Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729;BBl 2021 1314,1316). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729;BBl 2021 1314,1316). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729;BBl 2021 1314,1316). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729;BBl 2021 1314,1316). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729;BBl 2021 1314,1316). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729;BBl 2021 1314,1316). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729;BBl 2021 1314,1316). ↩
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
6 commentaries
Bei Erneuerungen sind im Rahmen der für Art. 29 Abs. 2 EnG massgeblichen Wirtschaftlichkeitsberechnung die erwarteten Markterlöse konkret gegenüberzustellen, namentlich die Erlöse bei weiterhin voll nutzbarem Speichersee gegenüber denen bei reduziert nutzbarer Speicherkapazität.
“Ein solches Vorgehen widerspräche dem Ziel des Gesetzgebers, die Energiegewinnung aus der Nutzung der Wasserkraft auszubauen bzw. darauf basierende Produktionskapazitäten zu erhalten. Die teleologische Auslegung spricht deshalb dafür, auch bei Erneuerungen die Geldzuflüsse, die dank der Investition voraussichtlich erzielt werden können, anhand der jeweils konkreten Situation zu berechnen. Um die Höhe der nichtamortisierbaren Mehrkosten im vorliegenden Fall zu beurteilen, ist der Erneuerungsinvestition der erzielbare Markterlös aus dem Vergleich der Erlössituation mit weiterhin voll nutzbarem Speichersee einerseits und reduziert nutzbarem Speichersee andererseits gegenüberzustellen. Für die Ermittlung der entsprechend reduzierten Speicherkapazitäten ist zunächst die Schadenssituation an der Staumauer im Zeitpunkt der Einreichung des Investitionsbeitragsgesuchs und deren prognostizierte zeitliche Entwicklung über die verbleibende Nutzungsdauer der beschädigten Staumauer festzustellen. Denn den relevanten Bestimmungen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG, Art. 2 Abs. 2 EnG, Art. 24 Abs. 1 lit. b EnG, Art. 29 Abs. 2 EnG) und der darin statuierten Förderungswürdigkeit liegt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde, die auch für die Beurteilung der vorliegenden Konstellation massgeblich ist und von den konkreten, bisher nicht festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten abhängt: Ist von einer langen noch verbleibenden Nutzungsdauer der beschädigten Staumauer auszugehen und verschlechtert sich die Schadenssituation im vorliegenden Fall während dieser Zeit nicht (oder bloss unerheblich), wäre zwar lediglich ein Teil der Erlöse weiterhin erzielbar. Indessen würden keine Investitionskosten anfallen, zumal für die Beschwerdeführerin - gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz - kein wirtschaftlicher Anreiz für die Erneuerung der Staumauer bestünde (vgl. dazu die unbestrittene konkrete Berechnung der nichtamortisierbaren Mehrkosten in numerischer Hinsicht in sämtlichen Gesuchsversionen [insbesondere Gesuchsversion C]; E. 5 des angefochtenen Urteils). Indessen liegt es im öffentlichen Interesse und im Gesetzeszweck, die weitere Nutzung der zeitlich steuerbaren erneuerbaren Energie zu bewahren.”
Nach der Rechtsprechung gilt eine Erneuerung als erheblich im Sinn von Art. 29 Abs. 1 EnG, wenn mindestens eine Hauptkomponente (z. B. Wasserfassung, Zubringerpumpen, Wehr, Speicher, Druckleitung, Maschinen oder elektromechanische Ausrüstung) ersetzt oder totalsaniert wird und die Investition im Verhältnis zur durchschnittlichen jährlichen Nettoproduktion der letzten fünf vollen Betriebsjahre mindestens 7 Rp./kWh beträgt.
“Die Erneuerung einer solchen Anlage ist erheblich, wenn mindestens eine Hauptkomponente wie Wasserfassung, Zubringerpumpen, Wehr, Speicher, Druckleitung, Maschinen oder elektromechanische Ausrüstung der Anlage ersetzt oder totalsaniert wird und die Investition im Verhältnis zur durchschnittlich in einem Jahr der letzten fünf vollen Betriebsjahre erzielten Nettoproduktion mindestens 7 Rp./kWh beträgt (Art. 29 Abs. 1 lit. d EnG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 EnFV). Vorliegend ist - zu Recht - unbestritten, dass es sich beim Projekt um eine erhebliche Erneuerung einer Wasserkraftanlage im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 EnG handelt, die grundsätzlich investitionsbeitragsberechtigt ist.”
Für die Bemessung der Ansätze ist die tatsächliche Restkapazität der bestehenden Anlage zum Zeitpunkt des Gesuchs sowie die prognostizierte weitere Reduktion der Kapazität über die verbleibende Nutzungsdauer zu ermitteln; je nach festgestellter Speicherkapazität ist dann die entsprechend zutreffende Berechnungsvariante zugrunde zu legen.
