Introdotto dalla cifra I della LF del 18 mar. 2022 (Esecuzione dell’obbligo di pagare i premi), in vigore dal 1° gen. 2024 (RU 2023 678;FF 2021 745,1058). ↩
18 commentaries
Bei verspätetem Beitritt ist der Krankenversicherer zuständig für die Beurteilung der Pflicht zum Prämienzuschlag sowie für die Festsetzung seiner Höhe und einer allfälligen Herabsetzung; dies fällt nicht in die Zuständigkeit des Kantons.
“1 in fine con rinvio alla DTF 142 V 337, consid. 3.2.1. in fine). Nel merito 2.2. Oggetto della decisione su reclamo impugnata è la questione di sapere se la ricorrente ha inoltrato la sua richiesta di esenzione dall’obbligo assicurativo in maniera tempestiva. 2.3. Va preliminarmente rammentato che con sentenza pubblicata in DTF 129 V 159 l’allora TFA (dal 1° gennaio 2007: TF) ha in sostanza affermato che il Cantone non è autorizzato ad affiliare d'ufficio le persone che già si sono assicurate all’assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (LAMal) così come non può affiliare con effetto retroattivo quelle che si sono assicurate tardivamente. L'assicuratore malattia, non il Cantone, è competente a statuire sull'obbligo di versare un supplemento di premio in caso di affiliazione tardiva nonché sull'ammontare e sulla riduzione del medesimo (cfr. art. 5 LAMal e 8 OAMal). È invece competenza dell’autorità cantonale stabilire se sono dati motivi di esonero (consid. 3). Infatti, per l’art. 6 cpv. 1 LAMal i Cantoni provvedono all’osservanza dell’obbligo di assicurazione. Ai sensi dell’art. 6 cpv. 2 LAMal l’autorità designata dal Cantone affilia a un assicuratore le persone tenute ad assicurarsi che non abbiano assolto questo obbligo tempestivamente. Per l’art. 5 cpv. 2 LAMal in caso di affiliazione tardiva, l’assicurazione inizia dal giorno dell’affiliazione. L’assicurato deve pagare un supplemento di premio se il ritardo non è giustificabile. Il Consiglio federale ne stabilisce i tassi indicativi, tenendo conto del livello dei premi nel luogo di residenza dell’assicurato e della durata del ritardo. Se il pagamento del supplemento risulta oltremodo gravoso per l’assicurato, l’assicuratore lo riduce, considerate equamente la situazione dell’assicurato e le circostanze del ritardo.”
Im vorliegenden Entscheid wurde die Zuweisung durch Verfügung der Gesundheitsdirektion so ausgestaltet, dass sie mit Wirkung ab dem Datum des Eingangs der Verfügung beim Krankenversicherer eintrat; diese datumsbezogene Festlegung war relevant für die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Versicherer Prämien erhoben hat.
“Die Zuweisung erfolgte mit Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 24. März 2023 sowohl gemäss Dispositiv als auch laut Begründung mit Wirkung ab dem Datum des Eingangs jener Verfügung beim Krankenversicherer (Urk. 14/6). Die Gesundheitsdirektion äusserte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juli 2023 nicht mehr zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns. In der Begründung hielt sie lediglich fest, der Beschwerdeführer unterstehe seit dem 1. April 2022 der schweizerischen Versicherungspflicht (Urk. 2 S. 2 unten), was mit Blick auf die Rechtslage (E. 1.2 vorstehend) zutrifft. Da der zur B.___ SA gehörende Krankenversicherer A.___ SA rückwirkend ab 1. April 2022 Prämien erhoben hat (Urk. 14/21), stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Zuweisung Wirkung entfaltet hat. Art. 5 Abs. 1 KVG sieht vor, dass der Bundesrat den Versicherungsbeginn für die Personen nach Artikel 3 Absatz 3 festsetzt, unter welche Bestimmung in der Schweiz tätige Personen fallen, auf welche die Versicherungspflicht ausgedehnt wurde (Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG). Gemäss Art. 7 Abs. 8 KVV sind nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d–ebis KVV versicherungspflichtige Personen - wie der Beschwerdeführer (vgl. lit.”
Bei unklarem Aufenthalt im Ausland und nachweisbarem letzten Wohnsitz in der Schweiz bleibt das Versicherungsverhältnis grundsätzlich bestehen. In diesem Fall liegt nach der zitierten Rechtsprechung kein verspäteter Beitritt i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KVG vor; daraus ergeben sich kein späterer Versicherungsbeginn, keine Übernahme zuvor entstandener Krankheitskosten durch einen neueren Versicherungsbeginn und kein Prämienzuschlag. Dies gilt insbesondere, wenn das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt wurde und nach dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der letzte Wohnsitz in der Schweiz festgestellt werden kann.
“I 2]), enthalten die Akten und die verschiedenen Unterlagen der Gemeinden keine Adresse zum (angeblichen) Aufenthalt in …; infolge unklaren Aufenthalts im Ausland war der letzte nachweisbare Wohnsitz in der Schweiz und blieb der Beschwerdeführer deshalb weiterhin der Versicherungspflicht in der Schweiz unterstellt (vgl. Eugster, Soziale Sicherheit, S. 419 f. N. 32 ff. und Ders., Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018 [nachfolgend: Rechtsprechung KVG], Art. 3 N. 5.), zumal darüber hinaus aktenkundig ist, dass er das Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin nie gekündigt hatte und er solches auch nicht geltend macht. Unter diesen Umständen steht nach dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich seit 1. Januar 1996 ununterbrochen in einem Versicherungsverhältnis der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit der Stiftung Assura, Kranken- und Unfallversicherung, bzw. der Beschwerdegegnerin steht (vgl. act. II 2). Insofern liegt kein verspäteter Versicherungsbeitritt vor und steht damit weder ein späterer Versicherungsbeginn noch die Übernahme zuvor entstandener Krankheitskosten noch ein Prämienzuschlag zur Debatte (vgl. Art. 5 Abs. 2 KVG). Demnach unterstand der Beschwerdeführer in der vorliegend relevanten Zeit (1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2021) der Versicherungspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG (vgl. E. 2.1 hiervor und Eugster, Soziale Sicherheit, S. 419 N. 32 f.). Nachdem der Beschwerdeführer seiner Zahlungspflicht für die Prämien für Juni 2014 i.S.v. Art. 90 KVV (vgl. E. 2.2 hiervor) unbestritten nicht mehr nachgekommen war, leitete die Beschwerdegegnerin am 31. Juli 2014 eine Betreibung ein (act. II 4), welche infolge des unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde (act. II 5 f., 7). Weshalb die Beschwerdegegnerin danach keine weiteren Schritte unternahm, um den Wohnsitz des Beschwerdeführers ausfindig zu machen und damit ihre offenen Prämienforderungen bzw. das Versicherungsobligatorium durchzusetzen, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden. Indem sie offenkundig ohne eigenes Dazutun auf eine E-Mail-Anfrage vom 4. Oktober 2021 des in anderer Sache mandatierten Anwaltes des Beschwerdeführers eher zufällig von dessen Wohnsitz Kenntnis erhielt, erliess sie umgehend die Versicherungspolice vom 7.”
