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Nach dem Gesetzgeberwillen sollte die Einmalvergütung dazu dienen, möglichst viele Photovoltaikanlagen zu fördern. Vor diesem Hintergrund und angesichts begrenzter finanzieller Mittel kann der Bundesrat den Zugang zum System der Einspeisevergütung beschränken und die Einmalvergütung priorisieren; dies steht nach Auffassung des Gerichts nicht im Widerspruch zu den Zwecken des EnG (insbesondere der Stärkung erneuerbarer Energien und einer breit gefächerten Nutzung).
“4 des angefochtenen Urteils), ist es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, möglichst viele Photovoltaikanlagen über die Einmalvergütung zu fördern (vgl. Votum des Kommissionssprechers Ivo Bischofberger; AB 2015 S 950 [10. Sitzung des Ständerats in der Herbstsession 2015 am 22. September 2015]). Auch die Kompetenz des Bundesrats die Leistungsgrenze von 30 kW gestützt auf Art. 19 Abs. 6 EnG weiter zu erhöhen ist "Teil des Konzepts 'Einmalvergütung vor Einspeisevergütung'", um Photovoltaikanlagen "künftig vermehrt mittels Einmalvergütungen zu fördern" (Votum des Kommissionssprechers Ivo Bischofberger; AB 2015 S 950 [10. Sitzung des Ständerats in der Herbstsession 2015 am 22. September 2015]). Es entspricht demzufolge dem gesetzgeberisch Gewollten, dass der Bundesrat den Zugang der Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen zum System der Einspeisevergütung beschränken kann und die Einmalvergütung priorisieren soll. Diese Priorisierung steht in teleologischer Hinsicht auch nicht im Widerspruch zum Zweck, die Nutzung erneuerbarer Energien zu stärken (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG), sondern steht vor dem Hintergrund einer breit gefächerten Nutzung (vgl. Art. 1 Abs. 1 EnG) beschränkter finanzieller Mittel (vgl. Art. 35 f. EnG). Nach dem Dargelegten erweist sich auch die Verzugsfolge von Art. 104 Abs. 3 EnFV als mit dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit vereinbar.”
Art. 1 Abs. 2 EnG nennt als Ziel den Übergang zu einer Energieversorgung, die stärker auf die Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet.
“Gemäss Art. 1 Abs. 1 EnG soll das Energiegesetz zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. Es bezweckt unter anderem den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG).”
Zur Erreichung der in Art. 1 Abs. 2 genannten Zielsetzung (Übergang zu einer insbesondere auf einheimischen erneuerbaren Energien beruhenden Energieversorgung und die Erhöhung der inländischen Stromproduktion, namentlich durch Ausbau der Wasserkraft bis 2035) sieht das EnG unter anderem vor, Investitionsbeiträge an Betreiber von Photovoltaik-, Wasserkraft- und Biomasseanlagen für Neuanlagen, erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen zu gewähren, sofern die Mittel des Netzzuschlagsfonds dafür ausreichen.
“Das EnG bezweckt unter anderem den Übergang zu einer Energieversorgung hin, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet (Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG). Bei der Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft ist ein Ausbau anzustreben, mit dem die durchschnittliche inländische Produktion im Jahr 2035 bei mindestens 37'400 GWh liegt (Art. 2 Abs. 2 EnG). Dieses Ziel soll unter anderem durch Investitionsbeiträge an Betreiber von Photovoltaik-, Wasserkraft und Biomasseanlagen für Neuanlagen, erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen solcher Anlagen erreicht werden, sofern die Mittel des Netzzuschlagsfonds dafür reichen (vgl. Art. 24 Abs. 1 EnG; vgl. auch Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]" vom 4. September 2013, BBl 2013 7561, S. 7594 f.; SAMUEL WYLER, in: Kommentar zum Energierecht, Bd. III, 2020 N. 11 zu Art. 24 EnG und N. 7 zu Art. 26 EnG). Bei Wasserkraftanlagen, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, können Betreiber von Neuanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW (Art. 24 Abs. 1 lit.”