“Die Sache ist zur Neubeurteilung des strittigen Investitionsbeitragsgesuchs im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt für Energie zurückzuweisen. Dieses hat zunächst die aufgrund der Schäden an der Staumauer verbleibende Restkapazität im Zeitpunkt der Einreichung des Investitionsbeitragsgesuchs und die aufgrund der prognostizierten Entwicklung des Risses und der Quellreaktion allfällige weitere Reduktion der Speicherkapazität über die durch die Erneuerung erreichte verbleibende Nutzungsdauer festzustellen. Je nach tatsächlicher Speicherkapazität über die Restnutzungsdauer der bestehenden Staumauer ist der Berechnung der nichtamortisierbaren Mehrkosten faktisch die Variante A oder C zugrundezulegen. Die tatsächlichen Gegebenheiten sind demnach ausschlaggebend für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit einer erheblichen Erneuerung und damit für den Anspruch auf Investitionsbeiträge gemäss Art. 63 Abs. 4 EnFV (in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung) i.V.m. Art. 24 Abs. 1 EnG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 EnG. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin.”
Investitionsbeiträge dürfen die nicht amortisierbaren Mehrkosten nicht übersteigen. Gefördert werden damit insbesondere Projekte, die sich ohne Beiträge wirtschaftlich nicht rechnen, einschliesslich erheblicher Erneuerungen von Wasserkraftanlagen. Die nicht amortisierbaren Mehrkosten sind als Differenz zwischen den kapitalisierten Gestehungskosten der Elektrizitätsproduktion und dem erzielbaren kapitalisierten Marktpreis zu bestimmen; damit sollen Mitnahmeeffekte vermieden werden.
“Nach der Delegationsnorm des Art. 29 Abs. 1 lit. b EnG regelt der Bundesrat die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach Art. 26 EnG und legt insbesondere deren Ansätze fest, einschliesslich der anrechenbaren Kosten. Das Gesetz präzisiert, dass die Investitionsbeiträge die nicht amortisierbaren Mehrkosten nicht übersteigen dürfen; d.h. es dürfen keine Mitnahmeeffekte entstehen und es sollen nur Projekte unterstützt werden, die ansonsten nicht wirtschaftlich wären (vgl. vorstehende E. 4.3). Das Gesetz legt weiter fest, dass die nichtamortisierbaren Mehrkosten sich aus der Differenz zwischen den kapitalisierten Gestehungskosten für die Elektrizitätsproduktion und dem erzielbaren kapitalisierten Marktpreis ergeben (Art. 29 Abs. 2 EnG).”
“Das Energiegesetz verfolgt insbesondere den Ausbau der Wasserkraftproduktion mit Hilfe von Investitionsbeiträgen (Art. 1 Abs. 2 lit. c und Art. 2 Abs. 2 EnG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b EnG; vgl. vorstehende E. 4.1). Mit diesem gesetzlichen Ziel geht auch eine Verhinderung des Wegfalls bestehender Produktionskapazitäten aus Wasserkraftanlagen einher; demgemäss werden neben Neuanlagen und erheblichen Erweiterungen auch erhebliche Erneuerungen von bestehenden Wasserkraftanlagen mittels Investitionsbeiträgen grundsätzlich finanziell unterstützt (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 EnG). Das EnG präzisiert die grundsätzliche Förderung des Erhalts bzw. Zubaus von Kapazitäten insbesondere dahingehend, dass die Investitionsbeiträge die nicht amortisierbaren Mehrkosten nicht übersteigen dürfen (Art. 29 Abs. 2 EnG). Damit soll - wie bereits erwähnt - sichergestellt werden, dass nur Projekte von Investitionsbeiträgen profitieren, die sich ansonsten wirtschaftlich nicht rechnen würden (vgl. vorstehende E. 4.3). Ob ein Investitionsbeitrag auszurichten ist, bestimmt sich folglich nach der Wirtschaftlichkeit eines Projekts. Mit anderen Worten ist es das Ziel des Gesetzgebers, erhebliche Erneuerungen von bestehenden Wasserkraftanlagen möglichst zu fördern und lediglich diejenigen Projekte von der Beitragsberechtigung auszuschliessen, die amortisierbar sind.”
Nach den zitierten Quellen regelt §29 Abs. 3 EnG, dass der Regierungsrat die Höhe der Lenkungsabgabe festsetzt. §41 EnG fordert den Regierungsrat unter dem Titel «Übergangs- und Schlussbestimmungen» zudem auf, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg zu erlassen. Aus dem Begriff «Ausführungsbestimmungen» und den erläuternden Erwägungen ist nach den Quellen anzunehmen, dass §41 EnG auf die Erlassung von Vollziehungsverordnungen abzielt und damit deklaratorischen Charakter hat; sie ermächtigt demnach nicht ersichtlich zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungen.
