38 commentaries
Wiederholtes Aufblenden, Drängeln oder Talonnieren, ebenso abruptes Beschleunigen oder plötzliches, kräftiges Bremsen können Indizien für ein gefährdendes Verhalten beim Wechseln des Fahrstreifens oder beim Versuch, sich vorzudrängen, darstellen. Solche Handlungen wurden in der Rechtsprechung als Verhaltensweisen gewertet, die die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen und die Schwere der Gefährdung erhöhen können.
“4 énonce que le conducteur observera une distance suffisante envers tous les usagers de la route, notamment pour croiser, dépasser et circuler de front ou lorsque des véhicules se suivent. L'art. 12 al. 1 OCR précise à ce propos que lorsque des véhicules se suivent, le conducteur doit se tenir à une distance suffisante du véhicule qui le précède, afin de pouvoir s'arrêter à temps en cas de freinage inattendu. Par ailleurs, l'art. 39 al. 1 LCR dispose qu'avant de changer de direction, le conducteur manifestera à temps son intention au moyen des indicateurs de direction. Selon l'alinéa 2 de cette disposition, le conducteur qui signale son intention aux autres usagers de la route n'est pas dispensé pour autant d'observer les prescriptions nécessaires. L'art. 40 LCR prévoit que, si la sécurité de la circulation l’exige, le conducteur avertira les autres usagers de la route. Les signaux avertisseurs inutiles ou excessifs seront évités. L’emploi du signal avertisseur en guise d’appel est interdit. Enfin, selon l'art. 44 al. 1 LCR, sur les routes marquées de plusieurs voies pour une même direction, le conducteur ne peut passer d'une voie à l'autre que s'il n'en résulte pas de danger pour les autres usagers de la route. 3.2. En l'espèce, en talonnant, par deux fois, le véhicule qui le précédait sur la voie de dépassement, en maintenant une distance de sécurité insuffisante envers les véhicules qu'il suivait, en indiquant par des appels de phares répétés sa volonté de dépasser, en ralentissant fortement pour s'introduire entre deux véhicules qui roulaient normalement sur la voie de droite et, ce faisant, en forçant celui qui se trouvait derrière lui à freiner énergiquement, le recourant a manifestement enfreint les dispositions précitées. Son comportement téméraire au volant justifiait le prononcé d'une mesure administrative. 4. 4.1. La LCR distingue les infractions légères, moyennement graves et graves (art. 16a à 16c LCR). Conformément à l'art. 16a al. 1 let. a LCR, commet une infraction légère la personne qui, en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d'autrui et à laquelle seule une faute bénigne peut être imputée.”
“Constitue un comportement imprévisible le fait d'accélérer brusquement pour forcer le passage, de surgir de façon inopinée à une vitesse largement excessive ou de freiner vigoureusement tout à coup sans raison (ATF 125 IV 83 consid. 2c p. 88 ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_959/2016 du 6 juillet 2017 consid. 2.2 ; 4A_239/2011 du 22 novembre 2011 consid. 2.4.1 = JdT 2011 I 321 et les références). Dans l'optique d'une règle de priorité claire, on ne peut toutefois admettre facilement que le débiteur de la priorité n'a pas à compter avec le passage, respectivement l'entrave d'un prioritaire (ATF 143 IV 500 consid. 1.2.4 p. 506 ; ATF 120 IV 252 consid. 2d/aa p. 254 ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_631/2018 du 24 octobre 2018 consid. 1.2 ; 6B_959/2016 du 6 juillet 2017 consid. 2.2). 3.2.3. L'art. 34 al. 3 LCR prévoit que le conducteur qui veut modifier sa direction de marche, par exemple pour obliquer, dépasser, se mettre en ordre de présélection ou passer d'une voie à l'autre, est tenu d'avoir égard aux usagers de la route qui viennent en sens inverse ainsi qu'aux véhicules qui le suivent. Selon l'art. 44 al. 1 LCR, sur les routes marquées de plusieurs voies pour une même direction, le conducteur ne peut passer d'une voie à une autre que s'il n'en résulte pas de danger pour les autres usagers de la route. 3.2.4. La violation fautive des devoirs de prudence doit être la cause naturelle et adéquate de l'accident (ATF 133 IV 158 consid. 6 p. 167 ; 129 IV 119 consid. 2.4 p. 123). Un comportement est la cause naturelle d'un résultat s'il en constitue l'une des conditions sine qua non, c'est-à-dire lorsque, sans lui, le résultat ne se serait pas produit (ATF 138 IV 57 consid. 4.1.3 p. 61 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_253/2012 du 7 septembre 2012, consid. 3.3.2). Le rapport de causalité peut être qualifié d'adéquat si, d'après le cours ordinaire des choses et l'expérience générale de la vie, le comportement était propre à entraîner un résultat du genre de celui qui s'est produit (ATF 138 IV 57 consid. 4.1.3 p. 61 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_253/2012 du 7 septembre 2012, consid. 3.3.2). La causalité adéquate sera admise même lorsque le comportement de l'auteur n'est pas la cause directe ou unique du résultat.”
Nach der Rechtsprechung und Kommentarliteratur begründet Art. 44 SVG eine regelmässige Vorrangwirkung zugunsten des Fahrzeugs, das bereits auf einer Fahrspur fährt, gegenüber einem Fahrzeug, das diese Spur erreichen will. Ausnahmen von dieser Vorrangwirkung sind nur zurückhaltend zulässig und nur dann anerkannt worden, wenn sie der Sicherheit oder der Verkehrsfluss dienen (insbesondere in Situationen sehr dichten Verkehrs).
“7 LCR, la chaussée doit être dégagée pour donner la possibilité de dépasser aux véhicules qui roulent plus rapidement et signalent leur approche et le conducteur n'accélérera pas son allure au moment où il est dépassé. Cette règle ne concerne que les véhicules situés l'un derrière l'autre sur la même voie, et pas les véhicules situés sur des voies parallèles de même direction (ATF 106 IV 61 consid. 2a ; P. WEISSENBERGER DIKE Kommentar SVG, 2015, n. 43 ad art. 35 LCR ; S. MAEDER, Basler Kommentar SVG, 2014, n. 93 ad art. 35 LCR). Selon l'art. 44 al. 1 LCR, sur les routes marquées de plusieurs voies pour une même direction, le conducteur ne peut passer d'une voie à une autre que s'il n'en résulte pas de danger pour les autres usagers de la route. Cette norme consacre une règle de priorité en faveur du véhicule circulant sur une voie par rapport à un autre qui désire rejoindre ladite voie (arrêts du Tribunal fédéral 6B_1190/2019 du 11 février 2020 consid. 1.2.1 ; 1C_403/2016 du 27 mars 2017 consid. 2.1 ; 6B_453/2012 du 19 février 2013 consid. 2.2.1 ; H. GIGER, Orell Füssli Kommentar SVG, 9ème éd. 2022, n. 2 ad art. 44 LCR ; P. WEISSENBERGER, DIKE Kommentar SVG, 2015, n. 3 ad art. 44 LCR ; N. RINDLISBACHER, Basler Kommentar SVG, 2014, n. 8 ad art. 44 LCR). Une exception aux règles de priorité dans des situations de dense trafic interurbain n'est possible lorsqu'elle sert la sécurité et la fluidité du trafic, et seulement avec grande réserve (ATF 105 IV 341 consid. 3a ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_735/2020 du 18 août 2021 consid. 3.2.2 ; 1C_403/2016 du 27 mars 2017 consid. 2.1 ; 6B_453/2012 du 19 février 2013 consid. 2.2.2). 4.2.1. En l'occurrence, le TP affirme s'être principalement fondé sur le témoignage de la passagère du taxi, D______, pour retenir la version des faits décrites par C______ selon laquelle l'appelant avait brusquement accéléré afin d'empêcher le prénommé de changer de voie en passant de la voie réservée aux taxis sur la voie, située plus à gauche, où se trouvait le précité. Comme le souligne à raison l'appelant, cette version ne correspond cependant pas aux déclarations du témoin D______. Celle-ci a en effet avancé que le véhicule de l'appelant avait dépassé son taxi avant de se rabattre devant lui, forçant un freinage soudain de C______ pour éviter l'accident.”
“Cette règle ne concerne que les véhicules situés l'un derrière l'autre sur la même voie, et pas les véhicules situés sur des voies parallèles de même direction (ATF 106 IV 61 consid. 2a ; P. WEISSENBERGER DIKE Kommentar SVG, 2015, n. 43 ad art. 35 LCR ; S. MAEDER, Basler Kommentar SVG, 2014, n. 93 ad art. 35 LCR). Selon l'art. 44 al. 1 LCR, sur les routes marquées de plusieurs voies pour une même direction, le conducteur ne peut passer d'une voie à une autre que s'il n'en résulte pas de danger pour les autres usagers de la route. Cette norme consacre une règle de priorité en faveur du véhicule circulant sur une voie par rapport à un autre qui désire rejoindre ladite voie (arrêts du Tribunal fédéral 6B_1190/2019 du 11 février 2020 consid. 1.2.1 ; 1C_403/2016 du 27 mars 2017 consid. 2.1 ; 6B_453/2012 du 19 février 2013 consid. 2.2.1 ; H. GIGER, Orell Füssli Kommentar SVG, 9ème éd. 2022, n. 2 ad art. 44 LCR ; P. WEISSENBERGER, DIKE Kommentar SVG, 2015, n. 3 ad art. 44 LCR ; N. RINDLISBACHER, Basler Kommentar SVG, 2014, n. 8 ad art. 44 LCR). Une exception aux règles de priorité dans des situations de dense trafic interurbain n'est possible lorsqu'elle sert la sécurité et la fluidité du trafic, et seulement avec grande réserve (ATF 105 IV 341 consid. 3a ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_735/2020 du 18 août 2021 consid. 3.2.2 ; 1C_403/2016 du 27 mars 2017 consid. 2.1 ; 6B_453/2012 du 19 février 2013 consid. 2.2.2). 4.2.1. En l'occurrence, le TP affirme s'être principalement fondé sur le témoignage de la passagère du taxi, D______, pour retenir la version des faits décrites par C______ selon laquelle l'appelant avait brusquement accéléré afin d'empêcher le prénommé de changer de voie en passant de la voie réservée aux taxis sur la voie, située plus à gauche, où se trouvait le précité. Comme le souligne à raison l'appelant, cette version ne correspond cependant pas aux déclarations du témoin D______. Celle-ci a en effet avancé que le véhicule de l'appelant avait dépassé son taxi avant de se rabattre devant lui, forçant un freinage soudain de C______ pour éviter l'accident.”
“7 LCR, la chaussée doit être dégagée pour donner la possibilité de dépasser aux véhicules qui roulent plus rapidement et signalent leur approche et le conducteur n'accélérera pas son allure au moment où il est dépassé. Cette règle ne concerne que les véhicules situés l'un derrière l'autre sur la même voie, et pas les véhicules situés sur des voies parallèles de même direction (ATF 106 IV 61 consid. 2a ; P. WEISSENBERGER DIKE Kommentar SVG, 2015, n. 43 ad art. 35 LCR ; S. MAEDER, Basler Kommentar SVG, 2014, n. 93 ad art. 35 LCR). Selon l'art. 44 al. 1 LCR, sur les routes marquées de plusieurs voies pour une même direction, le conducteur ne peut passer d'une voie à une autre que s'il n'en résulte pas de danger pour les autres usagers de la route. Cette norme consacre une règle de priorité en faveur du véhicule circulant sur une voie par rapport à un autre qui désire rejoindre ladite voie (arrêts du Tribunal fédéral 6B_1190/2019 du 11 février 2020 consid. 1.2.1 ; 1C_403/2016 du 27 mars 2017 consid. 2.1 ; 6B_453/2012 du 19 février 2013 consid. 2.2.1 ; H. GIGER, Orell Füssli Kommentar SVG, 9ème éd. 2022, n. 2 ad art. 44 LCR ; P. WEISSENBERGER, DIKE Kommentar SVG, 2015, n. 3 ad art. 44 LCR ; N. RINDLISBACHER, Basler Kommentar SVG, 2014, n. 8 ad art. 44 LCR). Une exception aux règles de priorité dans des situations de dense trafic interurbain n'est possible lorsqu'elle sert la sécurité et la fluidité du trafic, et seulement avec grande réserve (ATF 105 IV 341 consid. 3a ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_735/2020 du 18 août 2021 consid. 3.2.2 ; 1C_403/2016 du 27 mars 2017 consid. 2.1 ; 6B_453/2012 du 19 février 2013 consid. 2.2.2). 4.2.1. En l'occurrence, le TP affirme s'être principalement fondé sur le témoignage de la passagère du taxi, D______, pour retenir la version des faits décrites par C______ selon laquelle l'appelant avait brusquement accéléré afin d'empêcher le prénommé de changer de voie en passant de la voie réservée aux taxis sur la voie, située plus à gauche, où se trouvait le précité. Comme le souligne à raison l'appelant, cette version ne correspond cependant pas aux déclarations du témoin D______.”
“7 LCR, la chaussée doit être dégagée pour donner la possibilité de dépasser aux véhicules qui roulent plus rapidement et signalent leur approche et le conducteur n'accélérera pas son allure au moment où il est dépassé. Cette règle ne concerne que les véhicules situés l'un derrière l'autre sur la même voie, et pas les véhicules situés sur des voies parallèles de même direction (ATF 106 IV 61 consid. 2a ; P. WEISSENBERGER DIKE Kommentar SVG, 2015, n. 43 ad art. 35 LCR ; S. MAEDER, Basler Kommentar SVG, 2014, n. 93 ad art. 35 LCR). Selon l'art. 44 al. 1 LCR, sur les routes marquées de plusieurs voies pour une même direction, le conducteur ne peut passer d'une voie à une autre que s'il n'en résulte pas de danger pour les autres usagers de la route. Cette norme consacre une règle de priorité en faveur du véhicule circulant sur une voie par rapport à un autre qui désire rejoindre ladite voie (arrêts du Tribunal fédéral 6B_1190/2019 du 11 février 2020 consid. 1.2.1 ; 1C_403/2016 du 27 mars 2017 consid. 2.1 ; 6B_453/2012 du 19 février 2013 consid. 2.2.1 ; H. GIGER, Orell Füssli Kommentar SVG, 9ème éd. 2022, n. 2 ad art. 44 LCR ; P. WEISSENBERGER, DIKE Kommentar SVG, 2015, n. 3 ad art. 44 LCR ; N. RINDLISBACHER, Basler Kommentar SVG, 2014, n. 8 ad art. 44 LCR). Une exception aux règles de priorité dans des situations de dense trafic interurbain n'est possible lorsqu'elle sert la sécurité et la fluidité du trafic, et seulement avec grande réserve (ATF 105 IV 341 consid. 3a ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_735/2020 du 18 août 2021 consid. 3.2.2 ; 1C_403/2016 du 27 mars 2017 consid. 2.1 ; 6B_453/2012 du 19 février 2013 consid. 2.2.2). 4.2.1. En l'occurrence, le TP affirme s'être principalement fondé sur le témoignage de la passagère du taxi, D______, pour retenir la version des faits décrites par C______ selon laquelle l'appelant avait brusquement accéléré afin d'empêcher le prénommé de changer de voie en passant de la voie réservée aux taxis sur la voie, située plus à gauche, où se trouvait le précité. Comme le souligne à raison l'appelant, cette version ne correspond cependant pas aux déclarations du témoin D______.”
