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Die Koordinationsbestimmung des Art. 73 KVG kommt nur zur Anwendung, wenn gleichzeitig Ansprüche auf Taggeld sowohl aus der Krankentaggeld- als auch aus der Arbeitslosenversicherung bestehen. Fehlt ein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder (etwa wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG), findet die Koordination keine Anwendung; die Krankentaggeldversicherung richtet die Leistung demgegenüber allein nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit aus.
“Anlässlich eines Telefonats vom 14. Mai 2018 teilte die RAV-Beraterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie per 14. Mai 2018 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet werde und bei einer allfälligen Wiederanmeldung Arbeitsbemühungen ab einer Arbeitsfähigkeit von 20% verlangt würden (AB 6). In der Abmeldebestätigung vom 14. Mai 2018 wird sodann festgehalten, die Beschwerdeführerin werde per 14. Mai 2018 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, da sie infolge einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht vermittlungsfähig sei (AB 7). Mit Blick auf diesen Geschehensablauf hat die RAV-Beraterin ihre Informationspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht verletzt. Indem sie die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hat, sie solle sich erst bei einer Arbeitsfähigkeit von 20% wieder bei der Arbeitsvermittlung anmelden und Arbeitsbemühungen tätigen, hat sie eine korrekte Auskunft auch im Hinblick auf eine allfällige Koordination mit der Krankentaggeldversicherung erteilt. Denn Anspruch auf das volle Krankentaggeld gestützt auf Art. 73 KVG i. V. m. Art. 100 Abs. 2 VVG und Art. 28 Abs. 4 AVIG besteht nur, wenn und solange gleichzeitig Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung und der Krankentaggeldversicherung bestehen oder ohne Koordination bestehen würden (Merz Tobias, Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Arbeitslosenversicherungsrecht, ARV 2018 S. 269 ff., 275). Keine Anwendung findet Art. 73 KVG i.V. m. Art. 100 Abs. 2 VVG und Art. 28 Abs. 4 AVIG, wenn die Arbeitslosenversicherung die Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG und damit die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG verneint. Bei den vorerwähnten Normen handelt es sich um Koordinationsbestimmungen zwischen der Krankentaggeld- und der Arbeitslosenversicherung. Deren Anwendung setzt das Zusammentreffen von Taggeldern der Krankentaggeldversicherung mit solchen der Arbeitslosenversicherung voraus (vgl. auch Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 348/00 vom 2. April 2001, E. 3 mit Hinweis auf BGE 126 V 128 Erw.”
“1 AVIG, in welcher Bestimmung einzig die Arbeitsunfähigkeit - nicht aber eine trotzdem in einem Teilbereich bestehende Vermittlungsfähigkeit - massgebend ist, geht es im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 4 AVIG in einem bestimmten Mass darum, dass immerhin die Vermittlungsfähigkeit für einen Teilbereich gegeben sein muss (Kieser Ueli, Die Koordination von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit Taggeldern anderer Sozialversicherungszweige, ARV 2012 S. 217 ff., 221). Die Krankentaggeldversicherung hat folglich zu Recht - aufgrund fehlender Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin - ein reduziertes Taggeld entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 90% vom 1. Januar 2019 bis 12. November 2019 ausgerichtet und die Koordinationsbestimmungen nicht angewandt. Erst als die Beschwerdeführerin zu 20% arbeitsfähig und damit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig war, kann ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bejaht werden. Ab diesem Zeitpunkt greifen die Koordinationsbestimmungen gemäss Art. 73 KVG i. V. m. Art. 100 Abs. 2 VVG und Art. 28 Abs. 4 AVIG. Somit hat die Krankentaggeldversicherung zu Recht ab dem 13. November 2019 - mithin ab dem Vorliegen einer 20%igen Arbeitsfähigkeit und der Anmeldung bei der Arbeitsvermittlung - ein volles Krankentaggeld ausgerichtet (BB 6).”
“1 AVIG und damit die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG verneint. Bei den vorerwähnten Normen handelt es sich um Koordinationsbestimmungen zwischen der Krankentaggeld- und der Arbeitslosenversicherung. Deren Anwendung setzt das Zusammentreffen von Taggeldern der Krankentaggeldversicherung mit solchen der Arbeitslosenversicherung voraus (vgl. auch Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 348/00 vom 2. April 2001, E. 3 mit Hinweis auf BGE 126 V 128 Erw. 3c; ZAK 1998 S. 92 f., Kieser Ueli/Gehring Kaspar/Bollinger Susanne, in: KVG/UVG Kommentar, Bundesgesetze über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit weiteren Erlassen, Zürich 2018, Art. 73 Koordination mit der Arbeitslosenversicherung N 1). Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin bei einer Arbeitsunfähigkeit von 90% indes keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder, da sie nicht vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG war (vgl. E. 6.4.). Die Koordinationsbestimmung von Art. 73 KVG i. V. m. Art. 100 Abs. 2 VVG und Art. 28 Abs. 4 AVIG kam daher nicht zum Zuge. Denn im Unterschied zu Art. 28 Abs. 1 AVIG, in welcher Bestimmung einzig die Arbeitsunfähigkeit - nicht aber eine trotzdem in einem Teilbereich bestehende Vermittlungsfähigkeit - massgebend ist, geht es im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 4 AVIG in einem bestimmten Mass darum, dass immerhin die Vermittlungsfähigkeit für einen Teilbereich gegeben sein muss (Kieser Ueli, Die Koordination von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit Taggeldern anderer Sozialversicherungszweige, ARV 2012 S. 217 ff., 221). Die Krankentaggeldversicherung hat folglich zu Recht - aufgrund fehlender Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin - ein reduziertes Taggeld entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 90% vom 1. Januar 2019 bis 12. November 2019 ausgerichtet und die Koordinationsbestimmungen nicht angewandt. Erst als die Beschwerdeführerin zu 20% arbeitsfähig und damit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig war, kann ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bejaht werden.”
