1 commentary
Beim Eigenverbrauch ist zwischen der tatsächlich ins Netz eingespeisten Überschussproduktion und der Nettoproduktion zu unterscheiden. Nach den in der Rechtsprechung wiedergegebenen verordnungsrechtlichen Regeln ist die ins Netz eingespeiste Überschussproduktion gesondert zu vergüten, während für Fälle der vollständigen Veräusserung die Nettoproduktion zu vergüten ist.
“Für Elektrizität aus erneuerbaren Energien ist die Möglichkeit des Eigenverbrauchs nach Art. 16 Abs. 1 EnG bzw. Art. 7a Abs. 4bis aEnG vorgesehen, wonach Betreiber von Anlagen bzw. Produzenten die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen dürfen (vgl. ferner Art. 11 Abs. 3 EnV). Zufolge Art. 11 Abs. 1 EnV bzw. Art. 2 Abs. 2 aEnV hat der Netzbetreiber einem Produzenten, der einen Teil der produzierten Energie am Ort der Produktion selber verbraucht oder dort einem oder mehreren Dritten zum Verbrauch überlässt (Eigenverbrauch), die Überschussproduktion zu vergüten (Bst. a), einem Produzenten, der die gesamte produzierte Elektrizität veräussert, hat er die Nettoproduktion zu vergüten (Bst. b). Dabei definiert der Verordnungsgeber die Nettoproduktion bzw. die Überschussproduktion folgendermassen: Die Überschussproduktion entspricht der tatsächlich ins Netz des Netzbetreibers eingespeisten Elektrizität. Die Nettoproduktion entspricht (Anhang”
“Für Elektrizität aus erneuerbaren Energien ist die Möglichkeit des Eigenverbrauchs nach Art. 16 Abs. 1 EnG bzw. Art. 7a Abs. 4bis aEnG vorgesehen, wonach Betreiber von Anlagen bzw. Produzenten die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen dürfen (vgl. ferner Art. 11 Abs. 3 EnV). Zufolge Art. 11 Abs. 1 EnV bzw. Art. 2 Abs. 2 aEnV hat der Netzbetreiber einem Produzenten, der einen Teil der produzierten Energie am Ort der Produktion selber verbraucht oder dort einem oder mehreren Dritten zum Verbrauch überlässt (Eigenverbrauch), die Überschussproduktion zu vergüten (Bst. a), einem Produzenten, der die gesamte produzierte Elektrizität veräussert, hat er die Nettoproduktion zu vergüten (Bst. b). Dabei definiert der Verordnungsgeber die Nettoproduktion bzw. die Überschussproduktion folgendermassen: Die Überschussproduktion entspricht der tatsächlich ins Netz des Netzbetreibers eingespeisten Elektrizität. Die Nettoproduktion entspricht (Anhang”
“Für Elektrizität aus erneuerbaren Energien ist die Möglichkeit des Eigenverbrauchs nach Art. 16 Abs. 1 EnG bzw. Art. 7a Abs. 4bis aEnG vorgesehen, wonach Betreiber von Anlagen bzw. Produzenten die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen dürfen (vgl. ferner Art. 11 Abs. 3 EnV). Zufolge Art. 11 Abs. 1 EnV bzw. Art. 2 Abs. 2 aEnV hat der Netzbetreiber einem Produzenten, der einen Teil der produzierten Energie am Ort der Produktion selber verbraucht oder dort einem oder mehreren Dritten zum Verbrauch überlässt (Eigenverbrauch), die Überschussproduktion zu vergüten (Bst. a), einem Produzenten, der die gesamte produzierte Elektrizität veräussert, hat er die Nettoproduktion zu vergüten (Bst. b). Dabei definiert der Verordnungsgeber die Nettoproduktion bzw. die Überschussproduktion folgendermassen: Die Überschussproduktion entspricht der tatsächlich ins Netz des Netzbetreibers eingespeisten Elektrizität. Die Nettoproduktion entspricht (Anhang”
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