Beim Ausschwenken zum Überholen ist besondere Vorsicht geboten; nicht überholen, wenn dadurch andere gefährdet werden oder wenn nicht ausreichend Platz vorhanden ist (z. B. weil das vordere Fahrzeug schon teilweise auf die linke Spur wechselt).
“Gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV darf der Fahrzeug- führer seinen Fahrstreifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet, und er muss vorsichtig ausschwenken, wenn er überholen will. Überdies ist das Fahren in parallelen Kolonnen bei dichtem Verkehr gestattet, wenn die rechte Fahrbahnhälfte dafür genügend Raum bietet (Art. 8 Abs. 2 VRV). Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte das vor ihm fahrende Fahr- zeug von C._____ überholt, obwohl sich dieses bereits teilweise auf der linken Spur befunden hat bzw. dabei war, einen Spurwechsel vorzunehmen. Entspre- chend war für das hinter dem Fahrzeug von C._____ fahrende Fahrzeug des Beschuldigten nicht ausreichend Platz, um über den linken Fahrstreifen zu über- holen. Er hat damit die Verkehrsregel von Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV verletzt. Er ist entsprechend im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen, wonach mit Busse bestraft wird, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes verletzt.”
Beim Wechsel des Fahrstreifens ist insbesondere auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Dicht auffahrende oder bereits dicht hinter dem beabsichtigten Zielstreifen fahrende Fahrzeuge sind dabei für die Gefährdungsbeurteilung besonders relevant.
“Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben (Art. 35 Abs. 7 SVG). Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG).”
“Subsumtion Der Beschuldigte wechselte vorliegend auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 95 km/h von der zweiten Überholspur auf die erste Überholspur. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschuldigte in dieser Situation gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG vortrittsbelastet war. Mit dem Fahrstreifenwechsel auf die erste Überholspur begann er, als der Fahrzeuglenker/O.________ dicht hinter ihm auf der ersten Überholspur fuhr und bog nur”
“Subsumtion Die Parteien pflichten der erstinstanzlichen Subsumtion in Bezug auf den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG bei, sodass nachfolgend die korrekten Erwägungen der Vorinstanz wiedergegeben werden können (Ziff. III.1.2 und Ziff. III.2.2 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 87 f.): A.________ hat auf der Autobahn den Fahrstreifen von der Mittelspur auf die linke Spur gewechselt. Dabei hat er mit dem Manöver begonnen, als der Fahrer des BMWs bereits dicht hinter ihm auf der linken Spur gefahren ist. Als Folge musste der BWM bremsen, um eine Kollision mit A.________ zu verhindern. Hätte der BMW nicht mehr rechtzeitig bremsen können, wäre es zu einer Kollision gekommen. Demzufolge hat A.________ beim Wechsel des Fahrstreifens keine Rücksicht auf den BWM genommen und durch dieses Manöver den Verkehr gefährdet. Mithin hat er mit seinem Verhalten Artikel 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV verletzt und somit eine Verkehrsregelverletzung begangen. Vorliegend hat eine Kollision zwischen A.________ und dem BMW einzig aus dem Grund vermieden werden können, weil der BMW nach dem Wechsel des Fahrstreifens von A.________ auf die linke Spur, gebremst hat. Da es beinahe zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen wäre, liegt eine abstrakte Gefährdung eindeutig vor. Der Fahrstreifenwechsel von A.________ war gefährlich. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist somit erfüllt. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, als der BMW-Fahrer im Zuge seines Überholmanövers auf die”
“Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie beispielsweise zum Überholen und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen un- terteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG).”
Ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen einer Verletzung von Art. 44 Abs. 1 SVG kann in einem Administrativverfahren als Grundlage für Massnahmen wie den Entzug des Führerausweises herangezogen werden. Im vorliegenden Verfahren führte ein solcher Strafbefehl zu einem einmonatigen Entzug des Führerausweises wegen einer mittelschweren Widerhandlung.
“Sachverhalt: A. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) eröffnete am 14. August 2018 ein Administrativverfahren gegen A.________. Es warf ihm vor, am 27. Mai 2018 als Lenker eines Wohnmobils auf der Autobahn A2 in Basel beim Wechsel des Fahrstreifens mangelnde Rücksichtnahme auf andere Fahrzeuge gezeigt zu haben. Weiter sistierte das SVSA das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ wegen des Vorfalls vom 27. Mai 2018 mit Strafbefehl vom 13. Juni 2019 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.--. Da A.________ seine dagegen erhobene Einsprache am 19. November 2019 zurückzog, erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft. Am 17. Dezember 2019 nahm das SVSA das Administrativverfahren wieder auf. Es verfügte am 12. März 2020 den Entzug des Führerausweises wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für einen Monat. B. A.________ zog die Verfügung an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern weiter. Diese wies die Beschwerde am 16. Dezember 2020 ab; das begründete Urteil wurde am 25. Juni 2021 versandt. C. Mit Eingabe vom 31. August 2021 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter zugunsten einer milderen Massnahme (Verwarnung). Das SVSA ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Rekurskommission schliesst auf Abweisung der Beschwerde.”
“Sachverhalt: A. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) eröffnete am 14. August 2018 ein Administrativverfahren gegen A.________. Es warf ihm vor, am 27. Mai 2018 als Lenker eines Wohnmobils auf der Autobahn A2 in Basel beim Wechsel des Fahrstreifens mangelnde Rücksichtnahme auf andere Fahrzeuge gezeigt zu haben. Weiter sistierte das SVSA das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ wegen des Vorfalls vom 27. Mai 2018 mit Strafbefehl vom 13. Juni 2019 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.--. Da A.________ seine dagegen erhobene Einsprache am 19. November 2019 zurückzog, erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft. Am 17. Dezember 2019 nahm das SVSA das Administrativverfahren wieder auf. Es verfügte am 12. März 2020 den Entzug des Führerausweises wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für einen Monat. B. A.________ zog die Verfügung an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern weiter. Diese wies die Beschwerde am 16. Dezember 2020 ab; das begründete Urteil wurde am 25. Juni 2021 versandt. C. Mit Eingabe vom 31. August 2021 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter zugunsten einer milderen Massnahme (Verwarnung). Das SVSA ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Rekurskommission schliesst auf Abweisung der Beschwerde.”
Beim Wechsel des Fahrstreifens darf der Streifen nur verlassen werden, wenn dadurch der übrige Verkehr nicht gefährdet wird. Dazu gehört insbesondere, einen ausreichenden zeitlichen/räumlichen Abstand zu nachfolgenden Fahrzeugen zu wahren und auf die Sicht- und Wetterverhältnisse sowie die gebotene Rücksichtnahme gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu achten.
“Sachverhalt: A. Am 9. April 2021 klagte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln A.________ wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Wechsel des Fahrstreifens (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG) an. Sie legt ihm Folgendes zur Last: "Am Samstag, 30. November 2019, 10:27 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen der Marke Volvo mit den Kontrollschildern VS xxx in Freienbach SZ auf dem Normalstreifen der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur. Bei Autobahn-Kilometer 133.000 wechselte A.________ seinen Personenwagen bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h unvermittelt vor einem anderen Personenwagen, dessen Geschwindigkeit bei ca. 125 km/h lag, auf den Überholstreifen, wobei der Abstand nur wenige Meter betrug, sodass dessen Lenker stark abbremsen musste, um eine Kollision zu verhindern. Durch den klar ungenügenden Abstand beim Fahrstreifenwechsel schuf A.________ eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, namentlich insbesondere den Fahrzeuglenker hinter ihm. A.________ bemerkte nicht, dass der Abstand zum nachfolgenden Personenwagen für einen Fahrstreifenwechsel viel zu gering war, hätte dies aber vermeiden können, wenn er auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge genügend Rücksicht genommen und sorgfältig in den Rückspiegel geschaut hätte.”
“Subsumtion Der Beschuldigte wechselte vorliegend auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 95 km/h von der zweiten Überholspur auf die erste Überholspur. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschuldigte in dieser Situation gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG vortrittsbelastet war. Mit dem Fahrstreifenwechsel auf die erste Überholspur begann er, als der Fahrzeuglenker/O.________ dicht hinter ihm auf der ersten Überholspur fuhr und bog nur”
“Auch in Bezug auf den Vorwurf des ungenügenden zeitlichen Abstands macht die Vorinstanz zutreffende Erwägungen, auf welche zu verweisen ist (Urk. 169 S. 30 f. E. IV.4.3. f.). Auch hat die Vorinstanz den Sachverhalt zutreffend subsumiert, da der Beschuldigte durch den Spurwechsel von links nach rechts nur noch einen Abstand von 0,95 Sekunden zum BMW hatte, womit er die Vorschriften von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 44 Abs. 1 SVG verletzte (vgl. Urk. 169 S. 31 f. E. IV.4.5.).”
“Der Führer muss nach Art. 31 Abs. 1 SVG das Fahrzeug ständig so be- herrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG verlangen, dass der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Beispiel beim Wechseln des Fahrstreifens, gegenüber allen Strassenbenüt- zern Rücksicht nimmt. Er hat unter anderem beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren. Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf er den Fahrstreifen nur ver- lassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG).”
“Uhr und da- mit bei Dunkelheit und eingeschränkter Sicht vor dem B._____-Tunnel mit einer Geschwindigkeit von mindestens 95 km/h von der Überholspur nach rechts auf die mittlere Spur wechselte und zum ebenfalls mit ca. 95 km/h fahrenden weissen BMW lediglich einen Abstand von 9 Metern einhielt, hat er wichtige Verkehrsvor- - 16 - schriften (Art. 34 Abs. 3 und 4 und Art. 44 Abs. 1 SVG) in objektiv schwerer Weise missachtet und eine erhöhte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer geschaf- fen. Sein Verhalten ist als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. Der Minimalabstand, dessen Unterschreiten in der Regel eine grobe Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG bildet, betrug hier rund 16 Meter. Der Beschuldigte wechselte im Wissen, dass der weisse BMW wenige Meter hin- ter ihm auf der mittleren Fahrspur folgte, von der linken Spur auf die mittlere Spur. Damit hat er den klar ungenügenden Abstand mit Wissen und Willen gewählt und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer mindestens in Kauf genommen. Ein Beschleunigen des weissen BMW lag nach dem Beweisergebnis nicht vor. Selbst Gegenteiliges würde den Beschuldigten nicht entlasten, was die Vorinstanz richtig aufzeigt (Urk. 69 S. 25). Damit hat er eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs.”
Erforderliches Ausweichen auf einen andern Fahrstreifen wegen eines Hindernisses unterfällt den Regeln für den Fahrstreifenwechsel; Art. 44 Abs. 1 SVG ist in solchen Fällen anzuwenden (z. B. Ausweichen von einer blockierten Geradeausspur auf eine Abbiegspur).
“Das Einfügen in die weitergeführte Fahrspur sei dann weder ein Wechsel des Fahrstreifens i.S.v. Art. 34 Abs. 3 oder Art. 44 Abs. 1 SVG noch ein Einspuren gem. Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 1 VRV (R INDLISBACHER, BSK SVG, 2014, Art. 44 N 21). In casu haben sich nicht zwei auf gleicher Fahrbahn neben- einander bestehende Geradeausspuren zu einer sich in gleicher Richtung fort- gesetzten Spur vereinigt. Auch befindet sich die zu beurteilende Verkehrssituation nicht auf der Autobahn und es hat nicht eine im Vorfeld angezeigte Signalisation, dass ein Fahrstreifen aufgehoben werde. Vielmehr war der rechte Fahrstreifen, welcher geradeaus führt, durch mehrere Unfallfahrzeuge blockiert, weshalb ‒ um das Hindernis zu umfahren ‒ auf die linke Fahrspur, welche die Linksabbiegespur darstellte, ausgewichen werden musste. Entsprechend gelangen ‒ mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung ‒ die Verkehrsregeln betreffend Ände- rungen der Fahrtrichtung i.S.v. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG zur Anwendung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2).”
Beim Wiedereinbiegen auf die Normalspur darf sich der Fahrer nicht auf unsichere Abstandsschätzungen oder Vermutungen verlassen; der Vertrauensgrundsatz entlastet ihn nicht. Bei unklarer Lage hätte das Wiedereinbiegen abzubrechen und hinter das vorausfahrende Fahrzeug zurückzufallen sein müssen.
“Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe bei der Verletzung von Art. 34 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 SVG eine mindestens mittelschwere Verkehrsgefährdung verursacht. Er habe beim Wiedereinbiegen auf die Normalspur den Lenker des Personenwagens und dessen Mitfahrerin zumindest erhöht abstrakt gefährdet. Der Vertrauensgrundsatz entlaste den Beschwerdeführer dabei nicht. Zwar habe der Lenker des Personenwagens vorschriftswidrig beschleunigt (Art. 35 Abs. 7 SVG) und damit dem Beschwerdeführer das Überholen erschwert. Der Beschwerdeführer habe aber nicht darauf vertrauen dürfen, dass der frontale Abstand zum Personenwagen beim Wiedereinbiegen noch genügend gross sein würde, ohne sich dessen sicher zu sein. Es sei unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer darlege, dass er einen Blick in den beim Wohnmobil vorhandenen Aussenspiegel getätigt habe, das Abschätzen der Distanzen bei seinem Fahrzeug allerdings schwierig sei. Da er sich nicht einer Notlage befunden habe, hätte er das Überholmanöver ohne Weiteres abbrechen und sich wieder hinter den Personenwagen zurückfallen lassen können. Es gelte die Maxime, wonach der Klügere nachgebe.”
“Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe bei der Verletzung von Art. 34 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 SVG eine mindestens mittelschwere Verkehrsgefährdung verursacht. Er habe beim Wiedereinbiegen auf die Normalspur den Lenker des Personenwagens und dessen Mitfahrerin zumindest erhöht abstrakt gefährdet. Der Vertrauensgrundsatz entlaste den Beschwerdeführer dabei nicht. Zwar habe der Lenker des Personenwagens vorschriftswidrig beschleunigt (Art. 35 Abs. 7 SVG) und damit dem Beschwerdeführer das Überholen erschwert. Der Beschwerdeführer habe aber nicht darauf vertrauen dürfen, dass der frontale Abstand zum Personenwagen beim Wiedereinbiegen noch genügend gross sein würde, ohne sich dessen sicher zu sein. Es sei unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer darlege, dass er einen Blick in den beim Wohnmobil vorhandenen Aussenspiegel getätigt habe, das Abschätzen der Distanzen bei seinem Fahrzeug allerdings schwierig sei. Da er sich nicht einer Notlage befunden habe, hätte er das Überholmanöver ohne Weiteres abbrechen und sich wieder hinter den Personenwagen zurückfallen lassen können. Es gelte die Maxime, wonach der Klügere nachgebe.”
Dem Fahrzeugführer, der seinen Fahrstreifen beibehält, steht gegenüber Einspurenden und Spurwechslern ein Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung der Fahrt (Vortritt) zu. Wer den Fahrstreifen verlässt — etwa zum Einspuren oder Spurwechsel — darf dies nur, wenn hierdurch der übrige Verkehr weder gefährdet noch behindert wird; dabei ist insbesondere auf Gegenverkehr, nachfolgende Fahrzeuge und einen ausreichenden Abstand Rücksicht zu nehmen.
“A. 2022 [nachfolgend zit. OFK SVG-Autor], N 23 zu Art. 34; BGE 104 IV 194; 131 IV 133 E. 3.1). Massgebend ist auch Art. 44 Abs. 1 SVG. Es handelt sich dabei um eine Vortrittsregel (Giger, a.a.O., N 2 zu Art. 34). Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Dem seinen Streifen beibehaltenden Fahrzeugführer steht der Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt zu, er ist mithin vortrittsberechtigt (vgl. BGer 6B_10/2011 vom 29. November 2011 E. 2.2.1). Wechselt ein Fahrzeugführer den Fahrstreifen, ohne sich vergewissert zu haben, ob er andere Verkehrsteilnehmer damit gefährdet, schafft er ein erhöhtes Unfallrisiko. Insofern dient Art. 44 der Verkehrssicherheit und somit letztendlich dem Schutz von Leib und Leben vor abstrakter Gefährdung (BSK SVG-Rindlisbacher, a.a.O., N 2 zu Art. 44). Vortrittsrechte sind nicht erst verletzt, wenn deren Missachtung zu einem Unfall führt, sondern schon dann, wenn der Berechtigte zum Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird (BGE 105 IV 341). Im Urteil 6B_10/2011 vom 29. November 2011 wird ausdrücklich festgehalten, dass ein Wechsel der Fahrspur nicht erst bei einer Gefährdung, sondern bereits bei einer Behinderung des übrigen Verkehrs untersagt ist, dies in Anlehnung an die Regeln gemäss Art.”
“Nach Art. 44 Abs. 1 SVG darf ein Fahrzeugführer auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Mit dieser Regelung wird dem Fahrzeugführer, der seinen Streifen beibehält, ein Vortrittsrecht gegenüber Fahrzeugen eingeräumt, die darauf einspuren wollen (Urteil BGer 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Wer sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern (Art. 36 Abs. 4 SVG; vgl. auch Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Entsprechendes gilt auch beim Wechseln des Fahrstreifens (Urteil BGer 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.1 mit Hinweis; siehe zum Ganzen auch Urteil BGer 1C_403/2016 vom 27.”
“Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Fahrzeugführer beim Wechseln des Fahrstreifens auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Mit dieser Regelung wird dem Fahrzeugführer, der seinen Streifen beibehält, ein Vortrittsrecht gegenüber Fahrzeugen eingeräumt, die darauf einspuren wollen (Urteil BGer 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Wer sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern (Art. 36 Abs. 4 SVG; vgl. auch Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Entsprechendes gilt beim Wechseln des Fahrstreifens (Urteil BGer 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.1 mit Hinweis; siehe zum Ganzen auch Urteil BGer 1C_403/2016 vom 27. März 2017 E. 2.1). Weiter ist nach Art. 34 Abs. 4 SVG gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art.”
Beim Spurwechsel bzw. Überholen ist auf ausreichenden Platz und auf einen genügenden Abstand zu achten. Fehlt der nötige Raum oder zwingt das Manöver andere Verkehrsteilnehmer zu starkem Bremsen (z. B. durch dichtes Auffahren oder Einscheren ohne Reserven), begründet dies eine Gefährdung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG.
“4 énonce que le conducteur observera une distance suffisante envers tous les usagers de la route, notamment pour croiser, dépasser et circuler de front ou lorsque des véhicules se suivent. L'art. 12 al. 1 OCR précise à ce propos que lorsque des véhicules se suivent, le conducteur doit se tenir à une distance suffisante du véhicule qui le précède, afin de pouvoir s'arrêter à temps en cas de freinage inattendu. Par ailleurs, l'art. 39 al. 1 LCR dispose qu'avant de changer de direction, le conducteur manifestera à temps son intention au moyen des indicateurs de direction. Selon l'alinéa 2 de cette disposition, le conducteur qui signale son intention aux autres usagers de la route n'est pas dispensé pour autant d'observer les prescriptions nécessaires. L'art. 40 LCR prévoit que, si la sécurité de la circulation l’exige, le conducteur avertira les autres usagers de la route. Les signaux avertisseurs inutiles ou excessifs seront évités. L’emploi du signal avertisseur en guise d’appel est interdit. Enfin, selon l'art. 44 al. 1 LCR, sur les routes marquées de plusieurs voies pour une même direction, le conducteur ne peut passer d'une voie à l'autre que s'il n'en résulte pas de danger pour les autres usagers de la route. 3.2. En l'espèce, en talonnant, par deux fois, le véhicule qui le précédait sur la voie de dépassement, en maintenant une distance de sécurité insuffisante envers les véhicules qu'il suivait, en indiquant par des appels de phares répétés sa volonté de dépasser, en ralentissant fortement pour s'introduire entre deux véhicules qui roulaient normalement sur la voie de droite et, ce faisant, en forçant celui qui se trouvait derrière lui à freiner énergiquement, le recourant a manifestement enfreint les dispositions précitées. Son comportement téméraire au volant justifiait le prononcé d'une mesure administrative. 4. 4.1. La LCR distingue les infractions légères, moyennement graves et graves (art. 16a à 16c LCR). Conformément à l'art. 16a al. 1 let. a LCR, commet une infraction légère la personne qui, en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d'autrui et à laquelle seule une faute bénigne peut être imputée.”
“Gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV darf der Fahrzeug- führer seinen Fahrstreifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet, und er muss vorsichtig ausschwenken, wenn er überholen will. Überdies ist das Fahren in parallelen Kolonnen bei dichtem Verkehr gestattet, wenn die rechte Fahrbahnhälfte dafür genügend Raum bietet (Art. 8 Abs. 2 VRV). Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte das vor ihm fahrende Fahr- zeug von C._____ überholt, obwohl sich dieses bereits teilweise auf der linken Spur befunden hat bzw. dabei war, einen Spurwechsel vorzunehmen. Entspre- chend war für das hinter dem Fahrzeug von C._____ fahrende Fahrzeug des Beschuldigten nicht ausreichend Platz, um über den linken Fahrstreifen zu über- holen. Er hat damit die Verkehrsregel von Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV verletzt. Er ist entsprechend im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen, wonach mit Busse bestraft wird, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes verletzt.”
“Bei den Vorschriften über den Spurwechsel im Sinne von Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG handelt es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um objektiv wichtige Verkehrsvorschriften (vgl. Urteil 6B_1173/2020 vom 18. November 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Die Verletzung einer für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Vorschrift wiegt grundsätzlich objektiv schwer. Die Vorinstanz hat sich nicht mit diesem Grundsatz begnügt, sondern auch die Tragweite der verursachten Gefahr im Einzelfall beurteilt (vgl. oben E. 5.3). Dass im konkreten Fall ein hohes Verkehrsaufkommen geherrscht hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Das Wiedereinbiegen des Beschwerdeführers bzw. der entsprechende Spurwechsel hat den Lenker des Personenwagens zum Abbremsen gezwungen und diesen dadurch erheblich bei der Weiterfahrt behindert (vgl. oben E. 2.1). Dabei verursachte der Beschwerdeführer eine Gefährdung, bei der ein Auffahrunfall auf einem Autobahnabschnitt nahelag. Die Vorinstanz hat den Vorfall bei der Annahme einer gefahrenen Geschwindigkeit von 60 km/h zu Recht als Schaffung einer mehr als geringen erhöhten abstrakten Gefahr beurteilt.”
“Subsumtion Die Parteien pflichten der erstinstanzlichen Subsumtion in Bezug auf den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG bei, sodass nachfolgend die korrekten Erwägungen der Vorinstanz wiedergegeben werden können (Ziff. III.1.2 und Ziff. III.2.2 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 87 f.): A.________ hat auf der Autobahn den Fahrstreifen von der Mittelspur auf die linke Spur gewechselt. Dabei hat er mit dem Manöver begonnen, als der Fahrer des BMWs bereits dicht hinter ihm auf der linken Spur gefahren ist. Als Folge musste der BWM bremsen, um eine Kollision mit A.________ zu verhindern. Hätte der BMW nicht mehr rechtzeitig bremsen können, wäre es zu einer Kollision gekommen. Demzufolge hat A.________ beim Wechsel des Fahrstreifens keine Rücksicht auf den BWM genommen und durch dieses Manöver den Verkehr gefährdet. Mithin hat er mit seinem Verhalten Artikel 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV verletzt und somit eine Verkehrsregelverletzung begangen. Vorliegend hat eine Kollision zwischen A.________ und dem BMW einzig aus dem Grund vermieden werden können, weil der BMW nach dem Wechsel des Fahrstreifens von A.________ auf die linke Spur, gebremst hat. Da es beinahe zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen wäre, liegt eine abstrakte Gefährdung eindeutig vor. Der Fahrstreifenwechsel von A.________ war gefährlich. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist somit erfüllt. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, als der BMW-Fahrer im Zuge seines Überholmanövers auf die”
Art. 44 Abs. 1 SVG ist als Vortrittsregel zu verstehen: Dem, der seinen Fahrstreifen beibehält, steht der Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung der Fahrt zu. Ein Fahrstreifenwechsel ist nicht erst dann verboten, wenn dadurch eine Gefährdung entsteht, sondern bereits dann, wenn dadurch der übrige Verkehr behindert wird.
“Selbst wenn man das nicht voraussetzen würde, so war der Berufungsklägerin mindestens bewusst, dass sie sich im städtischen Feierabendverkehr in einem Bereich mit mehreren Spuren, Einspurmöglichkeiten und Kreuzungen bewegte, wo mit einem Bremsmanöver des vorausfahrenden Fahrzeuges jederzeit gerechnet werden muss. Indem die Berufungsklägerin trotz all dieser Umstände zu wenig auf das Bremsverhalten des voranfahrenden Jeeps geachtet hat und nicht rechtzeitig realisiert hat, dass sie ihrerseits abbremsen musste, um eine Kollision zu verhindern, hat sie die Abstandsvorschriften verletzt und ist zugleich ihrer Pflicht, das Fahrzeug so zu beherrschen, dass sie rechtzeitig anhalten konnte, nicht nachgekommen. Dabei ist es im Übrigen für die Strafbarkeit der Berufungsklägerin auch unerheblich, ob sie den Blinker gesetzt hatte (wovon im Zweifel auszugehen ist) und inwieweit dies die VW-Lenkerin hätte sehen müssen. Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat die Fahrzeugführerin, die ihre Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihr nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG darf sie auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, ihren Streifen nur verlassen, wenn sie dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. Dabei ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Fahrspurwechsel nicht erst bei einer Gefährdung, sondern bereits bei einer Behinderung des übrigen Verkehrs untersagt. Art. 44 SVG stellt damit eine Vortrittsregel dar: Dem seinen Streifen beibehaltenden Fahrzeugführer steht der Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt zu. Das leitet das Bundesgericht auch aus Art. 36 Abs. 4 SVG, laut welchem derjenige, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärtsfahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern darf und welche Bestimmung auch beim Wechseln des Fahrstreifens gelten soll (BGer 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.1; 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.1; vgl. Jürg Boll, in: Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich 2022, N 1817). Durch das Setzen des Blinkers wird die Vortrittsregelung beim Wechsel des Fahrstreifens nicht verändert.”
“A. 2022 [nachfolgend zit. OFK SVG-Autor], N 23 zu Art. 34; BGE 104 IV 194; 131 IV 133 E. 3.1). Massgebend ist auch Art. 44 Abs. 1 SVG. Es handelt sich dabei um eine Vortrittsregel (Giger, a.a.O., N 2 zu Art. 34). Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Dem seinen Streifen beibehaltenden Fahrzeugführer steht der Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt zu, er ist mithin vortrittsberechtigt (vgl. BGer 6B_10/2011 vom 29. November 2011 E. 2.2.1). Wechselt ein Fahrzeugführer den Fahrstreifen, ohne sich vergewissert zu haben, ob er andere Verkehrsteilnehmer damit gefährdet, schafft er ein erhöhtes Unfallrisiko. Insofern dient Art. 44 der Verkehrssicherheit und somit letztendlich dem Schutz von Leib und Leben vor abstrakter Gefährdung (BSK SVG-Rindlisbacher, a.a.O., N 2 zu Art. 44). Vortrittsrechte sind nicht erst verletzt, wenn deren Missachtung zu einem Unfall führt, sondern schon dann, wenn der Berechtigte zum Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird (BGE 105 IV 341).”
“A. 2022 [nachfolgend zit. OFK SVG-Autor], N 23 zu Art. 34; BGE 104 IV 194; 131 IV 133 E. 3.1). Massgebend ist auch Art. 44 Abs. 1 SVG. Es handelt sich dabei um eine Vortrittsregel (Giger, a.a.O., N 2 zu Art. 34). Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Dem seinen Streifen beibehaltenden Fahrzeugführer steht der Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt zu, er ist mithin vortrittsberechtigt (vgl. BGer 6B_10/2011 vom 29. November 2011 E. 2.2.1). Wechselt ein Fahrzeugführer den Fahrstreifen, ohne sich vergewissert zu haben, ob er andere Verkehrsteilnehmer damit gefährdet, schafft er ein erhöhtes Unfallrisiko. Insofern dient Art. 44 der Verkehrssicherheit und somit letztendlich dem Schutz von Leib und Leben vor abstrakter Gefährdung (BSK SVG-Rindlisbacher, a.a.O., N 2 zu Art. 44). Vortrittsrechte sind nicht erst verletzt, wenn deren Missachtung zu einem Unfall führt, sondern schon dann, wenn der Berechtigte zum Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird (BGE 105 IV 341). Im Urteil 6B_10/2011 vom 29. November 2011 wird ausdrücklich festgehalten, dass ein Wechsel der Fahrspur nicht erst bei einer Gefährdung, sondern bereits bei einer Behinderung des übrigen Verkehrs untersagt ist, dies in Anlehnung an die Regeln gemäss Art.”