“I 2]), enthalten die Akten und die verschiedenen Unterlagen der Gemeinden keine Adresse zum (angeblichen) Aufenthalt in …; infolge unklaren Aufenthalts im Ausland war der letzte nachweisbare Wohnsitz in der Schweiz und blieb der Beschwerdeführer deshalb weiterhin der Versicherungspflicht in der Schweiz unterstellt (vgl. Eugster, Soziale Sicherheit, S. 419 f. N. 32 ff. und Ders., Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018 [nachfolgend: Rechtsprechung KVG], Art. 3 N. 5.), zumal darüber hinaus aktenkundig ist, dass er das Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin nie gekündigt hatte und er solches auch nicht geltend macht. Unter diesen Umständen steht nach dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich seit 1. Januar 1996 ununterbrochen in einem Versicherungsverhältnis der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit der Stiftung Assura, Kranken- und Unfallversicherung, bzw. der Beschwerdegegnerin steht (vgl. act. II 2). Insofern liegt kein verspäteter Versicherungsbeitritt vor und steht damit weder ein späterer Versicherungsbeginn noch die Übernahme zuvor entstandener Krankheitskosten noch ein Prämienzuschlag zur Debatte (vgl. Art. 5 Abs. 2 KVG). Demnach unterstand der Beschwerdeführer in der vorliegend relevanten Zeit (1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2021) der Versicherungspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG (vgl. E. 2.1 hiervor und Eugster, Soziale Sicherheit, S. 419 N. 32 f.). Nachdem der Beschwerdeführer seiner Zahlungspflicht für die Prämien für Juni 2014 i.S.v. Art. 90 KVV (vgl. E. 2.2 hiervor) unbestritten nicht mehr nachgekommen war, leitete die Beschwerdegegnerin am 31. Juli 2014 eine Betreibung ein (act. II 4), welche infolge des unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde (act. II 5 f., 7). Weshalb die Beschwerdegegnerin danach keine weiteren Schritte unternahm, um den Wohnsitz des Beschwerdeführers ausfindig zu machen und damit ihre offenen Prämienforderungen bzw. das Versicherungsobligatorium durchzusetzen, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden. Indem sie offenkundig ohne eigenes Dazutun auf eine E-Mail-Anfrage vom 4. Oktober 2021 des in anderer Sache mandatierten Anwaltes des Beschwerdeführers eher zufällig von dessen Wohnsitz Kenntnis erhielt, erliess sie umgehend die Versicherungspolice vom 7.”
Bei fristgerechtem Beitritt beginnt die obligatorische Krankenversicherung gemäss Art. 5 Abs. 1 KVG rückwirkend zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme bzw. des Eintritts der Versicherungspflicht. Den Versicherten steht es nicht zu, statt des rückwirkenden Beginns eine pro futuro-Wirkung zu wählen.
“Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2021, die Wohnsitzbestätigung der Gemeindeverwaltung Z.___ belege, dass der Beschwerdeführer per 1. April 2019 aus Y.___ zugezogen sei. Aufgrund der Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 KVG sei es nicht möglich, vom Versicherungsbeginn per 1. April 2019 abzuweichen, zumal sich die in Art. 3 Abs. 1 KVG festgehaltene dreimonatige Frist auf den Zeitraum beziehe, welcher zur Verfügung stehe, um rückwirkend eine Versicherung abzuschliessen. Folglich bestehe ein Versicherungsverhältnis und der Beschwerdeführer habe die geschuldeten Prämien samt Zins, die Kostenbeteiligung, die Mahngebühren und Bearbeitungskosten sowie die Betreibungskosten zu bezahlen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sei zudem aufgrund von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zuständig (Urk. 2 und 8).”
“Der Beschwerdeführer zog aktenausweislich am 1. April 2019 aus Y.___ in die Schweiz (Urk. 3/3, 7/11), mithin gab er seinen Auslandwohnsitz auf und begründete am 1. April 2019 Wohnsitz in Z.___ im Kanton Zürich. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG war er in der Folge verpflichtet, sich innert drei Monaten ab Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege zu versichern. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Antrag für eine obligatorische Krankenpflegeversicherung bei der Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2019 unterzeichnet hat (Urk. 7/10), er sich folglich rechtzeitig, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen dreimonatigen Frist seit Wohnsitznahme am 1. April 2019, versichert hat. Da sich der Beschwerdeführer rechtzeitig versichert hat, beginnt die Versicherung – und damit auch der Versicherungsschutz – im Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht, mithin im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 KVG; BGE 125 V 76 E. 3b). Mit anderen Worten begann die Versicherung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Wohnsitznahme, folglich am 1. April 2019 (BGE 125 V 76 E. 2b; vgl. auch Eugster, a.a.O., S. 446 Rz. 128). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stand es ihm auch nicht offen, zu wählen, ob er rückwirkend auf den 1. April 2019 oder pro futuro, ab 1. Juli 2019, versichert sein wollte. Vielmehr hat(te) er den von der Beschwerdegegnerin korrekt festgelegten rückwirkenden Versicherungsbeginn per 1. April 2019 zu akzeptieren (vgl. E. 4.1.2).”
Ob für einen verspäteten Beitritt ein Prämienzuschlag nach Art. 5 Abs. 2 KVG erhoben wird, entscheidet die nachträgliche Krankenversicherung. Kantonale Verwaltungsbehörden und Gerichte sind nicht befugt, dies im Voraus verbindlich zu beurteilen.
“Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung erst im Zeitpunkt des Beitritts (Art. 5 Abs. 2 KVG). Die Beschwerdeführerin ist demnach noch einmal darauf hinzuweisen, dass sie selbständig bei einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen und damit den Zeitpunkt des Beginns der Versicherung grundsätzlich selber in der Hand hat, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinwies (E. 2.5). Ob der Beschwerdeführerin dabei von der nachmaligen Krankenversicherung für den verspäteten Beitritt ein Prämienzuschlag nach Art. 5 Abs. 2 KVG auferlegt wird, wird von letzterer zu entscheiden sein. Weder die kantonale Verwaltungsbehörde noch das kantonale Gericht sind befugt, im Voraus über die Verpflichtung der Versicherten zur Zahlung einer Zusatzprämie zu entscheiden (vgl. BGE 129 V 159 E. 2.4-5).”
