RS 961.01 ↩
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Der Nationale Garantiefonds ist als Auffangeinrichtung (ultima ratio) ausgestaltet und tritt subsidiär gegenüber anderen Ersatzpflichtigen ein. Nach der herrschenden Auffassung und Rechtsprechung ist er damit vorrangigen leistungs‑ oder prämienfinanzierten Versicherungen sowie obligatorischen Versicherungen vorgeordnet; die Subsidiarität dient dem Zweck, Schutzlücken zu schliessen und soziale Härten zu vermeiden.
“Es sei klarerweise davon auszuge- hen, der Gesetzgeber habe – mangels anderslautender Konkretisierung – obliga- torische und freiwillige Schadensversicherungen als vor dem Beklagten leistungs- pflichtig statuieren wollen. Eine teleologische Auslegung des Gesetzes führe zum selben Ergebnis, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beklagten sei, nur Leistun- gen zu erbringen, wenn die ausschliesslich obligatorischen Versicherungen aus- fallen würden, sondern als ultima ratio und damit quasi als Notnagel subsidiär zu existierenden Schadensausgleichsystemen zum Zuge zu kommen. Dies entspre- che dem gesetzgeberischen Willen, den Beklagten als Auffangeinrichtung und nicht als Ersatzversicherung zu konstituieren, woran auch in der Revision von 2002 nichts geändert worden sei (Urk. 26 S. 7 f.). Das Bundesgericht habe in BGE 129 II 353 E. 4.6 betreffend Art. 76 Abs. 3 respektive Abs. 6 aSVG festge- halten, dass bezüglich der Leistungen des Beklagten solange kein Anspruch gel- tend gemacht werden könne, als eine Entschädigungspflicht Dritter bestehe und der Beklagte somit gegenüber anderen Ersatzpflichtigen absolut subsidiär sei. Die Revision von Art. 76 SVG habe nichts am Inhalt des Subsidiaritätsprinzips geän- dert. Dieses entspreche – basierend auf dem Prinzip der Bedarfsgerechtigkeit – dem Willen, soziale Härte zu vermeiden. In BGE 129 II 353 E. 4.7 habe das Bun- desgericht für die Subsidiaritätsprüfung kantonaler Haftung bei Impfschäden ge- mäss Art. 23 Abs. 3 EpG, der sinngemäss wie Art. 76 Abs. 4 SVG auszulegen sei, ausgeführt, dass zunächst festzustellen sei, ob eine durch Prämien finanzierte Versicherung für den Schaden aufkomme. Die Vor-instanz subsumierte, die Voll- kaskoversicherung des Klägers sei eine solche prämienfinanzierte Versicherung und erbringe in casu eine Leistung als Schadensversicherung für den Schaden, der aufgrund des Unfalles vom 4. April 2021 am Personenwagen des Klägers entstanden sei. Die Leistung sei folglich kongruent und haftpflichtrechtlich an den Schaden anrechenbar. Der Beklagte sei gegenüber der freiwilligen Vollkaskover- sicherung des Klägers lediglich subsidiär leistungspflichtig, was den Ausführun- gen in der Lehre entspreche (Urk.”
