Introdotto dall’art. 86 n. 3 della L del 28 set. 2012 sulle epidemie, in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 1435;FF 2011 283). ↩
Introdotto dalla cifra I della LF del 29 set. 2023 (Misure di contenimento dei costi – Definizione di obiettivi in materia di costi e di qualità), in vigore dal 1° gen. 2026 (RU 2025 769;FF 2021 2819). ↩
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Im Beschwerdeverfahren über einen provisorischen Tarif kann kein materieller Endentscheid über die Vergütungspflicht getroffen werden; das Verfahren vermag die definitive Tariffestsetzung nach Art. 46 Abs. 4 KVG nicht zu ersetzen.
“als provisorischer Tarif festzusetzen, anerkennen sie einerseits die Notwendigkeit für die Festsetzung eines Arbeitstarifs. Würde dem Antrag gefolgt, würde jedoch lediglich ein anderer provisorischer Tarif festgesetzt, mithin die vorsorglichen Massnahmen der Vorinstanz durch diejenigen des Gerichts ersetzt. Ein Endentscheid läge damit nicht vor. Auch gilt es zu beachten, dass vor der definitiven Tariffestsetzung nach Art. 47 KVG wie auch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Art. 46 Abs. 4 KVG die Kantonsregierung bzw. der Bundesrat den Preisüberwacher anhören und begründen müssen, wenn sie dessen Empfehlungen nicht folgen (Art. 14 Abs. 1 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 [PüG, SR 942.20]; Thomas Eigenberger/Claudio Helmle, in: Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020 [BSK KVG, BSK KVAG], Vor Art. 43 - 53 KVG N 31). Dies ist im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nicht vorgesehen und wegen der Dringlichkeit und beschränkten Dauer der Massnahme auch nicht opportun. Wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens ist es auch im Beschwerdeverfahren über einen provisorischen Tarif weder angezeigt noch zulässig, diese Frage zum Prozessgegenstand zu machen. Infolgedessen ist ein definitiver materieller Entscheid über die Vergütungspflicht im Beschwerdeverfahren über einen provisorischen Tarif aus formellen Gründen nicht möglich, womit die Voraussetzungen des im Dienste der Prozessökonomie stehenden Art.”
“als provisorischer Tarif festzusetzen, anerkennt sie einerseits die Notwendigkeit für die Festsetzung eines Arbeitstarifs. Würde dem Antrag gefolgt, würde jedoch lediglich ein anderer provisorischer Tarif festgesetzt, mithin die vorsorglichen Massnahmen der Vorinstanz durch diejenigen des Gerichts ersetzt. Ein Endentscheid läge damit nicht vor. Auch gilt es zu beachten, dass vor der definitiven Tariffestsetzung nach Art. 47 KVG wie auch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Art. 46 Abs. 4 KVG die Kantonsregierung bzw. der Bundesrat den Preisüberwacher anhören und begründen müssen, wenn sie dessen Empfehlungen nicht folgen (Art. 14 Abs. 1 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 [PüG, SR 942.20]; Thomas Eigenberger/Claudio Helmle, in: Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020 [BSK KVG, BSK KVAG], Vor Art. 43 - 53 KVG N 31). Dies ist im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nicht vorgesehen und wegen der Dringlichkeit und beschränkten Dauer der Massnahme auch nicht opportun. Wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens ist es auch im Beschwerdeverfahren über einen provisorischen Tarif weder angezeigt noch zulässig, diese Frage zum Prozessgegenstand zu machen. Infolgedessen ist ein definitiver materieller Entscheid über die Vergütungspflicht im Beschwerdeverfahren über einen provisorischen Tarif aus formellen Gründen nicht möglich, womit die Voraussetzungen des im Dienste der Prozessökonomie stehenden Art.”
Die Tarifsetzung erfolgt in erster Linie durch die Vertragspartner; staatliche Tariffestsetzung ist subsidiär und tritt subsidiär ein, um das Fehlen einer Vereinbarung zu überbrücken.