Die Versicherung endet mit dem Wegfall der Versicherungspflicht. Mit Eintritt des die Versicherungspflicht beendenden Ereignisses erlischt die Versicherung automatisch, ohne dass es besonderer Kündigungs- oder Formvorschriften bedarf.
“Sont considérés comme membres de la famille les conjoints ainsi que les enfants de moins de 18 ans révolus et ceux de moins de 25 ans révolus qui fréquentent une école ou poursuivent des études ou un apprentissage (art. 3 al. 2 OAMal). Les membres de la famille ne sont pas soumis à l’assurance obligatoire suisse s’ils exercent à l’étranger une activité lucrative impliquant l’assujettissement à une assurance-maladie obligatoire (art. 4 al. 2 OAMal). L’assurance obligatoire est prolongée de deux ans. Sur requête, l’assureur la prolonge jusqu’à six ans en tout (art. 4 al. 3 OAMal). Pour les personnes considérées comme détachées au sens d’une convention internationale de sécurité sociale, la prolongation de l’assurance correspond à la durée de détachement autorisée par cette convention. La même règle s’applique aux autres personnes qui, en raison d’une telle convention, sont soumises à la législation suisse pendant un séjour temporaire à l’étranger (art. 4 al. 4 OAMal). 6.1.3 La couverture d’assurance prend fin lorsque l’assuré cesse d’être soumis à l’obligation de s’assurer (art. 5 al. 3 LAMal). Avec la survenance de l'événement qui supprime l'obligation de s'assurer, l'assurance cesse de manière automatique. Une manifestation de volonté formatrice de la part des parties n'est pas nécessaire (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [édit.] Sécurité sociale, tome XIV, 3ème éd. 2016, n. 136). Eu égard au critère du domicile en Suisse, les personnes déplaçant leur domicile à l’étranger ne sont plus tenues en principe de s’assurer en Suisse dans la mesure où aucune convention internationale ne prévoit le maintien de l’obligation de s’assurer en Suisse (arrêt du Tribunal administratif fédéral [TAF] C-2512/2016 du 21 août 2019 c. 3 et la référence; voir TF 9C_272/2016 du 14 juin 2016 c. 2.1, 9C_212/2019 du 1er avril 2019). Aux termes de l'art. 20 al. 2 LDIP (ainsi que l'art. 23 al. 2 CC), nul ne peut avoir en même temps plusieurs domiciles. 6.1.4 En vertu de l'art. 20 al. 1 let. a LDIP, qui se fonde sur les mêmes critères que l'art. 23 al. 1 CC, une personne physique a son domicile dans l'État où elle réside avec l'intention de s'y établir.”
“Gemäss Art. 5 Abs. 3 KVG endet die Versicherung, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht, namentlich mit dem Tod der versicherten Person, dem Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland, der einwohneramtlichen Abmeldung von Personen mit Aufenthaltsbewilligung, wobei hier gemäss Art. 7 Abs. 3 KVV die tatsächliche Ausreise aus der Schweiz massgebend ist. Dagegen bleibt nach kantonaler Rechtsprechung ein Schweizer Bürger trotz einwohneramtlicher Abmeldung versicherungspflichtig, wenn im Ausland kein Wohnsitz begründet wird. Mit dem Eintritt des Ereignisses, das die Versicherungspflicht beendet, erlischt die Versicherung ohne Kündigungsformalitäten automatisch (Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Art. 5 Rz. 6 f.)”
Versäumen betroffene Personen die gesetzliche Beitrittsfrist, beginnt die Versicherung erst mit dem tatsächlichen Beitritt; eine rückwirkende Zuweisung an einen Versicherer bzw. eine nachträgliche Heilung der versäumten Optierung ist ausgeschlossen.
“Nach dem Gesagten untersteht der Beschwerdeführer der schweizerischen Krankenversicherungspflicht. Die versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates kann nicht nachgeholt werden. Die in vorstehender E. 1.4 genannten Ausnahmen sind hier nicht erfüllt. 3.2 Die Zuweisung erfolgte mit Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 24. März 2023 sowohl gemäss Dispositiv als auch laut Begründung mit Wirkung ab dem Datum des Eingangs jener Verfügung beim Krankenversicherer (Urk. 14/6). Die Gesundheitsdirektion äusserte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juli 2023 nicht mehr zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns. In der Begründung hielt sie lediglich fest, der Beschwerdeführer unterstehe seit dem 1. April 2022 der schweizerischen Versicherungspflicht (Urk. 2 S. 2 unten), was mit Blick auf die Rechtslage (E. 1.2 vorstehend) zutrifft. Da der zur B.___ SA gehörende Krankenversicherer A.___ SA rückwirkend ab 1. April 2022 Prämien erhoben hat (Urk. 14/21), stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Zuweisung Wirkung entfaltet hat. Art. 5 Abs. 1 KVG sieht vor, dass der Bundesrat den Versicherungsbeginn für die Personen nach Artikel 3 Absatz 3 festsetzt, unter welche Bestimmung in der Schweiz tätige Personen fallen, auf welche die Versicherungspflicht ausgedehnt wurde (Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG). Gemäss Art. 7 Abs. 8 KVV sind nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d–ebis KVV versicherungspflichtige Personen - wie der Beschwerdeführer (vgl. lit. d) - gehalten, sich innert drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu versichern. Versichern sie sich innert dieser Frist, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Unterstellung unter die schweizerische Versicherung. Versichern sie sich später, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Diejenigen, welche der Versicherung nicht rechtzeitig beigetreten sind, können nicht rückwirkend einem Versicherer zugewiesen werden (BGE 129 V 159”
“Nach dem Gesagten untersteht der Beschwerdeführer der schweizerischen Krankenversicherungspflicht. Die versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates kann nicht nachgeholt werden. Die in vorstehender E. 1.4 genannten Ausnahmen sind hier nicht erfüllt. 3.2 Die Zuweisung erfolgte mit Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 24. März 2023 sowohl gemäss Dispositiv als auch laut Begründung mit Wirkung ab dem Datum des Eingangs jener Verfügung beim Krankenversicherer (Urk. 14/6). Die Gesundheitsdirektion äusserte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juli 2023 nicht mehr zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns. In der Begründung hielt sie lediglich fest, der Beschwerdeführer unterstehe seit dem 1. April 2022 der schweizerischen Versicherungspflicht (Urk. 2 S. 2 unten), was mit Blick auf die Rechtslage (E. 1.2 vorstehend) zutrifft. Da der zur B.___ SA gehörende Krankenversicherer A.___ SA rückwirkend ab 1. April 2022 Prämien erhoben hat (Urk. 14/21), stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Zuweisung Wirkung entfaltet hat. Art. 5 Abs. 1 KVG sieht vor, dass der Bundesrat den Versicherungsbeginn für die Personen nach Artikel 3 Absatz 3 festsetzt, unter welche Bestimmung in der Schweiz tätige Personen fallen, auf welche die Versicherungspflicht ausgedehnt wurde (Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG). Gemäss Art. 7 Abs. 8 KVV sind nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d–ebis KVV versicherungspflichtige Personen - wie der Beschwerdeführer (vgl. lit. d) - gehalten, sich innert drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu versichern. Versichern sie sich innert dieser Frist, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Unterstellung unter die schweizerische Versicherung. Versichern sie sich später, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Diejenigen, welche der Versicherung nicht rechtzeitig beigetreten sind, können nicht rückwirkend einem Versicherer zugewiesen werden (BGE 129 V 159”
Bei Zwangszuweisung beginnt die Versicherung frühestens mit dem Eingang der Anmeldung beim Krankenversicherer. Entsprechend können – wie in der Quelle ausgeführt – Prämien nicht rückwirkend für Zeiten vor diesem Eingang eingefordert werden.
