Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 1975, en vigueur depuis le 1eraoût 1975 (RO 1975 12571268art. 1;FF 1973 II 1141). ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 2 de la LF du 25 sept. 2015 sur le transport des marchandises, en vigueur depuis le 1erjuil. 2016 (RO 2016 1845;FF 2014 3687). ↩
Introduit par l’annexe ch. II 2 de la LF du 25 sept. 2015 sur le transport des marchandises, en vigueur depuis le 1erjuil. 2016 (RO 2016 1845;FF 2014 3687). ↩
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Die Sicherung der Ladung gehört zur Betriebssicherheit des Fahrzeugs. Art. 29 und Art. 30 Abs. 2 SVG sind zu verbinden: Fahrzeuge müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass Verladen und Transport niemanden gefährden oder belästigen und die Ladung nicht herabfallen kann.
“Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Die Fahrzeuge dürfen gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG nicht überladen werden und die Ladung muss so angebracht sein, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann.”
Beim Betrieb mit Anhänger muss die Anhängevorrichtung betriebssicher sein; ebenso sind Sicherheitsverbindungen anzubringen. Das Unterlassen (unsachgemässes Koppeln bzw. Fehlen einer Sicherheitsverbindung) kann eine erhöhte abstrakte Gefahr schaffen und damit die tatbestandsrelevante Gefährdung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG begründen, wie der angeführte Entscheid zeigt.
“Subsumtion Für die Subsumtion kann vorab wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 151 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Indem der Beschuldigte den Anhänger nicht korrekt an das Zugfahrzeug koppelte und zudem auch keine Sicherheitsverbindung anbrachte, verletzte er die Vorschriften gemäss Art. 57 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11), Art. 29 und Art. 30 SVG sowie Art. 189 Abs. 5 und Art. 219 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) und damit wichtige Bestimmungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Da die Handlungen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht dermassen eng aufeinanderfolgten, ist mit der Vorinstanz von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Weiter erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat, wobei eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die Erfüllung des Tatbestands bereits ausreichend ist. Dass es vorliegend nicht zu einer konkreten Gefährdung kam, ist unbestritten, zumal niemand verletzt oder geschädigt wurde. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festhielt, schuf der Beschuldigte mit seinem Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende. Der Anhänger löste sich, nachdem der Beschuldigte den Kreisverkehr passiert hatte, und rollte quer über die Gegenfahrbahn und über den Radstreifen, bis er schliesslich in einen Baum krachte und so zum Stillstand kam (pag.”
“Subsumtion Für die Subsumtion kann vorab wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 151 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Indem der Beschuldigte den Anhänger nicht korrekt an das Zugfahrzeug koppelte und zudem auch keine Sicherheitsverbindung anbrachte, verletzte er die Vorschriften gemäss Art. 57 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11), Art. 29 und Art. 30 SVG sowie Art. 189 Abs. 5 und Art. 219 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) und damit wichtige Bestimmungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Da die Handlungen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht dermassen eng aufeinanderfolgten, ist mit der Vorinstanz von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Weiter erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat, wobei eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die Erfüllung des Tatbestands bereits ausreichend ist. Dass es vorliegend nicht zu einer konkreten Gefährdung kam, ist unbestritten, zumal niemand verletzt oder geschädigt wurde. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festhielt, schuf der Beschuldigte mit seinem Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende. Der Anhänger löste sich, nachdem der Beschuldigte den Kreisverkehr passiert hatte, und rollte quer über die Gegenfahrbahn und über den Radstreifen, bis er schliesslich in einen Baum krachte und so zum Stillstand kam (pag.”
Die Vorinstanz durfte Art. 30 Abs. 3 SVG zur Verantwortungszuweisung heranziehen; sie ging dabei von zumindest leichtem Verschulden aus.
Bei Überladungsprüfungen sind die im Fahrzeugausweis eingetragenen Höchstwerte massgebend; diese dürfen nicht überschritten werden (vgl. Art. 67 Abs. 3 VRV).
“Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem Zustand in Verkehr gesetzt werden. Namentlich dürfen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nicht überladen werden; zudem muss die Ladung sachgemäss verteilt und gesichert werden (Art. 30 Abs. 2 SVG). Diese Bestimmungen werden konkretisiert durch Art. 67 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (SR 741.11; VRV), der die maximalen Gewichte und Lasten definiert. Nach Art. 67 Abs. 3 VRV dürfen die im Fahrzeugausweis eingetragenen Höchstwerte nicht überschritten werden.”
“Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem Zustand in Verkehr gesetzt werden. Namentlich dürfen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nicht überladen werden; zudem muss die Ladung sachgemäss verteilt und gesichert werden (Art. 30 Abs. 2 SVG). Diese Bestimmungen werden konkretisiert durch Art. 67 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (SR 741.11; VRV), der die maximalen Gewichte und Lasten definiert. Nach Art. 67 Abs. 3 VRV dürfen die im Fahrzeugausweis eingetragenen Höchstwerte nicht überschritten werden.”
Ungenügende Ladungssicherung nach Art. 30 Abs. 2 SVG kann zu straf- und administrativrechtlichen Folgen führen. Im vorliegenden Entscheid führte der Vorfall zu einer Busse von Fr. 500 und zu einem dreimonatigen Entzug des Führerausweises.
“auf dem C. weg in Fahrtrichtung D. . Auf der Ladefläche des Sattel-Sachentransportanhängers führte A. Ladegut mit, welches er mit zwei Spansets festgemacht hatte. In der scharfen Linkskurve vom D. weg in die E. strasse (Fahrtrichtung Kreuzung F. ) kamen die hintersten zwei aufeinandergestapelten Kranballast-Elemente, welche je 11.155 Tonnen wiegen, ins Rutschen und fielen in der Folge rechts über die Bordwand des Sattel-Sachentransportanhängers auf die Fahrbahn der rechten Fahrspur, welche danach an mehreren Stellen Belagsschädigungen aufwies. Eine Drittperson meldete den Vorfall der Einsatzzentrale der Polizei Basel-Landschaft (Polizei). B. Aufgrund des hiervor beschriebenen Vorfalles erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (Staatsanwaltschaft) A. mit Strafbefehl vom 29. Juni 2023 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962 sowie Art. 106 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 zu einer Busse in der Höhe von Fr. 500.--. Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. C. Nachdem die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (nachfolgend ebenfalls Polizei), A. mit Schreiben vom 5. Juli 2023 das rechtliche Gehör gewährt hatte, entzog sie ihm mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 den Führerausweis in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 bis 3 i.V.m. Art. 16c Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 33 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) vom 27. Oktober 1976 für drei Monate. Die Polizei teilte A. zudem mit, dass er ihr seinen Führerausweis bis spätestens am 2. Januar 2024 mit eingeschriebenem Brief zustellen müsse. Begründet wurde der verfügte Führerausweisentzug mit der ungenügenden Ladungssicherung und dem Verlieren von zwei aufeinander gestapelten Kranballast-Elementen.”
“auf dem C. weg in Fahrtrichtung D. . Auf der Ladefläche des Sattel-Sachentransportanhängers führte A. Ladegut mit, welches er mit zwei Spansets festgemacht hatte. In der scharfen Linkskurve vom D. weg in die E. strasse (Fahrtrichtung Kreuzung F. ) kamen die hintersten zwei aufeinandergestapelten Kranballast-Elemente, welche je 11.155 Tonnen wiegen, ins Rutschen und fielen in der Folge rechts über die Bordwand des Sattel-Sachentransportanhängers auf die Fahrbahn der rechten Fahrspur, welche danach an mehreren Stellen Belagsschädigungen aufwies. Eine Drittperson meldete den Vorfall der Einsatzzentrale der Polizei Basel-Landschaft (Polizei). B. Aufgrund des hiervor beschriebenen Vorfalles erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (Staatsanwaltschaft) A. mit Strafbefehl vom 29. Juni 2023 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962 sowie Art. 106 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 zu einer Busse in der Höhe von Fr. 500.--. Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. C. Nachdem die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (nachfolgend ebenfalls Polizei), A. mit Schreiben vom 5. Juli 2023 das rechtliche Gehör gewährt hatte, entzog sie ihm mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 den Führerausweis in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 bis 3 i.V.m. Art. 16c Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 33 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) vom 27. Oktober 1976 für drei Monate. Die Polizei teilte A. zudem mit, dass er ihr seinen Führerausweis bis spätestens am 2. Januar 2024 mit eingeschriebenem Brief zustellen müsse. Begründet wurde der verfügte Führerausweisentzug mit der ungenügenden Ladungssicherung und dem Verlieren von zwei aufeinander gestapelten Kranballast-Elementen.”