“§ 41 EnG bestimmt unter dem Titel Übergangs- und Schlussbestimmungen, dass der Regierungsrat die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg erlässt. Das WSU macht geltend, damit bestehe eine Delegationsnorm in einem Gesetz im formellen Sinn (vgl. Vernehmlassung Rz. 12-14), wobei unklar bleibt, ob es der Ansicht ist, dass der Regierungsrat damit zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung oder bloss zum Erlass einer Vollziehungsverordnung (vgl. Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 Rz. 2) ermächtigt wird. Wie die Rekurrentinnen zu Recht geltend machen (vgl. Rekursbegründung Rz. 17 f.; Replik Rz.11 f.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Regierungsrat mit § 41 EnG zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigt wird. Gemäss § 5 Abs. 2 EnG regelt die Verordnung die Art und den Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz, gemäss § 29 Abs. 3 EnG beschliesst der Regierungsrat die Höhe der Lenkungsabgabe, gemäss § 34 Abs. 4 EnG kann der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg eine Lohnsummengrenze festsetzen, unterhalb derer auf die Auszahlung des Strompreis-Bonus verzichtet werden kann, und gemäss § 37f EnG regelt der Regierungsrat die Einzelheiten betreffend die Entschädigung aufgrund der Einstellung der Gasversorgung in einer Verordnung. Falls § 41 EnG den Regierungsrat zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigte, wären diese Delegationsnormen für bestimmte Bereiche überflüssig. Zudem spricht bereits der Begriff der Ausführungsbestimmungen für eine Vollziehungsverordnung (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 316). Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Regierungsrat mit § 41 EnG bloss zum Erlass einer Vollziehungsverordnung auffordert. Damit wiederholt § 41 EnG die sich bereits aus § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 KV ergebende Kompetenz des Regierungsrats zum Erlass von Vollziehungsverordnungen und hat bloss deklaratorische Bedeutung (vgl.”
“§ 41 EnG bestimmt unter dem Titel Übergangs- und Schlussbestimmungen, dass der Regierungsrat die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg erlässt. Das WSU macht geltend, damit bestehe eine Delegationsnorm in einem Gesetz im formellen Sinn (vgl. Vernehmlassung Rz. 12-14), wobei unklar bleibt, ob es der Ansicht ist, dass der Regierungsrat damit zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung oder bloss zum Erlass einer Vollziehungsverordnung (vgl. Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 Rz. 2) ermächtigt wird. Wie die Rekurrentinnen zu Recht geltend machen (vgl. Rekursbegründung Rz. 17 f.; Replik Rz.11 f.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Regierungsrat mit § 41 EnG zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigt wird. Gemäss § 5 Abs. 2 EnG regelt die Verordnung die Art und den Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz, gemäss § 29 Abs. 3 EnG beschliesst der Regierungsrat die Höhe der Lenkungsabgabe, gemäss § 34 Abs. 4 EnG kann der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg eine Lohnsummengrenze festsetzen, unterhalb derer auf die Auszahlung des Strompreis-Bonus verzichtet werden kann, und gemäss § 37f EnG regelt der Regierungsrat die Einzelheiten betreffend die Entschädigung aufgrund der Einstellung der Gasversorgung in einer Verordnung. Falls § 41 EnG den Regierungsrat zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigte, wären diese Delegationsnormen für bestimmte Bereiche überflüssig. Zudem spricht bereits der Begriff der Ausführungsbestimmungen für eine Vollziehungsverordnung (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 316). Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Regierungsrat mit § 41 EnG bloss zum Erlass einer Vollziehungsverordnung auffordert. Damit wiederholt § 41 EnG die sich bereits aus § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 KV ergebende Kompetenz des Regierungsrats zum Erlass von Vollziehungsverordnungen und hat bloss deklaratorische Bedeutung (vgl.”
Die Delegationsnorm in Art. 29 Abs. 1 überträgt dem Bundesrat die Festlegung der Einzelheiten und der Ansätze für Investitionsbeiträge. Nach der Rechtsprechung darf sich die Höhe der Beiträge nicht über die nicht-amortisierbaren Mehrkosten hinaus erstrecken; diese werden als Differenz zwischen kapitalisierten Gestehungskosten und dem erzielbaren kapitalisierten Marktpreis bemessen.
“Nach der Delegationsnorm des Art. 29 Abs. 1 lit. b EnG regelt der Bundesrat die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach Art. 26 EnG und legt insbesondere deren Ansätze fest, einschliesslich der anrechenbaren Kosten. Das Gesetz präzisiert, dass die Investitionsbeiträge die nicht amortisierbaren Mehrkosten nicht übersteigen dürfen; d.h. es dürfen keine Mitnahmeeffekte entstehen und es sollen nur Projekte unterstützt werden, die ansonsten nicht wirtschaftlich wären (vgl. vorstehende E. 4.3). Das Gesetz legt weiter fest, dass die nichtamortisierbaren Mehrkosten sich aus der Differenz zwischen den kapitalisierten Gestehungskosten für die Elektrizitätsproduktion und dem erzielbaren kapitalisierten Marktpreis ergeben (Art. 29 Abs. 2 EnG).”