“Dies bedeutet, dass auch nicht rückwirkend Prämien eingefordert werden können (Eugster KVG, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 5 KVG). Die Zwangszuweisung bei Verspätung bedeutet nicht die Herstellung jenes Zustandes, der bestanden hätte, wenn die beitrittspflichtige Person rechtzeitig gehandelt hätte. Die Versicherung beginnt daher auch bei Zwangszuweisung frühestens im Zeitpunkt des Anmeldungseingangs beim Krankenversicherer (Eugster SBVR, S. 450 f. Rz. 146 mit Hinweisen). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb es einen Unterschied machen sollte, ob die nicht rechtzeitig Versicherten sich selber verspätet versichert haben oder ob sie zwangsversichert respektive einer Versicherung zugewiesen wurden. Es folgt, dass die Versicherung im Zeitpunkt des (hier unfreiwilligen) Beitritts respektive der Zuweisung begonnen hat, wobei es nach vorstehend Gesagtem auf den Eingang beim Krankenversicherer ankommt und erst ab dann Prämien erhoben werden können. Bei verspätetem Beitritt, dessen Verspätung nicht entschuldbar ist, ist indes in der Regel ein Prämienzuschlag zu erheben (Art. 5 Abs. 2 KVG, Art. 8 KVV). Die Zuständigkeit, um über die Pflicht zu befinden, bei verspätetem Versicherungsbeitritt einen Prämienzuschlag zu entrichten, um den Beitragszuschlag festzusetzen sowie um über dessen Herabsetzung zu entscheiden, liegt beim Krankenversicherer (BGE 129 V 159 Regeste und E. 2.4-2.5; Eugster SBVR, a.a.O., S. 452 Rz. 151; Eugster KVG, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 5 KVG). Diese Frage bildet indessen nicht Streitgegenstand, denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E.”
Liegt der Wegzug nicht eindeutig fest (z. B. «nach Unbekannt»), sind weitere Abklärungen erforderlich. Eine einwohneramtliche Abmeldung ist nicht ohne Weiteres mit einem Wegzug ins Ausland gleichzusetzen; massgeblich ist die tatsächliche Ausreise und die Begründung eines Wohnsitzes im Ausland. Bleibt ein Auslandswohnsitz ungewiss, kann die Versicherungspflicht nach Art. 5 Abs. 3 KVG weiterhin bestehen.
“8/16-18) und dem Schreiben der Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Zürich vom 18. Januar 2019 (Urk. 8/19), nach welchem ein gemäss Personalmeldeamt der Stadt Zürich bestätigter Wegzug des Beschwerdeführers nach Unbekannt vorliegen soll, ohne weitere Abklärungen auf einen Fall von Art. 5 Abs. 3 KVG im Sinne eines Wegzuges des Beschwerdeführers ins Ausland schliesst (vorstehend E. 2.1 und E. 2.3), kann ihr nicht gefolgt werden. Einerseits kann ein Wegzug nach Unbekannt nicht ohne Weiteres mit einem Wegzug ins Ausland gleichgesetzt werden, zumal die tatsächliche Ausreise aus der Schweiz massgebend wäre, andererseits bleibt ein Schweizer Bürger trotz einwohneramtlicher Abmeldung versicherungspflichtig, wenn im Ausland kein Wohnsitz begründet wird (vorstehend E. 1.5). Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich nicht feststellen, ob der Beschwerdeführer zwischenzeitlich - seit dem 30. Juni 2018 - tatsächlich aus der Schweiz ausgereist ist und einen Wohnsitz im Ausland begründet hat, welcher die Versicherungspflicht in der Schweiz gemäss Art. 5 Abs. 3 KVG hätte enden lassen. Diesbezüglich sind weitere Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin erforderlich.”
Wartezeiten sind dem KVG fremd und können nach Auffassung der Rechtsprechung keine KVG-konforme Beschränkung der Leistungspflicht begründen.
“MB/KK 09). Schliesslich werden allgemeine und besondere Wartezeiten statuiert (vgl. § 3 MB/KK 09). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist damit eine uneingeschränkte Übernahme der Pflichtleistungen nicht erstellt; vielmehr ist durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und das Formular H eine eingeschränkte Kostenübernahme ausgewiesen. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin zudem darauf hingewiesen, dass mangels Tarifschutzes (vgl. Art. 44 KVG) die Deckung der ausländischen Versicherung grundsätzlich unbegrenzt sein müsse, um einen gleichwertigen Versicherungsschutz zu gewähren (E. 3.2). Ferner sind Wartezeiten dem KVG fremd (vgl. Art. 5 KVG) und besteht abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein uneingeschränkter Kostenvergütungsanspruch bei medizinischer Rehabilitation (Art. 25 Abs. 2 lit. d KVG).”
Entsandte Arbeitnehmer und die sie begleitenden Familienmitglieder können unter den in Art. 4 OAMal genannten Voraussetzungen weiterhin der schweizerischen Versicherungspflicht unterliegen (z. B. wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor der Entsendung in der Schweiz obligatorisch versichert war und für einen Arbeitgeber mit Domizil oder Sitz in der Schweiz tätig ist); die Quelle definiert zudem, wer als begleitende Familienmitglieder gilt (Ehegatte sowie Kinder unter 18 Jahren und Kinder unter 25 Jahren in Ausbildung) und nennt Ausnahmen (z. B. wenn die Familienmitglieder im Ausland eine erwerbliche Tätigkeit ausüben, die eine obligatorische Krankenversicherung begründet).