Die neuere Rechtsprechung berücksichtigt besondere Verhältnisse bei hohem Verkehrsaufkommen: Eine «relevante Behinderung» durch Einspuren bzw. Fahrstreifenwechsel wird ausnahmsweise erst dann bejaht, wenn der vortrittsberechtigte Fahrer seine Fahrweise brüsk ändern muss, das heisst etwa zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird.
“Der Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Der Lenker darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Mit dieser Regelung wird dem Fahrzeugführer, der seinen Streifen beibehält, ein Vortrittsrecht gegenüber Fahrzeugen eingeräumt, die darauf einspuren wollen. Wer sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern (Art. 36 Abs. 4 SVG; vgl. auch Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Entsprechendes gilt beim Wechseln des Fahrstreifens. Nach der älteren Rechtsprechung wird der Vortrittsberechtigte bereits behindert, wenn er seine Fahrt nicht gleichmässig und ungestört fortsetzen kann. Um den besonderen Verhältnissen bei hohem Verkehrsaufkommen Rechnung zu tragen, lässt die neuere Rechtsprechung zu, dass eine relevante Behinderung ausnahmsweise erst dann angenommen wird, wenn der vortrittsberechtigte Fahrer seine Fahrweise brüsk ändern muss, das heisst, wenn er zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird (vgl. BGE 114 IV 146 S. 147; Urteil des Bundesgerichts 1C_634/2017 vom 10. April 2018 E.”
“Der Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Der Lenker darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Mit dieser Regelung wird dem Fahrzeugführer, der seinen Streifen beibehält, ein Vortrittsrecht gegenüber Fahrzeugen eingeräumt, die darauf einspuren wollen. Wer sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern (Art. 36 Abs. 4 SVG; vgl. auch Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Entsprechendes gilt beim Wechseln des Fahrstreifens. Nach der älteren Rechtsprechung wird der Vortrittsberechtigte bereits behindert, wenn er seine Fahrt nicht gleichmässig und ungestört fortsetzen kann. Um den besonderen Verhältnissen bei hohem Verkehrsaufkommen Rechnung zu tragen, lässt die neuere Rechtsprechung zu, dass eine relevante Behinderung ausnahmsweise erst dann angenommen wird, wenn der vortrittsberechtigte Fahrer seine Fahrweise brüsk ändern muss, das heisst, wenn er zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird (vgl. BGE 114 IV 146 S. 147; Urteil des Bundesgerichts 1C_634/2017 vom 10. April 2018 E.”
“Der Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Der Lenker darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Mit dieser Regelung wird dem Fahrzeugführer, der seinen Streifen beibehält, ein Vortrittsrecht gegenüber Fahrzeugen eingeräumt, die darauf einspuren wollen. Wer sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern (Art. 36 Abs. 4 SVG; vgl. auch Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Entsprechendes gilt beim Wechseln des Fahrstreifens. Nach der älteren Rechtsprechung wird der Vortrittsberechtigte bereits behindert, wenn er seine Fahrt nicht gleichmässig und ungestört fortsetzen kann. Um den besonderen Verhältnissen bei hohem Verkehrsaufkommen Rechnung zu tragen, lässt die neuere Rechtsprechung zu, dass eine relevante Behinderung ausnahmsweise erst dann angenommen wird, wenn der vortrittsberechtigte Fahrer seine Fahrweise brüsk ändern muss, das heisst, wenn er zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird (vgl. BGE 114 IV 146 S. 147; Urteil des Bundesgerichts 1C_634/2017 vom 10. April 2018 E.”
Beim Verlassen des Fahrstreifens ist das Verhalten der nachfolgenden oder nebenherfahrenden Fahrzeuge zu berücksichtigen. Dauer und Nähe des Vorverhaltens (im konkret erhellten Fall etwa rund 8 Sekunden dichtes Aufschliessen) sowie die Frage, ob das nebenherfahrende Fahrzeug durch Rechtsauffahren das Einscheren physisch hätte verhindern können, sind in der Gefährdungsabwägung und bei der Beurteilung der Rücksichtspflicht relevant. Allein daraus folgt jedoch nicht, dass ein enges Einschwenken deshalb zulässig wäre.
“________ den Beschuldigten nie je tatsächlich rechts überholte oder gar gleichauf mit ihm gewesen ist. Auch für eine solche Absicht des tatsächlichen Rechtsüberholens gibt es keinerlei Hinweise. Hätte er dies tatsächlich gewollt, hätte er während den 8 Sekunden problemlos rechts am Beschuldigten vorbei hinter dem Anhänger-Lieferwagen vor ihm aufschliessen und das Einspuren damit physisch verhindern können, was er aber unterliess. Nur aus dem Umstand, dass der Fahrzeugführer/O.________ – wovon gemäss Beweisergebnis zu Gunsten des Beschuldigten ausgegangen wird – auf der ersten Überholspur (in welchem Tempo auch immer) bis rechts hinter den Beschuldigten aufschloss, dabei mit dem L.________ gleichzog und während 8 Sekunden bis zum Einschwenken des Beschuldigten mehr oder weniger konstant in dieser Fahrposition verharrte, erfolgte in Bezug auf den Beschuldigten noch kein Rechtsüberholen. Inwiefern er damit seine Vortrittsrechte verwirkt haben soll, ist unklar. Art. 44 SVG will denn auch ausdrücklich eine Gefährdung des übrigen Verkehrs verhindern. Wäre es nach Art. 44 SVG gestattet, dicht vor ein anderes, erkennbar nahe fahrendes Auto einzuschwenken, nur weil dieses auf seinem Weg dorthin selbst eine Verkehrsregelverletzung begangen hätte, so wäre dieser Gesetzeszweck vereitelt. Der Beschuldigte ist nach dem Beweisergebnis auch nicht in seinem Vertrauen zu schützen, die Nähe des Fahrzeugs/O.________ unmittelbar vor dem Einschwenken nicht bemerkt zu haben. Aus der Rechtsprechung gemäss BGE 125 IV 83 kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte war gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG verpflichtet, auf den Fahrzeuglenker/O.________ Rücksicht zu nehmen und beim Einschwenken einen ausreichenden Abstand einzuhalten. Der Abstand zwischen dem Beschuldigten und dem Fahrzeuglenker/O.________ von”
“Es ist dabei zu beachten, dass der Fahrzeugführer/O.________ den Beschuldigten nie je tatsächlich rechts überholte oder gar gleichauf mit ihm gewesen ist. Auch für eine solche Absicht des tatsächlichen Rechtsüberholens gibt es keinerlei Hinweise. Hätte er dies tatsächlich gewollt, hätte er während den 8 Sekunden problemlos rechts am Beschuldigten vorbei hinter dem Anhänger-Lieferwagen vor ihm aufschliessen und das Einspuren damit physisch verhindern können, was er aber unterliess. Nur aus dem Umstand, dass der Fahrzeugführer/O.________ – wovon gemäss Beweisergebnis zu Gunsten des Beschuldigten ausgegangen wird – auf der ersten Überholspur (in welchem Tempo auch immer) bis rechts hinter den Beschuldigten aufschloss, dabei mit dem L.________ gleichzog und während 8 Sekunden bis zum Einschwenken des Beschuldigten mehr oder weniger konstant in dieser Fahrposition verharrte, erfolgte in Bezug auf den Beschuldigten noch kein Rechtsüberholen. Inwiefern er damit seine Vortrittsrechte verwirkt haben soll, ist unklar. Art. 44 SVG will denn auch ausdrücklich eine Gefährdung des übrigen Verkehrs verhindern. Wäre es nach Art. 44 SVG gestattet, dicht vor ein anderes, erkennbar nahe fahrendes Auto einzuschwenken, nur weil dieses auf seinem Weg dorthin selbst eine Verkehrsregelverletzung begangen hätte, so wäre dieser Gesetzeszweck vereitelt. Der Beschuldigte ist nach dem Beweisergebnis auch nicht in seinem Vertrauen zu schützen, die Nähe des Fahrzeugs/O.________ unmittelbar vor dem Einschwenken nicht bemerkt zu haben. Aus der Rechtsprechung gemäss BGE 125 IV 83 kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte war gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG verpflichtet, auf den Fahrzeuglenker/O.________ Rücksicht zu nehmen und beim Einschwenken einen ausreichenden Abstand einzuhalten. Der Abstand zwischen dem Beschuldigten und dem Fahrzeuglenker/O.________ von”
Für die Beurteilung einer erhöhten abstrakten Gefährdung ist wesentlich, wie nahe der Eintritt der Gefahr liegt; eine bloss abstrakte Möglichkeit reicht nicht zwingend aus.
“Der Tatbestand ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung, wobei die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG genügt, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat ein Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Wenn er überholen will, muss er vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 VRV). Die hier relevanten Verkehrsregeln sind für die Sicherheit im Strassenverkehr von elementarer Bedeutung, weshalb sie wichtige Verkehrsvorschriften im hiervor genannten Sinne darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 14 359 vom 25. Mai 2015, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_1064/2015 vom 6. September 2016).”
“Der Tatbestand ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung, wobei die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG genügt, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat ein Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Wenn er überholen will, muss er vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 VRV). Die hier relevanten Verkehrsregeln sind für die Sicherheit im Strassenverkehr von elementarer Bedeutung, weshalb sie wichtige Verkehrsvorschriften im hiervor genannten Sinne darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 14 359 vom 25. Mai 2015, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_1064/2015 vom 6. September 2016).”
Bei Fahrstreifenwechsel kann bereits eine Behinderung des nachfolgenden bzw. streifenbeibehaltenden Fahrers vorliegen, auch wenn dieser nicht brüsk reagiert. Der Nachfolgende ist grundsätzlich verpflichtet, den Minimalabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug wiederherzustellen; unter diesen Voraussetzungen kann das Fahrstreifenverlassen den Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 SVG erfüllen.
“________ weder brüsk bremste noch sonstwie erkenntlich auf den Fahrstreifenwechsel reagierte, ändert an der Gefährlichkeit der durch den Beschuldigten geschaffenen Verkehrssituation, auch wenn dieser kontrolliert und angepasst einschwenkte, nichts. Der Fahrzeuglenker/O.________ war nach dem Fahrstreifenwechsel des Beschuldigten grundsätzlich verpflichtet, den Minimalabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug (dem eingebogenen Lieferwagen) wiederherzustellen. Er war daher in seiner Fahrt behindert und sein Vortrittsrecht verletzt, selbst wenn er keine brüske Bremsung oder Richtungsänderung vollzog. Es herrschte kein hohes Verkehrsaufkommen oder eine andere besondere Situation, bei welcher eine gewisse Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmen wäre und nur eine brüske Reaktion eine Behinderung begründen würde. Es ist zu bedenken, dass wenn der Fahrzeuglenker/O.________ anders reagiert hätte, weitere Verkehrsteilnehmer nicht nur gefährdet, sondern auch hätten geschädigt werden können. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG somit verletzt. Dem Beschuldigten ist zuzustimmen, dass der im Strafbefehl und im vorinstanzlichen Urteil aufgeführte Art. 10 Abs. 1 VRV vorliegend nicht einschlägig ist. Er bezieht sich ausschliesslich auf das Überholen. Mangels Legaldefinition liegt ein Überholen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 114 IV 56 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch Giger, a.a.O., N 7 zu Art. 35 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dem Beschuldigten konnte nicht nachgewiesen werden, dass er das Fahrzeug/O.________ eingeholt und an ihm vorbeigefahren ist. Somit kann ihm ein Überholmanöver im erwähnten Sinne sachverhaltlich nicht nachgewiesen werden. Diese Verkehrsregel hat der Beschuldigte nicht verletzt, was jedoch für das Resultat der Prüfung letztendlich unbeachtlich ist.”
“________ weder brüsk bremste noch sonstwie erkenntlich auf den Fahrstreifenwechsel reagierte, ändert an der Gefährlichkeit der durch den Beschuldigten geschaffenen Verkehrssituation, auch wenn dieser kontrolliert und angepasst einschwenkte, nichts. Der Fahrzeuglenker/O.________ war nach dem Fahrstreifenwechsel des Beschuldigten grundsätzlich verpflichtet, den Minimalabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug (dem eingebogenen Lieferwagen) wiederherzustellen. Er war daher in seiner Fahrt behindert und sein Vortrittsrecht verletzt, selbst wenn er keine brüske Bremsung oder Richtungsänderung vollzog. Es herrschte kein hohes Verkehrsaufkommen oder eine andere besondere Situation, bei welcher eine gewisse Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmen wäre und nur eine brüske Reaktion eine Behinderung begründen würde. Es ist zu bedenken, dass wenn der Fahrzeuglenker/O.________ anders reagiert hätte, weitere Verkehrsteilnehmer nicht nur gefährdet, sondern auch hätten geschädigt werden können. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG somit verletzt. Dem Beschuldigten ist zuzustimmen, dass der im Strafbefehl und im vorinstanzlichen Urteil aufgeführte Art. 10 Abs. 1 VRV vorliegend nicht einschlägig ist. Er bezieht sich ausschliesslich auf das Überholen. Mangels Legaldefinition liegt ein Überholen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 114 IV 56 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch Giger, a.a.O., N 7 zu Art. 35 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dem Beschuldigten konnte nicht nachgewiesen werden, dass er das Fahrzeug/O.________ eingeholt und an ihm vorbeigefahren ist. Somit kann ihm ein Überholmanöver im erwähnten Sinne sachverhaltlich nicht nachgewiesen werden. Diese Verkehrsregel hat der Beschuldigte nicht verletzt, was jedoch für das Resultat der Prüfung letztendlich unbeachtlich ist.”
Beim dichten parallelen Nebeneinanderfahren (Kolonnenverkehr) ist das rechtsseitige Vorfahren an langsameren Fahrzeugen zulässig, sofern dies ohne Behinderung oder Gefährdung des übrigen Verkehrs erfolgt. Das durch Ausschwenken und anschliessendes Wiedereinbiegen bewirkte Rechtsüberholen bleibt unzulässig. Ob paralleler Kolonnenverkehr vorliegt, ist anhand der konkreten Verkehrssituation zu bestimmen; die Rechtsprechung verlangt hierfür eine derartige Verkehrsverdichtung, dass die auf den betroffenen Fahrstreifen gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind.
“Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöhte abstrakte Gefährdung dar (BGE 142 IV 93 E. 3.2; BGE 126 IV 192 E. 3; Urteile 6B_208/ 2019 vom 13. September 2019 E. 1.2.1; 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 142 IV 93 E. 3.2; BGE 133 II 58 E. 4; BGE 126 IV 192 E. 2a; Urteile 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.2; 6B_208/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2.1; 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Die VRV enthält in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 eine allgemeine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens und in Art. 36 Abs. 5 lit. a eine Ausnahme für Autobahnen "beim Fahren in parallelen Kolonnen". Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 142 IV 93 E. 3.3; BGE 133 II 58 E. 4; je mit Hinweisen). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ausdrücklich untersagt. Beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen darf deshalb in keinem Fall durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt werden. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen. Nach der Rechtsprechung setzt paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen voraus (BGE 142 IV 93 E. 3.3; BGE 148 IV 374 S. 380 BGE 124 IV 219 E. 3a; Urteile 6B_208/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2.1; 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Kolonnenverkehr ist anhand der konkreten Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (linken und/oder mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass die auf der Überhol- und der Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind (BGE 142 IV 93 E.”
“Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 142 IV 93 E. 3.2; 133 II 58 E. 4; 126 IV 192 E. 2a; Urteil 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) allgemein und aArt. 36 Abs. 5 lit. a VRV für Autobahnen "beim Fahren in parallelen Kolonnen" vor. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 142 IV 93 E. 3.3; 133 II 58 E. 4; je mit Hinweisen). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 VRV ausdrücklich untersagt. Beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen darf deshalb in keinem Fall durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt werden. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen. Nach der Rechtsprechung setzt paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen voraus (BGE 142 IV 93 E. 3.3; 124 IV 219 E. 3a; Urteil 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Kolonnenverkehr ist anhand der konkreten Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (linken und/oder mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass die auf der Überhol- und der Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind (BGE 142 IV 93 E.”
“2; 126 IV 192, E. 3; BGer 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015, E. 1.3.2; 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015, E. 3.5; je mit Hinweisen). Etwas Anderes gilt gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für den Fall des (passiven) Rechtsvorbeifahrens bei dichtem Verkehr bzw. beim Fahren in parallelen Kolonnen. Dieses führt nicht per se zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation, da im Gegensatz zum eigentlichen Rechtsüberholen das rechts auf der Normalspur fahrende Auto nicht plötzlich und unvermittelt (mit hoher Geschwindigkeit) auftaucht, sondern sich mit konstanter Geschwindigkeit fortbewegt (BGE 142 IV 93, E. 4.2.2). Eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV (Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11) allgemein und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV für Autobahnen «beim Fahren in parallelen Kolonnen» vor. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 142 IV 93, E. 3.3; 133 II 58, E. 4; 126 IV 192, E. 2a; je mit Hinweisen). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ausdrücklich untersagt. Beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen darf deshalb in keinem Falle durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt werden. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (BGE 142 IV 93, E. 3.3; 133 II 58, E. 4; 126 IV 192, E. 2a; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung setzt paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen voraus (BGE 142 IV 93, E. 3.3; 124 IV 219, E. 3a; BGer 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011, E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Beurteilung, ob paralleler Kolonnenverkehr vorliegt, ist anhand des konkreten Gesamtverkehrsaufkommens, das sich dem Fahrzeuglenker bietet, vorzunehmen.”
Beim Wechsel des Fahrstreifens auf mehrspurigen Fahrbahnen (Art. 44 Abs. 1 SVG) muss der Fahrzeugführer seine beabsichtigte Richtungsänderung rechtzeitig ankündigen; dies kann durch die Fahrtrichtungsanzeiger oder durch eindeutige Handzeichen geschehen.
“Le conducteur qui veut modifier sa direction de marche, par exemple pour obliquer, dépasser, se mettre en ordre de présélection ou passer d’une voie à l’autre, est tenu d’avoir égard aux usagers de la route qui viennent en sens inverse ainsi qu’aux véhicules qui le suivent (al. 3). Avant de changer de direction, le conducteur manifestera à temps son intention au moyen des indicateurs de direction ou en faisant de la main des signes intelligibles. Cette règle vaut notamment pour se disposer en ordre de présélection, passer d’une voie à une autre ou pour obliquer (art. 39 al. 1 let. a LCR). Selon l'art. 28 OCR, le conducteur annoncera tout changement de direction, y compris vers la droite (al. 1). Les cyclistes peuvent cesser de faire le signe déjà pendant le changement de direction (al. 2 in fine). Sur les routes marquées de plusieurs voies pour une même direction, le conducteur ne peut passer d’une voie à une autre que s’il n’en résulte pas de danger pour les autres usagers de la route (art. 44 al. 1 LCR). L'art. 46 al. 1 LCR prévoit que les cyclistes doivent circuler sur les pistes et les bandes cyclables. 2.3.7. L'art. 125 CP absorbe les infractions à la LCR de mise en danger, en particulier l'art. 90 LCR, en l'absence de mise en danger d'autres personnes que le blessé (arrêt du Tribunal fédéral 6B_291/2015 du 18 janvier 2016 consid. 3.2 ; M. DUPUIS / L. MOREILLON / C. PIGUET / S. BERGER / M. MAZOU / V. RODIGARI [éds.], Petit commentaire, Code pénal, 2ème éd., 2017 Bâle, n. 14 ad art. 125). 2.4.1. En l'espèce, il est établi qu'avant l'accident, le prévenu et le lésé, provenant tous deux de la rue Voltaire, roulaient en début de matinée sur le boulevard James-Fazy en direction du pont de la Coulouvrenière. Alors que deux des trois voies du boulevard précité (pour plus de clarté, il ne sera pas fait référence à la quatrième voie de gauche) étaient fermées à la circulation (hormis pour les trams) entre les rues Albert-Richard et de Saint-Jean, soit les voies centrale et de droite, ils se sont retrouvés sur la voie de gauche, où le motocycliste a dépassé le témoin L______ qui roulait en scooter.”
Beim Einschwenken ist neben der tatsächlichen Gefährdung auch das Vertrauen des bereits Fahrenden in eine ungestörte Weiterfahrt zu berücksichtigen. Dieses Vertrauen ist jedoch nicht uneingeschränkt schützenswert; insbesondere kann es entfallen, wenn das nahe vorausfahrende Fahrzeug erkennbar war, da ein dichtes Einscheren andernfalls den Schutzzweck von Art. 44 SVG unterlaufen würde.
“Es ist dabei zu beachten, dass der Fahrzeugführer/O.________ den Beschuldigten nie je tatsächlich rechts überholte oder gar gleichauf mit ihm gewesen ist. Auch für eine solche Absicht des tatsächlichen Rechtsüberholens gibt es keinerlei Hinweise. Hätte er dies tatsächlich gewollt, hätte er während den 8 Sekunden problemlos rechts am Beschuldigten vorbei hinter dem Anhänger-Lieferwagen vor ihm aufschliessen und das Einspuren damit physisch verhindern können, was er aber unterliess. Nur aus dem Umstand, dass der Fahrzeugführer/O.________ – wovon gemäss Beweisergebnis zu Gunsten des Beschuldigten ausgegangen wird – auf der ersten Überholspur (in welchem Tempo auch immer) bis rechts hinter den Beschuldigten aufschloss, dabei mit dem L.________ gleichzog und während 8 Sekunden bis zum Einschwenken des Beschuldigten mehr oder weniger konstant in dieser Fahrposition verharrte, erfolgte in Bezug auf den Beschuldigten noch kein Rechtsüberholen. Inwiefern er damit seine Vortrittsrechte verwirkt haben soll, ist unklar. Art. 44 SVG will denn auch ausdrücklich eine Gefährdung des übrigen Verkehrs verhindern. Wäre es nach Art. 44 SVG gestattet, dicht vor ein anderes, erkennbar nahe fahrendes Auto einzuschwenken, nur weil dieses auf seinem Weg dorthin selbst eine Verkehrsregelverletzung begangen hätte, so wäre dieser Gesetzeszweck vereitelt. Der Beschuldigte ist nach dem Beweisergebnis auch nicht in seinem Vertrauen zu schützen, die Nähe des Fahrzeugs/O.________ unmittelbar vor dem Einschwenken nicht bemerkt zu haben. Aus der Rechtsprechung gemäss BGE 125 IV 83 kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte war gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG verpflichtet, auf den Fahrzeuglenker/O.________ Rücksicht zu nehmen und beim Einschwenken einen ausreichenden Abstand einzuhalten. Der Abstand zwischen dem Beschuldigten und dem Fahrzeuglenker/O.________ von”
“________ den Beschuldigten nie je tatsächlich rechts überholte oder gar gleichauf mit ihm gewesen ist. Auch für eine solche Absicht des tatsächlichen Rechtsüberholens gibt es keinerlei Hinweise. Hätte er dies tatsächlich gewollt, hätte er während den 8 Sekunden problemlos rechts am Beschuldigten vorbei hinter dem Anhänger-Lieferwagen vor ihm aufschliessen und das Einspuren damit physisch verhindern können, was er aber unterliess. Nur aus dem Umstand, dass der Fahrzeugführer/O.________ – wovon gemäss Beweisergebnis zu Gunsten des Beschuldigten ausgegangen wird – auf der ersten Überholspur (in welchem Tempo auch immer) bis rechts hinter den Beschuldigten aufschloss, dabei mit dem L.________ gleichzog und während 8 Sekunden bis zum Einschwenken des Beschuldigten mehr oder weniger konstant in dieser Fahrposition verharrte, erfolgte in Bezug auf den Beschuldigten noch kein Rechtsüberholen. Inwiefern er damit seine Vortrittsrechte verwirkt haben soll, ist unklar. Art. 44 SVG will denn auch ausdrücklich eine Gefährdung des übrigen Verkehrs verhindern. Wäre es nach Art. 44 SVG gestattet, dicht vor ein anderes, erkennbar nahe fahrendes Auto einzuschwenken, nur weil dieses auf seinem Weg dorthin selbst eine Verkehrsregelverletzung begangen hätte, so wäre dieser Gesetzeszweck vereitelt. Der Beschuldigte ist nach dem Beweisergebnis auch nicht in seinem Vertrauen zu schützen, die Nähe des Fahrzeugs/O.________ unmittelbar vor dem Einschwenken nicht bemerkt zu haben. Aus der Rechtsprechung gemäss BGE 125 IV 83 kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte war gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG verpflichtet, auf den Fahrzeuglenker/O.________ Rücksicht zu nehmen und beim Einschwenken einen ausreichenden Abstand einzuhalten. Der Abstand zwischen dem Beschuldigten und dem Fahrzeuglenker/O.________ von”
Beim Spurwechsel wie beim Überholen ist auf die übrigen Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen; jede Handlung, die dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, fällt unter Art. 44 Abs. 1 SVG.
“B._____-Tunnel: Missachtung der Geschwindigkeitsbegrenzungen und Nicht- anpassung der eigenen Geschwindigkeit an die gegebenen Umstände im Sinne von Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV sowie ungenügen- der Abstand beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV und Gefährdung anderer Teilnehmer bei Überholmanö- - 18 - vern im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG”
“Vielmehr erweist sich die Erstellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz als nachvollziehbar. Sie ist weder offensichtlich unrichtig noch sind klare Fehler ersichtlich. Demnach ist die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltserstellung sowie die Tatsache, dass keine weiteren Beweise abgenommen wurden, nicht zu beanstanden. Für die rechtliche Würdigung ist vom Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 5. März 2019 auszugehen. IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Indem der Beschul- digte mit seinem Personenwagen BE ... auf der Autobahn vom Normalstreifen auf den Überholstreifen wechselte, ohne auf die Fahrzeuge auf dem Überholstreifen Rücksicht zu nehmen, und dadurch eine Kollision mit einem sich bereits auf dem Überholstreifen befindenden und vortrittsberechtigen Personenwagen verursach- te, mithin durch sein Verhalten diesen gefährdete, ist der Beschuldigte der Verlet- - 12 - zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung Art. 34 Abs. 3 SVG sowie Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung”
Art. 44 Abs. 1 SVG wird in der Rechtsprechung bei Spurwechseln als objektiv wichtige Verkehrsvorschrift eingestuft.
“Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie beispielsweise zum Überholen und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Wenn er überholen will, muss er vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei den Vorschriften über den Spurwechsel im Sinne von Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG um objektiv wichtige Verkehrsvorschriften (vgl. Urteile 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.2 f.; 6B_157/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2).”
Bei dichtem Verkehr oder wenn ein Fahrstreifen blockiert ist, bestehen erhöhte Gefahren, namentlich durch eingeschränkte Sicht und Tote Winkel. Weicht ein Fahrzeug in solchen Situationen auf eine benachbarte Spur (z. B. eine Linksabbiegespur) aus, sind die Regeln von Art. 44 Abs. 1 SVG anwendbar: Der Lenker hat Rücksicht zu nehmen und sich zu vergewissern, dass durch den Spurwechsel keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden.
“Die Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG stellen zweifellos wichti- ge Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG dar, was auch vom Beschul- digten anerkannt wird (Urk. 40 S. 4, Urk. 52 S. 4). Dieser wechselte nach dem Stelzentunnel von der mittleren auf die rechte Fahrspur. Bei diesem Manöver hat- - 7 - te er keinen Vortritt. Er hatte daher auf die sich auf der rechten Fahrspur befindli- chen Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen und sich zu vergewissern, dass keine an- deren Verkehrsteilnehmer durch den Spurwechsel behindert oder gefährdet wer- den. Dies tat der Beschuldigte nicht. So schwenkte er bereits nach Aufleuchten von nur einem Blinklicht auf die rechte Fahrspur. Weiter gab der Beschuldigte selbst an, den Opel Corsa nicht gesehen zu haben, da sich dieser in seinem toten Winkel befunden habe. Er hat sich damit offensichtlich kein vollständiges Bild über die Verkehrslage gemacht und dies, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits re- lativ dichter Morgenverkehr herrschte und er aufgrund dessen damit rechnen musste, dass sich ein Fahrzeug auf der rechten Fahrspur befinden könnte.”
“Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die auf der aufzuhebenden Fahrspur verbleibenden Fahrzeuglenker sich bis zum Ende der Spur auf die Eingliederung in die andere Fahrspur konzentrieren müssen und andere Fahr- zeuge nicht behindern dürfen (Urk. 26 S. 9 f.). Sodann handelt es sich ‒ entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 38 S. 6) ‒ bei der im Basler Kommentar zum SVG geschilderten Situation nicht um eine mit dem vorliegenden Fall vergleich- bare. Bei der zitierten Stelle liegt eine andere Sachverhaltslage vor. Es wird die - 11 - Rechtslage beurteilt, wenn sich zwei auf der gleichen Fahrbahn nebeneinander bestehende Geradeausspuren zu einer sich in gleicher Richtung fortsetzenden Spur vereinigen. Dann seien die Fahrzeuge in beiden Streifen gleichberechtigt. Das Einfügen in die weitergeführte Fahrspur sei dann weder ein Wechsel des Fahrstreifens i.S.v. Art. 34 Abs. 3 oder Art. 44 Abs. 1 SVG noch ein Einspuren gem. Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 1 VRV (R INDLISBACHER, BSK SVG, 2014, Art. 44 N 21). In casu haben sich nicht zwei auf gleicher Fahrbahn neben- einander bestehende Geradeausspuren zu einer sich in gleicher Richtung fort- gesetzten Spur vereinigt. Auch befindet sich die zu beurteilende Verkehrssituation nicht auf der Autobahn und es hat nicht eine im Vorfeld angezeigte Signalisation, dass ein Fahrstreifen aufgehoben werde. Vielmehr war der rechte Fahrstreifen, welcher geradeaus führt, durch mehrere Unfallfahrzeuge blockiert, weshalb ‒ um das Hindernis zu umfahren ‒ auf die linke Fahrspur, welche die Linksabbiegespur darstellte, ausgewichen werden musste. Entsprechend gelangen ‒ mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung ‒ die Verkehrsregeln betreffend Ände- rungen der Fahrtrichtung i.S.v. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG zur Anwendung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2011 vom 29.”