Auch die Verhinderung eines teilweisen Kapazitätsverlusts kann für die nach Art. 1 Abs. 2 EnG angestrebte Energiewende erheblich sein (etwa hinsichtlich Steuerbarkeit sowie Spitzen‑ und Winterenergie) und damit die Förderungswürdigkeit eines Erneuerungsvorhabens begründen. Die Bedeutung eines Erneuerungsvorhabens hängt nicht davon ab, ob dadurch ein vollständiger oder nur ein teilweiser Stillstand der Anlage verhindert wird.
“Auch wenn der Verzicht auf eine Erneuerung keine signifikanten Auswirkungen auf die Jahresproduktion hätte, würde er sich gerade auf die zeitliche Steuerbarkeit der Produktion der Anlage auswirken und es gingen dadurch für die angestrebte Energiewende besonders wertvolle Spitzen- und Winterenergie verloren. Der isolierte Wortlaut von Art. 63 Abs. 4 EnFV (in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung) unterstellt Erneuerungen wie der vorliegenden einen abstrakten wirtschaftlichen Nutzen und schliesst dadurch Erneuerungsvorhaben, die lediglich einen Teilverlust der Produktions- und/oder Speicherkapazität verhindern, faktisch von der Berechtigung auf einen Investitionsbeitrag aus. Indessen sehen weder das Energiegesetz noch die dazugehörigen Materialien einen Ausschluss solcher Projekte aus dem Kreis der investitionsbeitragsberechtigten Vorhaben vor. Folglich steht der isolierte Wortlaut der Verordnungsbestimmung im diametralen Widerspruch zur gesetzlichen Zielsetzung. Im Weiteren ist zu bedenken, dass die Bedeutung eines Erneuerungsvorhabens für die gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG angestrebte Energiewende nicht davon abhängt, ob mit dem Projekt eine vollständige oder bloss eine teilweise Stilllegung der betroffenen Wasserkraftanlage verhindert wird. Ansonsten wäre die Verhinderung eines Komplettverlusts eines kleinen Speichersees grundsätzlich mit den erwähnten Energiezielen konform und dementsprechend förderungswürdig, die Verhinderung eines teilweise wegfallenden grossen Speichervolumens hingegen nicht.”
Teleologisch gerechtfertigt dient der in Art. 1 EnG genannte Zweck einer umweltverträglichen Energieversorgung als Argument dafür, auch Inhabern von Wasserkraftwerken, die nicht vollständig der Hoheit der Schweiz unterstehen, volle Entschädigungen zuzubilligen. Dies soll durch die Übernahme der Kosten Anreize schaffen, die Kraftwerke möglichst umweltverträglich auszugestalten.
“Teleologisch betrachtet dienen die Entschädigungen nach Art. 34 EnG dem in Art. 1 EnG festgehaltenen Zweck einer umweltverträglichen Energieversorgung. Dieser Zweck spricht für eine volle Entschädigung auch der Inhaber von Wasserkraftwerken, die nicht vollständig der Hoheit der Schweiz unterstehen, soll doch durch die Übernahme der Kosten auch für deren Inhaber ein Anreiz geschaffen werden, ihre Kraftwerke möglichst umweltverträglich auszugestalten.”
Der Erhalt oder die Schaffung zusätzlicher Speicherkapazitäten dient dem öffentlichen Interesse und steht im Einklang mit dem Gesetzeszweck, die Stromversorgungssicherheit zu gewährleisten.