“Ziele der SVG-Teilrevision im 2002 waren un- ter anderem, die verbleibenden Schutzlücken bei Unfällen mit internationalen Sachverhalten und der Insolvenz einer Versicherung zu schliessen (Botschaft, BBl 2002 4397, S. 4399 f. und S. 4411 f.). Ausführlich diskutiert wurde im Rah- men der Vorarbeit, ob am Grundsatz der Subsidiarität der Garantiefondsleistung (aArt. 76 Abs. 6 SVG) festzuhalten sei, weil die Subsidiarität noch aus der Zeit stammte, als die Leistungen des Beklagten durch den Staat aus Steuermitteln fi- nanziert wurden (Fuhrer, a.a.O., S. 365 und FN 100). Auch das Bundesgericht begründete die Subsidiarität mit der lediglich aus Billigkeit erfolgenden Einstands- pflicht des Bundes aus öffentlichen Mitteln (BGE 106 V 107 E. 3 und BGE 129 II 353 E. 4.6). Die Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 10. April 2002 hielt betreffend den vorlie- gend interessierenden Abs. 4 des Art. 76 SVG fest, dass dieser den bisherigen Abs. 6 unverändert enthalte (Botschaft, BBl 2002 4397, S. 4412). Dieser lautete damals wie folgt: "Gedeckt wird nur der Schaden, für den der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz beanspruchen kann. Leistungen aus privaten Lebensversiche- rungsverträgen sowie als Kapitalabfindung oder Taggeld geleistete Entschädi- gungen aus privaten Unfallversicherungsverträgen werden jedoch nicht ange- rechnet." (aArt. 76 Abs. 6 SVG). Der Wortlaut der Bestimmung wurde somit im weiteren Gesetzgebungsverfahren von den Räten noch modifiziert. Aus dem Wortprotokoll des amtlichen Bulletins zu den Beratungen geht hervor, dass die Änderung auf Vorschlag der Kommission erfolgte. Der Text wurde zur besseren Verständlichkeit präzisiert. Mit dieser rein formellen Anpassung wurde keine in- haltliche Änderung des früheren Abs. 6 angestrebt (AB NR 2002 N 1203). Als problematisch wurde die Koordination mit den schweizerischen Sozialversiche- rungen (Subsidiaritätsprinzip, Doppel- und Überversicherung) erachtet.”
Erbringt eine Vollkaskoversicherung Deckung, reduzieren deren Leistungen den Haftpflichtanspruch des Geschädigten; die Vollkaskoversicherung erwirbt im Gegenzug einen Regressanspruch gegen den Haftpflichtigen. Nach der zitierten Rechtsprechung begründen Vollkaskoleistungen allein keine soziale Härte im Sinne von Art. 76 Abs. 4 SVG, die durch diesen Absatz auszugleichen wäre.
“Verursache ein Haftpflichtiger dem Ge- schädigten einen Schaden und gewähre dessen Vollkaskoversicherung Deckung, reduziere sich der Haftpflichtanspruch des Geschädigten um die Leistungen der - 11 - Vollkaskoversicherung und die Vollkaskoversicherung erhalte im Gegenzug ein Regressanspruch auf den Haftpflichtigen. Die Vollkaskoversicherung erbringe zum Sachschaden kongruente, haftpflichtrechtlich an den Sachschaden anre- chenbare Leistungen (Urk. 39 S. 2). Wenn eine Vollkaskoversicherung Leistungen erbringe, liege gerade keine soziale Härte vor, die durch Art. 76 Abs. 4 SVG als ultima ratio auszugleichen wäre (Urk. 31 S. 5). Eine soziale Ungerechtigkeit be- stehe nicht, da der Beklagte mit den durch die Motorfahrzeughalter entrichteten Prämien nach Art. 76a SVG weit mehr Leistungen finanziere als solche nach Art. 76 Abs. 2 lit. a SVG (Urk. 31 S. 6). Der Kläger verkenne, dass es nicht mög- lich sei, in Art. 76 Abs. 4 SVG alle Arten von Schadensversicherungen aufzulisten und sich die Vollkaskoversicherung ohne Weiteres ins System Schadens- /Summenversicherung einordnen lasse (Urk. 31 S. 4 f.) . Mit dem”
Subsidiarität: Ergibt sich für den konkreten Schaden eine Leistung aus einer prämienfinanzierten (freiwilligen) Versicherung, die als Schadensversicherung ausgestaltet ist und in ereignis-, sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht kongruent leistet, ist der Haftpflichtversicherer nach Art. 76 Abs. 4 SVG nur subsidiär verpflichtet. Bei der Prüfung sind namentlich die Vertragsautonomie (Versicherungsart: Summen- vs. Schadensversicherung) und die Kongruenz des tatsächlichen Schadens zu beurteilen.