Auf Autobahnen kann dichtes Auffahren bzw. ein plötzliches, starkes Abbremsen mit anschliessendem hastigem Einscheren zwischen Fahrzeugen als ernsthafte Gefährdung im Sinne von Art. 44 SVG gewertet werden. Die Entscheidung betont, dass die auf Autobahnen herrschenden hohen Geschwindigkeiten das Risiko von Kettenunfällen erhöhen und daher beim Fahrstreifenwechsel besondere Rücksicht geboten ist.
“En effet, vu la vitesse élevée à laquelle circulent les véhicules sur l'autoroute, ce comportement était manifestement de nature à occasionner une grave mise en danger de la circulation, ce qui ne pouvait échapper au recourant. Cette très courte distance entre deux véhicules n'aurait à l'évidence pas permis au recourant, en cas de freinage d'urgence du véhicule qui le précédait ou de ralentissement brusque de la circulation, de réagir à temps pour éviter la collision. Or, il est reconnu qu'une collision sur l'autoroute est source de graves dangers pour les usagers de la route impliqués et qu'elle est de surcroît de nature à occasionner des collisions en chaîne, lesquelles résultent très souvent précisément d'un non-respect des distances entre les véhicules. L'on doit retenir, dans ces conditions, que le recourant a pris le risque de mettre gravement en danger la sécurité de la route; que ce risque ne se soit heureusement pas concrétisé relève du cas fortuit qui ne saurait profiter à l'intéressé. Par ailleurs, l'art. 44 LCR consacre à l'évidence une règle élémentaire de la sécurité routière. En effet, il est primordial que, sur des voies parallèles, les usagers de la route puissent compter sur un comportement respectueux des usagers. Le danger résultant du non-respect de cette règle est particulièrement important sur des routes où la vitesse autorisée est élevée, notamment sur des autoroutes. Une inattention lors d'un changement de voie peut provoquer des manœuvres de freinage brusque, entraînant un risque élevé d'accident (cf. arrêt TF 1C_294/2011 du 25 octobre 2011 consid. 3.5). Or, en l'espèce, après avoir circulé sur une longue distance sur la voie de dépassement, le recourant a fortement ralenti pour se rabattre précipitamment entre deux véhicules sur la voie de droite, forçant le conducteur qui se trouvait derrière le sien à freiner énergiquement pour éviter la collision. Il est indiscutable que, ce faisant le recourant a commis une faute grave et entraîné une sérieuse mise en danger de la circulation, aggravée davantage par la vitesse élevée des véhicules qui circulent sur l'autoroute.”
Ungenügende Rücksichtnahme beim Verlassen des Fahrstreifens (nach Art. 44 Abs. 1 SVG) kann eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 SVG begründen; liegt durch das Manöver eine konkrete Gefährdung vor, ist insbesondere Art. 90 Abs. 2 anwendbar. In der Praxis haben Gerichte aus solchen Fällen Bussen bzw. strafrechtliche Verantwortlichkeit abgeleitet.
“Fazit Für die einfache Verkehrsregelverletzung durch ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte zu einer Busse von CHF”
“Vielmehr erweist sich die Erstellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz als nachvollziehbar. Sie ist weder offensichtlich unrichtig noch sind klare Fehler ersichtlich. Demnach ist die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltserstellung sowie die Tatsache, dass keine weiteren Beweise abgenommen wurden, nicht zu beanstanden. Für die rechtliche Würdigung ist vom Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 5. März 2019 auszugehen. IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Indem der Beschul- digte mit seinem Personenwagen BE ... auf der Autobahn vom Normalstreifen auf den Überholstreifen wechselte, ohne auf die Fahrzeuge auf dem Überholstreifen Rücksicht zu nehmen, und dadurch eine Kollision mit einem sich bereits auf dem Überholstreifen befindenden und vortrittsberechtigen Personenwagen verursach- te, mithin durch sein Verhalten diesen gefährdete, ist der Beschuldigte der Verlet- - 12 - zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung Art. 34 Abs. 3 SVG sowie Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung”
“Subsumtion Die Parteien pflichten der erstinstanzlichen Subsumtion in Bezug auf den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG bei, sodass nachfolgend die korrekten Erwägungen der Vorinstanz wiedergegeben werden können (Ziff. III.1.2 und Ziff. III.2.2 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 87 f.): A.________ hat auf der Autobahn den Fahrstreifen von der Mittelspur auf die linke Spur gewechselt. Dabei hat er mit dem Manöver begonnen, als der Fahrer des BMWs bereits dicht hinter ihm auf der linken Spur gefahren ist. Als Folge musste der BWM bremsen, um eine Kollision mit A.________ zu verhindern. Hätte der BMW nicht mehr rechtzeitig bremsen können, wäre es zu einer Kollision gekommen. Demzufolge hat A.________ beim Wechsel des Fahrstreifens keine Rücksicht auf den BWM genommen und durch dieses Manöver den Verkehr gefährdet. Mithin hat er mit seinem Verhalten Artikel 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV verletzt und somit eine Verkehrsregelverletzung begangen. Vorliegend hat eine Kollision zwischen A.________ und dem BMW einzig aus dem Grund vermieden werden können, weil der BMW nach dem Wechsel des Fahrstreifens von A.________ auf die linke Spur, gebremst hat. Da es beinahe zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen wäre, liegt eine abstrakte Gefährdung eindeutig vor. Der Fahrstreifenwechsel von A.________ war gefährlich. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist somit erfüllt. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, als der BMW-Fahrer im Zuge seines Überholmanövers auf die”
Vor dem Fahrstreifenwechsel ist auf die übrigen Verkehrsteilnehmer (insbesondere nachfolgende Fahrzeuge und solche in entgegengesetzter Richtung) Rücksicht zu nehmen. Der Wechsel darf nur vorgenommen werden, wenn dadurch keine Gefahr entsteht. Die Absicht ist rechtzeitig, z. B. mittels Blinker oder verständlichem Handzeichen, anzuzeigen. Dieselben Pflichten gelten auch bei gesperrten oder vorübergehend verengten Fahrstreifen.
“Le conducteur qui veut modifier sa direction de marche, par exemple pour obliquer, dépasser, se mettre en ordre de présélection ou passer d’une voie à l’autre, est tenu d’avoir égard aux usagers de la route qui viennent en sens inverse ainsi qu’aux véhicules qui le suivent (al. 3). Avant de changer de direction, le conducteur manifestera à temps son intention au moyen des indicateurs de direction ou en faisant de la main des signes intelligibles. Cette règle vaut notamment pour se disposer en ordre de présélection, passer d’une voie à une autre ou pour obliquer (art. 39 al. 1 let. a LCR). Selon l'art. 28 OCR, le conducteur annoncera tout changement de direction, y compris vers la droite (al. 1). Les cyclistes peuvent cesser de faire le signe déjà pendant le changement de direction (al. 2 in fine). Sur les routes marquées de plusieurs voies pour une même direction, le conducteur ne peut passer d’une voie à une autre que s’il n’en résulte pas de danger pour les autres usagers de la route (art. 44 al. 1 LCR). L'art. 46 al. 1 LCR prévoit que les cyclistes doivent circuler sur les pistes et les bandes cyclables. 2.3.7. L'art. 125 CP absorbe les infractions à la LCR de mise en danger, en particulier l'art. 90 LCR, en l'absence de mise en danger d'autres personnes que le blessé (arrêt du Tribunal fédéral 6B_291/2015 du 18 janvier 2016 consid. 3.2 ; M. DUPUIS / L. MOREILLON / C. PIGUET / S. BERGER / M. MAZOU / V. RODIGARI [éds.], Petit commentaire, Code pénal, 2ème éd., 2017 Bâle, n. 14 ad art. 125). 2.4.1. En l'espèce, il est établi qu'avant l'accident, le prévenu et le lésé, provenant tous deux de la rue Voltaire, roulaient en début de matinée sur le boulevard James-Fazy en direction du pont de la Coulouvrenière. Alors que deux des trois voies du boulevard précité (pour plus de clarté, il ne sera pas fait référence à la quatrième voie de gauche) étaient fermées à la circulation (hormis pour les trams) entre les rues Albert-Richard et de Saint-Jean, soit les voies centrale et de droite, ils se sont retrouvés sur la voie de gauche, où le motocycliste a dépassé le témoin L______ qui roulait en scooter.”
“Le conducteur qui veut modifier sa direction de marche, par exemple pour obliquer, dépasser, se mettre en ordre de présélection ou passer d’une voie à l’autre, est tenu d’avoir égard aux usagers de la route qui viennent en sens inverse ainsi qu’aux véhicules qui le suivent (al. 3). Avant de changer de direction, le conducteur manifestera à temps son intention au moyen des indicateurs de direction ou en faisant de la main des signes intelligibles. Cette règle vaut notamment pour se disposer en ordre de présélection, passer d’une voie à une autre ou pour obliquer (art. 39 al. 1 let. a LCR). Selon l'art. 28 OCR, le conducteur annoncera tout changement de direction, y compris vers la droite (al. 1). Les cyclistes peuvent cesser de faire le signe déjà pendant le changement de direction (al. 2 in fine). Sur les routes marquées de plusieurs voies pour une même direction, le conducteur ne peut passer d’une voie à une autre que s’il n’en résulte pas de danger pour les autres usagers de la route (art. 44 al. 1 LCR). L'art. 46 al. 1 LCR prévoit que les cyclistes doivent circuler sur les pistes et les bandes cyclables. 2.3.7. L'art. 125 CP absorbe les infractions à la LCR de mise en danger, en particulier l'art. 90 LCR, en l'absence de mise en danger d'autres personnes que le blessé (arrêt du Tribunal fédéral 6B_291/2015 du 18 janvier 2016 consid. 3.2 ; M. DUPUIS / L. MOREILLON / C. PIGUET / S. BERGER / M. MAZOU / V. RODIGARI [éds.], Petit commentaire, Code pénal, 2ème éd., 2017 Bâle, n. 14 ad art. 125). 2.4.1. En l'espèce, il est établi qu'avant l'accident, le prévenu et le lésé, provenant tous deux de la rue Voltaire, roulaient en début de matinée sur le boulevard James-Fazy en direction du pont de la Coulouvrenière. Alors que deux des trois voies du boulevard précité (pour plus de clarté, il ne sera pas fait référence à la quatrième voie de gauche) étaient fermées à la circulation (hormis pour les trams) entre les rues Albert-Richard et de Saint-Jean, soit les voies centrale et de droite, ils se sont retrouvés sur la voie de gauche, où le motocycliste a dépassé le témoin L______ qui roulait en scooter.”
Auf das Entgegenkommen oder den Verzicht Dritter darf sich der Einspurende nicht verlassen; dies rechtfertigt keine Gefährdung. War das Vertrauen nicht gesichert, war ein Abbruch des Einspurmanövers bzw. das Zurücknehmen zumutbar.
“Meter stellt bei einer Geschwindigkeit von 95 km/h einen ungenügenden Abstand und somit mangelnde Rücksichtnahme im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG dar. Für die Kammer ist auch erwiesen, dass der Beschuldigte durch den Fahrstreifenwechsel den Verkehr auf der Autobahn und namentlich den Fahrzeuglenker/O.________ i.S.v. Art. 44 Abs. 1 SVG gefährdete, indem er auf den Fahrzeuglenker/O.________ keine Rücksicht nahm und darauf vertraute, dass dieser auf sein Vortrittsrecht (namentlich das Recht, in der gleichen Fahrposition zu verharren) verzichten, auf den Fahrstreifenwechsel reagieren und den erforderlichen Minimalabstand wiederherstellen würde. Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass er mit dem rechten Blinker den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig angekündigt habe und der Fahrzeuglenker/O.________ daher auf sein Vortrittsrecht hätte verzichten müssen, ist dies unbehelflich, zumal das Strafrecht wie bereits erwähnt keine Schuldkompensation kennt (BGE 106 IV 58 E. 1 mit Hinweis). Auch ein unrechtmässiges Vorpreschen auf der eigenen Spur schafft für denjenigen, der noch vor ihm Einspuren will, kein Vortrittsrecht. Anders wäre es höchstens, wenn das Vorpreschen derart unerwartet und unvermittelt erfolgen würde, dass es der in guten Treuen korrekt signalisierende Einspurer nicht rechtzeitig erkennen kann. Bei der vorliegenden Konstellation kann von einem unerwarteten und unvermittelten Heranpreschen aber angesichts der mindestens 8-sekündigen versetzten Parallelfahrt der beiden Hauptakteure und des Range Rovers nicht die Rede sein.”
“Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe bei der Verletzung von Art. 34 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 SVG eine mindestens mittelschwere Verkehrsgefährdung verursacht. Er habe beim Wiedereinbiegen auf die Normalspur den Lenker des Personenwagens und dessen Mitfahrerin zumindest erhöht abstrakt gefährdet. Der Vertrauensgrundsatz entlaste den Beschwerdeführer dabei nicht. Zwar habe der Lenker des Personenwagens vorschriftswidrig beschleunigt (Art. 35 Abs. 7 SVG) und damit dem Beschwerdeführer das Überholen erschwert. Der Beschwerdeführer habe aber nicht darauf vertrauen dürfen, dass der frontale Abstand zum Personenwagen beim Wiedereinbiegen noch genügend gross sein würde, ohne sich dessen sicher zu sein. Es sei unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer darlege, dass er einen Blick in den beim Wohnmobil vorhandenen Aussenspiegel getätigt habe, das Abschätzen der Distanzen bei seinem Fahrzeug allerdings schwierig sei. Da er sich nicht einer Notlage befunden habe, hätte er das Überholmanöver ohne Weiteres abbrechen und sich wieder hinter den Personenwagen zurückfallen lassen können. Es gelte die Maxime, wonach der Klügere nachgebe.”