“2 EnG) und der darin statuierten Förderungswürdigkeit liegt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde, die auch für die Beurteilung der vorliegenden Konstellation massgeblich ist und von den konkreten, bisher nicht festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten abhängt: Ist von einer langen noch verbleibenden Nutzungsdauer der beschädigten Staumauer auszugehen und verschlechtert sich die Schadenssituation im vorliegenden Fall während dieser Zeit nicht (oder bloss unerheblich), wäre zwar lediglich ein Teil der Erlöse weiterhin erzielbar. Indessen würden keine Investitionskosten anfallen, zumal für die Beschwerdeführerin - gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz - kein wirtschaftlicher Anreiz für die Erneuerung der Staumauer bestünde (vgl. dazu die unbestrittene konkrete Berechnung der nichtamortisierbaren Mehrkosten in numerischer Hinsicht in sämtlichen Gesuchsversionen [insbesondere Gesuchsversion C]; E. 5 des angefochtenen Urteils). Indessen liegt es im öffentlichen Interesse und im Gesetzeszweck, die weitere Nutzung der zeitlich steuerbaren erneuerbaren Energie zu bewahren. Denn der angestrebte Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung (einheimischer) erneuerbarer Energie gründet (Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG), erfordert zwingend den Erhalt bzw. die Schaffung zusätzlicher Speicherkapazitäten, um die im öffentlichen Interesse liegende Stromversorgungssicherheit zu gewährleisten. Für den Erhalt dieser Speicherkapazität ist eine Erneuerung der Staumauer notwendig, wobei unter den vorliegend auszugehenden Umständen nichtamortisierbare Mehrkosten entstehen und zur Beitragsberechtigung führen würden (Situation in der Gesuchsversion C). Demgegenüber ist es in tatsächlicher Hinsicht auch möglich, dass sich die Schadenssituation an der Staumauer während der verbleibenden Nutzungsdauer zusehends verschlechtert und die Staumauer beispielsweise nach kurzer Zeit nicht mehr genutzt werden könnte. Die Beschwerdeführerin als Betreiberin wäre diesfalls gehalten, die Erneuerungsinvestition zu tätigen und die Staumauer zu ersetzen. Denn in diesem Fall würde die Investition (im Vergleich zur Stilllegung) rentabel sein, da die dank der Erneuerung erzielbaren Geldzuflüsse aus der gesamten Nettoproduktion der Anlage zur Amortisierbarkeit der Investition beitragen würden und keine nichtamortisierbaren Mehrkosten entstünden.”
Art. 1 Abs. 1 EnG formuliert ein Ziel der umweltverträglichen Energieversorgung. Für konkrete Massnahmen, die den Energieverbrauch in Gebäuden betreffen, sind primär die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Das EnG verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für sparsame und effiziente Energienutzung sowie für die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen und insbesondere Vorschriften für Neu- und Bestandsbauten zu erlassen; diesen Anliegen ist bei kantonalen Vorschriften nach Möglichkeit der Vorrang zu geben (vgl. Art. 45 EnG in der zitierten Rechtsprechung).
“3 Satz 1 BV beinhaltet einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund, gemäss welchem dieser Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten zu erlassen hat. Obwohl es sich bei Heizungen um "Anlagen" handelt, fallen diese in erster Linie unter Art. 89 Abs. 4 BV, welcher im Bereich des Energieverbrauchs bei Gebäuden die Zuständigkeit zum Erlass von Massnahmen grundsätzlich den Kantonen zuweist (Uhlmann/Schaffhauser, a.a.O., N 14 zu Art. 89 BV). Der Grund liegt in der engen Verbindung dieser Vorkehren mit den Bauvorschriften, deren Erlass und Anwendung Sache der Kantone ist (Riccardo Jagmetti, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII Energierecht, 2005, Rz. 8501). 3.2 Im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung (Energiegesetz [EnG] vom 30. September 2016, Bundesgesetz über die Stromversorgung [Stromversorgungsgesetz, StromVG] vom 23. März 2007, Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen [CO2 -Gesetz] vom 23. Dezember 2011) werden den Kantonen verschiedene energie- und klimapolitische Aufgaben übertragen. Das EnG soll unter anderem zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG). Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet einen schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten (Art. 7 Abs. 3 EnG). Zentrale Bestimmungen bilden dabei insbesondere Art. 45 EnG (betreffend Gebäudebereich), Art. 45a EnG (betreffend Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden) und Art. 9 CO2 -Gesetz (betreffend zielkonformer Verminderung von CO2 -Emissionen bei Gebäuden). Art. 9 Abs. 1 CO2 -Gesetz beauftragt die Kantone, dafür besorgt zu sein, dass der CO2 -Ausstoss von mit fossilen Energieträgern beheizten Gebäuden ziel-konform vermindert wird. Diese Bestimmung stellt eine gesetzliche Konkretisierung und Erweiterung zu den im Jahre 2010 durch Teilrevision des damaligen CO2 -Gesetzes eingeführten Regelungen zum Gebäudeprogramm dar. Damals beschlossen die eidgenössischen Räte, ein Gebäudeprogramm aus der CO2 -Abgabe zu finanzieren.”