Art. 73 KVG wird nach Art. 100 Abs. 2 VVG sinngemäss auf Versicherte angewendet, die nach Art. 10 AVIG als arbeitslos gelten. Nach Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt eine Person erst dann als arbeitslos, wenn sie sich beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat.
“In Art. 100 Abs. 2 VVG werden mit der Erklärung der Anwendbarkeit von Art. 71 und Art. 73 KVG Tatbestände geschaffen, die von der Lehre als Ausnahmen zum Grundsatz der Nichtigkeit nach Art. 9 VVG gewertet werden (vgl. Nef in: Honsell et al. [Hrsg.], VVG-Kommentar, Basel 2001, Art. 9 N 11-12). Dabei statuiert Art. 71 Abs. 1 KVG das Recht einer kollektivversicherten Person, die aus der Kollektivversicherung ausscheidet, weil sie nicht mehr zu dem im Vertrag umschriebenen Kreis der Versicherten zählt, in die Einzelversicherung des Versicherers überzutreten (Satz 1). Des Weiteren wird festgelegt, dass keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden dürfen, soweit die versicherte Person in der Einzelversicherung nicht höhere Leistungen versichert (Satz 2). Die Anwendbarkeit von Art. 100 Abs. 2 VVG und der Verweisungsnormen in Art. 71 und Art. 73 KVG ist allerdings auf Personen beschränkt, die arbeitslos nach den Kriterien nach 10 AVIG sind (Nef in: VVG-Kommentar, Art. 100 Abs. 2 N 3). Diese Kriterien erfüllte der Kläger im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.”
“Unter der Marginalie «Koordination mit der Arbeitslosenversicherung» bestimmt Art. 73 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), dass arbeitslosen Krankentaggeldversicherten bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50% das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25%, aber höchstens 50% das halbe Taggeld auszurichten ist, sofern die Krankenversicherer auf Grund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen (Abs. 1). Gemäss Art. 100 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) ist Art. 73 KVG für versicherte Personen, welche nach Art. 10 AVIG als arbeitslos gelten, sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt der oder die Arbeitssuchende erst dann als arbeitslos, wenn er oder sie sich beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat. Die Koordination zwischen der Arbeitslosenversicherung und einer privaten Krankentaggeldversicherung (gemäss dem VVG) hat demnach gestützt auf Art. 28 Abs. 2 und Abs. 4 AVIG zu erfolgen, wobei Art. 28 Abs. 2 AVIG die Subsidiarität der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Krankenversicherung statuiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2020 vom 4. November 2020, E. 6.3.3., BGE 128 V 176 E. 5). Mit Blick auf die Koordination mit der Krankentaggeldversicherung greift die Regel von Art. 28 Abs. 4 AVIG indes nur Platz, wenn der private Krankentaggeldversicherer aufgrund seiner Versicherungsbedingungen oder seiner vertraglichen Leistungspflicht bei einem entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsgrad Leistungen erbringt oder zu erbringen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2016 vom 27.”
“Satz 3 AVB Kollektivversicherung); für Arbeitslose im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten zudem die Bestimmungen von Art. 100 Abs. 2 VVG (Satz 4). Art. 100 Abs. 2 VVG erklärt für Versicherte, die nach Art. 10 AVIG als arbeitslos gelten, Art. 71 Abs. 1 und 2 und sowie Art. 73 KVG als sinngemäss anwendbar. Bei Rückfällen, welche im Rahmen der Einzelversicherung abgerechnet werden, wird gemäss Ziff.”
“Das Rückwärtsversicherungsverbot erfasst nicht nur den Neuabschluss eines Versicherungsvertrages, sondern auch dessen Abänderung oder Wiederinkraftsetzung (Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2012, 4A_580/2011, E. 4.2.2). Es lässt sich sodann nicht mit einem vertraglichen Übertrittsrecht aufheben. Art. 100 Abs. 2 VVG lässt indes bestimmte Ausnahmen vom Rückwärtsversicherungsverbot zu und verweist auf Art. 71 Abs. 1 und 2 (Übertritt in die Einzelversicherung) sowie Art. 73 KVG (Koordination mit der Arbeitslosenversicherung), die sinngemäss auch im VVG Anwendung finden, sofern der Versicherungsnehmer und Versicherte nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG) als arbeitslos gilt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2009, 4A_39/2009, E. 3.5.2). Diese Ausnahmen können vorliegend ohne Weiteres vorab ausgeschlossen werden, zumal der Kläger seine ursprüngliche Behauptung, wonach er per Ende 2016 in die Einzelversicherung übergetreten sei, anlässlich der Parteiverhandlung revidiert hat.”