Wer seinen Fahrstreifen verlässt, darf dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährden. Eine mangelhafte Einschätzung von Abstand oder Geschwindigkeit sowie fehlende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge kann diese Pflicht verletzen und als fahrlässige (einfache oder grobe) Verletzung der Verkehrsregeln angesehen werden, was strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann.
“Die vorinstanzliche Verurteilung steht in Einklang mit Bundesrecht. Der Beschwerdeführer hätte nicht auf den linken Fahrstreifen der Autobahn ausschwenken dürfen, da er das nachfolgende Fahrzeug erblickte und dessen Geschwindigkeit sowie den Abstand zu diesem nicht einschätzen konnte. Dabei geht die Vorinstanz nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG), welche der Beschwerdeführer nicht in einer für die Willkürrüge erforderlichen Weise (vgl. E. 3.2 hiervor) anficht, davon aus, dass beide Grössen bei genügender Aufmerksamkeit für den Beschwerdeführer grundsätzlich erkennbar gewesen wären. Die Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage zutreffend zur Last, er habe keine Rücksicht auf das nachfolgende Fahrzeug genommen bzw. dessen Vortrittsrecht missachtet, da dieses stark abbremsen musste (Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG). Damit hat er den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt. Dabei kann sich der Beschwerdeführer, der die Verkehrsregeln verletzt hat, nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Insbesondere entlastet ihn nicht, dass der Lenker des von ihm behinderten Fahrzeugs schneller als die auf der Autobahn erlaubten 120 km/h fuhr. Denn das Strafrecht kennt keine Verschuldenskompensation (Urteil 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 15.8.2 mit Hinweis). Ebenso legt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zutreffend fahrlässiges Handeln zur Last (Art. 100 Ziff. 1 und Art. 102 Abs. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 3 StGB).”
“Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gege- ben. Der Beschuldigte hat sich daher der fahrlässigen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht. III. Strafzumessung”
“Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie beispielsweise zum Überholen und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Wenn er überholen will, muss er vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei den Vorschriften über den Spurwechsel im Sinne von Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG um objektiv wichtige Verkehrsvorschriften (vgl. Urteile 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.2 f.; 6B_157/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2).”
Das Verlassen des Fahrstreifens (Art. 44 Abs. 1 SVG) kann — zusammen mit weiteren Tatbeständen — als qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG gewertet werden (vgl. SB220647). Art. 90 Abs. 3 SVG wurde revidiert; die Mindeststrafe von einem Jahr bleibt in der Fassung erhalten, kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch unterschritten werden.
“Fazit Der Beschuldigte ist zusammenfassend der qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. III. Strafpunkt 1.Allgemeine Regeln der Strafzumessung und Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Theorie der Strafzumessung gemacht (Urk. 156 S. 37 ff. E. V.2., Urk. 156 S. 40 f. E. V.2.3.1., Urk. 156 S. 42 E. V.2.3.4.1.). Diese sind zu übernehmen. 2.Anwendbares Recht / Strafrahmen / Strafart 2.1.Per 1. Oktober 2023 erfuhr der "Raserartikel" von Art. 90 Abs. 3 SVG eine Änderung. Vor der Revision sah Art. 90 Abs. 3 SVG eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Der Bundesrat schlug dem Parlament in seiner Botschaft vom 17. November 2021 diesbezüglich eine Anpassung vor, das heisst den Verzicht auf eine Mindeststrafe (BBl 2021 3027 Änderung SVG). Am 1. März 2023 einigten sich die eidgenössischen Räte auf einen Kompromiss. So bleibt gemäss den neuen Art. 90 Abs. 3 bis Abs. 3 ter SVG die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, sie soll aber unter bestimmten Voraussestzungen unterschritten werden können, wenn ein Automobilist "aus achtenswerten Beweggründen" gehandelt oder oder wenn er oder sie vorgängig noch nicht wegen eines strassen- verkehrsrechtlichen Verbrechens oder Vergehens bestraft worden ist.”
Die Missachtung der Vorschriften zum Spurwechsel nach Art. 44 Abs. 1 SVG spricht grundsätzlich für zumindest grobfahrlässiges Verhalten und kann typischerweise auch als rücksichtslos gewertet werden. Rücksichtslosigkeit ist nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände das Verhalten subjektiv milder erscheinen lassen.
“Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie beispielsweise zum Überholen und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Wenn er überholen will, muss er vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei den Vorschriften über den Spurwechsel im Sinne von Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG um objektiv wichtige Verkehrsvorschriften (vgl. Urteile 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.2 f.; 6B_157/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2).”
Spurwechsel- und Überholmanöver erfordern besondere Vorsicht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung qualifiziert die Vorschriften über das Verlassen des Fahrstreifens (Art. 44 Abs. 1 SVG) als objektiv wichtige Verkehrsvorschriften; ihre Verletzung wiegt in der Regel objektiv schwer und kann — etwa durch das Erzwingen starken Bremsens nachfolgender Fahrzeuge — eine mehr als geringe abstrakte Gefährdung (z. B. Auffahrgefahr) begründen.
“Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie beispielsweise zum Überholen und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Wenn er überholen will, muss er vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei den Vorschriften über den Spurwechsel im Sinne von Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG um objektiv wichtige Verkehrsvorschriften (vgl. Urteile 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.2 f.; 6B_157/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2).”
“Bei den Vorschriften über den Spurwechsel im Sinne von Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG handelt es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um objektiv wichtige Verkehrsvorschriften (vgl. Urteil 6B_1173/2020 vom 18. November 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Die Verletzung einer für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Vorschrift wiegt grundsätzlich objektiv schwer. Die Vorinstanz hat sich nicht mit diesem Grundsatz begnügt, sondern auch die Tragweite der verursachten Gefahr im Einzelfall beurteilt (vgl. oben E. 5.3). Dass im konkreten Fall ein hohes Verkehrsaufkommen geherrscht hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Das Wiedereinbiegen des Beschwerdeführers bzw. der entsprechende Spurwechsel hat den Lenker des Personenwagens zum Abbremsen gezwungen und diesen dadurch erheblich bei der Weiterfahrt behindert (vgl. oben E. 2.1). Dabei verursachte der Beschwerdeführer eine Gefährdung, bei der ein Auffahrunfall auf einem Autobahnabschnitt nahelag. Die Vorinstanz hat den Vorfall bei der Annahme einer gefahrenen Geschwindigkeit von 60 km/h zu Recht als Schaffung einer mehr als geringen erhöhten abstrakten Gefahr beurteilt.”
“D._____-Tunnel: Missachtung der Geschwindigkeitsbegrenzungen und Nicht- anpassung der eigenen Geschwindigkeit an die gegebenen Umstände im Sinne von Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV sowie ungenügen- der Abstand beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV und Gefährdung anderer Teilnehmer bei Überholma- növern im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG”
Art. 44 Abs. 1 SVG begründet grundsätzlich eine Priorität zugunsten des auf einem Fahrstreifen Weiterfahrenden gegenüber einem Fahrzeug, das in diesen Fahrstreifen wechseln will. Eine Ausnahme von dieser Priorität ist nur zurückhaltend zuzulassen und kommt nur in Betracht, wenn sie der Verkehrssicherheit oder der Verkehrsflussförderung dient.
“Sa seule qualité de chauffeur de taxi, habitué à la conduite sur le territoire genevois, ne suffit toutefois pas à emporter l'intime conviction de la Chambre de céans, d'autant qu'il s'agit de la personne ayant dénoncé les faits aux autorités de poursuite suite à un échange peu amène avec l'appelant. Au vu de ce qui précède et du principe in dubio pro reo, il convient de retenir les faits qui suivent : Le 16 août 2022, alors que C______, réalisait une course dans son taxi et qu'il circulait sur l'avenue du Mail en direction de l'avenue Henri-Dunant et du boulevard du Pont d'Arve, il a désiré quitter la voie réservée aux taxis sur laquelle il se trouvait pour s'insérer dans la voie située sur sa gauche qui aboutissait sur la présélection en direction de l'intersection entre le boulevard du pont d'Arve et la rue de Carouge. L'appelant circulait au même moment sur cette voie à une vitesse supérieure à celle du taxi qui préparait son insertion. Il s'en est suivi une incompatibilité spatiale obligeant les deux conducteurs à manœuvrer afin d'éviter une collision. 4.2.2. Au vu des faits tels qu'ils viennent d'être décrits, l'appelant bénéficiait clairement de la priorité sur la voie sur laquelle il circulait, en vertu de l'art. 44 al. 1 LCR. Il revenait donc à C______ d'attendre son passage pour effectuer son insertion sur ladite voie. En retenant la règle inverse, l'autorité précédente a méconnu la règle de priorité applicable dans le cas d'espèce. S'agissant de la règle de l'art. 35 al. 7 LCR, invoquée par le TP, elle ne trouve pas à s'appliquer dans une situation comme celle du cas d'espèce où les véhicules impliqués sont situés sur des voies parallèles, ladite règle étant réservée au cas où deux véhicules sont situés l'un derrière l'autre et que celui situé à l'arrière manifeste son intention de procéder à un dépassement. Quant à l'application de l'art. 32 LCR, le complexe de faits arrêté plus haut ne permet pas de retenir que cette disposition ait été violée. S'agissant enfin de l'art. 26 LCR, c'est bien l'appelant qui bénéficiait du principe de la confiance dans la circulation dès lors qu'il était bénéficiaire de la priorité et qu'une exception aux règles de priorité ne doit être admise qu'avec grande réserve et a priori uniquement dans un cas où cela favorise celui qui ayant procédé à une telle pratique exceptionnelle, et pas au détriment d'un conducteur, qui, comme l'appelant dans le cas d'espèce, a suivi les règles légales en matière de circulation routière.”
“1 LCR, la vitesse doit toujours être adaptée aux circonstances, notamment aux particularités du véhicule et du chargement, ainsi qu'aux conditions de la route, de la circulation et de la visibilité. Aux endroits où son véhicule pourrait gêner la circulation, le conducteur est tenu de circuler lentement et, s'il le faut, de s'arrêter, notamment aux endroits où la visibilité n'est pas bonne, aux intersections qu'il ne peut embrasser du regard, ainsi qu'aux passages à niveau. Selon l'art. 35 al. 1 LCR, les dépassements se réalisent en principe par la gauche. Selon l'art. 35 al. 7 LCR, la chaussée doit être dégagée pour donner la possibilité de dépasser aux véhicules qui roulent plus rapidement et signalent leur approche et le conducteur n'accélérera pas son allure au moment où il est dépassé. Cette règle ne concerne que les véhicules situés l'un derrière l'autre sur la même voie, et pas les véhicules situés sur des voies parallèles de même direction (ATF 106 IV 61 consid. 2a ; P. WEISSENBERGER DIKE Kommentar SVG, 2015, n. 43 ad art. 35 LCR ; S. MAEDER, Basler Kommentar SVG, 2014, n. 93 ad art. 35 LCR). Selon l'art. 44 al. 1 LCR, sur les routes marquées de plusieurs voies pour une même direction, le conducteur ne peut passer d'une voie à une autre que s'il n'en résulte pas de danger pour les autres usagers de la route. Cette norme consacre une règle de priorité en faveur du véhicule circulant sur une voie par rapport à un autre qui désire rejoindre ladite voie (arrêts du Tribunal fédéral 6B_1190/2019 du 11 février 2020 consid. 1.2.1 ; 1C_403/2016 du 27 mars 2017 consid. 2.1 ; 6B_453/2012 du 19 février 2013 consid. 2.2.1 ; H. GIGER, Orell Füssli Kommentar SVG, 9ème éd. 2022, n. 2 ad art. 44 LCR ; P. WEISSENBERGER, DIKE Kommentar SVG, 2015, n. 3 ad art. 44 LCR ; N. RINDLISBACHER, Basler Kommentar SVG, 2014, n. 8 ad art. 44 LCR). Une exception aux règles de priorité dans des situations de dense trafic interurbain n'est possible lorsqu'elle sert la sécurité et la fluidité du trafic, et seulement avec grande réserve (ATF 105 IV 341 consid. 3a ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_735/2020 du 18 août 2021 consid. 3.2.2 ; 1C_403/2016 du 27 mars 2017 consid.”
“Lorsque des prescriptions légales ou administratives ont été édictées dans un but de prévention des accidents, ou lorsque des règles analogues émanant d'associations spécialisées sont généralement reconnues, leur violation fait présumer la violation du devoir général de prudence. En second lieu, la violation du devoir de prudence doit être fautive, c'est-à-dire qu'il faut pouvoir reprocher à l'auteur une inattention ou un manque d'effort blâmable (ATF 145 IV 154 consid. 2.1 ; ATF 135 IV 56 consid. 2.1 et les réf.). Pour déterminer plus précisément quels étaient les devoirs imposés par la prudence, on peut se référer à des normes édictées par l'ordre juridique pour assurer la sécurité et éviter les accidents. Dans le domaine du trafic routier, on se référera donc aux règles de la circulation routière (ATF 143 IV 138 consid. 2.1 ; ATF 126 IV 91 consid. 4a/aa ; ATF 122 IV 133 consid. 2a ; ATF 122 IV 225 consid. 2a). 3.2.2 Selon l’art. 44 al. 1 LCR (loi fédérale sur la circulation routière du 19 décembre 1958 ; RS 731.01), sur les routes marquées de plusieurs voies pour une même direction, le conducteur ne peut passer d’une voie à une autre que s’il n’en résulte pas de danger pour les autres usagers de la route. L’art. 44 al. 1 LCR pose le principe que le changement de voie n’est autorisé que s’il n’en résulte pas de danger pour les autres usagers de la route. Autrement dit, il existe un principe de priorité à respecter par celui qui change de voie en faveur de celui qui continue sa voie. Il s’agit là d’une certaine manière de consécration du principe de la circulation par voies indépendantes. L’art. 14 al. 1 OCR (ordonnance sur les règles de la circulation routière du 13 novembre 1962 ; RS 741.11) exige, en outre, que le débiteur de la priorité ne gêne pas, dans sa marche, le conducteur bénéficiaire de la priorité. Il ne faudrait pas en déduire que les obligations de celui qui change de voie n’équivalent pas à celles d’un non-prioritaire. En effet, la terminologie du législateur n'a pas été mise au point de façon stricte. Le changement de voie exige un signe de direction fait à temps et d’avoir égard aux usagers de la route qui viennent en sens inverse ainsi qu’aux véhicules qui suivent (art. 34 al. 3 LCR). Cela est valable sur une autoroute aussi bien que dans la circulation urbaine (Rusconi et alii, Code suisse de la circulation routière, 4e éd.”
Fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Verlassen des Fahrstreifens den übrigen Verkehr gefährdet hat, ist der Beschuldigte von Vorwürfen nach Art. 44 Abs. 1 SVG freizusprechen.