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 BV legt der Bund Grundsätze über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch fest. Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Das nationale Energiegesetz (EnG; SR 730) soll unter anderem zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG), was namentlich den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, bedeutet und das Ziel hat, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten (Art. 7 Abs. 3 EnG). Das Gesetz erklärt, dass die Nutzung und der Ausbau von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse sind (Art. 12 Abs. 1 EnG) und verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EnG). Insbesondere haben die Kantone Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden zu erlassen. Sie geben bei ihren Vorschriften den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme nach Möglichkeit den Vorrang (Art. 45 Abs. 2 EnG). Das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.”
Regelungen der Umweltgesetzgebung wie die Abfallverordnung (VVEA) stehen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mit den Zielen von Art. 1 EnG im Einklang. Die VVEA kann daher – insbesondere zur Konkretisierung von Begriffen (z. B. «Siedlungsabfälle») und von Verwertungspflichten – herangezogen werden, soweit dies den im Energiegesetz verfolgten Zielen entspricht.
“Die Anlage der Beschwerdeführerin hält die lufthygienischen Vorgaben gemäss ihren unwidersprochen gebliebenen Angaben bei der Verwertung von problematischen Holzabfällen ein. Damit ist im Sinne der Luftreinhalte-Verordnung sichergestellt, dass die problematischen Holzabfälle nur in dafür ausgelegten Feuerungen mit entsprechenden Anforderungen bezüglich der Emissionen verbrannt werden. Ein lufthygienischer Grund dafür, diese Holzart von der Einspeisevergütung auszunehmen, besteht nicht. Demgegenüber hat die Abfallverordnung unter anderem zum Zweck, durch die umweltverträgliche Verwertung von Abfällen eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Rohstoffe zu fördern (Art. 1 Bst. c VVEA). Die Verordnung gilt für die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen sowie für das Errichten und Betreiben von Abfallanlagen (Art. 2 VVEA). Vorliegend geht es nicht um die Luftreinhaltung, sondern um die Behandlung verschiedener Abfallkategorien. Zudem entspricht das Ziel der Abfallverordnung, die nachhaltige Nutzung der natürlichen Rohstoffe, den im Energiegesetz verfolgten Zielen (vgl. Art. 1 EnG). Deshalb ist es angebracht, für die Definition der Siedlungsabfälle gemäss Ziff.”
Die Übergangsbestimmungen schützen nach Auffassung des Gerichts die mit einem positiven Bescheid verbundenen Erwartungen: Der Gesetzgeber hat mit Art. 72 EnG dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 BV) Rechnung getragen. Eine nachträgliche Halbierung der Vergütung stellt demnach einen Teilausschluss vom Einspeisevergütungssystem dar, der der Planungssicherheit und dem Investitionsschutz zuwiderlaufen würde. In der Sache führt dies dazu, dass für betroffene Fälle die bisherigen Bestimmungen weiterhin zur Anwendung kommen sollen, damit der Zweck von Art. 1 EnG (verlässliche Rahmenbedingungen zur Förderung erneuerbarer Energie) gewahrt bleibt.