Art. 73 Abs. 1 KVG ist nach h. M. und Rechtsprechung auch bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit anwendbar, wenn der Erwerbsunfähigkeitsgrad über 25 % liegt. Hingegen sind nach Gesetz bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von Gesetzes wegen keine Krankentaggeldleistungen nach Art. 73 Abs. 1 KVG zu erbringen (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 28 Abs. 4 AVIG).
“A., Clemens von Zedtwitz/Riccardo Maisano, Art. 100 Abs. 2 N 10; Kieser, Die Koordination von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit Taggeldern anderer Sozialversicherungszweige, ARV 2012 S. 226). Nach der Rechtsprechung ist die Koordinationsbestimmung in Art. 73 Abs. 1 KVG auch in den Fällen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit anwendbar, wenn - wie hier - ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von über 25 % vorliegt (vgl. BGE 128 V 149 E. 3c; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2010.00033 vom 26. Januar 2012). Vorliegend ist somit bei der berechneten andauernden 30%igen Erwerbseinbusse, die in diesem Rahmen hier der Arbeitsunfähigkeit entspricht, gestützt auf die Regelung von Ziff.”
“1 KVG ist geregelt, dass Arbeitslosen bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % das volle Taggeld auszurichten ist, sofern die Versicherer auf Grund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen. Die versicherte Person hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 28 Abs. 4 AVIG). Hat die versicherte Person aufgrund der Schadenminderungspflicht eine neue berufliche Tätigkeit zu suchen, so ist diese im Rahmen von Art. 73 Abs. 1 KVG massgebend (EVG K 149/00 E. 3 und 4, Gerhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. Zürich 2018, Art. 11 Rz. 264). Der Kläger galt im zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 19. März 2019 als arbeitslos im Sinne von Art. 10 AVIG: Er stand seit 1. Februar 2018 in keinem Arbeitsverhältnis, in angepasster Tätigkeit wäre ihm eine Vollzeitstelle zumutbar gewesen und es hätte ihm freigestanden, sich jederzeit bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung anzumelden. Nach der Koordinationsnorm von Art. 73 Abs. 1 KVG sind bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit von Gesetzes wegen keine Krankentaggeldleistungen zu erbringen.”
Vertraglich oder reglementarisch kann bereits bei einer Arbeitsunfähigkeit von unter 50 % ein Taggeldanspruch vorgesehen werden; Art. 73 Abs. 1 KVG verweist auf diese Möglichkeit.
“Das versicherte Taggeld wird vom Versicherer mit dem Versicherungsnehmer vereinbart (Art. 72 Abs. 1 Satz 1 KVG). Das Gesetz enthält in Art. 72 KVG zwingende Bestimmungen insbesondere zum Anspruchsbeginn (Abs. 2), zur Dauer des Anspruchs (Abs. 3) sowie zur Kürzung der Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit (Abs. 4) und bei Überentschädigung (Abs. 5). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig ist. Vertraglich kann jedoch schon bei einer Arbeitsunfähigkeit von unter 50 % ein Taggeldanspruch statuiert werden (vgl. Art. 73 Abs. 1 KVG; Eugster, Krankenversicherung, a.a.O., S. 840 N. 1457). Nach Abs. 2 Satz 2 von Art. 72 KVG entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung, sofern nichts anderes vereinbart ist; der Leistungsbeginn kann jedoch gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Das Taggeld ist für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten (Art. 72 Abs. 3 KVG).”
“Art. 72 Abs. 1 KVG bestimmt, dass der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld vereinbart, und dass die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränkt werden kann. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) arbeitsunfähig ist. Das Taggeld wird während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen geleistet (Art. 72 Abs. 3 KVG). Reglementarisch kann jedoch schon bei einer Arbeitsunfähigkeit von unter 50 % ein Taggeldanspruch statuiert werden (vgl. Art. 73 Abs. 1 KVG).”
Art. 73 Abs. 1 KVG regelt die Koordination zwischen Arbeitslosenversicherung und Taggeldversicherern: Bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50% wird das volle Taggeld, bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25% bis höchstens 50% das halbe Taggeld ausgerichtet, sofern die Versicherer bei diesem Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen. Daraus folgt, dass Leistungen anteilig zu teilen sind (z. B. bei einer Arbeitsfähigkeit zwischen 50% und 74% leisten Arbeitslosenversicherung und Kranken-/Unfallversicherer je 50%).