Eine mangelhafte oder einseitige Verzurrung kann einen Verstoss gegen Art. 30 Abs. 2 SVG begründen. Berichte von Kontrollbehörden oder der Polizei sind als Beweismittel geeignet, soweit sie festgestellte Tatsachen wiedergeben; dies kann insbesondere ausreichen, wenn der Transporteur die Feststellungen nicht substanziell bestreitet.
“4 ; 1C_181/2014 du 8 octobre 2014 consid. 3.2 ; 1C_690/2013 du 4 février 2014 consid. 4). L'existence d'un danger peut être appréciée sur la base du poids que le véhicule est effectivement en mesure de supporter en raison de ses dispositifs techniques mais qui a été vérifié et confirmé par l'autorité de contrôle (arrêt du Tribunal fédéral 1C_512/2014 du 24 février 2015 consid. 3.4.2). 2.4. Conformément à l'art. 100 al. 1 LCR, sauf disposition expresse et contraire de la loi, la négligence est aussi punissable. 2.5. Selon l'art. 13 CP, quiconque agit sous l'influence d'une appréciation erronée des faits est jugé d'après cette appréciation si elle lui est favorable (al. 1). Quiconque pouvait éviter l'erreur en usant des précautions voulues est punissable pour négligence si la loi réprime son acte comme infraction de négligence (al. 2). 2.6.1. En l'occurrence et contrairement à ce qu'a retenu le TP, l'arrimage du véhicule transporté a mal été effectué compte tenu notamment des conditions strictes de l'art. 30 al. 2 LCR, 2ème phrase, découlant de la jurisprudence. Certes, les photographies au dossier sont en soi insuffisantes pour arriver à cette conclusion, vu leur qualité. Cela étant, le rapport de l'AFD, tout comme un rapport de police, est par sa nature, destiné et propre à servir de moyen de preuve, dès lors que les auteurs y reproduisent des faits qu'ils ont constatés. Bien qu'il soit succinct, ce document mentionne néanmoins que l'arrimage n'a été effectué que d'un seul côté du véhicule. Or, à aucun moment dans la procédure préliminaire et de première instance, le prévenu n'a contesté les constatations des douaniers sur ce point, se contenant, tant dans son opposition à l'ordonnance pénale que lors de l'audience de jugement, de se plaindre uniquement de la surcharge reprochée. Il a de surcroît admis n'avoir jamais transporté auparavant une automobile, louant pour la première fois un véhicule utilitaire à cet effet, et ne pas être "du métier", ignorant ainsi les techniques d'arrimage, ce qu'il reconnaît.”
Personen dürfen nur auf dafür eingerichteten Plätzen mitgeführt werden. Das Mitführen auf nicht vorgesehenen Plätzen (z. B. Ladefläche oder improvisierten Sitzgelegenheiten) sowie das Hinauslehnen aus dem Fahrzeug erfüllt die einschlägigen Vorschriften und ist unzulässig.
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 VRV darf der Führer eines Motorfahrzeuges Personen nur auf den dafür eingerichteten Plätzen mitführen. Zudem ist das Hinauslehnen aus dem Fahrzeug gemäss Art. 60 Abs. 5 VRV untersagt. Weder B._____ noch A._____ sassen auf den Sitzen des Fahr- zeuges, weshalb beide Tatbestände erfüllt sind.”
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 VRV darf der Führer eines Motorfahrzeuges Personen nur auf den dafür eingerichteten Plätzen mitführen. Zudem ist das Hinauslehnen aus dem Fahrzeug gemäss Art. 60 Abs. 5 VRV untersagt. Weder der Beschuldigte A._____ noch B._____ sassen auf den Sitzen des Fahrzeuges, weshalb beide Tatbestände erfüllt sind.”