“Le domicile se détermine selon les arts. 23 à 26 CC (art. 1 al. 1 de l'ordonnance du 27 juin 1995 sur l'assurance-maladie [OAMal, RS 832.102]). En matière internationale, le domicile est cependant déterminé par l'art. 20 al. 1 let. a de la loi fédérale du 18 décembre 1987 sur le droit international privé (LDIP, RS 291; VGE KV/2014/862 du 9 juillet 2015 c. 2.1; RAMA 2005 p. 360 c. 3). Selon l'art. 3 al. 3 LAMal, le Conseil fédéral peut étendre l’obligation de s’assurer à des personnes qui n’ont pas de domicile en Suisse, en particulier celles qui: exercent une activité en Suisse ou y séjournent habituellement (art. 13 al. 2 LPGA; let. a); sont occupées à l’étranger par une entreprise ayant un siège en Suisse (let. b). Lorsque l’affiliation a lieu dans les délais prévus à l’art. 3 al. 1 LAMal, l’assurance déploie ses effets dès la naissance ou la prise de domicile en Suisse. Le Conseil fédéral fixe le début de la couverture d’assurance pour les personnes désignées à l’art. 3 al. 3 LAMal (art. 5 al. 1 LAMal). 6.1.2 Aux termes de l'art. 4 al. 1 OAMal, demeurent soumis à l’assurance obligatoire suisse les travailleurs détachés à l’étranger, ainsi que les membres de leur famille au sens de l’art. 3 al. 2 OAMal, qui les accompagnent, lorsque le travailleur était assuré obligatoirement en Suisse immédiatement avant le détachement (let. a) et qu’il travaille pour le compte d’un employeur dont le domicile ou le siège est en Suisse (b.). Sont considérés comme membres de la famille les conjoints ainsi que les enfants de moins de 18 ans révolus et ceux de moins de 25 ans révolus qui fréquentent une école ou poursuivent des études ou un apprentissage (art. 3 al. 2 OAMal). Les membres de la famille ne sont pas soumis à l’assurance obligatoire suisse s’ils exercent à l’étranger une activité lucrative impliquant l’assujettissement à une assurance-maladie obligatoire (art. 4 al. 2 OAMal). L’assurance obligatoire est prolongée de deux ans. Sur requête, l’assureur la prolonge jusqu’à six ans en tout (art.”
Bei nicht entschuldbarer verspäteter Anmeldung wird ein Zuschlag als Aufschlag zu den monatlichen Prämien erhoben. Die Dauer der Erhebung entspricht dem Doppelten der Verspätung; die Sätze liegen im Bereich von 30–50% der Prämie. Der Versicherer kann den Zuschlag unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der versicherten Person und der Umstände der Verspätung herabsetzen; bei drohender Notlage kann er einen Satz unter 30% festlegen. Es werden keine rückwirkend geschuldeten Prämien verlangt. Kein Zuschlag wird erhoben, wenn die Prämien von der zuständigen Sozialhilfebehörde übernommen werden.
“5 LAMal est destiné à exercer un effet dissuasif sur toute personne qui serait tentée d'abuser du système en n'y adhérant qu'au moment où elle a besoin de soins coûteux ou devient plus exposée à la maladie (Message du Conseil fédéral concernant la révision de l'assurance-maladie, du 6 novembre 1991, FF 1992 I 77 ss spéc. 125). Faisant usage de la compétence qui lui a été déléguée (art. 5 al. 2 LAMal), le Conseil fédéral a édicté l'art. 8 OAMal (ordonnance du 27 juin 1995 sur l’assurance-maladie ; RS 832.102). Aux termes de cette disposition, le supplément de prime prévu à l'art. 5 al. 2 de la loi est prélevé pour le double de la durée du retard d'affiliation. Il se situe entre 30 et 50% de la prime. L'assureur fixe le supplément en fonction de la situation financière de l'assuré. Si le paiement du supplément met celui-ci dans la gêne, l'assureur fixe un taux inférieur à 30%, en tenant compte équitablement de la situation de l'assuré et des circonstances du retard (al. 1). Il n'est pas perçu de supplément lorsque les primes sont prises en charge par l'autorité compétente d'aide sociale (al. 2). L'art. 5 al. 2 LAMal ne permet pas la perception de primes arriérées, mais impose la fixation par l'assureur à l'assuré qui s'est affilié tardivement d'une prime supérieure à celle de ses autres assurés (Message du Conseil fédéral, loc. cit.). Aussi la sanction n'a-t-elle, d'emblée, pas été conçue sous la forme d'une prime unique exigible à l'affiliation, mais comme un supplément aux primes mensuelles dont la durée de perception correspond au double de la durée du retard d'affiliation mais à un taux n'excédant pas 50% (ATF 129 V 267 p. 271). b) Il incombe aux cantons de veiller au respect de l'obligation de s'assurer, et, s'il y a lieu, de procéder conformément à l'art. 6 LAMal à une affiliation d'office d'une personne tenue de s'assurer qui n'a pas donné suite à cette obligation en temps utile (ATF 126 V 265), mais aussi de statuer sur les requêtes d'exemption. A cet effet, les cantons désignent l'autorité cantonale compétente pour statuer sur ces requêtes (art. 6 LAMal et 10 al. 2 OAMal) et fixent les règles de procédure.”