“Si l'assuré était déjà en incapacité de travail avant son inscription au chômage, le délai de 30 jours commence à courir à partir du moment où il remplit les conditions de l'art. 8 al. 1 LACI (sauf celle de l'aptitude au placement ; Boris RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, n. 6 ad art. 28 LACI). L'alinéa 4 de l'art. 28 LACI règle le concours entre l'assurance-chômage et l'assurance perte de gain après épuisement du droit au sens de l'alinéa 1. Il doit être lu en conjonction avec l'art. 73 al. 1 de la loi fédérale sur l'assurance-maladie du 18 mars 1994 (LAMal - RS 832.10), l'art. 5 al. 4 de l'ordonnance du 24 janvier 1996 sur l'assurance-accidents des personnes au chômage (RS 837.171) – abrogée le 1er janvier 2017 – et l'art. 25 al. 3 de l'ordonnance sur l'assurance-accidents du 20 décembre 1982 (OLAA - RS 832.202). Toutes ces dispositions fixent la quote-part des indemnités dues respectivement par l'assurance-chômage et par l'assurance perte de gain maladie ou accident en cas de capacité de travail partielle (ATF 144 III 136 consid. 4.2). Aux termes de l'art. 73 al. 1 LAMal (intitulé « Coordination avec l'assurance-chômage »), les chômeurs atteints d’une incapacité de travail (art. 6 LPGA) supérieure à 50% reçoivent des indemnités journalières entières et ceux qui sont atteints d’une incapacité de travail de plus de 25%, mais de 50% au maximum, des demi-indemnités journalières lorsqu’en vertu de leurs conditions d’assurance ou d’arrangements contractuels les assureurs versent, en principe, des prestations pour un même taux d’incapacité de travail. Il en découle notamment que lorsque la capacité de travail est comprise entre 50% et 74%, l'assurance-chômage et l'assureur-maladie ou accident versent chacun une indemnité journalière de 50%. Ce système de coordination s'applique aussi aux assurances-maladie complémentaires soumises à la loi fédérale sur le contrat d'assurance du 2 avril 1908 (LCA - RS 221.229.1). En effet, l'art. 100 al. 2 LCA prévoit l'application par analogie de l'art. 73 LAMal pour les preneurs d'assurance et assurés réputés chômeurs au sens de l'art.”
“Während dieser Zeit war der Beklagte auch als arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosenentschädigung. Gemäss Art. 73 Abs. 1 KVG ist Arbeitslosen bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 Prozent das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent das halbe Taggeld auszurichten, sofern die Versicherer auf Grund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen. Diese Bestimmung des Sozialversicherungsrechts ist sinngemäss auch von den privaten Taggeldversicherern zu berücksichtigen (Art. 100 Abs. 2 VVG; BSK Versicherungsvertragsgesetz,”
Art. 73 Abs. 1 KVG wird in der Rechtsprechung in Verbindung mit Art. 28 AVIG dahingehend angewendet, dass bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosentaggeldern und Krankentaggeldern eine Koordination zur Verhinderung der Überentschädigung vorzunehmen ist. Soweit die Entscheidungen zeigen, gilt die Koppelung von Art. 28 AVIG und Art. 73 KVG insbesondere für die Zeit nach Erschöpfung der ersten Leistungsphase der Arbeitslosenversicherung; in der Praxis werden die gleichzeitig bezogenen Leistungen entsprechend abgestimmt bzw. in Abzug gebracht, um eine Überentschädigung zu vermeiden.
“756-757 ; Christoph Häberli /David Husmann, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, 2015, n. 752-753 ; RUBIN, op cit., n. 24 ad art. 28 LACI). L'ATF 144 III 136 (déjà cité) met précisément en exergue que l'art. 28 al. 4 LACI règle le concours entre l'assurance-chômage et l'assurance perte de gain après épuisement du droit au sens de l'alinéa 1 (consid. 4.2). Si la Haute Cour mentionne que lors de l'aptitude au travail de l'assuré de 50%, l'indemnité journalière de l'assurance-chômage aurait été réduite de 50% selon l'art. 28 al. 4 let. b LACI, laquelle aurait été complétée par la demi-indemnité due par l'assureur-maladie privé, conformément à ses conditions générales d'assurance et à l'art. 73 al. 1 LAMal, par renvoi de l'art. 100 al. 2 LCA, elle se réfère à la période postérieure à la première phase d'indemnisation par l'assurance-chômage (consid. 4.3), étant relevé que le dossier de l'assuré concerné était en cours d'instruction auprès de l'AI. Il s'ensuit que l'art. 28 al. 4 LACI en corrélation avec l'art. 73 al. 1 LAMal s'applique à la suite de l'épuisement du droit selon l'art. 28 al. 1 LACI. À titre d'illustrations, dans un arrêt ATAS/667/2022 du 18 juillet 2022, qui concernait une assurée, ayant déposé une demande de prestations auprès de l'AI, et en incapacité de travail partielle (50%) lors de son inscription au chômage, la chambre de céans a confirmé la décision de la caisse de chômage qui avait, durant les 30 premiers jours d'indemnisation, déduit de la pleine indemnité de chômage les indemnités perte de gain maladie perçues simultanément conformément à l'art. 28 al. 1 et 2 LACI, et qui avait dès le 31ème jour d'indemnisation, réduit les prestations en versant une demi-indemnité journalière de chômage en application de l'art. 28 al. 4 LACI (consid. 5.2-5.3). Dans l'arrêt neuchâtelois précité, la juridiction cantonale a également appliqué l'art. 28 al. 1 et 2 LACI pour la première phase d'indemnisation par l'assurance-chômage, puis l'art. 28 al. 4 LACI, dans le cas d'une assurée ayant déposé une demande de prestations de l'AI et présenté une incapacité de travail de 40% lors de son inscription au chômage (consid.”