Eine Überschreitung des im Fahrzeugausweis eingetragenen Betriebsgewichts wurde im entschiedenen Fall mit 1'742 kg bei einem eingetragenen Betriebsgewicht von 26 t festgestellt und als Verletzung von Art. 30 Abs. 2 SVG gewertet.
“Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem Zustand in Verkehr gesetzt werden; sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Dies bedingt insbesondere, dass die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nicht überladen werden (Art. 30 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 SVG beträgt das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen 40 t (bzw. im kombinierten Verkehr 44 t). Art. 9 Abs. 1bis SVG ermächtigt den Bundesrat zum Erlass von Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger, wobei er namentlich den Interessen der Verkehrssicherheit Rechnung trägt. Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 67 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) das maximale Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen festgelegt. Gemäss den Feststellungen des Verkehrssicherheitszentrums, von denen auch das Verwaltungsgericht ausgeht, beträgt das maximale Betriebsgewicht des Zugfahrzeugs des Beschwerdeführers, das auch im Fahrzeugausweis eingetragen wurde, gestützt auf Art. 67 Abs. 1 lit. d VRV 26 t. Es wurde um 1'742 kg überschritten.”
Fehlende Erfahrung beim erstmaligen Transport eines bestimmten Gutes kann als Indiz dafür gewertet werden, dass die Ladungssicherung ungenügend war; dies kann folglich ein Anhaltspunkt für Verschulden im Sinne von Art. 30 Abs. 2 SVG sein, wenn sich daraus ergibt, dass erforderliche Arrimierkenntnisse fehlten und dies nicht bestritten wurde.
“4 ; 1C_181/2014 du 8 octobre 2014 consid. 3.2 ; 1C_690/2013 du 4 février 2014 consid. 4). L'existence d'un danger peut être appréciée sur la base du poids que le véhicule est effectivement en mesure de supporter en raison de ses dispositifs techniques mais qui a été vérifié et confirmé par l'autorité de contrôle (arrêt du Tribunal fédéral 1C_512/2014 du 24 février 2015 consid. 3.4.2). 2.4. Conformément à l'art. 100 al. 1 LCR, sauf disposition expresse et contraire de la loi, la négligence est aussi punissable. 2.5. Selon l'art. 13 CP, quiconque agit sous l'influence d'une appréciation erronée des faits est jugé d'après cette appréciation si elle lui est favorable (al. 1). Quiconque pouvait éviter l'erreur en usant des précautions voulues est punissable pour négligence si la loi réprime son acte comme infraction de négligence (al. 2). 2.6.1. En l'occurrence et contrairement à ce qu'a retenu le TP, l'arrimage du véhicule transporté a mal été effectué compte tenu notamment des conditions strictes de l'art. 30 al. 2 LCR, 2ème phrase, découlant de la jurisprudence. Certes, les photographies au dossier sont en soi insuffisantes pour arriver à cette conclusion, vu leur qualité. Cela étant, le rapport de l'AFD, tout comme un rapport de police, est par sa nature, destiné et propre à servir de moyen de preuve, dès lors que les auteurs y reproduisent des faits qu'ils ont constatés. Bien qu'il soit succinct, ce document mentionne néanmoins que l'arrimage n'a été effectué que d'un seul côté du véhicule. Or, à aucun moment dans la procédure préliminaire et de première instance, le prévenu n'a contesté les constatations des douaniers sur ce point, se contenant, tant dans son opposition à l'ordonnance pénale que lors de l'audience de jugement, de se plaindre uniquement de la surcharge reprochée. Il a de surcroît admis n'avoir jamais transporté auparavant une automobile, louant pour la première fois un véhicule utilitaire à cet effet, et ne pas être "du métier", ignorant ainsi les techniques d'arrimage, ce qu'il reconnaît.”
Der Fahrer ist dafür verantwortlich, dass die Ladung ordnungsgemäss verzurrt und gesichert ist; er hat sicherzustellen, dass Fahrzeug und Ladung den Vorschriften entsprechen (vgl. Art. 57 OCR und einschlägige Literatur zur Verantwortung des Fahrers für das Arrimage).
