N 14, mit Hinweis auf BGer 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002), hat das Bundesgericht angenommen, eine Verurteilung wegen Nichtabgabe von Ausweisen trotz behördlicher Aufforderung setze in subjektiver Hinsicht grundsätzlich voraus, dass der Täter von dieser Verfügung tatsächlich Kenntnis genommen habe. Stehe fest, dass der Betroffene von der rechtsgültig eröffneten Verfügung keine Kenntnis genommen habe, würde es trotz Zustellungsfiktion «wohl kaum angehen, ihn strafrechtlich zu verurteilen» (Weissenberger, a.a.O., Art. 97 SVG N 14, mit Hinweis auf BGer 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 2). Wenn feststeht, dass der Täter trotz rechtsgültiger Zustellung tatsächlich nicht oder nicht rechtzeitig Kenntnis von der entsprechenden Verfügung genommen hat, bleibt eine fahrlässige Begehung möglich, wenn ihm diese fehlende (rechtzeitige) Kenntnisnahme vorzuwerfen ist, sei es etwa, dass die Verfügung von einer anderen Person entgegengenommen worden, dann aber in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist, ohne dass er sie anschliessend aus nicht beachtlichen Gründen zur Kenntnis genommen hat (Bähler, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 97 SVG N 17). So wird als Beispiel für fahrlässiges Verhalten erwähnt, wer einen eingeschriebenen Brief ungelesen an seine Sekretärin weitergebe, müsse sicherstellen, dass ihm dessen Inhalt zur Kenntnis gebracht werde (Weissenberger, a.a.O., Art. 97 SVG N 20, mit Hinweis auf BGer 6B_298/2009 vom 5. August 2009 E. 4).”
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