“Der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten zuzustimmen, dass die Koordination zwischen der Arbeitslosenversicherung und einer (privaten) Krankentaggeldversicherung gestützt auf Art. 28 Abs. 2 und Abs. 4 AVIG (in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 KVG) und der dort statuierten Subsidiarität der Arbeitslosenversicherung insofern zu Lasten der Kranktentaggeldversicherung zu erfolgen hat, als bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosenentschädigung und Krankentaggeldern nach VVG, diese von den Arbeitslosentaggeldern in Abzug gebracht werden, um eine Überentschädigung zu verhindern (BGE 128 V 176 E. 5 S. 181; ARV 2004 S. 50, C 303/02 E. 3.1 und E. 5; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2395 Rz. 437). Dabei werden insbesondere weder Vorleistungspflichten festgelegt, noch bestehen sonstige Koordinationsbestimmungen (ARV 2019 S. 182, 8C_481/2018 E. 4.2.2 mit weiterem Hinweis). Hieraus ergibt sich, dass die Krankentaggeldversicherer die für den Zeitraum von September 2016 bis April 2017 gemäss Vergleich vom 27. Juni 2017 ausgerichteten Taggelder der Arbeitslosenversicherung im Umfang von Fr. 20'438.05 nicht von den ihrerseits geschuldeten und mit Fr.”
In der zitierten Rechtssache hielt das Gericht fest, dass sich die Krankentaggeldversicherung im konkreten Fall nicht damit entziehen konnte, der Versicherte sei bereits durch die Arbeitslosenversicherung entschädigt worden; eine Befreiung von der Taggeldpflicht wurde dementsprechend abgelehnt.
“1-17) ergibt sich der von der Beklagten anerkannte Nachzahlungsanspruch von Fr. 8'187.30 (vgl. act. G 7 S. 6). Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 hat die Beklagte ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszurichten, womit sich für diese Periode ein Taggeldanspruch von gesamthaft Fr. 27'166.95 ergibt (365 Taggelder à Fr. 74.43). Unter Berücksichtigung der für die Monate Januar bis März 2021 bereits erbrachten Taggeldzahlungen in der Höhe von Fr. 5'433.40 (Fr. 1'042.-- + Fr. 2'084.05 + Fr. 2'307.35; vgl. act. G 7.1-17) beläuft sich der Nachzahlungsanspruch für das Jahr 2021 auf Fr. 21'733.55. Die Beklagte macht allerdings geltend, dass der Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 auch bereits Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten habe und sie daher gestützt auf Art. B10 Ziff. 1 AVB bzw. die koordinationsrechtlichen Bestimmungen von Art. 28 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) und Art. 73 KVG i.V.m. Art. 100 Abs. 2 VVG für denselben Zeitraum nicht mehr leistungspflichtig sei (vgl. act. G 7 S. 6 f. und S. 9). Art. B10 Ziff. 1 AVB lautet wie folgt: "Hat der Versicherte für die gleiche Periode Anspruch auf Geldleistungen der Invalidenversicherung (IVG), der Unfallversicherung (UVG); der Militärversicherung (MVG), der Arbeitslosenversicherung, der beruflichen Vorsorge, entsprechender ausländischer Versicherungen oder von einem haftpflichtigen Dritten, ergänzt die AXA diese Leistungen im Rahmen ihrer eigenen Leistungspflicht bis zur Höhe des versicherten Taggelds. Bei Alters- oder Hinterlassenenrenten der AHV erfolgt keine Anrechnung. Generell keine Anrechnung von Drittleistungen erfolgt, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde (Summenversicherung)." Aus den Akten geht mangels eingereichter Police nicht hervor, ob es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Krankentaggeldversicherung um eine Summenversicherung handelt. Selbst wenn es sich aber um eine Schadensversicherung handeln sollte, kann sich die Beklagte nicht mit dem Argument, der Kläger sei bereits durch die Arbeitslosenversicherung entschädigt worden, ihrer Leistungspflicht entziehen.”