“En cas d'affiliation tardive, l'assurance déploie ses effets dès l'affiliation. L'assuré doit verser un supplément de prime si le retard n'est pas excusable. Le Conseil fédéral fixe, à cette fin, des taux indicatifs en tenant compte du niveau des primes au lieu de résidence de l'assuré et de la durée du retard. Si le paiement du supplément de prime met l'assuré dans la gêne, l'assureur réduit ce montant en tenant compte équitablement de la situation de l'assuré et des circonstances du retard (al. 2). La couverture d'assurance prend fin lorsque l'assuré cesse d'être soumis à l'obligation de s'assurer (al. 3). Le supplément de prime prévu par l'al. 2 de l'art. 5 LAMal est destiné à exercer un effet dissuasif sur toute personne qui serait tentée d'abuser du système en n'y adhérant qu'au moment où elle a besoin de soins coûteux ou devient plus exposée à la maladie (Message du Conseil fédéral concernant la révision de l'assurance-maladie, du 6 novembre 1991, FF 1992 I 77 ss spéc. 125). Faisant usage de la compétence qui lui a été déléguée (art. 5 al. 2 LAMal), le Conseil fédéral a édicté l'art. 8 OAMal (ordonnance du 27 juin 1995 sur l’assurance-maladie ; RS 832.102). Aux termes de cette disposition, le supplément de prime prévu à l'art. 5 al. 2 de la loi est prélevé pour le double de la durée du retard d'affiliation. Il se situe entre 30 et 50% de la prime. L'assureur fixe le supplément en fonction de la situation financière de l'assuré. Si le paiement du supplément met celui-ci dans la gêne, l'assureur fixe un taux inférieur à 30%, en tenant compte équitablement de la situation de l'assuré et des circonstances du retard (al. 1). Il n'est pas perçu de supplément lorsque les primes sont prises en charge par l'autorité compétente d'aide sociale (al. 2). L'art. 5 al. 2 LAMal ne permet pas la perception de primes arriérées, mais impose la fixation par l'assureur à l'assuré qui s'est affilié tardivement d'une prime supérieure à celle de ses autres assurés (Message du Conseil fédéral, loc. cit.). Aussi la sanction n'a-t-elle, d'emblée, pas été conçue sous la forme d'une prime unique exigible à l'affiliation, mais comme un supplément aux primes mensuelles dont la durée de perception correspond au double de la durée du retard d'affiliation mais à un taux n'excédant pas 50% (ATF 129 V 267 p.”
Bei Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligung richtet sich der Versicherungsbeginn nach den Melde- und Beitrittszeitpunkten: Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung mit der Anmeldung des Aufenthalts; bei verspätetem Beitritt mit dem Zeitpunkt des Beitritts. Die Versicherung endet beim gemeldeten Wegzug aus der Schweiz (Ausmeldung bei der Einwohnerkontrolle) bzw. jedenfalls mit der tatsächlichen Ausreise.
“Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die Versicherung endet, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht (Art. 5 Abs. 3 KVG). Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung sind verpflichtet, sich innert drei Monaten zu versichern, nachdem sie sich bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle angemeldet haben (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Anmeldung des Aufenthaltes. Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Gemäss Art. 7 Abs. 3 KVV endet die Versicherung unter anderem bei Ausländern und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung am Tag des bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle gemeldeten Wegzugs aus der Schweiz, in jedem Fall am Tag der tatsächlichen Ausreise aus der Schweiz, oder mit dem Tod der Versicherten.”
Eine einwohneramtliche Abmeldung führt nicht automatisch zum Ende der Versicherungspflicht nach Art. 5 Abs. 3 KVG. Ein schweizerischer Staatsbürger bleibt versicherungspflichtig, solange kein Wohnsitz im Ausland begründet wurde; massgeblich ist die tatsächliche Ausreise aus der Schweiz.
“3 KVG die Versicherung, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht, was unter anderem bei der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland oder bei der einwohneramtlichen Abmeldung von Personen mit Aufenthaltsbewilligung der Fall ist, wobei hier die tatsächliche Ausreise aus der Schweiz massgebend ist (vorstehend E. 1.5). Gemäss dem dem Gericht vorliegenden Auszug aus dem Register der zentralen Ausgleichstelle (ZAS) (vgl. auch die in den Akten liegende Aberkennungsklage vom 6. Juli 2021 in Urk. 3/3) ist der Beschwerdeführer in Zürich, Schweiz, geboren und hat die Schweizerische Nationalität, was erklären könnte, weshalb die von der Beschwerdegegnerin verschiedentlich getätigten Anfragen betreffend die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in der Schweiz (Urk. 8/3-5, Urk. 8/14-15) ohne Resultat blieben (vgl. Urk. 8/6), zumal es sich um keinen Ausländer handeln dürfte. Soweit die Beschwerdegegnerin dann aus einer zunächst pendenten Auszugsanzeige per 30. Juni 2018 (Urk. 8/16-18) und dem Schreiben der Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Zürich vom 18. Januar 2019 (Urk. 8/19), nach welchem ein gemäss Personalmeldeamt der Stadt Zürich bestätigter Wegzug des Beschwerdeführers nach Unbekannt vorliegen soll, ohne weitere Abklärungen auf einen Fall von Art. 5 Abs. 3 KVG im Sinne eines Wegzuges des Beschwerdeführers ins Ausland schliesst (vorstehend E. 2.1 und E. 2.3), kann ihr nicht gefolgt werden. Einerseits kann ein Wegzug nach Unbekannt nicht ohne Weiteres mit einem Wegzug ins Ausland gleichgesetzt werden, zumal die tatsächliche Ausreise aus der Schweiz massgebend wäre, andererseits bleibt ein Schweizer Bürger trotz einwohneramtlicher Abmeldung versicherungspflichtig, wenn im Ausland kein Wohnsitz begründet wird (vorstehend E. 1.5). Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich nicht feststellen, ob der Beschwerdeführer zwischenzeitlich - seit dem 30. Juni 2018 - tatsächlich aus der Schweiz ausgereist ist und einen Wohnsitz im Ausland begründet hat, welcher die Versicherungspflicht in der Schweiz gemäss Art. 5 Abs. 3 KVG hätte enden lassen. Diesbezüglich sind weitere Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin erforderlich.”
Bei verspätetem Beitritt oder Zwangszuweisung beginnt die Versicherungsdeckung frühestens mit dem Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung bzw. der Zuweisung beim Krankenversicherer. Ein Anspruch auf rückwirkenden Versicherungsbeginn besteht nicht; folglich können Prämien nicht rückwirkend erhoben werden.