“JEANNERET / A. KUHN / C. MIZEL / C. MULLER, Code suisse de la circulation routière commenté, 2015, 4ème éd., n. 2.2 ad art. 32 LCR). Un risque de mise en danger abstraite pour la sécurité routière suffit (arrêt du Tribunal fédéral 6B_594/2012 du 24 janvier 2013 consid. 2.4). Le conducteur est responsable de l'arrimage du chargement (M. NIGGLI / T. PROBST / B. WALDMANN, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1ère éd., 2014, n. 43 ad art. 30 LCR). 2.3.1. Selon l'art. 57 al. 1 de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR), le conducteur s'assurera que le véhicule et son chargement répondent aux prescriptions et qu'il dispose des accessoires nécessaires tels que le signal de panne. 2.3.2. À teneur de l'art. 96 al. 1 let. c LCR, celui qui n'observe pas les restrictions ou les conditions auxquelles le permis de circulation ou l'autorisation sont soumis de par la loi ou dans un cas d'espèce, notamment en ce qui concerne le poids total du véhicule, est puni de l'amende. 2.3.3. L'art. 30 al. 2 LCR, 1ère phrase, prévoit que les véhicules ne doivent pas être surchargés. 2.3.4. L'art. 42 al. 1 de l'ordonnance concernant les exigences techniques requises pour les véhicules routiers (OETV) permet, dans des cas particuliers et à certaines conditions, la modification du poids garanti figurant dans la fiche de réception par type (cf. arrêt du Tribunal fédéral 1C_512/2014 du 24 février 2015 consid. 3.4.2). À la demande du détenteur, le poids total d'un véhicule automobile ou d'une remorque peut aussi être modifié une fois par an ou lorsque le véhicule change de détenteur. Le poids total est le poids déterminant pour l'immatriculation (art. 9 al. 3bis LCR). Il s'agit du poids maximal autorisé pour la circulation du véhicule (art. 7 al. 4 OETV). Les garanties du constructeur relatives au poids ne peuvent toutefois être dépassées (art. 9 al. 3bis LCR). 2.3.5. L'art. 67 al. 1 OCR décrit les poids effectifs à ne pas dépasser pour chaque type de véhicule, précisant toutefois, à son alinéa 3, que les valeurs inscrites dans le permis de circulation font foi si celles-ci sont inférieures aux normes inscrites.”
Art. 30 Abs. 2 ist eng auszulegen: Die Ladung ist so zu sichern, dass sie auch bei geringfügigen Unfällen (z. B. leichte Kollision, Ausrutschen, seitlicher Anprall) nicht umstürzt oder herabfällt. Es reicht nicht aus, die Sicherung nur auf den normalen Verkehr und plötzliche Bremsmanöver zu beschränken; auch solche alltäglichen, meist nicht schwerwiegenden Vorfälle sind bei der Befestigung zu berücksichtigen.
“Le principe de l'appréciation libre des preuves interdit d'attribuer d'entrée de cause une force probante accrue à certains moyens de preuve, comme des rapports de police. On ne saurait toutefois dénier d'emblée toute force probante à un tel document. Celui-ci est en effet, par sa nature, destiné et propre à servir de moyen de preuve, dans la mesure où le policier y reproduit des faits qu'il a constatés et il est fréquent que l'on se fonde, dans les procédures judiciaires, sur les constatations ainsi transcrites (arrêts du Tribunal fédéral 6B_753/2016 du 24 mars 2017 consid. 1.2 et les références citées ; 6B_146/2016 du 22 août 2016 consid. 4.1). 2.2.1. Conformément à l'art. 90 al. 1 LCR, celui qui viole les règles de la circulation prévues par la loi ou par les dispositions d'exécution émanant du Conseil fédéral est puni de l'amende. Cette disposition étant abstraite et générale, elle doit être complétée par l'indication de la ou des règles concrètes de la circulation qui ont été violées (ATF 100 IV 71 consid. 1). 2.2.2 L'art. 30 al. 2 LCR, 2ème phrase, prévoit que le chargement doit être disposé de telle manière qu'il ne mette en danger ni ne gêne personne et qu'il ne puisse tomber. Cette disposition doit être comprise dans un sens strict. Il ne suffit pas d'assurer la stabilité du chargement en vue du seul trafic normal et des freinages subits, qui en font partie. La densité de la circulation, la multiplication des incidents et accidents de tous genres et de toutes gravités, justifient des exigences plus sévères. La stabilité du chargement et son immobilité sur le camion doivent être assurées en tenant compte d'accidents anodins, telle la collision bénigne, en chaîne ou non, tel le dérapage sur du sol mouillé ou sur du verglas, qui aboutit à une collision latérale contre un mur ou une barrière : ces accidents le plus souvent n'affectent pas gravement le véhicule ; tout au moins celui-ci reste sur ses roues et ne subit pas de dommage important. Dans toutes ces éventualités cependant l'instabilité du chargement, qui par exemple basculerait en atteignant d'autres usagers, peut avoir des conséquences graves qu'une fixation adéquate permet d'éviter (ATF 97 II 238 consid.”