“Le tarif-cadre entre en vigueur à l'expiration de la convention tarifaire. Une année après l'expiration de la convention, l'autorité d'approbation peut fixer un nouveau tarif-cadre sans tenir compte du tarif conventionnel antérieur (art. 48 al. 2 LAMal). Lorsque d'emblée aucune convention tarifaire ne peut être conclue avec une association de médecins, l'autorité d'approbation peut, à la demande des parties, fixer un tarif-cadre (art. 48 al. 3 LAMal). Le tarif-cadre est abrogé pour les parties qui ont conclu une nouvelle convention tarifaire dès l'approbation de celle-ci (art. 48 al. 4 LAMal). 6.4.1 Introduit par l'ancienne loi fédérale du 13 mars 1964 sur l'assurance en cas de maladie et d'accidents (ci-après : aLAMA) et largement repris par la LAMal, le système mis en place par ces dispositions consacre la primauté de la liberté contractuelle, respectivement du régime conventionnel entre partenaires tarifaires. Ainsi, la fixation autonome dans les limites légales (cf. notamment art. 43 al. 4 et 6 et art. 46 al. 4 LAMal) - de tarifs par les partenaires au moyen de conventions constitue la règle pour la tarification des prestations. L'édiction de tarifs par l'Etat est quant à elle subsidiaire et n'intervient que pour pallier l'absence de convention tarifaire (TAF C-4052/2019 précité consid. 4.3 et réf. citées ; cf. ég. décision du Conseil fédéral KV 177 du 13 mars 2000 consid. 3.1 in RAMA 2001/5 p. 353). En particulier, le tarif-cadre prévu par l'art. 48 LAMal constitue un instrument propre aux relations entre les associations de médecins et leurs partenaires assureurs. Ce tarif se présente comme un tarif de réserve fixé par l'autorité d'approbation lorsque cette dernière approuve une convention tarifaire conclue entre une ou plusieurs associations de médecins et les assureurs, convention à laquelle il est impérativement rattaché. Il constitue ainsi une première position de repli pour les partenaires tarifaires dans le régime sans convention et s'applique durant un an au moins après l'expiration de la convention, afin de laisser aux partenaires tarifaires le temps de négocier une nouvelle convention.”
Bei provisorischen Tarifen entfällt die Anhörung des Preisüberwachers; die Anhörung ist hingegen im Genehmigungsverfahren (Art. 46 Abs. 4 KVG) zu beachten, wobei die Behörden von dessen Empfehlungen abweichen müssen und dies zu begründen haben. Im Beschwerdeverfahren gegen einen provisorischen Tarif ist aus formellen Gründen kein endgültiger materieller Entscheid über die Vergütungspflicht möglich.
“als provisorischer Tarif festzusetzen, anerkennt sie einerseits die Notwendigkeit für die Festsetzung eines Arbeitstarifs. Würde dem Antrag gefolgt, würde jedoch lediglich ein anderer provisorischer Tarif festgesetzt, mithin die vorsorglichen Massnahmen der Vorinstanz durch diejenigen des Gerichts ersetzt. Ein Endentscheid läge damit nicht vor. Auch gilt es zu beachten, dass vor der definitiven Tariffestsetzung nach Art. 47 KVG wie auch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Art. 46 Abs. 4 KVG die Kantonsregierung bzw. der Bundesrat den Preisüberwacher anhören und begründen müssen, wenn sie dessen Empfehlungen nicht folgen (Art. 14 Abs. 1 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 [PüG, SR 942.20]; Thomas Eigenberger/Claudio Helmle, in: Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020 [BSK KVG, BSK KVAG], Vor Art. 43 - 53 KVG N 31). Dies ist im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nicht vorgesehen und wegen der Dringlichkeit und beschränkten Dauer der Massnahme auch nicht opportun. Wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens ist es auch im Beschwerdeverfahren über einen provisorischen Tarif weder angezeigt noch zulässig, diese Frage zum Prozessgegenstand zu machen. Infolgedessen ist ein definitiver materieller Entscheid über die Vergütungspflicht im Beschwerdeverfahren über einen provisorischen Tarif aus formellen Gründen nicht möglich, womit die Voraussetzungen des im Dienste der Prozessökonomie stehenden Art.”
Wenn die Vertragspartei ein Verband ist, bindet der Tarifvertrag die Verbandsmitglieder nur, wenn diese ihm ausdrücklich beigetreten sind. Im Vertragsgebiet tätige Nichtmitglieder können dem Vertrag ebenfalls beitreten; der Vertrag kann vorsehen, dass diese eine angemessene Beitragspflicht an die Unkosten des Vertragsabschlusses und der Durchführung leisten. Er regelt die Form und Bekanntgabe der Beitritts‑ und Rücktrittserklärungen.