“Gemäss dem neuen Energiegesetz seien die Inhaber eines positiven Bescheids zwar gewissen Neuerungen unterworfen, jedoch seien sie vor den neu beschlossenen Ausschlüssen von Anlagen und Biomassen zu schützen. Die Halbierung der Höhe der Vergütung stelle einen Teilausschluss vom Einspeisevergütungssystem dar. Der Gesetzgeber habe mit Art. 72 EnG insbesondere dem verfassungsrechtlich geschützten Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 BV) Rechnung getragen. Eine Abkehr vom positiven Bescheid stehe dem Gedanken der Planungssicherheit und dem Investitionsschutz diametral entgegen. Die Planungssicherheit und der Investitionsschutz gehörten zum Sinn und Zweck eines positiven Bescheids im Sinne des Energiegesetz und dienten dem hohen öffentlichen Interesse, für die Förderung erneuerbarer Energie und klimaneutraler Energiegewinnung verlässliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Insgesamt sehe der Gesetzgeber deshalb in den Übergangsbestimmungen auch für den vorliegenden Fall vor, dass die alten Bestimmungen zur Anwendung kämen. Der Entscheid der Vorinstanz widerspreche zudem dem Zweck des Energiegesetzes gemäss Art. 1 EnG, da ein Teil der Biomasse von der Förderung ausgeschlossen werde. Im positiven Bescheid vom 1. Oktober 2015 sei zwar nur ein provisorischer Vergütungssatz festgelegt worden, es sei aber nicht differenziert worden, dass der Vergütungssatz je nach verwerteter Holzart in unterschiedlicher Höhe gelte. Zu diesem Zeitpunkt habe noch die altrechtliche Energieverordnung gegolten, in der sich kein Ausschluss von bestimmten Holzarten befunden habe. Ausgeschlossen sei dort lediglich die Verwendung von Siedlungsabfall gewesen. Der Begriff Siedlungsabfall werde in Art. 3 Bst. a der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 (VVEA, SR 814.600) definiert. Demgemäss gälten als Siedlungsabfälle Abfälle, die aus Haushalten stammten oder deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnis mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sei. Die problematischen Holzabfälle stammten jedoch nicht oder nicht typischerweise aus Haushaltungen oder ähnlichen Quellen und seien in ihrer Zusammensetzung auch nicht mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar.”
“Gemäss dem neuen Energiegesetz seien die Inhaber eines positiven Bescheids zwar gewissen Neuerungen unterworfen, jedoch seien sie vor den neu beschlossenen Ausschlüssen von Anlagen und Biomassen zu schützen. Die Halbierung der Höhe der Vergütung stelle einen Teilausschluss vom Einspeisevergütungssystem dar. Der Gesetzgeber habe mit Art. 72 EnG insbesondere dem verfassungsrechtlich geschützten Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 BV) Rechnung getragen. Eine Abkehr vom positiven Bescheid stehe dem Gedanken der Planungssicherheit und dem Investitionsschutz diametral entgegen. Die Planungssicherheit und der Investitionsschutz gehörten zum Sinn und Zweck eines positiven Bescheids im Sinne des Energiegesetz und dienten dem hohen öffentlichen Interesse, für die Förderung erneuerbarer Energie und klimaneutraler Energiegewinnung verlässliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Insgesamt sehe der Gesetzgeber deshalb in den Übergangsbestimmungen auch für den vorliegenden Fall vor, dass die alten Bestimmungen zur Anwendung kämen. Der Entscheid der Vorinstanz widerspreche zudem dem Zweck des Energiegesetzes gemäss Art. 1 EnG, da ein Teil der Biomasse von der Förderung ausgeschlossen werde. Im positiven Bescheid vom 1. Oktober 2015 sei zwar nur ein provisorischer Vergütungssatz festgelegt worden, es sei aber nicht differenziert worden, dass der Vergütungssatz je nach verwerteter Holzart in unterschiedlicher Höhe gelte. Zu diesem Zeitpunkt habe noch die altrechtliche Energieverordnung gegolten, in der sich kein Ausschluss von bestimmten Holzarten befunden habe. Ausgeschlossen sei dort lediglich die Verwendung von Siedlungsabfall gewesen. Der Begriff Siedlungsabfall werde in Art. 3 Bst. a der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 (VVEA, SR 814.600) definiert. Demgemäss gälten als Siedlungsabfälle Abfälle, die aus Haushalten stammten oder deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnis mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sei. Die problematischen Holzabfälle stammten jedoch nicht oder nicht typischerweise aus Haushaltungen oder ähnlichen Quellen und seien in ihrer Zusammensetzung auch nicht mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar.”
Auch bei Erneuerungen sind die voraussichtlich erzielbaren Markterlöse konkret zu berechnen. Diese Berechnung ist zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit und der nichtamortisierbaren Mehrkosten heranzuziehen (insbesondere durch Gegenüberstellung der Erlössituation bei weiterhin voll nutzbarem gegenüber reduziert nutzbarem Speicher).