“Zusammenfassend ergeben sich daher keine ausreichenden Anhaltspunk- te, die darauf hindeuten, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie im Strafbefehl beschrieben. Dem Beschuldigten kann kein rechtswidriges Verhalten im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG vorgeworfen werden. Er ist dementsprechend von Art. 44 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG freizu- sprechen.”
Die Rücksichtspflicht nach Art. 44 Abs. 1 SVG schliesst nicht ein, dass der Einspurende darauf vertrauen darf, andere Verkehrsteilnehmer würden auf ihr Vortrittsrecht verzichten; im Strafrecht führt ein solches Vertrauen nicht zu einer Schuldkompensation zugunsten des Einspurenden. Nur wenn das Vorpreschen eines andern derart unerwartet und unvermittelt erfolgt, dass ein korrekt signalisierender Einspurer es nicht erkennen konnte, kann die Beurteilung abweichen.
“Meter stellt bei einer Geschwindigkeit von 95 km/h einen ungenügenden Abstand und somit mangelnde Rücksichtnahme im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG dar. Für die Kammer ist auch erwiesen, dass der Beschuldigte durch den Fahrstreifenwechsel den Verkehr auf der Autobahn und namentlich den Fahrzeuglenker/O.________ i.S.v. Art. 44 Abs. 1 SVG gefährdete, indem er auf den Fahrzeuglenker/O.________ keine Rücksicht nahm und darauf vertraute, dass dieser auf sein Vortrittsrecht (namentlich das Recht, in der gleichen Fahrposition zu verharren) verzichten, auf den Fahrstreifenwechsel reagieren und den erforderlichen Minimalabstand wiederherstellen würde. Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass er mit dem rechten Blinker den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig angekündigt habe und der Fahrzeuglenker/O.________ daher auf sein Vortrittsrecht hätte verzichten müssen, ist dies unbehelflich, zumal das Strafrecht wie bereits erwähnt keine Schuldkompensation kennt (BGE 106 IV 58 E. 1 mit Hinweis). Auch ein unrechtmässiges Vorpreschen auf der eigenen Spur schafft für denjenigen, der noch vor ihm Einspuren will, kein Vortrittsrecht. Anders wäre es höchstens, wenn das Vorpreschen derart unerwartet und unvermittelt erfolgen würde, dass es der in guten Treuen korrekt signalisierende Einspurer nicht rechtzeitig erkennen kann. Bei der vorliegenden Konstellation kann von einem unerwarteten und unvermittelten Heranpreschen aber angesichts der mindestens 8-sekündigen versetzten Parallelfahrt der beiden Hauptakteure und des Range Rovers nicht die Rede sein.”
“Constitue un comportement imprévisible le fait d'accélérer brusquement pour forcer le passage, de surgir de façon inopinée à une vitesse largement excessive ou de freiner vigoureusement tout à coup sans raison (ATF 125 IV 83 consid. 2c p. 88 ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_959/2016 du 6 juillet 2017 consid. 2.2 ; 4A_239/2011 du 22 novembre 2011 consid. 2.4.1 = JdT 2011 I 321 et les références). Dans l'optique d'une règle de priorité claire, on ne peut toutefois admettre facilement que le débiteur de la priorité n'a pas à compter avec le passage, respectivement l'entrave d'un prioritaire (ATF 143 IV 500 consid. 1.2.4 p. 506 ; ATF 120 IV 252 consid. 2d/aa p. 254 ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_631/2018 du 24 octobre 2018 consid. 1.2 ; 6B_959/2016 du 6 juillet 2017 consid. 2.2). 3.2.3. L'art. 34 al. 3 LCR prévoit que le conducteur qui veut modifier sa direction de marche, par exemple pour obliquer, dépasser, se mettre en ordre de présélection ou passer d'une voie à l'autre, est tenu d'avoir égard aux usagers de la route qui viennent en sens inverse ainsi qu'aux véhicules qui le suivent. Selon l'art. 44 al. 1 LCR, sur les routes marquées de plusieurs voies pour une même direction, le conducteur ne peut passer d'une voie à une autre que s'il n'en résulte pas de danger pour les autres usagers de la route. 3.2.4. La violation fautive des devoirs de prudence doit être la cause naturelle et adéquate de l'accident (ATF 133 IV 158 consid. 6 p. 167 ; 129 IV 119 consid. 2.4 p. 123). Un comportement est la cause naturelle d'un résultat s'il en constitue l'une des conditions sine qua non, c'est-à-dire lorsque, sans lui, le résultat ne se serait pas produit (ATF 138 IV 57 consid. 4.1.3 p. 61 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_253/2012 du 7 septembre 2012, consid. 3.3.2). Le rapport de causalité peut être qualifié d'adéquat si, d'après le cours ordinaire des choses et l'expérience générale de la vie, le comportement était propre à entraîner un résultat du genre de celui qui s'est produit (ATF 138 IV 57 consid. 4.1.3 p. 61 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_253/2012 du 7 septembre 2012, consid. 3.3.2). La causalité adéquate sera admise même lorsque le comportement de l'auteur n'est pas la cause directe ou unique du résultat.”
Wer beim Fahrstreifenwechsel den erforderlichen Abstand bewusst missachtet, kann dadurch zumindest eventualvorsätzlich eine Verkehrsgefährdung schaffen. Das Anzeigen des Fahrstreifenwechsels (z. B. Blinken) entbindet nicht von der Pflicht, die dafür nötigen Abstände und Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten.
“Dem Beschuldigten konnte nicht nachgewiesen werden, dass er das Fahrzeug/O.________ eingeholt und an ihm vorbeigefahren ist. Somit kann ihm ein Überholmanöver im erwähnten Sinne sachverhaltlich nicht nachgewiesen werden. Diese Verkehrsregel hat der Beschuldigte nicht verletzt, was jedoch für das Resultat der Prüfung letztendlich unbeachtlich ist. In subjektiver Hinsicht geht die Kammer mit der Vorinstanz sodann einig, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat. Indem er den erforderlichen Abstand bewusst missachtete, nahm er in Kauf, dass er sich nicht rechtmässig verhält und damit eine Verkehrsgefährdung schafft. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Es wurden sodann weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe geltend gemacht, solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen und der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung durch ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu erklären. V. Strafzumessung”
“4 énonce que le conducteur observera une distance suffisante envers tous les usagers de la route, notamment pour croiser, dépasser et circuler de front ou lorsque des véhicules se suivent. L'art. 12 al. 1 OCR précise à ce propos que lorsque des véhicules se suivent, le conducteur doit se tenir à une distance suffisante du véhicule qui le précède, afin de pouvoir s'arrêter à temps en cas de freinage inattendu. Par ailleurs, l'art. 39 al. 1 LCR dispose qu'avant de changer de direction, le conducteur manifestera à temps son intention au moyen des indicateurs de direction. Selon l'alinéa 2 de cette disposition, le conducteur qui signale son intention aux autres usagers de la route n'est pas dispensé pour autant d'observer les prescriptions nécessaires. L'art. 40 LCR prévoit que, si la sécurité de la circulation l’exige, le conducteur avertira les autres usagers de la route. Les signaux avertisseurs inutiles ou excessifs seront évités. L’emploi du signal avertisseur en guise d’appel est interdit. Enfin, selon l'art. 44 al. 1 LCR, sur les routes marquées de plusieurs voies pour une même direction, le conducteur ne peut passer d'une voie à l'autre que s'il n'en résulte pas de danger pour les autres usagers de la route. 3.2. En l'espèce, en talonnant, par deux fois, le véhicule qui le précédait sur la voie de dépassement, en maintenant une distance de sécurité insuffisante envers les véhicules qu'il suivait, en indiquant par des appels de phares répétés sa volonté de dépasser, en ralentissant fortement pour s'introduire entre deux véhicules qui roulaient normalement sur la voie de droite et, ce faisant, en forçant celui qui se trouvait derrière lui à freiner énergiquement, le recourant a manifestement enfreint les dispositions précitées. Son comportement téméraire au volant justifiait le prononcé d'une mesure administrative. 4. 4.1. La LCR distingue les infractions légères, moyennement graves et graves (art. 16a à 16c LCR). Conformément à l'art. 16a al. 1 let. a LCR, commet une infraction légère la personne qui, en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d'autrui et à laquelle seule une faute bénigne peut être imputée.”
“1 SVG) in objektiv schwerer Weise missachtet und eine erhöhte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer geschaf- fen. Sein Verhalten ist als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. Der Minimalabstand, dessen Unterschreiten in der Regel eine grobe Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG bildet, betrug hier rund 16 Meter. Der Beschuldigte wechselte im Wissen, dass der weisse BMW wenige Meter hin- ter ihm auf der mittleren Fahrspur folgte, von der linken Spur auf die mittlere Spur. Damit hat er den klar ungenügenden Abstand mit Wissen und Willen gewählt und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer mindestens in Kauf genommen. Ein Beschleunigen des weissen BMW lag nach dem Beweisergebnis nicht vor. Selbst Gegenteiliges würde den Beschuldigten nicht entlasten, was die Vorinstanz richtig aufzeigt (Urk. 69 S. 25). Damit hat er eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 und Art. 44 Abs. 1 SVG vorsätzlich begangen.”
Das Rechtsüberholen auf Autobahnen stellt grundsätzlich eine erhöhte abstrakte Gefährdung dar und wiegt objektiv schwer. Ausnahmen (z. B. beim Fahren in parallelen Kolonnen bzw. beim so genannten Vorfahren) sind nur zulässig, wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist; bestimmte Formen des Rechtsüberholens (z. B. durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen) sind ausgeschlossen.
“Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt grundsätzlich eine erhöhte abstrakte Gefährdung dar (BGE 148 IV 374 E. 3.1 mit Hinweisen). Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 148 IV 374 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 8 Abs. 3 VRV sind Ausnahmen von diesem Verbot "beim Fahren in parallelen Kolonnen" auf der Autobahn zulässig. Gestattet ist demnach, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (BGE 148 IV 374 E. 3.1 mit Hinweisen, namentlich auf Art. 44 Abs. 1 SVG). In diesem Sinne sieht auch Art. 36 Abs. 5 Bst. a VRV vor, dass mit der gebotenen Vorsicht bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen an anderen Fahrzeugen vorbeigefahren werden darf. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist aber in jedem Fall untersagt (Art. 36 Abs. 5 Satz 1 VRV). Ein solch verbotenes Manöver liegt etwa vor, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (BGE 148 IV 374 E. 3.1). Besondere Vorsicht ist im Strassenverkehr namentlich dann geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Anzeichen für fehlerhaftes Verhalten eines Strassenbenützers liegen vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise verkehrsregelwidrig verhalten wird. Ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers kann sich aber auch aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage aufdrängen, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt.”
Die Vorschrift über den Spurwechsel nach Art. 44 Abs. 1 SVG ist vom Bundesgericht als objektiv wichtige Verkehrsvorschrift eingestuft worden.
“Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie beispielsweise zum Überholen und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Wenn er überholen will, muss er vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei den Vorschriften über den Spurwechsel im Sinne von Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG um objektiv wichtige Verkehrsvorschriften (vgl. Urteile 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.2 f.; 6B_157/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2).”
Wer die Fahrspur wechselt, hat sicherzustellen, dass die Zielspur nicht nur beim Beginn, sondern bis zum Abschluss der Fahrstreifenänderung frei bleibt. Dies umfasst insbesondere rechtzeitige Signalgebung und die Beachtung eines ausreichenden seitlichen Sicherheitsabstands.
“Autrement dit, il existe un principe de priorité à respecter par celui qui change de voie en faveur de celui qui continue sa voie. Il s’agit là d’une certaine manière de consécration du principe de la circulation par voies indépendantes. L’art. 14 al. 1 OCR (ordonnance sur les règles de la circulation routière du 13 novembre 1962 ; RS 741.11) exige, en outre, que le débiteur de la priorité ne gêne pas, dans sa marche, le conducteur bénéficiaire de la priorité. Il ne faudrait pas en déduire que les obligations de celui qui change de voie n’équivalent pas à celles d’un non-prioritaire. En effet, la terminologie du législateur n'a pas été mise au point de façon stricte. Le changement de voie exige un signe de direction fait à temps et d’avoir égard aux usagers de la route qui viennent en sens inverse ainsi qu’aux véhicules qui suivent (art. 34 al. 3 LCR). Cela est valable sur une autoroute aussi bien que dans la circulation urbaine (Rusconi et alii, Code suisse de la circulation routière, 4e éd., Bâle 2015, n. 5.2.1 ad art. 44 LCR et les réf.). Selon l’art. 34 al. 3 LCR, le conducteur qui veut modifier sa direction de marche, par exemple pour obliquer, dépasser, se mettre en ordre de présélection ou passer d’une voie à l’autre, est tenu d’avoir égard aux usagers de la route qui viennent en sens inverse ainsi qu’aux véhicules qui le suivent. Il doit ainsi s’arranger de respecter une marge de sécurité latérale suffisante par rapport aux usagers arrêtés ou en mouvement (piétons, croisement, dépassement, contournement) (Rusconi et alii, op. cit., n. 4.1 ad art. 34 LCR et les réf.). Les différences de dimensions et de vitesses entre deux véhicules, de même que leurs emplacements respectifs avant le début d’une manœuvre de changement de voie de circulation, ne constituent pas des facteurs qui justifient de nier la négligence du conducteur qui change de voie de circulation, celui-ci devant s'assurer que la voie sur laquelle il entend se déplacer reste libre, non seulement au début de sa manœuvre, mais aussi jusqu'à la fin de celle-ci (TF 6B_241/2014 du 24 juillet 2014 consid.”
Auch wenn ein Überholmanöver nicht nachgewiesen werden kann, kann durch bewusstes Missachten des erforderlichen Abstands eventualvorsätzliche Verkehrsgefährdung vorliegen.
“Dem Beschuldigten konnte nicht nachgewiesen werden, dass er das Fahrzeug/O.________ eingeholt und an ihm vorbeigefahren ist. Somit kann ihm ein Überholmanöver im erwähnten Sinne sachverhaltlich nicht nachgewiesen werden. Diese Verkehrsregel hat der Beschuldigte nicht verletzt, was jedoch für das Resultat der Prüfung letztendlich unbeachtlich ist. In subjektiver Hinsicht geht die Kammer mit der Vorinstanz sodann einig, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat. Indem er den erforderlichen Abstand bewusst missachtete, nahm er in Kauf, dass er sich nicht rechtmässig verhält und damit eine Verkehrsgefährdung schafft. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Es wurden sodann weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe geltend gemacht, solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen und der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung durch ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu erklären. V. Strafzumessung”
In der zitierten Rechtssache wurde bei einer einfachen Verkehrsregelverletzung durch ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel (Art. 44 Abs. 1 SVG) eine Busse verhängt.
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