“Lorsqu'il s'agit de conventions conclues entre des fédérations, les organisations qui représentent les intérêts des assurés sur le plan cantonal ou fédéral sont entendues avant la conclusion (art. 43 al. 4 LAMal). Les parties à la convention et les autorités compétentes veillent à ce que les soins soient appropriés et leur qualité de haut niveau, tout en étant le plus avantageux possible (art. 43 al. 6). Les parties à une convention tarifaire sont un ou plusieurs fournisseurs de prestations, ou fédérations de fournisseurs de prestations, d'une part, et un ou plusieurs assureurs ou fédérations d'assureurs, d'autre part (art. 46 al. 1 LAMal). Si la partie à une convention est une fédération, la convention ne lie les membres de ladite fédération que s'ils ont adhéré à la convention. Les non-membres qui exercent leur activité dans le rayon conventionnel peuvent également adhérer à la convention. Celle-ci peut prévoir qu'ils doivent verser une contribution équitable aux frais causés par sa conclusion et son exécution. Elle règle les modalités des déclarations d'adhésion ou de retrait, et leur publication (art. 46 al. 2 LAMal). La convention tarifaire doit être approuvée par le gouvernement cantonal compétent ou, si sa validité s'étend à toute la Suisse, par le Conseil fédéral. L'autorité d'approbation vérifie que la convention est conforme à la loi et à l'équité et qu'elle satisfait au principe d'économie (art. 46 al. 4 LAMal). 6.3 Si aucune convention tarifaire ne peut être conclue entre les fournisseurs de prestations et les assureurs, le gouvernement cantonal fixe le tarif, après avoir consulté les intéressés (art. 47 al. 1 LAMal). Lorsque les fournisseurs de prestations et les assureurs ne parviennent pas à s'entendre sur le renouvellement d'une convention tarifaire, le gouvernement cantonal peut la prolonger d'une année. Si aucune convention n'est conclue dans ce délai, il fixe le tarif après avoir consulté les intéressés (art. 47 al. 3 LAMal). 6.4 Lors de l'approbation d'une convention tarifaire avec une ou plusieurs associations de médecins, l'autorité d'approbation fixe, après avoir consulté les parties à la convention, un tarif-cadre dont les taxes minimales sont inférieures et les taxes maximales sont supérieures à celles du tarif conventionnel approuvé (art.”
“Lorsqu'il s'agit de conventions conclues entre des fédérations, les organisations qui représentent les intérêts des assurés sur le plan cantonal ou fédéral sont entendues avant la conclusion (art. 43 al. 4 LAMal). Les parties à la convention et les autorités compétentes veillent à ce que les soins soient appropriés et leur qualité de haut niveau, tout en étant le plus avantageux possible (art. 43 al. 6). Les parties à une convention tarifaire sont un ou plusieurs fournisseurs de prestations, ou fédérations de fournisseurs de prestations, d'une part, et un ou plusieurs assureurs ou fédérations d'assureurs, d'autre part (art. 46 al. 1 LAMal). Si la partie à une convention est une fédération, la convention ne lie les membres de ladite fédération que s'ils ont adhéré à la convention. Les non-membres qui exercent leur activité dans le rayon conventionnel peuvent également adhérer à la convention. Celle-ci peut prévoir qu'ils doivent verser une contribution équitable aux frais causés par sa conclusion et son exécution. Elle règle les modalités des déclarations d'adhésion ou de retrait, et leur publication (art. 46 al. 2 LAMal). La convention tarifaire doit être approuvée par le gouvernement cantonal compétent ou, si sa validité s'étend à toute la Suisse, par le Conseil fédéral. L'autorité d'approbation vérifie que la convention est conforme à la loi et à l'équité et qu'elle satisfait au principe d'économie (art. 46 al. 4 LAMal). 6.3 Si aucune convention tarifaire ne peut être conclue entre les fournisseurs de prestations et les assureurs, le gouvernement cantonal fixe le tarif, après avoir consulté les intéressés (art. 47 al. 1 LAMal). Lorsque les fournisseurs de prestations et les assureurs ne parviennent pas à s'entendre sur le renouvellement d'une convention tarifaire, le gouvernement cantonal peut la prolonger d'une année. Si aucune convention n'est conclue dans ce délai, il fixe le tarif après avoir consulté les intéressés (art. 47 al. 3 LAMal). 6.4 Lors de l'approbation d'une convention tarifaire avec une ou plusieurs associations de médecins, l'autorité d'approbation fixe, après avoir consulté les parties à la convention, un tarif-cadre dont les taxes minimales sont inférieures et les taxes maximales sont supérieures à celles du tarif conventionnel approuvé (art.”
Die Genehmigungsbehörde prüft, ob ein Tarifvertrag mit dem Gesetz sowie mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht.