Vor dem Wegfahren ist zu prüfen, dass der Anhänger oder Sattelanhänger zuverlässig angekuppelt ist. Zudem sind Bremsen und Beleuchtung auf einwandfreie Wirkung zu kontrollieren. Bei Vorwärtsfahrt ist insbesondere sicherzustellen, dass in Kurven ein Anstossen am Zugfahrzeug ausgeschlossen ist.
“Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässen Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Zum Ziehen von Anhängern dürfen Motorfahrzeuge nur verwendet werden, wenn Zugkraft und Bremsen ausreichen und die Anhängervorrichtung betriebssicher ist (Art. 30 Abs. 3 SVG). Laut Art. 70 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) hat der Fahrer vor dem Wegfahren zu prüfen, ob der Anhänger oder Sattelanhänger zuverlässig angekuppelt ist, Bremsen und Beleuchtung einwandfrei wirken und bei Vorwärtsfahrt auch in Kurven ein Anstossen am Zugfahrzeug ausgeschlossen ist. Die Bremse muss bei Anhängern selbsttätig wirken, wenn sich der Anhänger unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst. Ausgenommen davon sind Anhänger, deren Gesamtgewicht”
“Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässen Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Zum Ziehen von Anhängern dürfen Motorfahrzeuge nur verwendet werden, wenn Zugkraft und Bremsen ausreichen und die Anhängervorrichtung betriebssicher ist (Art. 30 Abs. 3 SVG). Laut Art. 70 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) hat der Fahrer vor dem Wegfahren zu prüfen, ob der Anhänger oder Sattelanhänger zuverlässig angekuppelt ist, Bremsen und Beleuchtung einwandfrei wirken und bei Vorwärtsfahrt auch in Kurven ein Anstossen am Zugfahrzeug ausgeschlossen ist. Die Bremse muss bei Anhängern selbsttätig wirken, wenn sich der Anhänger unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst. Ausgenommen davon sind Anhänger, deren Gesamtgewicht”
“Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässen Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Zum Ziehen von Anhängern dürfen Motorfahrzeuge nur verwendet werden, wenn Zugkraft und Bremsen ausreichen und die Anhängervorrichtung betriebssicher ist (Art. 30 Abs. 3 SVG). Laut Art. 70 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) hat der Fahrer vor dem Wegfahren zu prüfen, ob der Anhänger oder Sattelanhänger zuverlässig angekuppelt ist, Bremsen und Beleuchtung einwandfrei wirken und bei Vorwärtsfahrt auch in Kurven ein Anstossen am Zugfahrzeug ausgeschlossen ist. Die Bremse muss bei Anhängern selbsttätig wirken, wenn sich der Anhänger unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst. Ausgenommen davon sind Anhänger, deren Gesamtgewicht”
Bei der Würdigung des Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass es sich bei einem ausgebildeten und erfahrenen Berufschauffeur um eine Person handelt, die mit Fragen der Ladungssicherung täglich befasst ist und damit vertraut sein sollte. Schwer nachvollziehbare Unterlassungen (z. B. das Nichtanbringen von seitlichen Bordwandstützen), für die der Fahrer keine nachvollziehbare Erklärung liefert, sprechen deshalb stark dafür, dass zumindest grobe Fahrlässigkeit bzw. ein schwerwiegender Regelverstoss im Sinne von Art. 30 Abs. 2 SVG vorliegen kann.
“Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer subjektiv aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Das Verlieren der Ladung aufgrund ungenügender Sicherung stellt einen Verstoss gegen Art. 30 Abs. 2 SVG dar. Bei der Prüfung des Verschuldens ist dem Umstand besondere Rechnung zu tragen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ausgebildeten und erfahrenen Berufschauffeur handelt, der mit Fragen der Sicherung der Ladung täglich konfrontiert ist und damit bestens vertraut sein sollte. Dass er es bei einer derart schweren Ladung wie der vorliegenden trotzdem einfach vergessen haben soll, die seitlichen Backen am Transportanhänger zu montieren, welche eben ein solches Herunterfallen hätten verhindern sollen, ist deshalb schwer nachvollziehbar. Zudem begründet der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich, warum ihm diese konkrete Unterlassung unterlaufen ist. Auch seinen sonstigen Ausführungen ist nicht ansatzweise eine nachvollziehbare Erklärung zu entnehmen, weshalb ihm eine derart offensichtliche und grosse pflichtwidrige Unvorsichtigkeit passiert ist. Es ist zudem schwer verständlich und nicht nachvollziehbar, weshalb er die Bordwandstützen im vorderen Teil des Anhängers montiert hatte und im hinteren Teil des Anhängers nicht.”
Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er durch die Ladung nicht behindert wird und dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind (vgl. Art. 31 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRV). Auf Ladeflächen vor und neben dem Führersitz dürfen nur Ladungen mitgeführt werden, die die Sicht des Führers nicht behindern (Art. 73 Abs. 6 VRV). An, vor oder hinter für die Sicht des Lenkers notwendigen Scheiben dürfen keine Gegenstände angebracht werden, welche die Sicht des Führers beeinträchtigen (Art. 71a Abs. 4 VTS).
“Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Art. 30 Abs. 2 SVG präzisiert, dass Fahrzeuge nicht überladen werden dürfen und die Ladung so anzubringen ist, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird und das Fahrzeug und die Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind (Art. 31 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Auf Ladeflächen vor und neben dem Führersitz sind nur Ladungen gestattet, welche die Sicht nicht behindern (Art. 73 Abs. 6 VRV). An, vor oder hinter Scheiben, die für die Sicht des Lenkers nötig sind, dürfen keine Gegenstände angebracht werden, welche die Sicht des Führers beeinträchtigen (Art. 71a Abs. 4 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41]).”
“Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Art. 30 Abs. 2 SVG präzisiert, dass Fahrzeuge nicht überladen werden dürfen und die Ladung so anzubringen ist, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird und das Fahrzeug und die Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind (Art. 31 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Auf Ladeflächen vor und neben dem Führersitz sind nur Ladungen gestattet, welche die Sicht nicht behindern (Art. 73 Abs. 6 VRV). An, vor oder hinter Scheiben, die für die Sicht des Lenkers nötig sind, dürfen keine Gegenstände angebracht werden, welche die Sicht des Führers beeinträchtigen (Art. 71a Abs. 4 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41]).”
Eine Überschreitung des im Fahrzeugausweis eingetragenen maximalen Betriebsgewichts kann dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr als betriebssicher gilt und damit gegen Art. 30 Abs. 2 SVG verstösst. Im entschiedenen Fall ergab sich eine Überschreitung von 1'742 kg gegenüber dem eingetragenen Maximalgewicht (26 t).
“Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem Zustand in Verkehr gesetzt werden; sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Dies bedingt insbesondere, dass die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nicht überladen werden (Art. 30 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 SVG beträgt das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen 40 t (bzw. im kombinierten Verkehr 44 t). Art. 9 Abs. 1bis SVG ermächtigt den Bundesrat zum Erlass von Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger, wobei er namentlich den Interessen der Verkehrssicherheit Rechnung trägt. Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 67 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) das maximale Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen festgelegt. Gemäss den Feststellungen des Verkehrssicherheitszentrums, von denen auch das Verwaltungsgericht ausgeht, beträgt das maximale Betriebsgewicht des Zugfahrzeugs des Beschwerdeführers, das auch im Fahrzeugausweis eingetragen wurde, gestützt auf Art. 67 Abs. 1 lit. d VRV 26 t. Es wurde um 1'742 kg überschritten.”