“1-17) ergibt sich der von der Beklagten anerkannte Nachzahlungsanspruch von Fr. 8'187.30 (vgl. act. G 7 S. 6). Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 hat die Beklagte ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszurichten, womit sich für diese Periode ein Taggeldanspruch von gesamthaft Fr. 27'166.95 ergibt (365 Taggelder à Fr. 74.43). Unter Berücksichtigung der für die Monate Januar bis März 2021 bereits erbrachten Taggeldzahlungen in der Höhe von Fr. 5'433.40 (Fr. 1'042.-- + Fr. 2'084.05 + Fr. 2'307.35; vgl. act. G 7.1-17) beläuft sich der Nachzahlungsanspruch für das Jahr 2021 auf Fr. 21'733.55. Die Beklagte macht allerdings geltend, dass der Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 auch bereits Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten habe und sie daher gestützt auf Art. B10 Ziff. 1 AVB bzw. die koordinationsrechtlichen Bestimmungen von Art. 28 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) und Art. 73 KVG i.V.m. Art. 100 Abs. 2 VVG für denselben Zeitraum nicht mehr leistungspflichtig sei (vgl. act. G 7 S. 6 f. und S. 9). Art. B10 Ziff. 1 AVB lautet wie folgt: "Hat der Versicherte für die gleiche Periode Anspruch auf Geldleistungen der Invalidenversicherung (IVG), der Unfallversicherung (UVG); der Militärversicherung (MVG), der Arbeitslosenversicherung, der beruflichen Vorsorge, entsprechender ausländischer Versicherungen oder von einem haftpflichtigen Dritten, ergänzt die AXA diese Leistungen im Rahmen ihrer eigenen Leistungspflicht bis zur Höhe des versicherten Taggelds. Bei Alters- oder Hinterlassenenrenten der AHV erfolgt keine Anrechnung. Generell keine Anrechnung von Drittleistungen erfolgt, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde (Summenversicherung)." Aus den Akten geht mangels eingereichter Police nicht hervor, ob es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Krankentaggeldversicherung um eine Summenversicherung handelt. Selbst wenn es sich aber um eine Schadensversicherung handeln sollte, kann sich die Beklagte nicht mit dem Argument, der Kläger sei bereits durch die Arbeitslosenversicherung entschädigt worden, ihrer Leistungspflicht entziehen.”
Für Zeiten, in denen eine Person als arbeitslos gilt, ist die Taggeldbemessung nach Art. 73 Abs. 1 KVG auf diesen anerkannten Zeitraum vorzunehmen. Entsprechen die Verhältnisse einer vollen Arbeitsunfähigkeit, sind die Taggelder auf dieser Grundlage (z. B. 100 %) festzusetzen; allfällige Verrechnungen sind vorzunehmen.
“April 2020, aus der hervorgeht, dass der Klägerin eine Bezugsrahmenfrist ab dem 24. Februar 2020 lief, und mit der die Klägerin ab dem 14. April 2020 aufgrund der ihr attestierten Restarbeitsfähigkeit als einstweilen vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) erklärt wird (Urk. 16/19/21; vgl. auch das Schreiben der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 23. April 2020, Urk. 11/102). Des Weiteren ist aus der rentenzusprechenden Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 20. Juni 2023 ersichtlich, dass die Arbeitslosenkasse von der IV-Stelle einen Verrechnungsbetrag von Fr. 14'066.60 für ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Zeitraum von Oktober 2020 bis Januar 2023 erhalten hat (Urk. 45 S. 2). Damit ist davon auszugehen, dass die Klägerin in der zur Diskussion stehenden Zeit des Taggeldanspruchs vom 1. Juli 2020 bis zum 1. April 2021 als arbeitslos im Sinne von Art. 73 Abs. 1 KVG galt. Ihre Taggelder in dieser Zeit sind somit gestützt auf diese Koordinationsnorm auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit festzusetzen. Der Betrag dieses vollen Taggeldes von Fr.”
“Nach Art. 100 Abs. 2 VVG sind für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) als arbeitslos gelten, Art. 71 Abs. 1 und 73 KVG sinngemäss anwendbar. In Art. 73 Abs. 1 KVG ist geregelt, dass Arbeitslosen bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % das volle Taggeld auszurichten ist, sofern die Versicherer auf Grund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen. Die versicherte Person hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 28 Abs. 4 AVIG). Hat die versicherte Person aufgrund der Schadenminderungspflicht eine neue berufliche Tätigkeit zu suchen, so ist diese im Rahmen von Art. 73 Abs. 1 KVG massgebend (EVG K 149/00 E. 3 und 4, Gerhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. Zürich 2018, Art. 11 Rz. 264). Der Kläger galt im zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 19. März 2019 als arbeitslos im Sinne von Art. 10 AVIG: Er stand seit 1. Februar 2018 in keinem Arbeitsverhältnis, in angepasster Tätigkeit wäre ihm eine Vollzeitstelle zumutbar gewesen und es hätte ihm freigestanden, sich jederzeit bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung anzumelden.”
Art. 73 KVG wird von Art. 100 Abs. 2 VVG als eine mögliche Ausnahme vom Rückwärtsversicherungsverbot genannt; die Bestimmung findet sinngemäss auch im VVG Anwendung, sofern der Versicherte nach Art. 10 AVIG als arbeitslos gilt.
“Das Rückwärtsversicherungsverbot erfasst nicht nur den Neuabschluss eines Versicherungsvertrages, sondern auch dessen Abänderung oder Wiederinkraftsetzung (Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2012, 4A_580/2011, E. 4.2.2). Es lässt sich sodann nicht mit einem vertraglichen Übertrittsrecht aufheben. Art. 100 Abs. 2 VVG lässt indes bestimmte Ausnahmen vom Rückwärtsversicherungsverbot zu und verweist auf Art. 71 Abs. 1 und 2 (Übertritt in die Einzelversicherung) sowie Art. 73 KVG (Koordination mit der Arbeitslosenversicherung), die sinngemäss auch im VVG Anwendung finden, sofern der Versicherungsnehmer und Versicherte nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG) als arbeitslos gilt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2009, 4A_39/2009, E. 3.5.2). Diese Ausnahmen können vorliegend ohne Weiteres vorab ausgeschlossen werden, zumal der Kläger seine ursprüngliche Behauptung, wonach er per Ende 2016 in die Einzelversicherung übergetreten sei, anlässlich der Parteiverhandlung revidiert hat.”