“Die Versicherungen vergüten die Leistungen nach Tarifen oder Preisen (Art. 43 Abs. 1 KVG). Die Tarife und Preise werden in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt (Art. 43 Abs. 4 KVG). Die Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Art. 43 Abs. 6 KVG). Nach Art. 46 Abs. 3 KVG bedarf ein Tarifvertrag der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht.”
“Die Versicherungen vergüten die Leistungen nach Tarifen oder Preisen (Art. 43 Abs. 1 KVG). Die Tarife und Preise werden in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt (Art. 43 Abs. 4 KVG). Die Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Art. 43 Abs. 6 KVG). Nach Art. 46 Abs. 3 KVG bedarf ein Tarifvertrag der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht.”
Die Genehmigungsbefugnis des Bundesrats (Art. 46 Abs. 4 KVG) beschränkt sich auf die Prüfung eines von den Tarifparteien ausgehandelten Tarifvertrags; sie erstreckt sich nicht auf dessen Ausarbeitung. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die Möglichkeit, dass der Zugang zu Informationen zu Preiseffekten führen könnte, nicht pauschal deren Ablehnung durch die Genehmigungsbehörde. Soweit eine behördliche Aufgabe besteht, liegt diese in der Prüfung und Genehmigung des Vertrags, und der Informationszugang beeinträchtigt die Erfüllung dieser Aufgabe nicht ersichtlich.
“Die Rolle, die dem BAV und Swissmedic in den oben erwähnten Fällen zukam, unterscheidet sich von derjenigen des BAG bei der Genehmigung von Tarifverträgen. Zwar verlangt Art. 43 Abs. 6 KVG, dass die Vertragspartner und die zuständigen Behörden darauf achten, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine konkrete behördliche Massnahme, sondern um ein gesetzliches Ziel (vgl. Urteil 9C_612/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2, nicht publ. in BGE 147 V 470). Soweit hier eine konkrete behördliche Aufgabe in Frage steht, beschränkt sie sich auf die Prüfung eines von Dritten (den Tarifpartnern) ausgehandelten Vertrags (vgl. dazu LINO ETTER, in: Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz und Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 41 zu Art. 46 KVG). Die Erfüllung dieser Aufgabe wird durch den Informationszugang nicht beeinträchtigt. Auch wenn dieser zur Folge haben sollte, dass die Herstellerinnen die Preise anheben oder sich vom Schweizer Markt zurückziehen, können der Bundesrat als Genehmigungsbehörde (Art. 46 Abs. 4 KVG) und das BAG als Fachbehörde des Bundes ihre Rolle weiterhin wahrnehmen. Sofern dadurch das Ziel einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung zu möglichst günstigen Kosten beeinträchtigt werde sollte, läge ein solches Ergebnis zwar nicht im öffentlichen Interesse. Dies ist aber unter dem Titel von Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ nicht ausschlaggebend. Wie oben dargelegt, verlangt diese Bestimmung nicht nach einer allgemeinen Interessenabwägung, sondern ist vielmehr nur dann anwendbar, wenn eine konkrete behördliche Massnahme in Frage steht, deren zielkonforme Durchführung durch den Zugang zu amtlichen Dokumenten beeinträchtigt würde. Indem das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, bei der Zurverfügungstellung der CAR-T-Zelltherapie handle es sich um eine konkrete behördliche Massnahme, verletzte es aus diesen Gründen Art.”
“Die Rolle, die dem BAV und Swissmedic in den oben erwähnten Fällen zukam, unterscheidet sich von derjenigen des BAG bei der Genehmigung von Tarifverträgen. Zwar verlangt Art. 43 Abs. 6 KVG, dass die Vertragspartner und die zuständigen Behörden darauf achten, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine konkrete behördliche Massnahme, sondern um ein gesetzliches Ziel (vgl. Urteil 9C_612/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2, nicht publ. in BGE 147 V 470). Soweit hier eine konkrete behördliche Aufgabe in Frage steht, beschränkt sie sich auf die Prüfung eines von Dritten (den Tarifpartnern) ausgehandelten Vertrags (vgl. dazu LINO ETTER, in: Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz und Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 41 zu Art. 46 KVG). Die Erfüllung dieser Aufgabe wird durch den Informationszugang nicht beeinträchtigt. Auch wenn dieser zur Folge haben sollte, dass die Herstellerinnen die Preise anheben oder sich vom Schweizer Markt zurückziehen, können der Bundesrat als Genehmigungsbehörde (Art. 46 Abs. 4 KVG) und das BAG als Fachbehörde des Bundes ihre Rolle weiterhin wahrnehmen. Sofern dadurch das Ziel einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung zu möglichst günstigen Kosten beeinträchtigt werde sollte, läge ein solches Ergebnis zwar nicht im öffentlichen Interesse. Dies ist aber unter dem Titel von Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ nicht ausschlaggebend. Wie oben dargelegt, verlangt diese Bestimmung nicht nach einer allgemeinen Interessenabwägung, sondern ist vielmehr nur dann anwendbar, wenn eine konkrete behördliche Massnahme in Frage steht, deren zielkonforme Durchführung durch den Zugang zu amtlichen Dokumenten beeinträchtigt würde. Indem das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, bei der Zurverfügungstellung der CAR-T-Zelltherapie handle es sich um eine konkrete behördliche Massnahme, verletzte es aus diesen Gründen Art.”