“- gehalten, sich innert drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu versichern. Versichern sie sich innert dieser Frist, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Unterstellung unter die schweizerische Versicherung. Versichern sie sich später, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Diejenigen, welche der Versicherung nicht rechtzeitig beigetreten sind, können nicht rückwirkend einem Versicherer zugewiesen werden (BGE 129 V 159 Regeste und E. 2.3). Beim verspäteten Versicherungsbeitritt ist für den Beginn der Versicherungsdeckung auf den Tag des Eingangs der Anmeldung beim Krankenversicherer abzustellen (Eugster SBVR, a.a.O., S. 446 Rz. 127). Die beitrittspflichtige Person hat keinen Anspruch auf rückwirkenden Versicherungsbeginn, auch nicht bei Zwangszuweisung (Eugster SBVR, a.a.O., S. 446 Rz. 128; Eugster KVG, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 5 KVG). Dies bedeutet, dass auch nicht rückwirkend Prämien eingefordert werden können (Eugster KVG, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 5 KVG). Die Zwangszuweisung bei Verspätung bedeutet nicht die Herstellung jenes Zustandes, der bestanden hätte, wenn die beitrittspflichtige Person rechtzeitig gehandelt hätte. Die Versicherung beginnt daher auch bei Zwangszuweisung frühestens im Zeitpunkt des Anmeldungseingangs beim Krankenversicherer (Eugster SBVR, S. 450 f. Rz. 146 mit Hinweisen). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb es einen Unterschied machen sollte, ob die nicht rechtzeitig Versicherten sich selber verspätet versichert haben oder ob sie zwangsversichert respektive einer Versicherung zugewiesen wurden. Es folgt, dass die Versicherung im Zeitpunkt des (hier unfreiwilligen) Beitritts respektive der Zuweisung begonnen hat, wobei es nach vorstehend Gesagtem auf den Eingang beim Krankenversicherer ankommt und erst ab dann Prämien erhoben werden können. Bei verspätetem Beitritt, dessen Verspätung nicht entschuldbar ist, ist indes in der Regel ein Prämienzuschlag zu erheben (Art. 5 Abs. 2 KVG, Art. 8 KVV). Die Zuständigkeit, um über die Pflicht zu befinden, bei verspätetem Versicherungsbeitritt einen Prämienzuschlag zu entrichten, um den Beitragszuschlag festzusetzen sowie um über dessen Herabsetzung zu entscheiden, liegt beim Krankenversicherer (BGE 129 V 159 Regeste und E.”
“- gehalten, sich innert drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu versichern. Versichern sie sich innert dieser Frist, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Unterstellung unter die schweizerische Versicherung. Versichern sie sich später, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Diejenigen, welche der Versicherung nicht rechtzeitig beigetreten sind, können nicht rückwirkend einem Versicherer zugewiesen werden (BGE 129 V 159 Regeste und E. 2.3). Beim verspäteten Versicherungsbeitritt ist für den Beginn der Versicherungsdeckung auf den Tag des Eingangs der Anmeldung beim Krankenversicherer abzustellen (Eugster SBVR, a.a.O., S. 446 Rz. 127). Die beitrittspflichtige Person hat keinen Anspruch auf rückwirkenden Versicherungsbeginn, auch nicht bei Zwangszuweisung (Eugster SBVR, a.a.O., S. 446 Rz. 128; Eugster KVG, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 5 KVG). Dies bedeutet, dass auch nicht rückwirkend Prämien eingefordert werden können (Eugster KVG, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 5 KVG). Die Zwangszuweisung bei Verspätung bedeutet nicht die Herstellung jenes Zustandes, der bestanden hätte, wenn die beitrittspflichtige Person rechtzeitig gehandelt hätte. Die Versicherung beginnt daher auch bei Zwangszuweisung frühestens im Zeitpunkt des Anmeldungseingangs beim Krankenversicherer (Eugster SBVR, S. 450 f. Rz. 146 mit Hinweisen). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb es einen Unterschied machen sollte, ob die nicht rechtzeitig Versicherten sich selber verspätet versichert haben oder ob sie zwangsversichert respektive einer Versicherung zugewiesen wurden. Es folgt, dass die Versicherung im Zeitpunkt des (hier unfreiwilligen) Beitritts respektive der Zuweisung begonnen hat, wobei es nach vorstehend Gesagtem auf den Eingang beim Krankenversicherer ankommt und erst ab dann Prämien erhoben werden können. Bei verspätetem Beitritt, dessen Verspätung nicht entschuldbar ist, ist indes in der Regel ein Prämienzuschlag zu erheben (Art.”
“146 mit Hinweisen). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb es einen Unterschied machen sollte, ob die nicht rechtzeitig Versicherten sich selber verspätet versichert haben oder ob sie zwangsversichert respektive einer Versicherung zugewiesen wurden. Es folgt, dass die Versicherung im Zeitpunkt des (hier unfreiwilligen) Beitritts respektive der Zuweisung begonnen hat, wobei es nach vorstehend Gesagtem auf den Eingang beim Krankenversicherer ankommt und erst ab dann Prämien erhoben werden können. Bei verspätetem Beitritt, dessen Verspätung nicht entschuldbar ist, ist indes in der Regel ein Prämienzuschlag zu erheben (Art. 5 Abs. 2 KVG, Art. 8 KVV). Die Zuständigkeit, um über die Pflicht zu befinden, bei verspätetem Versicherungsbeitritt einen Prämienzuschlag zu entrichten, um den Beitragszuschlag festzusetzen sowie um über dessen Herabsetzung zu entscheiden, liegt beim Krankenversicherer (BGE 129 V 159 Regeste und E. 2.4-2.5; Eugster SBVR, a.a.O., S. 452 Rz. 151; Eugster KVG, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 5 KVG). Diese Frage bildet indessen nicht Streitgegenstand, denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).”
In der Praxis kann eine Behörde stillschweigend akzeptieren, dass ein Ehegatte im Zusammenhang mit der Familienanmeldung auch für die Ehefrau und die Kinder handelt; das Gericht hat dies im vorliegenden Fall angenommen und auf Art. 166 ZGB verwiesen, wonach jeder Ehegatte die eheliche Gemeinschaft für den laufenden Bedarf vertritt (zu dem der Abschluss der Krankenversicherung gehört) (ATF 129 V 90), sodass der Ehegatte auch die Entscheide zugunsten der Ehefrau und der Kinder anfechten konnte, ohne dass seine Beschwerdebefugnis in Frage gestellt wurde, vorausgesetzt, die Beschwerde führt nicht zu einer Verschlechterung der Situation von I.________ (reformatio in pejus).