“Das Rückwärtsversicherungsverbot erfasst nicht nur den Neuabschluss eines Versicherungsvertrages, sondern auch dessen Abänderung oder Wiederinkraftsetzung (Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2012, 4A_580/2011, E. 4.2.2). Es lässt sich sodann nicht mit einem vertraglichen Übertrittsrecht aufheben. Art. 100 Abs. 2 VVG lässt indes bestimmte Ausnahmen vom Rückwärtsversicherungsverbot zu und verweist auf Art. 71 Abs. 1 und 2 (Übertritt in die Einzelversicherung) sowie Art. 73 KVG (Koordination mit der Arbeitslosenversicherung), die sinngemäss auch im VVG Anwendung finden, sofern der Versicherungsnehmer und Versicherte nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG) als arbeitslos gilt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2009, 4A_39/2009, E. 3.5.2). Diese Ausnahmen können vorliegend ohne Weiteres vorab ausgeschlossen werden, zumal der Kläger seine ursprüngliche Behauptung, wonach er per Ende 2016 in die Einzelversicherung übergetreten sei, anlässlich der Parteiverhandlung revidiert hat.”
Art. 73 Abs. 1 KVG wirkt als Koordinationsnorm gegenüber der Arbeitslosenversicherung. Nach Erschöpfung der ersten Arbeitslosenphase kann die Arbeitslosenkasse die Taggelder bei teilweiser Arbeitsfähigkeit (z. B. 50% oder 40%) entsprechend reduzieren; eine private Krankentaggeldversicherung kann für den verbleibenden Leistungsumfang ergänzend leisten, wenn dies ihre Versicherungsbedingungen vorsehen. Wenn die versicherte Person im relevanten Zeitraum als arbeitslos im Sinn von Art. 73 Abs. 1 KVG galt, sind die Taggelder auf der Grundlage der festgestellten Arbeitsunfähigkeit (z. B. 100%) festzusetzen.
“756-757 ; Christoph Häberli /David Husmann, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, 2015, n. 752-753 ; RUBIN, op cit., n. 24 ad art. 28 LACI). L'ATF 144 III 136 (déjà cité) met précisément en exergue que l'art. 28 al. 4 LACI règle le concours entre l'assurance-chômage et l'assurance perte de gain après épuisement du droit au sens de l'alinéa 1 (consid. 4.2). Si la Haute Cour mentionne que lors de l'aptitude au travail de l'assuré de 50%, l'indemnité journalière de l'assurance-chômage aurait été réduite de 50% selon l'art. 28 al. 4 let. b LACI, laquelle aurait été complétée par la demi-indemnité due par l'assureur-maladie privé, conformément à ses conditions générales d'assurance et à l'art. 73 al. 1 LAMal, par renvoi de l'art. 100 al. 2 LCA, elle se réfère à la période postérieure à la première phase d'indemnisation par l'assurance-chômage (consid. 4.3), étant relevé que le dossier de l'assuré concerné était en cours d'instruction auprès de l'AI. Il s'ensuit que l'art. 28 al. 4 LACI en corrélation avec l'art. 73 al. 1 LAMal s'applique à la suite de l'épuisement du droit selon l'art. 28 al. 1 LACI. À titre d'illustrations, dans un arrêt ATAS/667/2022 du 18 juillet 2022, qui concernait une assurée, ayant déposé une demande de prestations auprès de l'AI, et en incapacité de travail partielle (50%) lors de son inscription au chômage, la chambre de céans a confirmé la décision de la caisse de chômage qui avait, durant les 30 premiers jours d'indemnisation, déduit de la pleine indemnité de chômage les indemnités perte de gain maladie perçues simultanément conformément à l'art. 28 al. 1 et 2 LACI, et qui avait dès le 31ème jour d'indemnisation, réduit les prestations en versant une demi-indemnité journalière de chômage en application de l'art. 28 al. 4 LACI (consid. 5.2-5.3). Dans l'arrêt neuchâtelois précité, la juridiction cantonale a également appliqué l'art. 28 al. 1 et 2 LACI pour la première phase d'indemnisation par l'assurance-chômage, puis l'art. 28 al. 4 LACI, dans le cas d'une assurée ayant déposé une demande de prestations de l'AI et présenté une incapacité de travail de 40% lors de son inscription au chômage (consid.”