Nach BGE 142 V 316 kann die definitive Laser-Enthaarung bei entsprechender Indikation im Rahmen einer Geschlechtsumwandlungsoperation als zusätzlicher Eingriff anerkannt werden, wenn sie Teil eines therapeutischen Gesamtprogramms ist, innerhalb dieses Plans als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich gilt und — anders als im dortigen Fall — durch einen zugelassenen Leistungserbringer erbracht wird (Art. 46 Abs. 1 KVG).
“In BGE 142 V 316 hielt das Bundesgericht fest, beim Mann würden die Behaarung im Gesicht sowie die markantere Behaarung gewisser Körperpartien zu den sekundären Geschlechtsmerkmalen gehören, weshalb bei entsprechender Indikation zur Geschlechtsumwandlungsoperation die definitive Enthaarung (mittels Laser) als zusätzlicher Eingriff anerkannt werden müsse, wenn diese Teil eines therapeutischen Gesamtprogrammes sei, innerhalb dieses Plans als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich gelten könne und – anders als im damals zu beurteilenden Fall – durch einen zugelassenen Leistungserbringer (Art. 46 Abs. 1 KVG) erbracht werde (vgl. E. 5.2,”
“In BGE 142 V 316 hielt das Bundesgericht fest, beim Mann würden die Behaarung im Gesicht sowie die markantere Behaarung gewisser Körperpartien zu den sekundären Geschlechtsmerkmalen gehören, weshalb bei entsprechender Indikation zur Geschlechtsumwandlungsoperation die definitive Enthaarung (mittels Laser) als zusätzlicher Eingriff anerkannt werden müsse, wenn diese Teil eines therapeutischen Gesamtprogrammes sei, innerhalb dieses Plans als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich gelten könne und – anders als im damals zu beurteilenden Fall – durch einen zugelassenen Leistungserbringer (Art. 46 Abs. 1 KVG) erbracht werde (vgl. E. 5.2,”
Bei der Genehmigung nach Art. 46 Abs. 4 KVG beschränkt sich die zuständige Behörde auf die Prüfung des von den Tarifparteien ausgehandelten Vertrags. Sie fällt damit keine eigenen Leistungsentscheidungen. Nach der zitierten Rechtsprechung beeinträchtigen Reaktionen Dritter (etwa Herstellerinnen, die Preise erhöhen oder sich zurückziehen) die Pflichten der Genehmigungsbehörde oder des Bundesrats hinsichtlich dieser Prüfaufgabe nicht und verhindern deren Fortführung nicht.
“Die Rolle, die dem BAV und Swissmedic in den oben erwähnten Fällen zukam, unterscheidet sich von derjenigen des BAG bei der Genehmigung von Tarifverträgen. Zwar verlangt Art. 43 Abs. 6 KVG, dass die Vertragspartner und die zuständigen Behörden darauf achten, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine konkrete behördliche Massnahme, sondern um ein gesetzliches Ziel (vgl. Urteil 9C_612/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2, nicht publ. in BGE 147 V 470). Soweit hier eine konkrete behördliche Aufgabe in Frage steht, beschränkt sie sich auf die Prüfung eines von Dritten (den Tarifpartnern) ausgehandelten Vertrags (vgl. dazu LINO ETTER, in: Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz und Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 41 zu Art. 46 KVG). Die Erfüllung dieser Aufgabe wird durch den Informationszugang nicht beeinträchtigt. Auch wenn dieser zur Folge haben sollte, dass die Herstellerinnen die Preise anheben oder sich vom Schweizer Markt zurückziehen, können der Bundesrat als Genehmigungsbehörde (Art. 46 Abs. 4 KVG) und das BAG als Fachbehörde des Bundes ihre Rolle weiterhin wahrnehmen. Sofern dadurch das Ziel einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung zu möglichst günstigen Kosten beeinträchtigt werde sollte, läge ein solches Ergebnis zwar nicht im öffentlichen Interesse. Dies ist aber unter dem Titel von Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ nicht ausschlaggebend. Wie oben dargelegt, verlangt diese Bestimmung nicht nach einer allgemeinen Interessenabwägung, sondern ist vielmehr nur dann anwendbar, wenn eine konkrete behördliche Massnahme in Frage steht, deren zielkonforme Durchführung durch den Zugang zu amtlichen Dokumenten beeinträchtigt würde. Indem das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, bei der Zurverfügungstellung der CAR-T-Zelltherapie handle es sich um eine konkrete behördliche Massnahme, verletzte es aus diesen Gründen Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ.”