“Il sied toutefois de constater que l’OVAM avait adressé sa décision du 12 mars 2020 au seul recourant, alors qu’il était question de l’affiliation de la famille. Il y a ainsi lieu d’admettre que cet office a, au moins implicitement, accepté que le recourant puisse agir aussi au nom de son épouse, le cas échéant sur la base de l’art. 166 al. 1 CC (Code civil suisse du 10 décembre 1907 ; RS 210), selon lequel chaque époux représente l’union conjugale pour les besoins courants de la famille pendant la vie commune – dont fait partie la conclusion de l’assurance-maladie (ATF 129 V 90 consid. 2) –, pour contester également la décision en faveur de l’épouse et de leurs enfants. Il n’y a donc pas lieu de remettre en cause la qualité pour agir du recourant dans la présente procédure, pour autant du moins que celle-ci ne conduise pas à une modification de la décision attaquée au détriment d’I.________ (reformatio in pejus). 4. a) Selon l'art. 3 al. 1 LAMal, toute personne domiciliée en Suisse doit s'assurer pour les soins en cas de maladie, dans les trois mois qui suivent sa prise de domicile en Suisse. Selon l'art. 5 LAMal, l'assurance déploie ses effets dès la naissance ou la prise de domicile en Suisse (al. 1) ; en cas d'affiliation tardive, elle déploie ses effets dès l'affiliation (al. 2) ; la couverture d'assurance prend fin lorsque l'assuré cesse d'être soumis à l'obligation de s'assurer (al. 3). b) L'art. 3 al. 2 LAMal délègue la compétence au Conseil fédéral pour excepter de l'assurance obligatoire certaines catégories de personnes. Faisant usage de cette délégation dans le cadre tracé par le législateur, l'autorité exécutive a ainsi notamment prévu à l'art. 2 OAMal (ordonnance du 27 juin 1995 sur l’assurance-maladie ; RS 832.102) les exceptions suivantes à l'obligation de s'assurer (les autres exceptions apparaissant d'emblée non pertinentes dans la présente espèce) : - sont exceptées sur requête les personnes qui sont obligatoirement assurées contre la maladie en vertu du droit d'un Etat avec lequel il n'existe pas de réglementation sur la délimitation de l'obligation de s'assurer, dans la mesure où l'assujettissement à l'assurance suisse signifierait une double charge et pour autant qu'elles bénéficient d'une couverture d'assurance équivalente pour les traitements en Suisse; la requête doit être accompagnée d'une attestation écrite de l'organisme étranger compétent donnant tous les renseignements nécessaires (art.”
Wird die Prämie von einer Sozialhilfebehörde übernommen, ist kein Prämienzuschlag zu erheben. Die Höhe und Dauer des Zuschlags sind in der KVV geregelt: Er darf während der doppelten Dauer der Verspätung, höchstens jedoch fünf Jahre, erhoben werden und beträgt grundsätzlich 30–50% der Prämie. Der Versicherer legt den Zuschlag unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Versicherten fest; führt die Entrichtung des Zuschlags zu einer Notlage, kann er einen Zuschlag von unter 30% festsetzen und dabei der Lage der Versicherten sowie den Umständen der Verspätung angemessen Rechnung tragen.
“Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die Krankenversicherer haben die Befugnis, einen im Betreibungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlag analog zu Art. 79 Abs. 1 SchKG zu beseitigen (vgl. BGE 121 V 109; Art. 54 Abs. 2 ATSG). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 3 KVV). Für fällige Beitragsforderungen sind gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG Verzugszinsen zu leisten. Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG). Gemäss Art. 5 Abs. 2 KVG sind die Krankenversicherer verpflichtet, bei einem verspäteten Beitritt, der nicht entschuldbar ist, von der versicherten Person einen Prämienzuschlag zu erheben. In Art. 8 Abs. 1 KVV werden die Erhebungsdauer und die Höhe des Prämienzuschlags geregelt. Der Zuschlag muss während der doppelten Dauer der Verspätung höchstens jedoch fünf Jahre lang erhoben werden und beträgt 30 bis 50 % der Prämie. Der Versicherer hat den Zuschlag nach der finanziellen Lage der Versicherten festzusetzen. Hat die Zahlung des Prämienzuschlags eine Notlage für die Versicherten zur Folge, setzt der Versicherer einen Zuschlag von weniger als 30 % fest und trägt dabei der Lage der Versicherten und den Umständen der Verspätung angemessen Rechnung. Wenn eine Sozialhilfebehörde für die Prämien aufkommt, wird kein Prämienzuschlag erhoben (Art. 8 Abs. 2 KVV). Die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Prämienforderung nach KVG im Betrag von Fr.”
Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung erst ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts; ein rückwirkender Versicherungsbeginn ist ausgeschlossen.
“Art. 5 Abs. 1 KVG sieht vor, dass bei einem rechtzeitigen Beitritt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KVG die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz beginnt (Eugster, a.a.O., S. 446 Rz. 127 f.). Die versicherungspflichtige Person kann dabei nicht wählen, ob sie rückwirkend oder bloss pro futuro versichert sein möchte; vielmehr hat sie den rückwirkenden Versicherungsbeginn ab Wohnsitznahme zu akzeptieren (Eugster, a.a.O., S. 447 Rz. 130). Nach Art. 5 Abs. 2 KVG beginnt die Versicherung bei einem verspäteten Beitritt im Zeitpunkt des Beitritts. Bei nicht entschuldbarer Verspätung entrichtet die versicherte Person einen Prämienzuschlag, wobei der Bundesrat dafür die Richtsätze festlegt (Eugster, a.a.O., S. 446 Rz. 128).”
“Denn nach der Praxis im Kanton Zürich wird während der Dauer des Einspracheverfahrens (Art. 52 ATSG) und der Dauer eines gerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Art. 56) mit der Durchsetzung des schweizerischen Versicherungsobligatoriums durch Zuweisung zu einem schweizerischen Krankenversicherer zugewartet (vgl. die Mitteilung der Beschwerdegegnerin an die Städtischen Gesundheitsdienste Zürich vom 12. März 2020, Urk. 9/18, und die Telefonnotiz vom 28. März 2022, Urk. 11). Der Beschwerdeführer machte indessen in der Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2021 nicht geltend, der Auflage im angefochtenen Einspracheentscheid ungeachtet dieser Praxis bereits nachgekommen zu sein und sich bei einer anerkannten schweizerischen Krankenkasse versichert zu haben. Damit hat er in Bezug auf den Zeitraum bis zur Beschwerdeerhebung kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Abweisung seines Gesuchs um Verlängerung der Befreiung vom Versicherungsobligatorium, da ein rückwirkender Beitritt zu einer Krankenkasse nicht möglich ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 KVG). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Was sodann die künftige Zeit nach der Beschwerdeerhebung und der Zustellung des vorliegenden Urteils anbelangt, so hätte der Beschwerdeführer auch bei Gutheissung seines Verlängerungsgesuchs die maximal mögliche Dauer der Befreiung von insgesamt sechs Jahren nach Art. 2 Abs. 4 Sätze 3 und 4 KVV bereits am 2. September 2021 erreicht, nachdem die Befreiung am 3. September 2015 eingesetzt hatte. Eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium über den 2. September 2021 hinaus gestützt auf die Befreiungsregelung in Art. 2 Abs. 4 KVV fällt somit aufgrund der Befristung auf eine sechsjährige Maximaldauer unabhängig von einem gleichwertigen ausländischen Versicherungsschutz ausser Betracht. Eine Befreiung gestützt auf einen anderweitigen Befreiungstatbestand steht nicht zur Diskussion, sodass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt:”
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