“Ein solches Vorgehen widerspräche dem Ziel des Gesetzgebers, die Energiegewinnung aus der Nutzung der Wasserkraft auszubauen bzw. darauf basierende Produktionskapazitäten zu erhalten. Die teleologische Auslegung spricht deshalb dafür, auch bei Erneuerungen die Geldzuflüsse, die dank der Investition voraussichtlich erzielt werden können, anhand der jeweils konkreten Situation zu berechnen. Um die Höhe der nichtamortisierbaren Mehrkosten im vorliegenden Fall zu beurteilen, ist der Erneuerungsinvestition der erzielbare Markterlös aus dem Vergleich der Erlössituation mit weiterhin voll nutzbarem Speichersee einerseits und reduziert nutzbarem Speichersee andererseits gegenüberzustellen. Für die Ermittlung der entsprechend reduzierten Speicherkapazitäten ist zunächst die Schadenssituation an der Staumauer im Zeitpunkt der Einreichung des Investitionsbeitragsgesuchs und deren prognostizierte zeitliche Entwicklung über die verbleibende Nutzungsdauer der beschädigten Staumauer festzustellen. Denn den relevanten Bestimmungen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG, Art. 2 Abs. 2 EnG, Art. 24 Abs. 1 lit. b EnG, Art. 29 Abs. 2 EnG) und der darin statuierten Förderungswürdigkeit liegt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde, die auch für die Beurteilung der vorliegenden Konstellation massgeblich ist und von den konkreten, bisher nicht festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten abhängt: Ist von einer langen noch verbleibenden Nutzungsdauer der beschädigten Staumauer auszugehen und verschlechtert sich die Schadenssituation im vorliegenden Fall während dieser Zeit nicht (oder bloss unerheblich), wäre zwar lediglich ein Teil der Erlöse weiterhin erzielbar. Indessen würden keine Investitionskosten anfallen, zumal für die Beschwerdeführerin - gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz - kein wirtschaftlicher Anreiz für die Erneuerung der Staumauer bestünde (vgl. dazu die unbestrittene konkrete Berechnung der nichtamortisierbaren Mehrkosten in numerischer Hinsicht in sämtlichen Gesuchsversionen [insbesondere Gesuchsversion C]; E.”
Aus den parlamentarischen Vorgaben und der in 2C_254/2021 wiedergegebenen Darstellung ergibt sich, dass der Bundesrat den Zugang zum System der Einspeisevergütung beschränken und die Einmalvergütung priorisieren kann (Konzept «Einmalvergütung vor Einspeisevergütung»). Diese Priorisierung wird in der zitierten Darstellung nicht als teleologisch widersprüchlich zu Art. 1 Abs. 1 EnG angesehen; sie wird im Zusammenhang mit der breit gefächerten Nutzung und begrenzten finanziellen Mitteln des Förderregimes dargestellt.
“Votum des Kommissionssprechers Ivo Bischofberger; AB 2015 S 950 [10. Sitzung des Ständerats in der Herbstsession 2015 am 22. September 2015]). Auch die Kompetenz des Bundesrats die Leistungsgrenze von 30 kW gestützt auf Art. 19 Abs. 6 EnG weiter zu erhöhen ist "Teil des Konzepts 'Einmalvergütung vor Einspeisevergütung'", um Photovoltaikanlagen "künftig vermehrt mittels Einmalvergütungen zu fördern" (Votum des Kommissionssprechers Ivo Bischofberger; AB 2015 S 950 [10. Sitzung des Ständerats in der Herbstsession 2015 am 22. September 2015]). Es entspricht demzufolge dem gesetzgeberisch Gewollten, dass der Bundesrat den Zugang der Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen zum System der Einspeisevergütung beschränken kann und die Einmalvergütung priorisieren soll. Diese Priorisierung steht in teleologischer Hinsicht auch nicht im Widerspruch zum Zweck, die Nutzung erneuerbarer Energien zu stärken (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG), sondern steht vor dem Hintergrund einer breit gefächerten Nutzung (vgl. Art. 1 Abs. 1 EnG) beschränkter finanzieller Mittel (vgl. Art. 35 f. EnG). Nach dem Dargelegten erweist sich auch die Verzugsfolge von Art. 104 Abs. 3 EnFV als mit dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit vereinbar.”
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