“Die Rolle, die dem BAV und Swissmedic in den oben erwähnten Fällen zukam, unterscheidet sich von derjenigen des BAG bei der Genehmigung von Tarifverträgen. Zwar verlangt Art. 43 Abs. 6 KVG, dass die Vertragspartner und die zuständigen Behörden darauf achten, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine konkrete behördliche Massnahme, sondern um ein gesetzliches Ziel (vgl. Urteil 9C_612/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2, nicht publ. in BGE 147 V 470). Soweit hier eine konkrete behördliche Aufgabe in Frage steht, beschränkt sie sich auf die Prüfung eines von Dritten (den Tarifpartnern) ausgehandelten Vertrags (vgl. dazu LINO ETTER, in: Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz und Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 41 zu Art. 46 KVG). Die Erfüllung dieser Aufgabe wird durch den Informationszugang nicht beeinträchtigt. Auch wenn dieser zur Folge haben sollte, dass die Herstellerinnen die Preise anheben oder sich vom Schweizer Markt zurückziehen, können der Bundesrat als Genehmigungsbehörde (Art. 46 Abs. 4 KVG) und das BAG als Fachbehörde des Bundes ihre Rolle weiterhin wahrnehmen. Sofern dadurch das Ziel einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung zu möglichst günstigen Kosten beeinträchtigt werde sollte, läge ein solches Ergebnis zwar nicht im öffentlichen Interesse. Dies ist aber unter dem Titel von Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ nicht ausschlaggebend. Wie oben dargelegt, verlangt diese Bestimmung nicht nach einer allgemeinen Interessenabwägung, sondern ist vielmehr nur dann anwendbar, wenn eine konkrete behördliche Massnahme in Frage steht, deren zielkonforme Durchführung durch den Zugang zu amtlichen Dokumenten beeinträchtigt würde. Indem das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, bei der Zurverfügungstellung der CAR-T-Zelltherapie handle es sich um eine konkrete behördliche Massnahme, verletzte es aus diesen Gründen Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ.”
Vom Bundesrat genehmigte Tarifverträge können, wie das in den Quellen dokumentierte Beispiel einer vom Bundesrat gebilligten, auf das ganze Gebiet der Schweiz anwendbaren Konvention zur Ergotherapie zeigt, auf das gesamte Gebiet der Schweiz Anwendung finden.
“Les tarifs et les prix sont fixés par convention entre les assureurs et les fournisseurs de prestations (convention tarifaire) ou, dans les cas prévus par la loi, par l'autorité compétente (art. 43 al. 4 LAMal). Les parties à la convention et les autorités compétentes veillent à ce que les soins soient appropriés et leur qualité de haut niveau, tout en étant le plus avantageux possible (art.43 al. 6 LAMal). Les parties à une convention tarifaire sont un ou plusieurs fournisseurs de prestations, ou fédérations de fournisseurs de prestations, d'une part, et un ou plusieurs assureurs ou fédérations d'assureurs, d'autre part (art. 46 al. 1 LAMal). L’Association suisse des ergothérapeutes (ASE) et la Croix-Rouge suisse (CRS), d’une part, et Santésuisse, d’autre part, ont conclu une convention qui règle l’indemnisation des prestations ergothérapeutiques selon l’article 6 OPAS. Cette convention, entrée en vigueur au 1er janvier 2005, est applicable sur tout le territoire de la Suisse et a été approuvée par le Conseil fédéral (art. 46 al. 4 LAMal). Le paragraphe 5 de cette convention (" Avis de traitement ") prévoit que l’ergothérapeute annonce à l’assureur-maladie le début ou la continuation du traitement conformément à la procédure fixée sous le paragraphe " Contrôle du traitement ". Dans les 10 jours ouvrables après réception du formulaire d’ordonnance, l’assureur-maladie doit informer le médecin traitant et l’ergothérapeute au cas où il ne serait pas tenu à prestations pour le traitement du patient concerné. L’assureur-maladie prend en charge les prestations fournies après l’expiration de ce délai de 10 jours jusqu’à la date de communication de son refus. Selon le paragraphe 6 (" Contrôle du traitement "), en cas de traitements non urgents, planifiés, l’ergothérapeute annonce à l’assureur-maladie concerné le traitement des patients qui lui ont été envoyés par le médecin, au moyen de l’ordonnance médicale (§6.1, let.”
