Les usagers de la route s’arrêteront devant les passages à niveau, lorsque les barrières se ferment ou que des signaux commandent l’arrêt; à défaut de barrières ou de signaux, ils s’arrêteront lorsque des véhicules s’approchent sur la voie ferrée.
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Wechselblinklicht vor einem Bahnübergang ist als haltgebendes Signal zu beachten. Das Nichtbeachten solcher Signale kann zu Kollisionen führen. In der zitierten Rechtssache erliess die Staatsanwaltschaft wegen Nichtbeachtens des Wechselblinklichts einen Strafbefehl (u. a. wegen mangelnder Aufmerksamkeit und fehlender Fahrzeugbeherrschung), wobei das Gericht anschliessend freisprach.
“________ als Lenker eines Lieferwagens in Seon auf der Seetalstrasse Richtung Beinwil. Bei der Einmündung Talstrasse, wo sich zu diesem Zeitpunkt eine Baustelle befand, befuhr er trotz mittels Wechselblinker angezeigter bevorstehender Zugdurchfahrt den Bahnübergang. Er sah das Wechselblinklichtsignal nicht und nahm den herannahenden Zug erst wahr, als er aufgrund der Achtungssignale des Zugs nach links schaute. A.________ konnte nicht mehr rechtzeitig rückwärtsfahren, weshalb es trotz Schnellbremsung des Zugführers zu einer Kollision kam. Verletzt wurde dadurch niemand, es entstand jedoch ein Sachschaden beim Lieferwagen und beim Zug. B. B.a. Am 22. Januar 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen A.________ einen Strafbefehl wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), begangen durch mangelnde Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]), Nichtbeachten von Signalen (Wechselblinker) vor einem Bahnübergang (Art. 28 SVG) und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG). Dabei hielt die Staatsanwaltschaft fest: "Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder zumindest in Kauf genommen, indem er dem Verkehr nicht genügende Aufmerksamkeit zugewendet hat, trotz Halt gebietenden Signalen vor einem Bahnübergang nicht angehalten hat sowie sein Fahrzeug nicht oder ungenügend beherrscht hat, sodass er seinen Vorsichtspflichten als Fahrzeuglenker nicht mehr nachkommen konnte und eine Kollision mit einem Schienenfahrzeug verursachte." Nach Umschreibung des Tatvorgehens merkte die Staatsanwaltschaftlich zudem an: "Durch sein Verhalten rief der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, namentlich die Personen im Zug hervor, was er zumindest in Kauf nahm." B.b. Auf seine Einsprache hin sprach das Bezirksgericht Lenzburg A.________ am 31. Januar 2022 von Schuld und Strafe frei.”
“________ als Lenker eines Lieferwagens in Seon auf der Seetalstrasse Richtung Beinwil. Bei der Einmündung Talstrasse, wo sich zu diesem Zeitpunkt eine Baustelle befand, befuhr er trotz mittels Wechselblinker angezeigter bevorstehender Zugdurchfahrt den Bahnübergang. Er sah das Wechselblinklichtsignal nicht und nahm den herannahenden Zug erst wahr, als er aufgrund der Achtungssignale des Zugs nach links schaute. A.________ konnte nicht mehr rechtzeitig rückwärtsfahren, weshalb es trotz Schnellbremsung des Zugführers zu einer Kollision kam. Verletzt wurde dadurch niemand, es entstand jedoch ein Sachschaden beim Lieferwagen und beim Zug. B. B.a. Am 22. Januar 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen A.________ einen Strafbefehl wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), begangen durch mangelnde Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]), Nichtbeachten von Signalen (Wechselblinker) vor einem Bahnübergang (Art. 28 SVG) und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG). Dabei hielt die Staatsanwaltschaft fest: "Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder zumindest in Kauf genommen, indem er dem Verkehr nicht genügende Aufmerksamkeit zugewendet hat, trotz Halt gebietenden Signalen vor einem Bahnübergang nicht angehalten hat sowie sein Fahrzeug nicht oder ungenügend beherrscht hat, sodass er seinen Vorsichtspflichten als Fahrzeuglenker nicht mehr nachkommen konnte und eine Kollision mit einem Schienenfahrzeug verursachte." Nach Umschreibung des Tatvorgehens merkte die Staatsanwaltschaftlich zudem an: "Durch sein Verhalten rief der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, namentlich die Personen im Zug hervor, was er zumindest in Kauf nahm." B.b. Auf seine Einsprache hin sprach das Bezirksgericht Lenzburg A.________ am 31. Januar 2022 von Schuld und Strafe frei.”
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