“April 2020, aus der hervorgeht, dass der Klägerin eine Bezugsrahmenfrist ab dem 24. Februar 2020 lief, und mit der die Klägerin ab dem 14. April 2020 aufgrund der ihr attestierten Restarbeitsfähigkeit als einstweilen vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) erklärt wird (Urk. 16/19/21; vgl. auch das Schreiben der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 23. April 2020, Urk. 11/102). Des Weiteren ist aus der rentenzusprechenden Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 20. Juni 2023 ersichtlich, dass die Arbeitslosenkasse von der IV-Stelle einen Verrechnungsbetrag von Fr. 14'066.60 für ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Zeitraum von Oktober 2020 bis Januar 2023 erhalten hat (Urk. 45 S. 2). Damit ist davon auszugehen, dass die Klägerin in der zur Diskussion stehenden Zeit des Taggeldanspruchs vom 1. Juli 2020 bis zum 1. April 2021 als arbeitslos im Sinne von Art. 73 Abs. 1 KVG galt. Ihre Taggelder in dieser Zeit sind somit gestützt auf diese Koordinationsnorm auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit festzusetzen. Der Betrag dieses vollen Taggeldes von Fr.”
Die ALV kommt gegenüber der Krankentaggeldversicherung subsidiär zum Zug: Sie leistet nur insoweit, als die private bzw. KVG‑Krankentaggeldversicherung nach ihren Versicherungsbedingungen oder vertraglichen Vereinbarungen nicht leistungspflichtig ist. Umgekehrt kann sich ein Krankentaggeldversicherer nicht allein damit entlasten, dass für denselben Zeitraum Leistungen der ALV erbracht wurden; eine automatische Anrechnung ist damit nicht gegeben.
“Unter der Marginalie «Koordination mit der Arbeitslosenversicherung» bestimmt Art. 73 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), dass arbeitslosen Krankentaggeldversicherten bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50% das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25%, aber höchstens 50% das halbe Taggeld auszurichten ist, sofern die Krankenversicherer auf Grund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen (Abs. 1). Gemäss Art. 100 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) ist Art. 73 KVG für versicherte Personen, welche nach Art. 10 AVIG als arbeitslos gelten, sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt der oder die Arbeitssuchende erst dann als arbeitslos, wenn er oder sie sich beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat. Die Koordination zwischen der Arbeitslosenversicherung und einer privaten Krankentaggeldversicherung (gemäss dem VVG) hat demnach gestützt auf Art. 28 Abs. 2 und Abs. 4 AVIG zu erfolgen, wobei Art. 28 Abs. 2 AVIG die Subsidiarität der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Krankenversicherung statuiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2020 vom 4. November 2020, E. 6.3.3., BGE 128 V 176 E. 5). Mit Blick auf die Koordination mit der Krankentaggeldversicherung greift die Regel von Art. 28 Abs. 4 AVIG indes nur Platz, wenn der private Krankentaggeldversicherer aufgrund seiner Versicherungsbedingungen oder seiner vertraglichen Leistungspflicht bei einem entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsgrad Leistungen erbringt oder zu erbringen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2016 vom 27.”
“1-17) ergibt sich der von der Beklagten anerkannte Nachzahlungsanspruch von Fr. 8'187.30 (vgl. act. G 7 S. 6). Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 hat die Beklagte ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszurichten, womit sich für diese Periode ein Taggeldanspruch von gesamthaft Fr. 27'166.95 ergibt (365 Taggelder à Fr. 74.43). Unter Berücksichtigung der für die Monate Januar bis März 2021 bereits erbrachten Taggeldzahlungen in der Höhe von Fr. 5'433.40 (Fr. 1'042.-- + Fr. 2'084.05 + Fr. 2'307.35; vgl. act. G 7.1-17) beläuft sich der Nachzahlungsanspruch für das Jahr 2021 auf Fr. 21'733.55. Die Beklagte macht allerdings geltend, dass der Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 auch bereits Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten habe und sie daher gestützt auf Art. B10 Ziff. 1 AVB bzw. die koordinationsrechtlichen Bestimmungen von Art. 28 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) und Art. 73 KVG i.V.m. Art. 100 Abs. 2 VVG für denselben Zeitraum nicht mehr leistungspflichtig sei (vgl. act. G 7 S. 6 f. und S. 9). Art. B10 Ziff. 1 AVB lautet wie folgt: "Hat der Versicherte für die gleiche Periode Anspruch auf Geldleistungen der Invalidenversicherung (IVG), der Unfallversicherung (UVG); der Militärversicherung (MVG), der Arbeitslosenversicherung, der beruflichen Vorsorge, entsprechender ausländischer Versicherungen oder von einem haftpflichtigen Dritten, ergänzt die AXA diese Leistungen im Rahmen ihrer eigenen Leistungspflicht bis zur Höhe des versicherten Taggelds. Bei Alters- oder Hinterlassenenrenten der AHV erfolgt keine Anrechnung. Generell keine Anrechnung von Drittleistungen erfolgt, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde (Summenversicherung)." Aus den Akten geht mangels eingereichter Police nicht hervor, ob es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Krankentaggeldversicherung um eine Summenversicherung handelt. Selbst wenn es sich aber um eine Schadensversicherung handeln sollte, kann sich die Beklagte nicht mit dem Argument, der Kläger sei bereits durch die Arbeitslosenversicherung entschädigt worden, ihrer Leistungspflicht entziehen.”