“Les tarifs et les prix sont fixés par convention entre les assureurs et les fournisseurs de prestations (convention tarifaire) ou, dans les cas prévus par la loi, par l'autorité compétente (art. 43 al. 4 LAMal). Les parties à la convention et les autorités compétentes veillent à ce que les soins soient appropriés et leur qualité de haut niveau, tout en étant le plus avantageux possible (art.43 al. 6 LAMal). Les parties à une convention tarifaire sont un ou plusieurs fournisseurs de prestations, ou fédérations de fournisseurs de prestations, d'une part, et un ou plusieurs assureurs ou fédérations d'assureurs, d'autre part (art. 46 al. 1 LAMal). L’Association suisse des ergothérapeutes (ASE) et la Croix-Rouge suisse (CRS), d’une part, et Santésuisse, d’autre part, ont conclu une convention qui règle l’indemnisation des prestations ergothérapeutiques selon l’article 6 OPAS. Cette convention, entrée en vigueur au 1er janvier 2005, est applicable sur tout le territoire de la Suisse et a été approuvée par le Conseil fédéral (art. 46 al. 4 LAMal). Le paragraphe 5 de cette convention (" Avis de traitement ") prévoit que l’ergothérapeute annonce à l’assureur-maladie le début ou la continuation du traitement conformément à la procédure fixée sous le paragraphe " Contrôle du traitement ". Dans les 10 jours ouvrables après réception du formulaire d’ordonnance, l’assureur-maladie doit informer le médecin traitant et l’ergothérapeute au cas où il ne serait pas tenu à prestations pour le traitement du patient concerné. L’assureur-maladie prend en charge les prestations fournies après l’expiration de ce délai de 10 jours jusqu’à la date de communication de son refus. Selon le paragraphe 6 (" Contrôle du traitement "), en cas de traitements non urgents, planifiés, l’ergothérapeute annonce à l’assureur-maladie concerné le traitement des patients qui lui ont été envoyés par le médecin, au moyen de l’ordonnance médicale (§6.1, let.”
Sobald die zuständige kantonale Behörde einen Tarifvertrag genehmigt (Art. 46 Abs. 4 KVG), fallen die zuvor festgesetzten provisorischen Tarife für die betroffenen Parteien dahin.
“Wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens ist es auch im Beschwerdeverfahren über einen provisorischen Tarif weder angezeigt noch zulässig, diese Frage zum Prozessgegenstand zu machen. Infolgedessen ist ein definitiver materieller Entscheid über die Vergütungspflicht im Beschwerdeverfahren über einen provisorischen Tarif aus formellen Gründen nicht möglich, womit die Voraussetzungen des im Dienste der Prozessökonomie stehenden Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG ebenfalls nicht erfüllt sind (vgl. dazu Urteil C-6022/2022 E. 3.2). Denn ein allfälliger materieller Entscheid im Beschwerdeverfahren über den provisorischen Tarif vermöchte weder eine sofortige vollständige Verhandlungslösung noch einen definitiven Ersatztarif zu bewirken (vgl. dazu Urteile C-890/2024 E. 4.2.4, C-4375/2022 E. 3.2.3). Schliesslich wäre auch das kumulative Erfordernis einer bedeutenden Zeit- und Kostenersparnis - entgegen den Beschwerdeführerinnen - nicht erfüllt, da das Massnahmeverfahren aufgrund der Akzessorietät zum Hauptverfahren Letzteres nicht ersetzen kann. Sobald die zuständige kantonale Behörde entweder einen Tarifvertrag genehmigt (Art. 46 Abs. 4 KVG) oder gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG einen Tarif hoheitlich festgesetzt hat, fallen die mit der angefochtenen (Zwischen-)Verfügung festgelegten provisorischen Tarife (für die entsprechenden Parteien) dahin (vgl. Urteil C-890/2024 E. 4.2.4).”
“unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, sind Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 46 VwVG (Urteile des BVGer C-195/2012 E. 2; C-124/2012 E. 3.2.4; Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 56 N 12 ff., 77). Selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin zutreffen sollte, dass die Vorinstanz vor der Festsetzung provisorischer Tarife kein Verfahren zur Tarifvertragsgenehmigung oder Tariffestsetzung eröffnet hat, würde dies daher nicht bedeuten, dass die betreffende Verfügung deshalb als Endverfügungen zu qualifizieren wäre. Massgebend ist die Akzessorietät zum Hauptverfahren, nicht die Frage, ob die Verfügung vor oder nach Eröffnung des Hauptverfahrens erlassen wurde. Entscheidend ist, dass die Verfügung im Hinblick auf ein Hauptverfahren erfolgte (vgl. Urteil des BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.2.4), was vorliegend ohne Zweifel zutrifft. Sobald die kantonale Vorinstanz entsprechend ihrer Zuständigkeit entweder einen Tarifvertrag genehmigt (Art. 46 Abs. 4 KVG) oder gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG einen Tarif hoheitlich festgesetzt hat, fällt der mit Verfügung vom (...) Januar 2024 festgesetzte provisorische Tarif (Arbeitstarif für die betreffenden Parteien) dahin. Die Verfügung ist deshalb - für die Frage der Anfechtbarkeit - als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 f. VwVG zu betrachten. Die Vorinstanz war, wie dargestellt, zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen zur Vermeidung von Tariflücken grundsätzlich berechtigt.”
Provisorische Tarife sind als akzessorische Verfügungen zum späteren Hauptverfahren zu qualifizieren. Massgebend ist die Akzessorietät zum Hauptverfahren — nicht, ob die Verfügung vor oder nach dessen Eröffnung ergangen ist —; entscheidend ist, dass die Verfügung im Hinblick auf ein Hauptverfahren erlassen wurde. Im Kontext von Art. 46 Abs. 4 KVG führt daher die nachträgliche Genehmigung eines Tarifvertrags oder die hoheitliche Tariffestsetzung dazu, dass der provisorische Tarif für die Anfechtbarkeit als Zwischenverfügung zu behandeln ist.
“unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, sind Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 46 VwVG (Urteile des BVGer C-195/2012 E. 2; C-124/2012 E. 3.2.4; Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 56 N 12 ff., 77). Selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführerinnen zutreffen sollte, dass die Vorinstanz vor der Festsetzung provisorischer Tarife kein Verfahren zur Tarifvertragsgenehmigung oder Tariffestsetzung eröffnet hat, würde dies daher nicht bedeuten, dass die betreffende Verfügung deshalb als Endverfügungen zu qualifizieren wäre. Massgebend ist die Akzessorietät zum Hauptverfahren, nicht die Frage, ob die Verfügung vor oder nach Eröffnung des Hauptverfahrens erlassen wurde. Entscheidend ist, dass die Verfügung im Hinblick auf ein Hauptverfahren erfolgte (vgl. Urteil des BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.2.4), was vorliegend ohne Zweifel zutrifft. Sobald die kantonale Vorinstanz entsprechend ihrer Zuständigkeit entweder einen Tarifvertrag genehmigt (Art. 46 Abs. 4 KVG) oder gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG einen Tarif hoheitlich festgesetzt hat, fällt der mit Verfügung vom (...) Januar 2024 festgesetzte provisorische Tarif (Arbeitstarif für die betreffenden Parteien) dahin. Die Verfügung ist deshalb - für die Frage der Anfechtbarkeit - als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 f. VwVG zu betrachten. Die Vorinstanz war, wie dargestellt, zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen zur Vermeidung von Tariflücken grundsätzlich berechtigt.”
Spitäler und Geburtshäuser bilden jeweils eigene Kategorien von Leistungserbringern.
“Gemäss Art. 43 Abs. 1 KVG erstellen die Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen. Tarife und Preise werden nach Art. 43 Abs. 4 KVG in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten. Parteien eines Tarifvertrages sind gemäss Art. 46 Abs. 1 KVG einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits. Spitäler und Geburtshäuser stellen je eigene Leistungserbringerkategorien dar (vgl. Art. 35 Abs. 2 lit. h und i KVG).”
“Gemäss Art. 43 Abs. 1 KVG erstellen die Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen. Tarife und Preise werden nach Art. 43 Abs. 4 KVG in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten. Parteien eines Tarifvertrages sind gemäss Art. 46 Abs. 1 KVG einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits. Spitäler und Geburtshäuser stellen je eigene Leistungserbringerkategorien dar (vgl. Art. 35 Abs. 2 lit. h und i KVG).”