“= Pra 110 [2021] Nr. 27). Das Bundesgericht nimmt somit selbst bei Taggeldversi- cherungen – bei denen die Differenzierung gravierendere Konsequenzen nach sich zieht – hin, dass die Ausgestaltung der Versicherungsart und somit des Ver- sicherungsschutzes in der Vertragsautonomie der Parteien liegt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist somit durchaus relevant, ob und wie das Opfer mit Dritten in Ausübung der Vertragsfreiheit kontrahiert und seine Vertragsfreiheit ausübt. Ei- ne Enumeration sämtlicher unter Art. 76 Abs. 4 SVG fallenden Schadensversiche- rungen erweist sich damit ebenfalls als unmöglich. Der Rechtssicherheit wurde vom Gesetzgeber mittlerweile aber immerhin dadurch Rechnung getragen, dass - 21 - Versicherungen ab Januar 2022 verpflichtet sind, darüber zu informieren, ob es sich um eine Summen- oder Schadensversicherung handelt (Art. 3 Abs. 1 lit. b VVG). Sodann ist zu prüfen, ob die Kongruenz erfüllt ist. Bei der Koordination der Schadenausgleichsystemen geht es nicht um die Kongruenz der Versicherungen selbst, sondern um diejenige des Schadens. Es wäre nicht systemkonform, in casu auf die Versicherung selbst abzustellen, wie dies der Kläger teilweise in sei- nen Rechtsschriften tut. Der vorliegend eingetretene Schaden ist in ereignisbezo- gener, sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht zweifellos kongruent und deshalb lediglich subsidiär durch den Beklagten zu decken.”
“Dies entspre- che dem gesetzgeberischen Willen, den Beklagten als Auffangeinrichtung und nicht als Ersatzversicherung zu konstituieren, woran auch in der Revision von 2002 nichts geändert worden sei (Urk. 26 S. 7 f.). Das Bundesgericht habe in BGE 129 II 353 E. 4.6 betreffend Art. 76 Abs. 3 respektive Abs. 6 aSVG festge- halten, dass bezüglich der Leistungen des Beklagten solange kein Anspruch gel- tend gemacht werden könne, als eine Entschädigungspflicht Dritter bestehe und der Beklagte somit gegenüber anderen Ersatzpflichtigen absolut subsidiär sei. Die Revision von Art. 76 SVG habe nichts am Inhalt des Subsidiaritätsprinzips geän- dert. Dieses entspreche – basierend auf dem Prinzip der Bedarfsgerechtigkeit – dem Willen, soziale Härte zu vermeiden. In BGE 129 II 353 E. 4.7 habe das Bun- desgericht für die Subsidiaritätsprüfung kantonaler Haftung bei Impfschäden ge- mäss Art. 23 Abs. 3 EpG, der sinngemäss wie Art. 76 Abs. 4 SVG auszulegen sei, ausgeführt, dass zunächst festzustellen sei, ob eine durch Prämien finanzierte Versicherung für den Schaden aufkomme. Die Vor-instanz subsumierte, die Voll- kaskoversicherung des Klägers sei eine solche prämienfinanzierte Versicherung und erbringe in casu eine Leistung als Schadensversicherung für den Schaden, der aufgrund des Unfalles vom 4. April 2021 am Personenwagen des Klägers entstanden sei. Die Leistung sei folglich kongruent und haftpflichtrechtlich an den Schaden anrechenbar. Der Beklagte sei gegenüber der freiwilligen Vollkaskover- sicherung des Klägers lediglich subsidiär leistungspflichtig, was den Ausführun- gen in der Lehre entspreche (Urk. 26 S. 7 f.) . Die Klage sei somit abzuweisen (Urk. 26 S. 9). - 8 -”
Historisch ergab die Auslegung des alten Art. 76 Abs. 6 SVG, dass Leistungen aus privaten Lebensversicherungen sowie Kapitalabfindungen oder Taggelder aus privaten Unfallversicherungen bei der Berechnung der Leistung des Nationalen Garantiefonds nicht angerechnet wurden.
“Bei der historischen Auslegung erhelle, dass gemäss Wortlaut des alten Art. 76 Abs. 6 SVG Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen sowie Kapitalabfindungen oder Taggelder aus privaten Unfallversicherungen nicht ange- rechnet worden seien. In den Grafiken über die Regulierung der Schäden durch nicht ermittelte Fahrzeuglenker sei nicht erwähnt, dass jemand mit Vollkaskover- sicherung leer ausgehe (Urk. 25 Rz. 14). Es gehe nicht an, dass der Beklagte pri- vilegiert werde, nur weil sich jemand freiwillig vollkaskoversichere und jemand be- nachteiligt werde, weil er sich ohne Obligatorium vollkaskoversichert habe (Urk. 35 Rz. 6 und Urk. 41 Rz. 3).”